Vermögensschaden Musterklauseln

Vermögensschaden. 18.14.1 Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn der tatsächliche Wert Ihres in Geld messbaren Vermögens geringer ist als vor dem schädigenden Ereignis.
Vermögensschaden. Vermögensschaden im Sinne dieser Bestimmung ist die unmittelbar aus dem Phishing/Pharming-Angriff resultierende Vermögenseinbuße in Höhe des abgebuchten Betrags.
Vermögensschaden. Vermögensschaden ist jeder unmittelbare Schaden der Versicherten, des Zielunternehmens oder des erwerbenden Unternehmens im Sinne von §§ 249 ff. BGB, der weder Personen- noch Sachschaden ist noch sich aus Personen- oder Sachschäden herleitet. Als Sachen gelten auch Geld und geldwerte Zeichen. Kein Vermögensschaden sind mittelbare Schäden und Folgeschäden wie entgangener Gewinn, interne Verwaltungs- oder Fixkosten oder vergebliche Aufwendungen gemäß § 284 BGB. Kein Vermögensschaden im Sinne dieses Versicherungsvertrags sind auch Vermögensnachteile aufgrund oder im Zusammenhang mit Vertragsstrafen, Geldstrafen, Bußgeldern oder Entschädigungen mit Strafcharakter (insbesondere punitive oder exemplary damages).
Vermögensschaden. Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn der tatsächliche Wert des Vermögens des Geschädigten geringer ist als der Wert, den das Vermögen ohne das die Ersatzpflicht begründende Ereignis haben würde.
Vermögensschaden. Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personenschäden (Tötung, Verletzung des Körpers o- der Schädigung der Gesundheit von Menschen), noch Sachschäden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung oder Abhandenkommen von Sachen) sind, noch sich unmittelbar aus solchen Schäden herleiten. Elektronische Daten sind keine Sachen im Sinne dieser Bedingungen. Der Verlust von elektronischen Daten als Folge des Abhandenkommens von Xxxxxx bleibt als Vermögensschaden versichert.
Vermögensschaden. 156 Ersatzfähig sind grundsätzlich nur Vermögensschäden, § 253 Abs. 1 BGB. Immaterielle Schäden hat der Gesetzgeber dagegen wegen ihrer unsicheren Bezifferbarkeit von der Ersatzpflicht ausgeklammert. Wann freilich etwas ein Vermögens- oder ein Nichtvermögensschaden ist, ist vielfach umstritten, zum Beispiel für allgemeine Lohn- und Betriebskosten im Zusammenhang mit Ladendiebstählen oder dem Nutzungsausfall eines privaten Eigenheims (siehe Fall: Der Ladendiebstahl). Als Grundregel lässt sich sagen, dass ein Vermögensschaden jedenfalls dann vorliegt, wenn der Geschädigte eine in Geld messbare Einbuße erlitten hat. Gebrauchsvorteile lassen sich unter Rückgriff auf die Teleologie von § 253 Abs. 1 BGB als Vermögensschaden ansehen, wenn für sie ein Markt besteht, so dass sie „erkauft“ werden können und sich das schwierige Bemessungsproblem gerade nicht stellt (Kommerzialisierungsgedanke). 157 Der Geschädigte hat grundsätzlich einen Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands (Naturalrestitution, § 249 Abs. 1 BGB), wird also in seinem Erhaltungs- oder Integritätsinteresse geschützt. Er kann daher vom Schädiger zum Beispiel Reparatur eines beschädigten Kunstwerks verlangen. Er kann dazu den Schädiger unter Druck setzen, muss dafür aber gegebenenfalls auf die Wiederherstellung durch den Schädiger verzichten, § 250 BGB. Statt der Reparatur kann der Geschädigte auch die erforderlichen Reparaturkosten verlangen, nämlich unter bestimmten Voraussetzungen von vornherein (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB) oder jedenfalls nach erfolgloser Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung, § 250 Satz 2 BGB. Der Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten besteht auch, wenn der Geschädigte auf eine Reparatur verzichtet (siehe Fall: Die Bronzeskulptur). Das Prognoserisiko geht zulasten des Schädigers, das Werkstattrisiko grundsätzlich zulasten des Geschädigten (anders wenn der Schädiger die Werkstatt aussucht). Der Geschädigte kann dagegen lediglich Entschädigung in Geld verlangen, wenn die Wiederherstellung nicht möglich ist (Schutz lediglich des sogenannten Wert- oder Summeninteresses, § 251 Abs. 1 BGB). Gleiches gilt zum Schutz des Schädigers, wenn die Reparatur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden wäre, § 251 Abs. 2 BGB (siehe Fall: Die Bronzeskulptur). Der Betrag der Geldentschädigung kann deutlich unter den Reparaturkosten liegen.
Vermögensschaden. Vermögensschäden im Sinne dieses Versicherungsvertrags sind solche Schäden, die weder Personenschä- den (Tötung, Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen) noch Sachschäden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung oder Abhandenkommen körperlicher Sachen) sind, noch sich aus solchen Schäden herleiten. Als körperliche Sachen gelten insbesondere auch Geld, geldwerte Zeichen (so z.B. Brief- und Stem- pelmarken), Inhaberpapiere und in blanko indossierte Orderpapiere, sowie Wertsachen.
Vermögensschaden. Ein Vermögensschaden ist ein geldwerter Nachteil. f) Immaterieller Schaden Ein immaterieller Schaden ist eine Beeinträchtigung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung. g) Personenbezogene Daten Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. d) Informace Informace jsou znalosti jiných orgánů, které mohou být využity podle vlastního uvážení při poskytování pomoci. e) Hmotná újma Hmotná újma je penězi vyjádřitelná nevýhoda. f) Nehmotná újma Nehmotná újma je poškození těla, zdraví, svobody nebo sexuálního sebeurčení. g) Osobní údaje Osobní údaje jsou individuální údaje o osobních nebo faktických vztazích konkrétní nebo identifikovatelné fyzické osoby.
Vermögensschaden. Vermögensschaden ist ein Schaden, der weder Personenschaden noch Sachschaden ist, noch sich aus solchen Schäden herleitet. Als Sachen gelten insbesondere auch Geld und geldwerte Zeichen. In Erweiterung dazu gelten auch folgende Schäden als Vermögensschäden im Sinne dieses Versicherungsvertrages: • Schäden, die aus einem Personen- oder Sachschaden folgen, die Pflichtverletzung jedoch nicht für den Personen- oder Sachschaden selbst, sondern ausschließlich für einen damit in Zusammenhang stehenden Vermögensschaden ursächlich war, • Schäden von Anteilseignern wegen Wertverlustes von Anteilen an den versicherten Unternehmen, • Folgeschäden eines versicherten Unternehmens in Form von entgangenen Gewinnen; • Entschädigungen für psychische Beeinträchtigungen von Arbeitnehmern durch Verletzung von Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes oder vergleichbarer ausländischer Rechtsvorschriften.. Keine Vermögensschäden sind Verluste aus Geld-, Vertragsstrafen und Bußgeldern.
Vermögensschaden. Vermögensschäden im Sinne des vorliegenden Vertrages sind in Geld messbare Schäden, die direkt entstehen und nicht auf einen Personen- schaden (Tötung, Verletzung oder sonstige Gesundheitsschädigung) oder einen Sachschaden (Zerstörung, Beschädigung oder Verlust von Sachen) zurückzuführen sind. Als Vermögensschäden gelten auch