Vermittlungsgebühr Musterklauseln

Vermittlungsgebühr a) Der Vermittler eines Kauf- und Einlagerungsvertrages mit Einmalzahlungen vereinbart mit dem Käufer eine Vermittlungsgebühr (Agio) von regulär und maximal 5 % auf die Kaufsumme. Die Vermittlungsgebühr ist geschuldet und ist zuzüglich der Kaufsumme per Überweisung zu zahlen.
Vermittlungsgebühr. Die Bucherer Gruppe schuldet dem Personalvermittler die Vermittlungsgebühr nur dann, wenn zwischen der Bucherer Gruppe und dem vom Personalvermittler vorgeschlagenen Kandidaten ein Arbeitsvertrag abgeschlossen wird. Die Bucherer Gruppe überweist die Vermittlungs- gebühr innert 30 Tagen nach Abschluss des Arbeitsvertrags. Die zu bezahlende, einmalige Vermittlungsgebühr basiert auf dem mit dem Kandidaten vertraglich vereinbarten Bruttojahresgehalt (Fixgehalt inkl. 13. Monatslohn) und wird wie folgt berechnet (exkl. MwSt.): bis CHF 80‘000.00 13 % bis CHF 100‘000.00 15 % bis CHF 130‘000.00 16 % bis CHF 170‘000.00 17 % bis CHF 200‘000.00 19 % ab CHF 200‘001.00 20 % Nicht zum Bruttojahresgehalt (Fixgehalt) gehören einmalige Zahlungen an Pensionskassen, Umzugsentschädigungen usw. oder variable Lohnbestandteile wie Leistungsprämie, Erfolgsbeteiligung, Bonus, Prämien, Spesenvergütungen, Kinderzulagen oder dergleichen.
Vermittlungsgebühr a) Einzelbezug von qualifizierten Kundenanfragen Der Fachpartner entrichtet dem Vermittler für jede vermittelte Kundenanfrage (Akzept der qualifizierten Anfrage gemäss Ziff. I.2) eine Vermittlungsgebühr in Höhe von 150 CHF. Diese Vermittlungsgebühren werden dem Fachpartner in der Regel zum Ende eines Bezugsquartals in Rechnung gestellt.
Vermittlungsgebühr. Die Vermittlungsgebühr ist nur dann geschuldet, wenn es zur Unterzeich- nung des Arbeitsvertrages zwischen der FINMA und der durch die Personal- vermittlung vorgestellten Person kommt. Dazu wird von der FINMA gemäss den Beschaffungsrichtlinien der Bundesverwaltung ein separater Dienstleis- tungsvertrag mit der Personalvermittlung erstellt. Xxxxxxxxxxxxx 00 0000 Xxxx Tel. +00 (0)00 000 00 00 Keine Vermittlungsgebühr ist geschuldet, wenn sich eine Kandidatin oder ein Kandidat vorgängig selber oder durch eine andere Personalvermittlung auf die betreffende Vakanz beworben hat. Die Vermittlungsgebühr berechnet sich als Prozentsatz des vertraglich ga- rantierten Bruttojahreslohns, der zwischen der FINMA und der von der Per- sonalvermittlung platzierten Person vereinbart wird. Folgende maximale Ansätze für Vermittlungsgebühren kommen zur Anwendung: bis CHF 150'000.- max. 20% bis CHF 200'000.- max. 22% über CHF 200'000.- max. 25% Bei Teilzeitverträgen wird der massgebliche Gebührensatz auf der Grund- lage des Bruttojahreslohns einer Vollzeitstelle ermittelt und auf den effekti- ven Jahreslohn gemäss Beschäftigungsgrad angewendet. Die Vermittlungsgebühr wird mit dem Vertragsabschluss zwischen der Kan- didatin oder dem Kandidaten und der FINMA fällig und ist zahlbar innert 30 Tagen. Sie deckt sämtliche Leistungen (inkl. Spesen) der Personalvermitt- lung ab, zuzüglich Schweizer Mehrwertsteuer.
Vermittlungsgebühr. Xxxxxxxxxxx schuldet dem Personalvermittler die Vermittlungsgebühr nur, wenn es zur Unter- zeichnung des Arbeitsvertrages zwischen Xxxxxxxxxxx und dem durch den Personalvermittler für die ausgeschriebene Stelle vorgestellten Kandidaten kommt. Xxxxxxxxxxx teilt dem Personal- vermittler den Abschluss des Arbeitsvertrages unverzüglich schriftlich mit. Keine Vermittlungsgebühr ist z. B. geschuldet, wenn ▪ Xxxxxxxxxxx dem Personalvermittler in der Regel innert zehn Arbeitstagen nach Erhalt des Kandidatendossiers schriftlich (per E-Mail oder Brief) mitteilt, dass der vorgestellte Kandidat Xxxxxxxxxxx bereits bekannt ist; ▪ ein Kandidat sich selbst auf diese Stelle bereits beworben hat oder sich auf eine andere Stelle bei Xxxxxxxxxxx bewirbt als für diejenige, für die der Personalvermittler ihn empfohlen hat; ▪ ein Kandidat durch einen anderen Personalvermittler auf diese oder eine andere Stelle bei Schleuniger empfohlen wird als für diejenige, für die der erste Personalvermittler ihn empfohlen hat – das Eingangsdatum des Bewerbungsdossiers des jeweiligen Vermittlers ist entscheidend; ▪ ein Kandidat von Xxxxxxxxxxx abgelehnt wird und nach Ablauf einer Frist von neun Monaten oder länger auf die gleiche oder eine andere Stelle bei Schleuniger angestellt wird; Die Vermittlungsgebühr berechnet sich als Prozentsatz des Bruttogrundjahreslohns (inklusive
Vermittlungsgebühr a) Der Vermittler eines Diamantkauf- und Einlagerungsvertrages mit Einmalzahlungen vereinbart mit dem Käufer eine Vermittlungsgebühr (Agio) von regulär und maximal 5 % auf die Kaufsumme. Die Vermittlungsgebühr ist geschuldet und ist zuzüglich der Kaufsumme per Überweisung zu zahlen.
Vermittlungsgebühr. Die SECURIX AG schuldet dem Personalvermittler die Vermittlungsgebühr nur, wenn es zur Unterzeichnung des Arbeitsvertrages zwischen SECURIX und dem durch den Personalvermittler für die ausgeschriebene Stelle vorgestellten Kandidaten kommt. Die SECURIX teilt dem Personalvermittler den Abschluss des Arbeitsvertrages unverzüglich schriftlich mit. Keine Vermittlungsgebühr ist z.B. geschuldet, wenn • Die SECURIX dem Personalvermittler in der Regel innert fünf Arbeitstagen nach Erhalt des Kandidatendossiers und der unterzeichneten AGB dem Personalvermittler schriftlich (per E- Mail oder Brief) mitteilt, dass der vorgestellte Kandidat der SECURIX bereits bekannt ist; • ein Kandidat sich selber auf diese Stelle bereits beworben hat oder sich auf eine andere Stelle bei der SECURIX AG bewirbt, als diejenige für welche der Personalvermittler ihn empfohlen hat; • ein Kandidat durch einen anderen Personalvermittler auf diese oder eine andere Stelle bei der SECURIX empfohlen wird, als für diejenige für welche der erste Personalvermittler ihn empfohlen hat; • ein Kandidat von der SECURIX abgelehnt wird und nach Ablauf einer Frist von neun Monaten oder länger auf die gleiche oder eine andere Stelle bei SECURIX AG angestellt wird. Die Vermittlungsgebühr berechnet sich als Prozentsatz des Bruttogrundjahreslohns (einschliesslich
Vermittlungsgebühr. Für seine Vermittlungstätigkeit im Sinne der Art. 1 bis 5 oben erhält der Personaldienstleister eine Vermittlungsgebühr. Die Vermittlungsgebühr beträgt einen Prozentsatz des Bruttojahressalärs (einschliesslich
Vermittlungsgebühr. 3.3.1. Der Partner hat nur dann ein Anrecht auf eine Gebühr, wenn als Ergebnis einer vom Partner während der Laufzeit des Partnervertrags vorgenommenen Vermittlung Stellar vom Kunden oder im Namen des Xxxxxx einen Auftrag erhält und der Auftrag auch tatsächlich von Xxxxxxx ausgeführt wird.
Vermittlungsgebühr. 4.1. Für die erfolgreiche Vermittlung eines Dienstvertrages erhebt Careship eine Vermittlungsprovision in Höhe der in der „Provisionstabelle“ ausgewiesenen Umfangs zum Zeitpunkt der Vermittlung des Dienstvertrages. Die Vermittlungsprovision berechnet sich auf Grundlage des netto Vertragsvolumens des Dienstvertrages.