Partner. Xxxx eines Partners. Der Kunde ist berechtigt, einen Partner zu ermächtigen, Bestellungen im Namen des Kunden zu erteilen und die Käufe des Kunden zu verwalten, indem er den Partner mit
Partner. Verteilernetzbetreiber, Erzeuger, Verbraucher und/oder Eigentümer (sonstige Betreiber) von neuen Verbindungsleitungen gemäß Art. 63 VO (EU) 2019/943, die einen Antrag auf Netzanschluss bzw. Netznutzung (Netzkooperation) stellen oder gestellt haben oder bereits in einer Vertragsbeziehung mit APG stehen.
Partner. Il Partner è l'azienda che offre il servizio Livstick sui prodotti o servizi che commercializza.
Partner. Der Partner hält UB schadensfrei von Ansprüchen Dritter, die in der Veröffentlichung von vom Partner gelieferten Standortdaten begründet sind. Der Partner entschädigt UB für alle diesbezüglichen Schäden und Kosten (einschließlich der Kosten für die Geltendmachung von Rechten) insoweit UB die Standortdaten korrekt im Sinne der Vereinbarung bearbeitet hat und die Forderungen dadurch erhoben wurden, dass der Partner die aufgeführten Garantien verletzt hat.
Partner. Firma (inkl. Rechtsf orm):
Partner. Partner sind natürliche oder juristische Personen, die eine Geschäftsbeziehung zu gewerblichen Zwecken mit Lykon führen. Partner pflegen direkte persönliche oder digitale Beziehungen zu ihren Kunden und halten beispielsweise beratende Funktionen inne. Ihre Unternehmerischen Tätigkeiten finden sowohl digital (z.B. über Webseiten) als auch analog (z.B. in Fitnessstudios, dem stationären Handel) statt.
Partner. Firma (inkl. Rechtsform):
Partner. (1) Teilnehmer des Partnerprogrammes sind Partner. Die Partner werben durch die Schaltung von Hyperlinks für die Angebote von Pyroland. Hierfür erhalten sie Entgelte nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
Partner. 2. Partner
Partner. Als Partner gelten sowohl Verheiratete, die im gleichen Haushalt in Belgien leben als nicht verheiratete Personen, die im gleichen Haushalt leben, einschließlich der gesetzlich Zusammenwohnenden. 10°Die Fahruntüchtigkeit Folge eines Zusammenpralls (Zusammenstoß mit einem festen oder beweglichen Körper), Kippen, Abkommen von der Straße oder Feuerschaden am versicherten Fahrzeug bei einem Fahrzeug, das sich im Verkehr oder im Ruhezustand befindet, mit als direkte Folge, dass das Fahrzeug nicht mehr fahrbereit ist oder das Fahren hinsichtlich der Vorschriften der Straßenverkehrsordnung mit Gefahren verbunden ist.