Einschränkungen des Deckungsumfanges Musterklauseln

Einschränkungen des Deckungsumfanges. In Ergänzung zu den Einschränkungen des Deckungsumfan- ges in den Allgemeinen Bestimmungen C Ziff. 6. sind nicht ver- sichert: a) Ansprüche aus Schäden b) die Haftpflicht des Täters für Schäden, die anlässlich der vorsätzlichen Begehung von Verbrechen oder Vergehen verursacht werden. c) Ansprüche aufgrund einer vertraglich übernommenen, über die gesetzlichen Vorschriften hinausgehenden Haftung oder wegen Nichterfüllung gesetzlicher d) die Haftpflicht als Halter und / oder aus dem Gebrauch von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen, unter anderem auch von Fahrrädern, Mofas, Elektrofahrrädern oder fahrzeug- ähnlichen Geräten, die unter die Versicherungspflicht der schweizerischen Strassenverkehrsgesetzgebung fallen. e) Ansprüche aus Schäden, die das in der Police bezeichnete Bauvorhaben und die dazugehörenden Gebäude f) Ansprüche aus Schäden g) Ansprüche aus Vermögensschäden, die weder auf einen versicherten Personenschaden noch auf einen dem Geschädigten zugefügten versicherten Sachschaden zurückzuführen sind. h) Ansprüche aus Schäden wegen Verminderung der Ergiebigkeit oder Versiegens von Quellen. i) Schäden durch Veränderung der Atomkernstruktur oder radioaktiver Kontamination (ohne Rücksicht auf ihre Ursache). j) Ansprüche aus Schäden, die zurückzuführen sind auf Statikeingriffe, Aushub-, Planungs- und / oder Bauleitungs- arbeiten, die ein Versicherter ganz oder teilweise selbst ausführt, ohne dass er über eine entsprechende Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung verfügt. Nicht unter diesen Ausschluss fallen alle übrigen Bauarbeiten/-leis- tungen im Zusammenhang mit dem versicherten Bauvor- haben. k) Ansprüche für Schäden, welche durch eingebrachte Stoffe an Anlagen zur Lagerung, Aufbereitung, Durchleitung l) Ansprüche wegen Schäden in Zusammenhang mit Silica, bleihaltigen Farbstoffen, Kupferchromarsenat, Schimmelpilz, Urea-Formaldehyde, Chlorhydrocarbons, Diethylstilboestrol, Halogenkohlenwasserstoffe (z. B. Perchlorethylen, Trichlorethan, CKW, FCKW, PCB,
Einschränkungen des Deckungsumfanges. Nicht versichert ist die Wahrnehmung rechtlicher Interessen der versicherten Personen a) in Angelegenheiten, die in Art. 16 AVB nicht aufgeführt sind, sowie in solchen, die unter den Privatrechtsschutz (Art. 18 – 20 AVB) und/oder den Immobilienrechtsschutz fallen. b) gegen die Fortuna und gegen mit der Interessenwahrung der versicherten Person Beauftragte. Versichert ist jedoch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen gegen andere Gesellschaften der Generali- Gruppe Schweiz. c) bei aktiver Teilnahme an Wettfahrten und Rennen jeder Art sowie bei Trainingsläufen. d) wenn der Lenker bei der Entstehung des Rechtsfalles keinen gültigen Führerausweis besass oder zum Führen des Fahrzeuges nicht berechtigt war oder ein Fahrzeug lenkte, das nicht mit gültigen Kontrollschildern oder nicht mit dem gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungs- schutz versehen war, sowie generell bei Fahrten, die gesetzlich nicht zulässig sind. e) zur Abwehr von Schadenersatzansprüchen Dritter. f) in Fällen, die unter das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (SchKG) fallen, sowie bei reinem Inkasso von Forderungen (ausser in Fällen gemäss Art. 4 Abs. 3.B lit. f AVB). g) bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit einem der versicherten Person vorgeworfenen vorsätzlich begangenen Verbrechens, Vergehens, einer Übertretung oder dem Versuch dazu. h) im Zusammenhang mit Kriegen oder kriegsähnlichen Ereignissen, Neutralitätsverletzungen, Aufruhr, Aussper- rung, Streik, Unruhen aller Art und gewalttätigen öffentli- chen Zusammenrottungen sowie terroristischen Ereignissen. i) wenn der Lenker bei der Entstehung des Rechtsfalles eine Alkoholkonzentration im Blut von 1,50 ‰ oder mehr aufweist oder andere verbotene Substanzen zu sich genommen hat (wie z.B. Betäubungsmittel), welche dessen Fahrfähigkeit beeinträchtigen. j) bei Streitigkeiten unter Familienangehörigen (inkl. Verwandten und Verschwägerten) sowie bei Streitigkeiten unter der gleichen Police versicherten Personen. k) Bei Verfahren vor internationalen oder supranationalen Gerichtsinstanzen. l) hinsichtlich aller Ansprüche (wie z.B. Forderungen, Schadenersatzansprüchen und Genugtuung) und/oder Verfahren (wie z.B. zivil-, straf- oder verwaltungsrechtliche Verfahren), die im Zusammenhang mit einem der vorgenannten Ausschlüsse stehen.
Einschränkungen des Deckungsumfanges. Von der Versicherung ausgeschlossen sind a) Ansprüche des Versicherungsnehmers (vorbehältlich Art. 3 b und 4 b AVB) sowie Ansprüche aus Schäden, welche die Person des Versicherungsnehmers betreffen; ferner Ansprüche von Fami- lienangehörigen eines Versicherten diesem letzteren gegenüber. Unter Familienangehörigen sind zu verstehen: der Ehegatte und die Verwandten in auf- und absteigender Linie sowie die mit dem Versicherten im gemeinsamen Haushalt lebenden Geschwister und Stiefhinder. b) Ansprüche aus Personenschäden, von denen eine durch den Versicherungsnehmer aufgrund eines ArbeitersteIlungsvertra- ges (Arbeitsmiete bzw. Dienstmiete) beschäftigte Person in Aus- übung ihrer arbeitsvertraglichen oder geschäftlichen Verrichtun- gen für das versicherte Gebäude oder Grundstück betroffen wird. Der Ausschluss ist dabei auf den Teil des Schadens beschränkt, für den der Versicherungsnehmer nicht ersatzpflichtig wäre, wenn er die Prämie für die obligatorische Versicherung von Berufsunfäl- len und Berufskrankheiten selber bezahlt hätte. c) die Haftpflicht des Täters für Schäden, die anlässlich der vorsätzli- chen Begehung von Verbrechen oder Vergehen verursacht werden. d) Ansprüche aufgrund einer vertraglich übernommenen, über die gesetzlichen Vorschriften hinausgehenden Haftung und wegen Nichterfüllung gesetzlicher oder vertraglicher Versicherungs- pflicht e) die Haftpflicht als Halter und aus dem Gebrauch von Motorfahr- zeugen und Fahrrädern, die unter die Versicherungspflicht der schweizerischen Strassenverkehrsgesetzgebung fallen sowie von Schiffen und Luftfahrzeugen f) die Haftpflicht für Schäden im Zusammenhang mit Umweltbe- einträchtigungen, soweit diese Schäden nicht unter den Versiche- rungsschutz gemäss Art. 5 AVB fallen g) Ansprüche aus Schäden an Grundstücken, Gebäuden und ande- ren Werken durch Abbruch-, Erdbewegungs- oder Bauarbei- ten, sofern der Versicherungsnehmer Bauherr ist. Führt jedoch ein Versicherter diese Arbeiten ganz oder teilweise selbst aus, hat er Pläne dafür erstellt oder übt er die Bauleitung oder Baufüh- rung aus, so sind solche Ansprüche versichert, soweit der Schaden durch eine dieser Tätigkeiten schuldhaft verursacht wird. h) die Haftpflicht für Schäden, deren Eintritt vom Versicherungs- nehmer mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartet werden musste. Dasselbe gilt für Schäden, die im Hinblick auf die Xxxx einer bestimmten Arbeitsweise, zwecks Senkung der Kosten oder Beschleunigung der Arbeit in Kauf genommen wurden. i) Ansprüche aus ...
Einschränkungen des Deckungsumfanges. Von der Versicherung ausgeschlossen sind: a) Eigenschaden b) Gemietetes Personal c) Verbrechen und Vergehen d) Vertragliche Haftpflicht, Versicherungspflicht e) Entschädigung mit Strafcharakter
Einschränkungen des Deckungsumfanges. Von der Versicherung ausgeschlossen sind, auch bei Vorliegen eines Ereignisses im Sinne von Art. 60 AVB, Körper- bzw. Ge- sundheitsschädigungen, die der Versicherte erleidet: 1. infolge von kriegerischen Ereignissen 2. bei inneren Unruhen (Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen anlässlich von Zusammenrottung, Krawall oder Tumult) und den dagegen ergriffenen Massnahmen, es sei denn, die versicherte Person lege glaubhaft dar, dass sie nicht auf der Seite der Unruhestifter aktiv oder durch Aufwiegelung beteiligt war; 3. durch Erdbeben in der Schweiz; 4. bei vorsätzlicher Begehung von Verbrechen und Vergehen und dem Versuch dazu; 5. bei der Teilnahme an motorsportlichen Wettfahrten und dem offiziellen Training dazu, soweit hiefür eine behördliche Bewilli- gung erforderlich ist (nicht unter diesen Ausschluss fallen Unfäl- le anlässlich von Orientierungs- und Geschicklichkeitsfahrten); 6. Unfälle während der Requirierung des Fahrzeuges durch Zi- vil- oder Militärbehörden; 7. durch Einwirkung ionisierender Strahlen irgendwelcher Art, insbesondere aus Kernenergie, ausgenommen Bestrahlungen, die durch einen versicherten Unfall bedingt sind; 8. infolge von absichtlich, nicht aus medizinischen Gründen in den Körper aufgenommenen Arzneimitteln, Drogen und Che- mikalien; 9. durch Ertrinken, insofern dies nicht eine direkte Folge eines Unfalls des versicherten Fahrzeuges ist oder Folge eines Stur- zes von demselben oder einer Kollsions zwischen dem versi- cherten Fahrzeug und der versicherten Person. Summenreduktion bei überbesetztem Fahrzeug: Befan- den sich im Zeitpunkt des Unfalles mehr Personen im ver- sicherten Fahrzeug als der im Schiffsausweis angegebenen Höchstzahl von Plätzen, so werden die Versicherungsleistun- gen im Verhältnis dieser Höchstzahl zur Anzahl der Passagie- re gekürzt.
Einschränkungen des Deckungsumfanges. Von der Versicherung ausgeschlossen sind:
Einschränkungen des Deckungsumfanges. Nicht versichert ist die Wahrnehmung rechtlicher Interessen der versicherten Personen a) in allen Angelegenheiten, die in Art. 19 AVB nicht aufgeführt sind (wie z.B. in Fällen aus oder im Zusammenhang mit dem Steuer- und Abgaberecht, Kirchenrecht, Ausländerrecht, öffentlichem Bau- und Planungsrecht, Enteignungsverfahren, Gesellschaftsrecht, Immaterialgüterrecht, Patentrecht, Ehe- und Familienrecht, etc.), sowie in solchen, die unter den Verkehrsrechtsschutz (Art. 15–17 AVB) fallen. b) gegen die Fortuna und gegen mit der Interessenwahrung der versicherten Person Beauftragte. Versichert ist jedoch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen gegen andere Gesellschaften der Generali - Gruppe Schweiz. c) im Zusammenhang mit oder im Hinblick auf irgendeine haupt- oder nebensächliche selbstständige Berufs- oder Erwerbstätigkeit. d) im Zusammenhang mit dem Sozialhilfe- oder Fürsorgerecht etc., wie z.B. hinsichtlich Sozialhilfe-, Fürsorge- und/oder Unterstützungsleistungen und bei Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. e) als Beteiligte an Raufereien und Schlägereien sowie bei Delikten aus dem Bereich der Ehre und bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Persönlichkeitsverletzungen. f) im Zusammenhang mit Neu- oder Umbauten oder anderen, eine Immobilie (inkl. Stockwerkeigentum) betreffenden Werkverträgen, sofern für einzelne oder alle Arbeiten eine behördliche Bewilligung erforderlich ist, sowie im Zusammenhang mit oder aus Verträgen, welche Rechtsgeschäfte über Immobilien und/oder Grundbesitz (inkl. Stockwerkeigentum) zum Inhalt haben sowie bei Grundpfand. g) bei oder im Zusammenhang mit Erwerb und Veräusserung (Kauf, Tausch, Schenkungen, Zessionen etc.) von Beteiligungen an Unternehmen und Forderungen sowie bei oder im Zusammenhang mit Bank-, Börsen-, Termin-, Finanz- , Spekulations- und Anlagegeschäften oder bei Angelegenheiten im Zusammenhang mit Beteiligungen an Unternehmen. h) aus Mandatsverhältnissen von Verwaltungsräten oder ähnlichen Funktionen in einer einfachen oder Handelsgesellschaft oder Genossenschaft, aus Mandatsverhältnissen von Stiftungsräten oder als Vorstandsmitglied eines Vereins, aus Anstellungsverträgen von Berufssportlern und Berufstrainern, sowie gegenüber Rechtsanwälten, Steuerberatern, Notaren, Treuhändern, Trustees und Buchhaltern. i) als Eigentümer, Halter, Benutzer, Entlehner oder Mieter von Motorfahrzeugen, Luftfahrzeugen sowie von motori- sierten Wasserfahrzeugen und aus Rechtsgeschäften über motorisierte Verkehrsmittel. j) in Fällen, die unter d...
Einschränkungen des Deckungsumfanges. Obliegenheiten im Schadenfall
Einschränkungen des Deckungsumfanges. In Ergänzung zu Art. 5.1 AVB sind im Rahmen dieser Zu- satzdeckung überdies nicht versichert 1. Spielcomputer; 2. Kosten für Veränderungen, Verbesserungen, Revisionen oder Wartungsarbeiten, die im Zusammenhang mit der Reparatur ausgeführt werden; 3. ein allfälliger Minderwert, der durch die Reparatur ent- steht; 4. Schäden, die durch eine Feuer-, Wasser- oder Glasver- sicherung gemäss den Bestimmungen für die Hausrat- Versicherung gedeckt sind oder gedeckt werden können; 5. Diebstahlschäden jeder Art (Einbruch, Beraubung, einfa- cher Diebstahl); 6. Aufwendungen für den Austausch oder die Reparatur von Bauelementen, Bauteilen oder ganzen Baugruppen, soweit sie nicht nachweislich durch äussere Einwirkung auf die versicherte Sache verursacht worden sind; 7. Schäden als direkte Folge dauernder, voraussehbarer Einflüsse mechanischer, thermischer, chemischer oder elektrischer Art wie Alterung, Abnutzung, Korrosion und Oxydation; 8. Schäden, für die der Hersteller oder Verkäufer als sol- cher, die Reparatur- oder Wartungsfirma gesetzlich oder vertraglich haften; 9. Veränderungen oder Verluste von Betriebssystemen, welche nicht die direkte Folge von Beschädigungen oder Zerstörungen des fest eingebauten Datenträgers sind (z. B. durch Computerviren), auf dem die Betriebssys- teme gespeichert waren.
Einschränkungen des Deckungsumfanges. In Ergänzung zu Art. 5.1 AVB erbringt die EUROPÄISCHE überdies keine Leistungen für 1. Fahrkarten, Urkunden und Dokumente aller Art (vorbe- hältlich Art. 54.4 AVB), Software, Briefmarken, Handels- waren, Warenmuster und Gegenstände mit Kunst- oder Sammlerwert; 2. Geldwerte, x. x. Xxxx, Kredit- und Kundenkarten, Wert- papiere, Sparhefte, Edelmetalle (als Vorräte, Barren oder Handelswaren), Münzen und Medaillen, lose Edelsteine und Xxxxxx; 3. Schäden, die durch eine Feuer-, Diebstahl- (Einbruch- diebstahl, Beraubung und einfacher Diebstahl), Wasser- oder Glasversicherung gemäss den Bestimmungen für die Hausrat-Versicherung gedeckt sind oder gedeckt werden können; 4. PC, für die eine besondere Versicherung besteht. Diese Klausel findet keine Anwendung, falls die Versicherung, auf welche hier Bezug genommen wird, eine analoge Klausel enthält; 5. Schäden infolge von Abnützung, der natürlichen oder mangelhaften Beschaffenheit der versicherten Sachen und von Temperatur- oder Witterungseinflüssen; 6. Schäden infolge von Fallenlassen; 7. Schäden an Sportgeräten wie Skis, Snowboards, Ten- nisschlägern, Surfbrettern, Inlineskates sowie an Fahrrä- dern und Trottinetts bei deren Gebrauch; 8. Schäden als Folge von behördlichen Verfügungen.