Common use of Vermögenseigenschäden durch mitversicherte Personen Clause in Contracts

Vermögenseigenschäden durch mitversicherte Personen. Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz für Vermögenseigenschäden, die diese im Rahmen der versicherten Tätigkeit durch Fahrlässigkeit mitversicherter Personen erlitten haben, soweit diese gegenüber den Versicherten haftpflichtig sind. Schäden, die einem Dritten entstanden sind, fallen nicht unter die Eigenschadendeckung, auch wenn der Versicherungsnehmer hierfür z. B. dem Dritten Schadenersatz zu leisten hatte und somit sein eigenes Vermögen geschädigt wurde. Die Eigenschadendeckung stellt somit keine Haftpflichtversicherung für Haftpflichtgefahren gegenüber Dritten dar.

Appears in 10 contracts

Samples: Insurance Application, Berufshaftpflichtversicherung Für Architekten Und Ingenieure, Insurance Application

Vermögenseigenschäden durch mitversicherte Personen. Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz für Vermögenseigenschäden, die diese im Rahmen der versicherten Tätigkeit durch Fahrlässigkeit mitversicherter Personen erlitten haben, soweit diese gegenüber den Versicherten haftpflichtig sind. Schäden, die einem Dritten entstanden sind, fallen nicht unter die Eigenschadendeckung, auch wenn der Versicherungsnehmer die Versicherten hierfür z. B. zum Beispiel dem Dritten Schadenersatz zu leisten hatte hatten und somit sein ihr eigenes Vermögen geschädigt wurde. Die Eigenschadendeckung stellt somit keine Haftpflichtversicherung für Haftpflichtgefahren gegenüber Dritten dar.

Appears in 3 contracts

Samples: Haftpflichtschutz Für Unternehmensberater, Haftpflichtschutz Für Unternehmensberater, Haftpflichtversicherung

Vermögenseigenschäden durch mitversicherte Personen. Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz für Vermögenseigenschäden, die diese im Rahmen der versicherten Tätigkeit durch Fahrlässigkeit mitversicherter Personen erlitten haben, soweit diese gegenüber den Versicherten haftpflichtig sind. Schäden, die einem Dritten entstanden sind, fallen nicht unter die Eigenschadendeckung, auch wenn der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer hierfür z. B. dem Dritten Schadenersatz zu leisten hatte und somit sein eigenes Vermögen geschädigt wurde. Die Eigenschadendeckung stellt somit keine Haftpflichtversicherung für Haftpflichtgefahren gegenüber Dritten dar.

Appears in 1 contract

Samples: Wording Zur Pro Media Versicherung