Verpackungen Musterklauseln

Verpackungen. Die Einweg-Verpackung wird grundsätzlich nicht zurückgenommen. Verpackungen, die vom Kunden beigestellt werden bzw. mit dem Kunden vereinbart wurden, müssen zwei Wochen vor Auslieferung in einer ausreichenden Menge angeliefert sein. Ebenso hat der Kunde die geeignete Reinigung gemäß Restschmutzvereinbarung sicherzustellen. Der Aufwand für eine notwendige Reinigung der Behälter wird in Rechnung gestellt. Der Aufwand für Ausweichverpackungen wird stets in Rechnung gestellt. Ist keine Ausweichverpackung vereinbart, so haftet die Stecher-Gruppe nicht für die verspätete Anlieferung.
Verpackungen a) Der Lieferant hat die Anforderungen aus der jeweils gültigen Verpackungsverordnung einzuhalten.
Verpackungen. 7.1 Der Lieferant ist verpflichtet, die Verpackung für den erforderlichen Transport der Ware nach Maßgabe der Bestellung sowie der geltenden Vor- schriften so vorzunehmen, dass Schäden bei normaler Behandlung der Wa- re vermieden werden.
Verpackungen. 8.1. Der Liefergegenstand muss sachgerecht und handelsüblich verpackt sein. Die Verpackung muss allen technischen, gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen entsprechen, umweltgerecht sein und geeignet, Beschädigungen, Qualitätsminderungen und Zuverlässigkeitsverminderungen zu vermeiden.
Verpackungen. Die Einweg-Verpackung wird grundsätzlich nicht zurückgenommen.
Verpackungen. Der Lieferant verpflichtet sich, die Lieferungen so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden werden. Verpackungsmaterialien sind nur in dem für die Errei- chung dieses Zweckes erforderlichen Umfang zu ver- wenden und müssen der bei Lieferung jeweils gültigen Verpackungsverordnung, welche unter xxxx://xxx.xxx- xxxxxxxxxx.xx eingesehen werden kann, entsprechen. Der Lieferant hat die Verpackungsmaterialien auf ei- xxxx Xxxxxx gemäß den dort vorgesehenen Vorschrif- ten zurückzunehmen und einer Verwertung zuzuführen.
Verpackungen. 6.1 Der Lieferant verpflichtet sich, die von ihm her- gestellten oder bearbeiteten Waren nur in solchen Verpackungen zu versenden, die nach Art, Form und Größe umweltfreundlich sind und der Verpa- ckungsverordnung in ihrer jeweiligen Fassung, sowie sonstiger Vorschriften über die Verpackung seiner Waren entsprechen.
Verpackungen. 8.1 Der Lieferant hat die Anforderungen aus der jeweils gültigen Verpackungsverordnung einzuhalten, den von VICTREX mitgeteilten Verpackungsanforderungen zu entsprechen und die von VICTREX mitgeteilten Kennzeichnungen anzubringen. Lieferungen, die Liefergegenstände enthalten, die auf Basis von Zeichnungen, Teilenummern oder Katalogen von VICTREX erstellt wurden, müssen eine entsprechende Referenz oder die von VICTREX mitgeteilte Bezeichnung aufweisen. 8.2 Der Lieferant hat gebrauchte, restentleerte Verpackungen unentgeltlich zurücknehmen. Sollte dies nicht möglich sein, wird er die entsprechenden angemessenen Entsorgungskosten von VICTREX tragen. 9 Export Kontrollbestimmungen 9.1 Der Lieferant hat dafür Sorge tragen, dass VICTREX auf eventuell erforderlichen Zollerklärungen, Ursprungserklärungen und den Warenbegleitpapieren nicht als für den Import der Liefergegenstände verantwortliche Stelle aufgeführt wird und auch ansonsten nicht rechtlich verantwortlich für den Import und die damit zusammenhängenden Pflichten ist. Der Lieferant hat dafür Sorge zu tragen, dass er über die notwendigen Rechte zum Import in das Bestimmungsland entsprechend dem anwendbaren Recht verfügt. 9.2 Der Lieferant hat sämtliche Vorgaben der anwendbaren Handels- und Ausfuhrkontrollgesetze und –verordnungen zu 7 Hazardous Substances and Preparations 7.1 The Seller shall comply with the legal regulations of the countries of manufacture and distribution that apply to Goods and procedures that on account of their composition and their impact on the environment are subject to special treatment, inter alia regarding their transportation, packag- ing, labelling, storage, handling, manufacture and disposal or. 7.2 In this case, the Seller shall provide VICTREX with the neces- sary papers and documents before the Purchase Order is confirmed. In particular, all hazardous substances may be de- livered only after presentation of an EC safety data sheet and after approval has been given by VICTREX. Should the re- quirements in accordance with clause 7.1 change, the Seller shall without undue delay forward to VICTREX the papers and documents relating to the changed requirements. 7.3 In fulfilling its contractual obligations, the Seller shall also comply with all applicable legal and official regulations with regard to environmental protection. 7.4 The Seller shall indemnify and hold VICTREX harmless from all financial losses and expenses and claims asserted by third parties caused by the Seller's ...
Verpackungen. Der Lieferant verpflichtet sich, die Lieferungen so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden wer- den. Verpackungsmaterialien sind nur in dem für die Erreichung dieses Zweckes erforderlichen Umfang zu verwenden und müssen der bei Lieferung jeweils gülti- gen Verpackungsverordnung, welche unter xxxx://xxx.xxxxxxxxxxxxx.xx eingesehen werden kann, entsprechen. Der Lieferant hat die Verpackungsmate- rialien auf eigene Kosten gemäß den dort vorgesehe- nen Vorschriften zurückzunehmen und einer Verwer- tung zuzuführen.
Verpackungen. 1. Der Verkäufer verpflichtet sich, die von ihm hergestellten oder bearbeiteten Waren nur in solchen Verpackungen zu versenden, die nach Art, Form und Größe dem Verpackungsgesetz in seiner je- weiligen Fassung sowie sonstigen Vorschriften über die Verpackung seiner Waren entsprechen. Primärverpackungen von Lebensmitteln entsprechen insbesondere der VO 1935/2004 bzw. den produktspezifischen Vorschriften.