Verletzung von Obliegenheiten. D27 Bei schuldhafter Verletzung von gesetzlichen oder vertraglichen Vorschriften oder Obliegenheiten kann die Entschädigung in dem Ausmass herabgesetzt werden, als dadurch Eintritt, Umfang oder Nachweisbarkeit des Schadens beeinflusst werden, ausser der Versi- cherungsnehmer beweist, dass das Verhalten Eintritt, Umfang oder Nachweisbarkeit des Schadens nicht beeinflusst hat. Beseitigt ein Versicherter einen gefährlichen Zustand, der zu einem Haftpflichtschaden führen könnte und dessen Beseitigung die Basler verlangt hat, nicht, so entfällt ihm gegenüber die Leistungspflicht, es sei denn, der Schaden wäre auch bei Erfüllung der Obliegenheit ein- getreten.
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Verletzung von Obliegenheiten. D27 S22 Bei schuldhafter Verletzung von gesetzlichen oder vertraglichen Vorschriften oder Obliegenheiten kann die Entschädigung in dem Ausmass herabgesetzt werden, als dadurch Eintritt, Umfang oder Nachweisbarkeit des Schadens beeinflusst werden. Bei schuldhaften Verstössen eines Versicherten gegen die im Zusam- menhang mit der Schadenerledigung aufgeführten Obliegenheiten entfällt die Leistungspflicht der Basler diesem gegenüber in dem Um- fang, ausser als sich die zu erbringende Leistung dadurch erhöhen würde. Dieser Nachteil tritt nicht ein, wenn der Versi- cherungsnehmer beweistVersicherte nachweist, dass das Verhalten Eintritt, die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des befürchteten Ereig- nisses und auf den Umfang oder Nachweisbarkeit des Schadens nicht beeinflusst der von der Basler geschuldeten Leistun- gen hat. Beseitigt ein Versicherter einen gefährlichen Zustand, der zu einem Haftpflichtschaden führen könnte und dessen Beseitigung die Basler verlangt hat, nicht, so entfällt ihm gegenüber die Leistungspflicht, es sei denn, der Schaden wäre auch bei Erfüllung der Obliegenheit ein- getreten.
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