Vermögenseigenschäden durch mitversicherte Personen. Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz für Vermögenseigenschäden, die diese im Rahmen der versicherten Tätigkeit durch Fahrlässigkeit mitversicherter Personen erlitten haben, soweit diese gegenüber den Versicherten haftpflichtig sind. Schäden, die einem Dritten entstanden sind, fallen nicht unter die Eigenschadendeckung, auch wenn der Versicherungsnehmer hierfür z. B. dem Dritten Schadenersatz zu leisten hatte und somit sein eigenes Vermögen geschädigt wurde. Die Eigenschadendeckung stellt somit keine Haftpflichtversicherung für Haftpflichtgefahren gegenüber Dritten dar.
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Vermögenseigenschäden durch mitversicherte Personen. Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz für Vermögenseigenschäden, die diese im Rahmen der versicherten Tätigkeit durch Fahrlässigkeit mitversicherter Personen erlitten haben, soweit diese gegenüber den Versicherten haftpflichtig sind. Schäden, die einem Dritten entstanden sind, fallen nicht unter die Eigenschadendeckung, auch wenn der Versicherungsnehmer die Versicherten hierfür z. B. zum Beispiel dem Dritten Schadenersatz zu leisten hatte hatten und somit sein ihr eigenes Vermögen geschädigt wurde. Die Eigenschadendeckung stellt somit keine Haftpflichtversicherung für Haftpflichtgefahren gegenüber Dritten dar.
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Vermögenseigenschäden durch mitversicherte Personen. Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz für Vermögenseigenschäden, die diese im Rahmen der versicherten Tätigkeit durch Fahrlässigkeit mitversicherter Personen erlitten haben, soweit diese gegenüber den Versicherten haftpflichtig sind. Schäden, die einem Dritten entstanden sind, fallen nicht unter die Eigenschadendeckung, auch wenn der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer hierfür z. B. dem Dritten Schadenersatz zu leisten hatte und somit sein eigenes Vermögen geschädigt wurde. Die Eigenschadendeckung stellt somit keine Haftpflichtversicherung für Haftpflichtgefahren gegenüber Dritten dar.
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