Einschränkungen des Deckungsumfanges. Von der Versicherung ausgeschlossen sind:
a) Schäden anlässlich der Verwendung des Fahrzeuges zu gewerbsmässigen Personen- oder Warentransporten oder zu gewerbsmässiger Ausmietung, es sei denn, die Police oder ein Nachtrag sehe diese Deckung vor;
b) Nicht durch äussere Einwirkungen entstandene Betriebs-, Bruch- und Abnützungsschäden, im Besonderen auch Schäden durch Ladungen, Bruchschäden infolge von Er- schütterung, Schäden durch Konstruktions- oder Material- fehler, durch unsachgemässes Führen, durch Fäulnis oder Ungeziefer, Schäden wegen Ölmangels; Schäden zufolge Fehlens oder Einfrierens des Kühlwassers, und zwar auch dann, wenn der Öl- oder Kühlwassermangel die Folge eines versicherten Ereignisses ist (dieser Ausschluss gilt im Falle eines Diebstahles des Fahrzeuges nicht);
c) Schäden bei Führung des Fahrzeuges durch einen Führer, der den gesetzlich erforderlichen Führerausweis nicht besitzt, oder durch einen Führer mit Lernfahrausweis, der ohne die gesetzlich vorgeschriebene Begleitung fährt, so- fern der Versicherungsnehmer diesen Mangel kannte oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte kennen können;
d) Schäden:
e) Schäden während der behördlichen Requisition des Fahr- zeuges;
f) Schäden bei Wildwasserfahrten oder Überfahren von Weh- ren, bei Teilnahme an motorsportlichen Wettfahrten und am offiziellen Training dazu;
g) Minderwert, geringere Leistungs- oder Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeuges sowie Nutzungsausfall;
h) Schäden an Batterien infolge Kurzschluss, an elektro- nischen/elektrischen Geräten und Bauteilen infolge von inneren Defekten;
i) Schäden durch Witterungseinflüsse (z. X. Xxxxx, Eisdruck, Einfrieren des Kühlwassers, Hitze, Regen), Veränderung von synthetischen Materialen und deren Auswirkung, wie Verhärtung dieser Materialien, Bildung von Rissen und Spannungsrissen, Ablättern des Gelcoats und Osmose;
j) Diebstahlschäden, sofern das Fahrzeug nicht im Boots- haus untergebracht oder ausserhalb des Bootshauses nicht sachgemäss festgebunden ist und das Zubehör nicht unter sicherem Verschluss aufbewahrt oder nicht in üblicher Weise am Fahrzeug befestigt ist;
k) durch Landtransporte verursachte Beulen oder Schramm-,
Einschränkungen des Deckungsumfanges. Von der Versicherung ausgeschlossen sind Ansprüche für Schäden:
a) die die Personen oder Sachen einer versicherten Person gemäss Art. 33 betreffen. Als versichert gelten jedoch Schäden von Xxxxxxxx- sonen in ihrer Eigenschaft als vorübergehendes Familienhaupt oder vorübergehender Tierhalter gemäss Art. 33, Abs. 3, Lit. a) und b);
b) von Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in Wohngemein- schaft leben oder als Wochenaufenthalter regelmässig in den Haus- halt zurückkehren;
c) infolge vorsätzlicher Begehung von Verbrechen oder Vergehen und dem Versuch dazu;
d) durch Abnützung und Schäden, die mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartet werden mussten;
e) die durch allmähliche Einwirkung von Witterung, Temperatur, Feuch- tigkeit, Rauch, Staub, Russ, Gasen, Dämpfen oder Erschütterungen an Sachen entstanden sind. Von der Versicherung ausgeschlossen ist die Haftpflicht für Schäden:
a) infolge Übertragung ansteckender Krankheiten des Menschen, der Tiere und Pflanzen;
b) aus vertraglich übernommener Haftung, die über die gesetzliche hin- ausgeht und bei Nichterfüllung vertraglicher oder gesetzlicher Versi- cherungspflichten;
c) durch Verwendung oder Einwirkung von Laser-, Maser- oder ionisie- renden Strahlen;
d) im Zusammenhang mit der aktiven Beteiligung an Schlägereien und Raufereien;
e) als Halter von Motorfahrzeugen, soweit diese durch die obligatori- sche Haftpflichtversicherung gedeckt sind. Dieser Ausschluss gilt nicht bei gemäss Strassenverkehrsgesetzgebung erlaubter Verwen- dung des Fahrzeuges ohne Kontrollschilder auf nichtöffentlichen Strassen;
f) im Zusammenhang mit anvertrauten Geschäftsschlüsseln. Nicht versichert sind Regress- und Ausgleichsforderungen Dritter für Leistungen, welche sie den Geschädigten ausgerichtet haben für Schäden:
a) ohne gesetzliche Haftpflicht der versicherten Person;
b) verursacht durch versicherte unmündige Personen, die sich vorüber- gehend bei Dritten aufhalten;
c) verursacht durch Tiere, die vorübergehend in Verwahrung gegeben werden;
d) für die ein Versicherter als Arbeitgeber von privatem Dienstpersonal oder für Hilfspersonen haftpflichtig ist;
e) für die ein Versicherter als Bauherr haftpflichtig ist. Von der Versicherung ausgeschlossen ist ferner die Haftpflicht für Ver- mögensschäden, die nicht auf einen versicherten Personen- oder Sach- schaden zurückzuführen sind sowie Kosten zur Beseitigung eines gefährlichen Zustandes und für Schadenverhütungsmassnahmen, die wegen Schneefall oder Eisbildung ergriffen werden.
Einschränkungen des Deckungsumfanges. Von der Versicherung ausgeschlossen sind, auch bei Vorliegen eines Ereignisses im Sinne von Art. 60 AVB, Körper- bzw. Ge- sundheitsschädigungen, die der Versicherte erleidet:
1. infolge von kriegerischen Ereignissen
2. bei inneren Unruhen (Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen anlässlich von Zusammenrottung, Krawall oder Tumult) und den dagegen ergriffenen Massnahmen, es sei denn, die versicherte Person lege glaubhaft dar, dass sie nicht auf der Seite der Unruhestifter aktiv oder durch Aufwiegelung beteiligt war;
3. durch Erdbeben in der Schweiz;
4. bei vorsätzlicher Begehung von Verbrechen und Vergehen und dem Versuch dazu;
5. bei der Teilnahme an motorsportlichen Wettfahrten und dem offiziellen Training dazu, soweit hiefür eine behördliche Bewilli- gung erforderlich ist (nicht unter diesen Ausschluss fallen Unfäl- le anlässlich von Orientierungs- und Geschicklichkeitsfahrten);
6. Unfälle während der Requirierung des Fahrzeuges durch Zi- vil- oder Militärbehörden;
7. durch Einwirkung ionisierender Strahlen irgendwelcher Art, insbesondere aus Kernenergie, ausgenommen Bestrahlungen, die durch einen versicherten Unfall bedingt sind;
8. infolge von absichtlich, nicht aus medizinischen Gründen in den Körper aufgenommenen Arzneimitteln, Drogen und Che- mikalien;
9. durch Ertrinken, insofern dies nicht eine direkte Folge eines Unfalls des versicherten Fahrzeuges ist oder Folge eines Stur- zes von demselben oder einer Kollsions zwischen dem versi- cherten Fahrzeug und der versicherten Person. Summenreduktion bei überbesetztem Fahrzeug: Befan- den sich im Zeitpunkt des Unfalles mehr Personen im ver- sicherten Fahrzeug als der im Schiffsausweis angegebenen Höchstzahl von Plätzen, so werden die Versicherungsleistun- gen im Verhältnis dieser Höchstzahl zur Anzahl der Passagie- re gekürzt.
Einschränkungen des Deckungsumfanges. Von der Versicherung ausgeschlossen sind:
a) Eigenschaden
b) Gemietetes Personal
c) Verbrechen und Vergehen
d) Vertragliche Haftpflicht, Versicherungspflicht
e) Entschädigung mit Strafcharakter
Einschränkungen des Deckungsumfanges. A Art. 7 A AVB wird bei Versicherung von Arbeitsgemeinschaften durch folgende Bestimmungen ersetzt: Von der Versicherung ausgeschlossen sind Ansprüche aus – Schäden der Arbeitsgemeinschaft, – Schäden, welche die Person eines Mitgliedes der Arbeits- gemeinschaft betreffen (z. B. Versorgerschäden) oder einem Mitglied der Arbeitsgemeinschaft gehörende Sachen, – Schäden von Personen, welche mit einem haftpflichtigen Versicherten im gemeinsamen Haushalt leben.
Einschränkungen des Deckungsumfanges. Obliegenheiten im Schadenfall
Einschränkungen des Deckungsumfanges. In Abänderung von Art. 5 AVB erbringt die EUROPÄISCHE keine Leistungen – bei Anspruch auf Übernahme der Kosten, wenn diese nicht durch Originaldokumente bewiesen werden kön- nen; – durch Vernachlässigung einer Wiederinstandstellung ent- stehenden, sich wiederholenden Schadenfällen, nach ei- nem von der EUROPÄISCHEN geleisteten Einsatz. Nicht vergütet werden zudem – Verpflegungs- und Telefonkosten; – Kosten für Leistungen, die von den versicherten Perso- nen ohne vorherige Zustimmung der EUROPÄISCHEN veranlasst werden.
Einschränkungen des Deckungsumfanges. Von der Versicherung ausgeschlossen sind:
Einschränkungen des Deckungsumfanges. In Ergänzung zu Art. 5.1 AVB erbringt die EUROPÄISCHE überdies keine Leistungen für
1. Fahrkarten, Urkunden und Dokumente aller Art (vorbe- hältlich Art. 54.4 AVB), Software, Briefmarken, Handels- waren, Warenmuster und Gegenstände mit Kunst- oder Sammlerwert;
2. Geldwerte, x. x. Xxxx, Kredit- und Kundenkarten, Wert- papiere, Sparhefte, Edelmetalle (als Vorräte, Barren oder Handelswaren), Münzen und Medaillen, lose Edelsteine und Xxxxxx;
3. Schäden, die durch eine Feuer-, Diebstahl- (Einbruch- diebstahl, Beraubung und einfacher Diebstahl), Wasser- oder Glasversicherung gemäss den Bestimmungen für die Hausrat-Versicherung gedeckt sind oder gedeckt werden können;
4. PC, für die eine besondere Versicherung besteht. Diese Klausel findet keine Anwendung, falls die Versicherung, auf welche hier Bezug genommen wird, eine analoge Klausel enthält;
5. Schäden infolge von Abnützung, der natürlichen oder mangelhaften Beschaffenheit der versicherten Sachen und von Temperatur- oder Witterungseinflüssen;
6. Schäden infolge von Fallenlassen;
7. Schäden an Sportgeräten wie Skis, Snowboards, Ten- nisschlägern, Surfbrettern, Inlineskates sowie an Fahrrä- dern und Trottinetts bei deren Gebrauch;
8. Schäden als Folge von behördlichen Verfügungen.
Einschränkungen des Deckungsumfanges. Nicht versichert ist die Wahrnehmung rechtlicher Interessen der versicherten Personen
a) in allen Angelegenheiten, die in Art. 19 AVB nicht aufgeführt sind (wie z.B. in Fällen aus oder im Zusammenhang mit dem Steuer- und Abgaberecht, Kirchenrecht, Ausländerrecht, öffentlichem Bau- und Planungsrecht, Enteignungsverfahren, Gesellschaftsrecht, Immaterialgüterrecht, Patentrecht, Ehe- und Familienrecht, etc.), sowie in solchen, die unter den Verkehrsrechtsschutz (Art. 15–17 AVB) fallen.
b) gegen die Fortuna und gegen mit der Interessenwahrung der versicherten Person Beauftragte. Versichert ist jedoch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen gegen andere Gesellschaften der Generali - Gruppe Schweiz.
c) im Zusammenhang mit oder im Hinblick auf irgendeine haupt- oder nebensächliche selbstständige Berufs- oder Erwerbstätigkeit.
d) im Zusammenhang mit dem Sozialhilfe- oder Fürsorgerecht etc., wie z.B. hinsichtlich Sozialhilfe-, Fürsorge- und/oder Unterstützungsleistungen und bei Ergänzungsleistungen zur AHV/IV.
e) als Beteiligte an Raufereien und Schlägereien sowie bei Delikten aus dem Bereich der Ehre und bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Persönlichkeitsverletzungen.
f) im Zusammenhang mit Neu- oder Umbauten oder anderen, eine Immobilie (inkl. Stockwerkeigentum) betreffenden Werkverträgen, sofern für einzelne oder alle Arbeiten eine behördliche Bewilligung erforderlich ist, sowie im Zusammenhang mit oder aus Verträgen, welche Rechtsgeschäfte über Immobilien und/oder Grundbesitz (inkl. Stockwerkeigentum) zum Inhalt haben sowie bei Grundpfand.
g) bei oder im Zusammenhang mit Erwerb und Veräusserung (Kauf, Tausch, Schenkungen, Zessionen etc.) von Beteiligungen an Unternehmen und Forderungen sowie bei oder im Zusammenhang mit Bank-, Börsen-, Termin-, Finanz- , Spekulations- und Anlagegeschäften oder bei Angelegenheiten im Zusammenhang mit Beteiligungen an Unternehmen.
h) aus Mandatsverhältnissen von Verwaltungsräten oder ähnlichen Funktionen in einer einfachen oder Handelsgesellschaft oder Genossenschaft, aus Mandatsverhältnissen von Stiftungsräten oder als Vorstandsmitglied eines Vereins, aus Anstellungsverträgen von Berufssportlern und Berufstrainern, sowie gegenüber Rechtsanwälten, Steuerberatern, Notaren, Treuhändern, Trustees und Buchhaltern.
i) als Eigentümer, Halter, Benutzer, Entlehner oder Mieter von Motorfahrzeugen, Luftfahrzeugen sowie von motori- sierten Wasserfahrzeugen und aus Rechtsgeschäften über motorisierte Verkehrsmittel.
j) in Fällen, die unter d...