Vermögensschaden. 18.14.1 Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn der tatsächliche Wert Ihres in Geld messbaren Vermögens geringer ist als vor dem schädigenden Ereignis.
18.14.2 Darunter fällt auch ein Sachschaden an der kaufmännischen und technischen Betriebseinrichtung sowie an Waren und Maschinen infolge Sachbeschädigung, der zum Zeitwert, das heißt unter Berücksichtigung der Lebensdauer der Sache, ersetzt wird.
Vermögensschaden. 156 Ersatzfähig sind grundsätzlich nur Vermögensschäden, § 253 Abs. 1 BGB. Immaterielle Schäden hat der Gesetzgeber dagegen wegen ihrer unsicheren Bezifferbarkeit von der Ersatzpflicht ausgeklammert. Wann freilich etwas ein Vermögens- oder ein Nichtvermögensschaden ist, ist vielfach umstritten, zum Beispiel für allgemeine Lohn- und Betriebskosten im Zusammenhang mit Ladendiebstählen oder dem Nutzungsausfall eines privaten Eigenheims (siehe Fall: Der Ladendiebstahl). Als Grundregel lässt sich sagen, dass ein Vermögensschaden jedenfalls dann vorliegt, wenn der Geschädigte eine in Geld messbare Einbuße erlitten hat. Gebrauchsvorteile lassen sich unter Rückgriff auf die Teleologie von § 253 Abs. 1 BGB als Vermögensschaden ansehen, wenn für sie ein Markt besteht, so dass sie „erkauft“ werden können und sich das schwierige Bemessungsproblem gerade nicht stellt (Kommerzialisierungsgedanke).
Vermögensschaden. Vermögensschaden ist jeder unmittelbare Schaden der Versicherten, des Zielunternehmens oder des erwerbenden Unternehmens im Sinne von §§ 249 ff. BGB, der weder Personen- noch Sachschaden ist noch sich aus Personen- oder Sachschäden herleitet. Als Sachen gelten auch Geld und geldwerte Zeichen. Kein Vermögensschaden sind mittelbare Schäden und Folgeschäden wie entgangener Gewinn, interne Verwaltungs- oder Fixkosten oder vergebliche Aufwendungen gemäß § 284 BGB. Kein Vermögensschaden im Sinne dieses Versicherungsvertrags sind auch Vermögensnachteile aufgrund oder im Zusammenhang mit Vertragsstrafen, Geldstrafen, Bußgeldern oder Entschädigungen mit Strafcharakter (insbesondere punitive oder exemplary damages).
Vermögensschaden. Vermögensschaden im Sinne dieser Bestimmung ist die unmittelbar aus dem Phishing/Pharming-Angriff resultierende Vermögenseinbuße in Höhe des abgebuchten Betrags.
Vermögensschaden. Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn der tatsächliche Wert des Vermögens des Geschädigten geringer ist als der Wert, den das Vermögen ohne das die Ersatzpflicht begründende Ereignis haben würde.
Vermögensschaden. Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personenschäden (Tötung, Ver- letzung des Körpers oder Schädigung der Gesundheit von Menschen), noch Sach- schäden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung oder Abhandenkommen von Sa- chen) sind, noch sich unmittelbar aus solchen Schäden herleiten. Elektronische Daten sind keine Sachen im Sinne dieser Bedingungen. Der Verlust von elektronischen Daten als Folge des Abhandenkommens von Xxxxxx bleibt als Vermö- gensschaden versichert.
Vermögensschaden. Vermögensschäden im Sinne des vorliegenden Vertrages sind in Geld messbare Schäden, die direkt entstehen und nicht auf einen Personen- schaden (Tötung, Verletzung oder sonstige Gesundheitsschädigung) oder einen Sachschaden (Zerstörung, Beschädigung oder Verlust von Sachen) zurückzuführen sind. Als Vermögensschäden gelten auch
Vermögensschaden. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschädigung, die weder durch Personenschaden noch durch Sachschaden entstanden ist (vgl. Ziffer 32).
Vermögensschaden. Vermögensschäden im Sinne dieses Versicherungsvertrags sind solche Schäden, die weder Personenschä- den (Tötung, Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen) noch Sachschäden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung oder Abhandenkommen körperlicher Sachen) sind, noch sich aus solchen Schäden herleiten. Als körperliche Sachen gelten insbesondere auch Geld, geldwerte Zeichen (so z.B. Brief- und Stem- pelmarken), Inhaberpapiere und in blanko indossierte Orderpapiere, sowie Wertsachen.
Vermögensschaden. Ein Vermögensschaden ist ein geldwerter Nachteil.