Verpackungen Musterklauseln

Verpackungen. Die Einweg-Verpackung wird grundsätzlich nicht zurückgenommen. Verpackungen, die vom Kunden beigestellt werden bzw. mit dem Kunden vereinbart wurden müssen zwei Wochen vor Auslieferung in einer ausreichenden Menge angeliefert sein. Ebenso hat der Kunde die geeignete Reinigung gemäß Restschmutzvereinbarung sicherzustellen. Der Aufwand für eine notwendige Reinigung der Behälter wird in Rechnung gestellt. Der Aufwand für Ausweichverpackungen wird stets in Rechnung gestellt. Ist keine Ausweichverpackung vereinbart so haftet Stecher nicht für die Verspätete Anlieferung.
Verpackungen. 7.1 Der Lieferant ist verpflichtet, die Verpackung für den erforderlichen Transport der Ware nach Maßgabe der Bestellung sowie der geltenden Vor- schriften so vorzunehmen, dass Schäden bei normaler Behandlung der Wa- re vermieden werden. 7.2 Unabhängig davon, ob es sich bei den Verpackungen um Transport-, Verkaufs- oder Umverpackungen handelt, hat der Lieferant die Verpflichtun- gen nach dem deutschen Verpackungsgesetz einzuhalten. Der Lieferant hat Verpackungen nach Gebrauch auf Wunsch von Besteller kostenlos zurück- zunehmen und einer erneuten Verwendung oder einer stofflichen Verwertung zuzuführen. Rücknahmeort der Verpackungen, wenn eine Rücknahme von Besteller gewünscht, ist das Besteller Werkstor.
Verpackungen. 7.1 Der Lieferant ist verpflichtet, die Verpackung für den erforderlichen Transport der Ware nach Maßgabe der Bestellung sowie der geltenden Vorschriften so vor- zunehmen, dass Schäden bei normaler Behandlung der Ware vermieden werden. 7.2 Unabhängig davon, ob es sich bei den Verpackungen um Transport-, Ver- kaufs- oder Umverpackungen handelt, hat der Lieferant Verpackungen nach Ge- brauch auf Wunsch von Besteller kostenlos zurückzunehmen und einer erneuten Verwendung oder einer stofflichen Verwertung zuzuführen. Rücknahmeort der Verpackungen, wenn eine Rücknahme von Besteller gewünscht, ist das Besteller Werkstor.
Verpackungen. 8.1. Der Liefergegenstand muss sachgerecht und handelsüblich verpackt sein. Die Verpackung muss allen technischen, gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen entsprechen, umweltgerecht sein und geeignet, Beschädigungen, Qualitätsminderungen und Zuverlässigkeitsverminderungen zu vermeiden.
Verpackungen. Die Einweg-Verpackung wird grundsätzlich nicht zurückgenommen.
Verpackungen. Der Lieferant verpflichtet sich, die Lieferungen so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden werden. Verpackungsmaterialien sind nur in dem für die Errei- chung dieses Zweckes erforderlichen Umfang zu ver- wenden und müssen der bei Lieferung jeweils gültigen Verpackungsverordnung, welche unter xxxx://xxx.xxx- xxxxxxxxxx.xx eingesehen werden kann, entsprechen. Der Lieferant hat die Verpackungsmaterialien auf ei- xxxx Xxxxxx gemäß den dort vorgesehenen Vorschrif- ten zurückzunehmen und einer Verwertung zuzuführen.
Verpackungen. 8.1 Der Lieferant hat die Anforderungen aus der jeweils gültigen Verpackungsverordnung einzuhalten, den von VICTREX mitgeteilten Verpackungsanforderungen zu entsprechen und die von VICTREX mitgeteilten Kennzeichnungen anzubringen. Lieferungen, die Liefergegenstände enthalten, die auf Basis von Zeichnungen, Teilenummern oder Katalogen von VICTREX erstellt wurden, müssen eine entsprechende Referenz oder die von VICTREX mitgeteilte Bezeichnung aufweisen. 8.2 Der Lieferant hat gebrauchte, restentleerte Verpackungen unentgeltlich zurücknehmen. Sollte dies nicht möglich sein, wird er die entsprechenden angemessenen Entsorgungskosten von VICTREX tragen.
Verpackungen. Der Lieferant verpflichtet sich, die Lieferungen so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden wer- den. Verpackungsmaterialien sind nur in dem für die Erreichung dieses Zweckes erforderlichen Umfang zu verwenden und müssen der bei Lieferung jeweils gülti- gen Verpackungsverordnung, welche unter xxxx://xxx.xxxxxxxxxxxxx.xx eingesehen werden kann, entsprechen. Der Lieferant hat die Verpackungsmate- rialien auf eigene Kosten gemäß den dort vorgesehe- nen Vorschriften zurückzunehmen und einer Verwer- tung zuzuführen.
Verpackungen. 1. Der Verkäufer verpflichtet sich, die von ihm hergestellten oder bearbeiteten Waren nur in solchen Verpackungen zu versenden, die nach Art, Form und Größe dem Verpackungsgesetz in seiner je- weiligen Fassung sowie sonstigen Vorschriften über die Verpackung seiner Waren entsprechen. Primärverpackungen von Lebensmitteln entsprechen insbesondere der VO 1935/2004 bzw. den produktspezifischen Vorschriften. 2. Unabhängig davon, ob es sich bei der Verpackung um Transport-, Verkaufs- oder Umverpackun- gen handelt, erklärt sich der Verkäufer bereit, diese Verpackungen nach Gebrauch kostenlos zu- rückzunehmen und einer erneuten Verwendung oder einer stofflichen Verwertung zuzuführen. Wir verpflichten uns, von ihm erkannte Mehrwegverpackungen ordnungsgemäß zu behandeln und in bestmöglichem Zustand dem Verkäufer kostenlos, im Zweifel am Ort der Anlieferung, zur Ver- fügung zu stellen.
Verpackungen. 1. Vorbehaltlich einer anderslautenden vertraglichen Vereinbarung bleiben Mehrwegverpackungen, die Eigentum von Fruitmasters Holland sind und die Fruitmasters Holland dem Käufer zur Verfügung gestellt werden, Eigentum von Fruitmasters Holland. 2. Es ist dem Käufer nicht gestattet, die zur Verfügung gestellten Mehrwegverpackungen – gleichgültig, ob Eigentum von Fruitmasters Holland oder nicht – zu verkaufen, zu vermieten bzw. anderweitig zu belasten oder Drittpersonen zur Verfügung zu stellen. Der Käufer hat die Mehrwegverpackungen mit der erforderlichen Sorgfalt zu behandeln und Fruitmasters Holland im selben Zustand zurückzuliefern, in dem diese dem Käufer zur Verfügung gestellt wurden. Der Käufer ist verpflichtet, die zur Verfügung gestellten Mehrwegverpackungen bei einer renommierten Versicherung gegen Xxxxxxx, Verlust und Diebstahl dauerhaft zu versichern. Der Käufer ist verpflichtet, auf erstes Ersuchen von Fruitmasters Holland nachzuweisen, dass die Versicherungspflicht erfüllt wird. Die Kosten der Reinigung und Reparatur der Mehrwegverpackungen können beim Käufer in Rechnung gestellt werden. 3. Fruitmasters Holland ist berechtigt, um dem Käufer für der Nutzung der Mehrwegverpackungen ein Entgelt bzw. Pfandgeld in Rechnung zu stellen. Das Pfandgeld wird dem Käufer zurückerstattet bzw. wird verrechnet, nachdem der Käufer die ihm zur Verfügung gestellte Mehrwegverpackungen unbeschädigt zurückgegeben hat, dies erfolgt nach Ermessen von Fruitmasters Holland. 4. Der Käufer ist Fruitmasters Holland gegenüber für Beschädigungen an Mehrwegverpackungen, die Fruitmasters Holland zur Verfügung gestellt hat, oder deren Verlust haftbar. 5. Wenn nicht anders vereinbart, hat der Käufer bei Fruitmasters Holland die Mehrwegverpackungen gegen Abgabe eines Pfandbons in Höhe des Betrags, für den eine Gutschrift abgegeben wird, leer, sauber und in gutem Zustand abzuliefern. 6. Wenn sich eine für die mehrmalige Verwendung bestimmte Verpackung bei der Ablieferung nicht in ordnungsgemäßem Zustand befindet, ist Fruitmasters Holland berechtigt, die Auszahlung des Pfandgeldes ganz oder teilweise zu verweigern.