Vermittlungsgebühr a) Der Vermittler eines Diamantkauf- und Einlagerungsvertrages mit Einmalzahlungen vereinbart mit dem Käufer eine Vermittlungsgebühr (Agio) von regulär und maximal 5 % auf die Kaufsumme. Die Vermittlungsgebühr ist geschuldet und ist zuzüglich der Kaufsumme per Überweisung zu zahlen.
b) Der Vermittler eines Diamantkauf- und Einlagerungsvertrages mit Ratenzahlung vereinbart mit dem Käufer eine Vermittlungsgebühr (Agio) von regulär und maximal 5 % der geplanten Zielsumme innerhalb 24 bis 540 Monaten. Die Vermittliungsgebühr ist geschuldet und ist zuzüglich der Zielsumme gesondert per Überweisung zu zahlen. Wird die Vermittlungsgebühr nicht gesondert überwiesen, wird diese mit der Zahlung von 50 % der ersten Monatsraten verrechnet. Dadurch vermindert sich die einzudeckende Zielsumme um den Betrag des Agios. Nach Erreichen der Zielsumme velängert sich der Sparplan stillschweigend um weitere 12 Monate, nach Ablauf dieser 12 Monate wiederum um 12 Monate usw. Bei jeder Verlängerung ist ein Agio auf die geplante Zielsumme für 12 Monate fällig, die mit der ersten Monatsrate verrechnet wird.
Vermittlungsgebühr. Die SECURIX AG schuldet dem Personalvermittler die Vermittlungsgebühr nur, wenn es zur Unterzeichnung des Arbeitsvertrages zwischen SECURIX und dem durch den Personalvermittler für die ausgeschriebene Stelle vorgestellten Kandidaten kommt. Die SECURIX teilt dem Personalvermittler den Abschluss des Arbeitsvertrages unverzüglich schriftlich mit. Keine Vermittlungsgebühr ist z.B. geschuldet, wenn • Die SECURIX dem Personalvermittler in der Regel innert fünf Arbeitstagen nach Erhalt des Kandidatendossiers und der unterzeichneten AGB dem Personalvermittler schriftlich (per E- Mail oder Brief) mitteilt, dass der vorgestellte Kandidat der SECURIX bereits bekannt ist; • ein Kandidat sich selber auf diese Stelle bereits beworben hat oder sich auf eine andere Stelle bei der SECURIX AG bewirbt, als diejenige für welche der Personalvermittler ihn empfohlen hat; • ein Kandidat durch einen anderen Personalvermittler auf diese oder eine andere Stelle bei der SECURIX empfohlen wird, als für diejenige für welche der erste Personalvermittler ihn empfohlen hat; • ein Kandidat von der SECURIX abgelehnt wird und nach Ablauf einer Frist von neun Monaten oder länger auf die gleiche oder eine andere Stelle bei SECURIX AG angestellt wird. Die Vermittlungsgebühr berechnet sich als Prozentsatz des Bruttogrundjahreslohns (einschliesslich
Vermittlungsgebühr. 4.1. Für die erfolgreiche Vermittlung eines Dienstvertrages erhebt Careship eine Vermittlungsprovision in Höhe der in der „Provisionstabelle“ ausgewiesenen Umfangs zum Zeitpunkt der Vermittlung des Dienstvertrages. Die Vermittlungsprovision berechnet sich auf Grundlage des netto Vertragsvolumens des Dienstvertrages.
4.2. Der Anspruch von Careship auf die Vermittlungsgebühr ist mit Abschluss eines Dienstvertrags zur Zahlung fällig. Zahlungsausfälle des Nutzers berühren den Anspruch von Careship auf Zahlung der Vermittlungsprovision nicht.
4.3. Storniert der Nutzer einen Dienstvertrag und erhebt der Dienstleister von dem Nutzer eine Stornierungsgebühr, erhebt Careship auf diese Stornierungsgebühr eine Provision in Höhe der Hälfte der aktuell gültigen Vermittlungsprovision gemäß Ziffer 4.1.
4.4. Entfällt der Anspruch des Dienstleisters auf Zahlung einer Vergütung aufgrund eines Umstandes, den der Dienstleister zu vertreten hat (z.B.: Nicht Erscheinen am Einsatzort ohne vorheriger und rechtzeitiger Absage), bleibt der Anspruch auf Vermittlungsprovision von Careship in voller Höhe bestehen. Entsprechendes gilt für den Fall, dass der Nutzer die Zahlung der Vergütung aufgrund mangelhafter Leistung verweigert.
4.5. Die Nutzer und die Dienstleister vereinbaren für die Erbringung von Dienstleistungen eine Vergütung. Eine Bezahlung der Vergütung ist nur über die von Careship vorgegebenen Zahlungswege zulässig, wie auf der Webseite xxx.xxxxxxxx.xx ersichtlich.
4.6. Setzt der Dienstleister einen Zahlungsdienst in Kooperation mit Careship für die Einzahlung der Vergütung ein, stimmt der Dienstleister zu (derzeit: Ayden B.V., Simon Xxxxxxxxxxxxxxxx 0-00, 0000 XX, Xxxxxxxxx/Xxxxxxxxxxx (xxx.xxxxx.xxx/xx)), dass die Vermittlungsprovision von dem Zahlungsdienstleister direkt an Careship ausbezahlt wird.
Vermittlungsgebühr. Xxxxxxxxxxx schuldet dem Personalvermittler die Vermittlungsgebühr nur, wenn es zur Unter- zeichnung des Arbeitsvertrages zwischen Xxxxxxxxxxx und dem durch den Personalvermittler für die ausgeschriebene Stelle vorgestellten Kandidaten kommt. Xxxxxxxxxxx teilt dem Personal- vermittler den Abschluss des Arbeitsvertrages unverzüglich schriftlich mit. Keine Vermittlungsgebühr ist z. B. geschuldet, wenn ▪ Xxxxxxxxxxx dem Personalvermittler in der Regel innert zehn Arbeitstagen nach Erhalt des Kandidatendossiers schriftlich (per E-Mail oder Brief) mitteilt, dass der vorgestellte Kandidat Xxxxxxxxxxx bereits bekannt ist; ▪ ein Kandidat sich selbst auf diese Stelle bereits beworben hat oder sich auf eine andere Stelle bei Xxxxxxxxxxx bewirbt als für diejenige, für die der Personalvermittler ihn empfohlen hat; ▪ ein Kandidat durch einen anderen Personalvermittler auf diese oder eine andere Stelle bei Schleuniger empfohlen wird als für diejenige, für die der erste Personalvermittler ihn empfohlen hat – das Eingangsdatum des Bewerbungsdossiers des jeweiligen Vermittlers ist entscheidend; ▪ ein Kandidat von Xxxxxxxxxxx abgelehnt wird und nach Ablauf einer Frist von neun Monaten oder länger auf die gleiche oder eine andere Stelle bei Schleuniger angestellt wird; Die Vermittlungsgebühr berechnet sich als Prozentsatz des Bruttogrundjahreslohns (inklusive
Vermittlungsgebühr. Der Vermittler eines Kauf- und Einlagerungsvertrages für moderne Numismatik vereinbart mit dem Käufer eine Vermittlungsgebühr (Agio) von regulär und maximal 5 % auf die Kaufsumme. Die Vermittlungsgebühr ist geschuldet und ist zuzüglich der Kaufsumme per Überweisung zu zahlen. Wird ein entstehendes Guthaben zwischen eingezahltem Betrag und investiertem Betrag erstattet, wird auch anteismäßig das Agio erstattet.
Vermittlungsgebühr. 3.3.1. Der Partner hat nur dann ein Anrecht auf eine Gebühr, wenn als Ergebnis einer vom Partner während der Laufzeit des Partnervertrags vorgenommenen Vermittlung Stellar vom Kunden oder im Namen des Xxxxxx einen Auftrag erhält und der Auftrag auch tatsächlich von Xxxxxxx ausgeführt wird.
3.3.2. Die Gebühr ist nur in Bezug auf das tatsächlich eingetretene Ergebnis (Umsatz) als Ergebnis des durchgeführten Auftrags als Ergebnis der Vermittlung des Partners fällig. Die Gebühr, auf die der Partner ein Anrecht hat, wird in der in der Partnervereinbarung angegebenen Weise berechnet.
3.3.3. Xxxxxxx zahlt die Gebühr des Partners innerhalb von 30 (dreißig) Tagen, nachdem Xxxxxxx die Zahlung vom Kunden des Partners erhalten hat. An den Partner geleistete Zahlungen stehen im Verhältnis zu dem, was Stellar erhalten hat.
3.3.4. In Übereinstimmung mit den Klauseln 3.1.1. und 3.1.2. besteht die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühr für Aufträge, die während der Gültigkeitsdauer des Partnervertrags vermittelt wurden und für die der Partner oder der Kunde die volle Zahlung geleistet hat, nach dem Ende des Partnervertrags fort.
3.3.5. Alle vom Partner während der Ausführung des Partnervertrags geleisteten Aufwendungen gehen zulasten des Partners, soweit im Partnervertrag nicht anders angegeben.
Vermittlungsgebühr. Die Bucherer Gruppe schuldet dem Personalvermittler die Vermittlungsgebühr nur dann, wenn zwischen der Bucherer Gruppe und dem vom Personalvermittler vorgeschlagenen Kandidaten ein Arbeitsvertrag abgeschlossen wird. Die Bucherer Gruppe überweist die Vermittlungs- gebühr innert 30 Tagen nach Abschluss des Arbeitsvertrags. Die zu bezahlende, einmalige Vermittlungsgebühr basiert auf dem mit dem Kandidaten vertraglich vereinbarten Bruttojahresgehalt (Fixgehalt inkl. 13. Monatslohn) und wird wie folgt berechnet (exkl. MwSt.): bis CHF 80‘000.00 13 % bis CHF 100‘000.00 15 % bis CHF 130‘000.00 16 % bis CHF 170‘000.00 17 % bis CHF 200‘000.00 19 % ab CHF 200‘001.00 20 % Nicht zum Bruttojahresgehalt (Fixgehalt) gehören einmalige Zahlungen an Pensionskassen, Umzugsentschädigungen usw. oder variable Lohnbestandteile wie Leistungsprämie, Erfolgsbeteiligung, Bonus, Prämien, Spesenvergütungen, Kinderzulagen oder dergleichen.
Vermittlungsgebühr. Ypsomed schuldet dem Personalvermittler die Vermittlungsgebühr nur, wenn es zur Unterzeichnung des Arbeitsvertrages zwischen Ypsomed und dem durch den Personalvermittler für die ausgeschriebene Stelle vorgestellten Kandidaten kommt. Ypsomed teilt dem Personalvermittler den Abschluss des Arbeitsvertrages unverzüglich schriftlich mit. Keine Vermittlungsgebühr ist z.B. geschuldet, wenn ◼ Ypsomed dem Personalvermittler in der Regel innert fünf Arbeitstagen nach Erhalt des Kandidatendossiers dem Personalvermittler schriftlich (per E-Mail oder Brief) mitteilt, dass der vorgestellte Kandidat Ypsomed bereits bekannt ist; ◼ ein Kandidat sich selber auf diese Stelle bereits beworben hat oder sich auf eine andere Stelle bei Ypsomed bewirbt, als diejenige für welche der Personalvermittler ihn empfohlen hat; ◼ ein Kandidat durch einen anderen Personalvermittler auf diese oder eine andere Stelle bei Ypsomed empfohlen wird, als für diejenige für welche der erste Personalvermittler ihn empfohlen hat; ◼ ein Kandidat von Ypsomed abgelehnt wird und nach Ablauf einer Frist von neun Monaten oder länger auf die gleiche oder eine andere Stelle bei Ypsomed angestellt wird. Die Vermittlungsgebühr berechnet sich als Prozentsatz des Bruttogrundjahreslohns (einschliesslich 13. Monatslohn), der zwischen Ypsomed und dem vom Personalvermittler empfohlenen Kandidaten vereinbart wird. Nicht zum Bruttogrundjahreslohn gehören einmalige Zahlungen im Zusammenhang mit dem Stellenwechsel wie Eintrittsboni, Transferzahlungen, Zahlungen an Pensionskassen, Umzugsentschädigungen usw. oder variable Lohnbestandteile wie Erfolgsbeteiligung, Bonus, Prämien, Spesenvergütungen, Essensentschädigungen, Kinderzulagen, Schicht-, Gefahren- oder Pikettzulagen oder dergleichen. Folgende Vermittlungsgebühren (exkl. MWST) kommen zur Anwendung: Bruttogrundjahreslohn (fix) Gebührensatz ◼ bis CHF 100'000.– 15% ◼ bis CHF 150'000.– 18% ◼ bis CHF 200'000.– 20% ◼ über CHF 200'000.– 22% Bei Teilzeitverträgen (weniger als 80%) wird die massgebliche Vermittlungsgebühr auf der Grundlage des Bruttogrundjahreslohns (einschliesslich 13. Monatslohn) unter der hypothetischen Annahme einer Vollzeitbeschäftigung bestimmt. Die Vermittlungsgebühr beträgt 2/3 dieses Xxxxx. Die Vermittlungsgebühr zuzüglich Mehrwertsteuer deckt sämtliche Leistungen (inkl. Spesen) des Personalvermittlers ab. Die Bezahlung anderer Steuern sowie weiterer Aufwendungen obliegt dem Personalvermittler. Der Anspruch auf die Vermittlungsgebühr entsteht mit dem ...
Vermittlungsgebühr. Die Vermittlungsgebühr der Buchungsstelle beträgt 10 % zzgl. MwSt. des gebuchten Umsatzes. Über die Vermittlungsgebühr wird dem Beherbergungsunternehmen eine Rechnung ausgestellt, in der auch die Mehrwertsteuer ausgewiesen ist. Die Abrechnung der Buchungsprovision erfolgt mit einer monatlichen Sammelaufstellung der erbrachten Leistung.
Vermittlungsgebühr. Die Höhe des Mediationshonorars wird durch den Mediationsvertrag bestimmt. Das vereinbarte Vermittlungshonorar beinhaltet die Durchführung aller in Punkt VI aufgeführten Handlungen des Vermittlers. Allgemeine Bedingungen. Bei der Durchführung von Handlungen, die nicht unter Punkt VI. fallen. Gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Auftraggeber auf Antrag des Auftraggebers neben der Vergütung für den Stundensatz des Mediators auch verpflichtet, dem Mediator die tatsächlichen Kosten für die Durchführung dieser Maßnahmen zu erstatten. Auf alle Entschädigungsbeträge wird die Mehrwertsteuer berechnet. Der Rücktritt des Auftraggebers oder der dritten Person, mit der der Auftraggeber einen Vorvertrag über die Immobilie abgeschlossen hat, die Gegenstand der Vermittlung ist, sowie der Rücktritt des Auftraggebers oder der Person, mit der der Auftraggeber einen Vertrag über die vermittelte Immobilie abgeschlossen hat die Immobilie, die Gegenstand der Vermittlung ist, hat keinen Einfluss auf die Erfüllung des abgeschlossenen Vertrages. die Verpflichtung des Auftraggebers, dem Mediator eine Entschädigung für die Mediation in der Höhe und in der in diesem Artikel und der abgeschlossenen Mediationsvereinbarung festgelegten Weise zu zahlen. Der Auftraggeber ist zur Zahlung des Entgelts auch dann verpflichtet, wenn er ein Rechtsgeschäft mit einem Dritten abgeschlossen hat, der ihm vom Vermittler genannt wurde und mit dem der Vermittler ihn in Kontakt gebracht hat, der nicht derjenige ist, für den es vermittelt wurde und der den gleichen Zweck erfüllt wie das vermittelte Geschäft oder dessen Rechtsgeschäft die Immobilie ist, die Gegenstand der Vermittlung ist. Es wird davon ausgegangen, dass der Vermittler es dem Auftraggeber ermöglicht hat, eine Beziehung mit einem Dritten einzugehen, wenn: den Auftraggeber direkt mitgenommen oder angewiesen hat, die betreffende Immobilie zu besichtigen, organisierte ein Treffen zwischen dem Auftraggeber und dem Dritten, um einen rechtlichen Deal auszuhandeln Teilen Sie dem Auftraggeber den Vor- und Nachnamen, also die Firma, Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse des zum Abschluss des Rechtsgeschäfts berechtigten Dritten mit oder teilen Sie ihm den genauen Standort der angefragten Immobilie mit. Xxxxx der Auftraggeber während des Abschlusses des vermittelten Geschäfts zurück (nachdem der Vermittler ein akzeptables Angebot abgegeben hat), ist er verpflichtet, den Betrag des vereinbarten Entgelts an den Vermittler zu zahlen. In...