Verletzung von Obliegenheiten im Schadenfall Musterklauseln

Verletzung von Obliegenheiten im Schadenfall. Bei schuldhafter Verletzung von Obliegenheiten der versicherten Personen, der Versicherungsnehmer oder der An- spruchsberechtigten ist elipsLife befugt, die Versicherungsleistung um den Betrag zu kürzen, um den sie sich bei Beachtung der Obliegenheit gemindert haben würde (vgl. dazu die Bestimmungen über die Ansprüche und Obliegen- heiten im Schadenfall, nach Art. 8.1. und 8.2. der vorliegenden AVB). In der Zusatzversicherung zu einer freiwilligen Versicherung nach Art. 4f UVG können die Geldleistungen gekürzt wer- den, wenn zwischen versichertem Verdienst und effektiv erzieltem Einkommen ein offensichtliches Missverhältnis besteht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das tatsächliche Einkommen in den drei Jahren vor dem Unfall durchschnittlich weniger als 75% des versicherten Verdienstes betragen hat. Unabhängig von dieser Frist kann eine Kürzung erfolgen, wenn die vom Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss in Bezug auf den zu versichernden Ver- dienst gemachten Angaben offensichtlich falsch waren. Die Geldleistungen werden in diesem Fall auf der Basis eines reduzierten versicherten Verdienstes erbracht. Der redu- zierte versicherte Verdienst entspricht dem tatsächlichen Einkommen, reduziert um den in der freiwilligen Versicherung nach Art. 4f UVG versicherten Verdienst. Hat eine zum Bezug von Todesfallleistungen berechtigte Person den Tod der versicherten Person in Verübung eines Verbrechens oder Vergehens absichtlich oder im Zustand voller oder teilweiser (selbstverschuldeter oder nicht selbst- verschuldeter) Urteilsunfähigkeit herbeigeführt, so hat sie keinen Anspruch auf die Todesfallsumme. Diese wird den anderen Bezugsberechtigten im Sinne der Bestimmung über den Todesfall, nach Art. 2.5. der vorliegenden AVB, aus- gerichtet.

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