Einschränkungen des Deckungsumfanges Musterklauseln

Einschränkungen des Deckungsumfanges. Von der Versicherung ausgeschlossen sind, vorbehältlich Ab- satz 2: Die Einschränkungen unter Ziff. 5 – 9 können dem Geschädig- ten nicht entgegengehalten werden, es sei denn, die gesetz- lichen Bestimmungen lassen diese Einschränkungen zu.
Einschränkungen des Deckungsumfanges. Von der Versicherung ausgeschlossen sind: – bei kriegerischen Ereignissen, Neutralitätsverletzun- gen, Revolution, Rebellion, Aufstand und den dagegen ergriffenen Massnahmen sowie bei Erdbeben, vulka- nischen Eruptionen oder Veränderungen der Atom- kernstruktur, sofern der Versicherungsnehmer nicht nachweist, dass die Schäden mit diesen Ereignissen in keinem Zusammenhang stehen; – bei inneren Unruhen (Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen anlässlich von Zusammenrottung, Krawall oder Tumult) und den dagegen ergriffenen Massnahmen, es sei denn, der Versicherungsnehmer lege glaubhaft dar, dass er bzw. der Führer die zumutbaren Vorkehrun- gen zur Vermeidung des Schadens getroffen hat;
Einschränkungen des Deckungsumfanges. In Ergänzung zu den Einschränkungen des Deckungsumfan- ges in den Allgemeinen Bestimmungen C Ziff. 6. sind nicht ver- sichert: – des Versicherungsnehmers, – welche die Person des Versicherungsnehmers betreffen (z. X. Xxxxxxxxxxxxxxxx), – von Personen, welche mit dem haftpflichtigen Versicherten im gemeinsamen Haushalt leben. oder vertraglicher Versicherungspflicht, vorbehältlich vereinbarter Haftungsübernahmen aus berufstypischen SIA-Normen bzw. SIA-Ordnung. einschliesslich darin untergebrachter Fahrhabe sowie die dazugehörenden Grundstücke betreffen.‌‌ – an Sachen, die ein Versicherter zum Gebrauch, zur Bearbeitung, Verwahrung, Beförderung oder aus anderen Gründen (z. B. in Kommission, zu Ausstellungszwecken) übernommen oder die er gemietet, geleast oder gepachtet hat. Darunter fallen insbesondere auch Gebäude und Grundstücke, die ein Versicherter für die Dauer der Bauzeit übernommen hat. – die an Sachen infolge Ausführung oder Unterlassung einer Tätigkeit eines Versicherten an oder mit ihnen (z. B. Bearbeitung, Reparatur, Beladen oder Entladen eines Fahrzeuges) entstanden sind. Als Tätigkeit im vorstehenden Sinne gelten auch Projektierung und Leitung, Erteilung von Weisungen und Anordnungen, Überwachung und Kontrolle sowie ähnliche Arbeiten, ferner Funktionsproben, gleichgültig durch wen die Proben ausgeführt werden. oder Beseitigung von Abfällen oder sonstigen Abfallprodukten bzw. Abwässern oder Recycling-Material verursacht werden. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Ansprüche aus Schäden an Klär- und Vorbehandlungsanlagen für Abwässer. PCP, CFC, Dibenzodioxine oder Dibenzofurane), Oxychinolin, Methyl-tert-butylether (MTBE), Pestiziden und / oder Bioziden, die Stoffe enthalten, welche auf der PIC Liste (Prior Informed Consent) des Rotterdamer Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährlichen Chemikalien enthalten sind.
Einschränkungen des Deckungsumfanges. Von der Versicherung ausgeschlossen sind, auch bei Vorliegen eines Ereignisses im Sinne von Art. 60 AVB, Körper- bzw. Ge- sundheitsschädigungen, die der Versicherte erleidet: – in der Schweiz; – im Ausland, es sei denn, der Unfall ereigne sich innert einer Frist von 14 Tagen seit dem erstmaligen Auftreten von sol- xxxx Ereignissen in dem Land, in welchem die versicherte Person sich aufhält und dort vom Ausbruch kriegerischer Ereignisse überrascht worden ist;‌‌‌‌
Einschränkungen des Deckungsumfanges. Von der Versicherung ausgeschlossen sind: Ansprüche: – des Versicherungsnehmers; – aus vom Versicherungsnehmer erlittenen Personenschäden (einschliesslich z.B. Versorger- schaden); – von Personen, die mit der haftpflichtigen versicherten Person im gemeinsamen Haushalt leben. Ansprüche aus Personenschäden, von denen eine durch den Versicherungsnehmer aufgrund eines Arbeiterstellungsvertrages (Arbeitsmiete bzw. Dienstmiete) beschäftigte Person in Ausübung ihrer arbeitsvertraglichen oder geschäftlichen Verrichtung für den versicherten Betrieb betroffen wird. Der Ausschluss ist auf das Rückgriffs Recht Dritter beschränkt. Die Haftpflicht des Täters für Schäden, die anlässlich der vorsätzlichen Begehung von Verbrechen oder Vergehen verursacht werden. Schäden die in einem Zustand der Geisteskrankheit, der Trunkenheit oder unter Drogeneinfluss verursacht wurden, sofern dieser Zustand für den Eintritt des Schadens kausal war. Ansprüche aufgrund einer vertraglich übernommenen, über die gesetzlichen Vorschriften hinaus- gehenden Haftung oder wegen Nichterfüllung gesetzlicher oder vertraglicher Versicherungs- pflicht. Ansprüche aus Entschädigungen mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary da- mages. Ausserdem sind ausgeschlossen: – Regress- und Ausgleichsansprüche Dritter für Leistungen, die sie den Geschädigten ausge- richtet haben; – die Haftpflicht der Versicherten Personen unter sich und gegenüber Teilnehmern anderer Ver- eine und Klubs, solange sie sich als solche bei Kampfspielen (z.B. Fussball-, Korbball-, Hockey- spielen) oder beim Zweikampfsport (z.B. Boxen, Fechten, Judo, Ringen und Schwingen) betätigen; – Die Haftpflicht für Schäden an Tieren, die im Zusammenhang mit dem Vereins- bzw. Klub- betrieb benützt werden; – die Haftpflicht aus dem Bestand und Betrieb von Wasserfahrzeugen aller Art.
Einschränkungen des Deckungsumfanges. 74 Obliegenheiten im Schadenfall
Einschränkungen des Deckungsumfanges. In Ergänzung zu Art. 5.1 AVB sind im Rahmen dieser Zu- satzdeckung überdies nicht versichert
Einschränkungen des Deckungsumfanges. In Ergänzung zu Art. 5.1 AVB erbringt die EUROPÄISCHE überdies keine Leistungen für
Einschränkungen des Deckungsumfanges. In Abänderung von Art. 5 AVB erbringt die EUROPÄISCHE keine Leistungen – bei Anspruch auf Übernahme der Kosten, wenn diese nicht durch Originaldokumente bewiesen werden kön- nen; – durch Vernachlässigung einer Wiederinstandstellung ent- stehenden, sich wiederholenden Schadenfällen, nach ei- nem von der EUROPÄISCHEN geleisteten Einsatz. Nicht vergütet werden zudem – Verpflegungs- und Telefonkosten; – Kosten für Leistungen, die von den versicherten Perso- nen ohne vorherige Zustimmung der EUROPÄISCHEN veranlasst werden.
Einschränkungen des Deckungsumfanges. In Ergänzung zu den Einschränkungen des Deckungsumfan- ges Art. C Ziff. 6. sind nicht versichert, ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen: leistet Generali Entschädigung unter Abzug der Kosten, die auch ohne Folgeschaden hätten aufgewendet werden müssen, um den Mangel zu beseitigen. Blosse Undichtigkeit, Wasserdurchlässigkeit des Betons oder einer allfälligen Dichtung gelten als Mangel – es sei denn, die Undichtigkeit oder Wasserdurchlässigkeit entstand als Folge eines Bauunfalls. Der Anspruchsberechtigte muss seine Ersatzansprüche in der Höhe des gewährten Vorschusses von Generali abtreten. Erreicht die Leistung des Haftpflichtversicherers den Vorschuss nicht, muss der Bauwesenversicherte die Differenz zwischen Haftpflichtleistung und Vorschuss von Generali nicht zurückerstatten. Ein Selbstbehalt in der entsprechenden Haftpflichtversicherung wird bis zu einer Höhe von max. CHF 20’000 übernommen (je Haftpflichtigen).‌‌‌ Eine Bodenuntersuchung ist dann nicht erforderlich, wenn auf eine solche aufgrund der jeweiligen Verhältnisse oder gestützt auf bereits vorhandene und für das geplante Bauvorhaben verwendbare Ergebnisse aus Bodenuntersuchungen anderer Bauobjekte nach sachverständigem Ermessen verzichtet werden kann. Die Versicherungssumme muss den voraussichtlichen Kosten entsprechen. Für die endgültige Versicherungssumme ist die vom Bauherrn genehmigte Schlussabrechnung über die ver- sicherten Bau- und Montageleistungen massgebend. Diese Abrechnung muss auch die vom Bauherrn selbst erbrachten Leistungen, inklusive Zahlungen für Schäden, die Regiearbei- ten sowie die baulichen und preislichen Änderungen, die nach Unterzeichnung des Versicherungsantrags eingetreten sind, enthalten. Die Versicherungssumme reduziert sich nicht da- durch, dass Entschädigungen geleistet werden. Wenn sich jedoch im Schadenfall ergibt, dass die vereinbarte Versicherungssumme die effektiven Baukosten um mehr als 10% übersteigt, wird der Schaden nur in dem Verhältnis er- setzt, in dem die Versicherungssumme zu den geplanten Bau- kosten steht. Für übrige Sachen und Kosten wird die Versicherungssumme auf Erstes Risiko vereinbart, d. h. es wird keine Unterversiche- rung geltend gemacht. Wird die Versicherungssumme durch Schadenzahlungen teilweise oder vollständig ausgeschöpft, so kann deren Wiederauffüllung für allfällige zukünftige Scha- denereignisse gegen eine entsprechende Nachprämie bean- tragt werden.