Verpflichtung zur Auskunft. Die von uns übersandte Schadenanzeige müssen Sie oder die versicherte Person wahrheitsgemäß ausgefüllt unverzüglich zurücksenden. Sofern wir es für notwendig erachten, ist die versicherte Person verpflichtet, sich durch einen von uns beauftragten Arzt untersuchen zu lassen. Folgende Nachweise, die unser Eigentum werden, müssen uns eingereicht werden: 4.3.1 Originalbelege, die den Namen der behandelten Person, die Bezeichnung der Krankheit sowie die Angabe der vom behandelnden Arzt erbrachten Leistungen nach Art, Ort und Behandlungszeitraum enthalten. Besteht anderweitiger Versicherungsschutz für Heilbehandlungskosten und wird dieser zuerst in Anspruch genommen, so genügen als Nachweis die mit Erstattungsvermerken versehenen Rechnungszweitschriften; 4.3.2 Rezepte zusammen mit der Arztrechnung und Rechnungen über Heil- oder Hilfsmittel zusammen mit der Verordnung; 4.3.3 ein ärztliches Attest des im Ausland behandelnden Arztes über die Notwendigkeit eines ärztlich angeordneten Rücktransportes. Hiervon unberührt bleibt die Notwendigkeit der Abstimmung mit dem Gesellschaftsarzt; 4.3.4 eine amtliche Sterbeurkunde und eine ärztliche Bescheinigung über die Todesursache, wenn Überführungs- bzw. Bestattungskosten gezahlt werden sollen; 4.3.5 weitere Nachweise und Belege, die wir zur Prüfung unserer Leistungsverpflichtung als notwendig erachten und von Ihnen im Schadenfall anfordern und deren Beschaffung Ihnen billigerweise zugemutet werden kann.
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Samples: Versicherungsbedingungen Für Die Reise Krankenversicherung, Versicherungsbedingungen Für Die Reise Krankenversicherung, Versicherungsbedingungen Für Die Reise Krankenversicherung
Verpflichtung zur Auskunft. Die von uns übersandte Schadenanzeige müssen Sie muss der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person wahrheitsgemäß wahrheitsgemäß, vollständig ausgefüllt und unterschrieben unverzüglich zurücksenden. Sofern wir der Versicherer es für notwendig erachtenerachtet, ist die versicherte Person verpflichtet, sich durch einen von uns ihr beauftragten Arzt untersuchen zu lassen. Folgende Nachweise, die unser Eigentum des Versicherers werden, müssen uns eingereicht werden:
4.3.1 1. Originalbelege, die den Namen der behandelten Person, die Bezeichnung der Krankheit sowie die Angabe der vom behandelnden Arzt erbrachten Leistungen nach Art, Ort und Behandlungszeitraum enthalten. Besteht anderweitiger Versicherungsschutz für Heilbehandlungskosten und wird dieser zuerst in Anspruch genommen, so genügen als Nachweis die mit Erstattungsvermerken versehenen Rechnungszweitschriften;
4.3.2 2. Rezepte zusammen mit der Arztrechnung und Rechnungen über Heil- oder Hilfsmittel zusammen mit der Verordnung;
4.3.3 3. ein ärztliches Attest des im Ausland behandelnden Arztes über die Notwendigkeit eines ärztlich angeordneten Rücktransportes. Hiervon unberührt bleibt die Notwendigkeit der Abstimmung mit dem Gesellschaftsarzt;
4.3.4 4. eine amtliche Sterbeurkunde und eine ärztliche Bescheinigung über die Todesursache, wenn Überführungs- bzw. Bestattungskosten gezahlt werden sollen;
4.3.5 5. weitere Nachweise und Belege, die wir der Versicherer zur Prüfung unserer seiner Leistungsverpflichtung als notwendig erachten erachtet und von Ihnen vom Versicherungsnehmer oder der versicherten Person im Schadenfall anfordern anfordert und deren Beschaffung Ihnen dem Versicherungsnehmer oder der versicherten Person billigerweise zugemutet werden kann.
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Samples: Insurance Agreement, Insurance Agreement
Verpflichtung zur Auskunft. Die von uns übersandte Schadenanzeige müssen Sie oder die versicherte Person wahrheitsgemäß ausgefüllt unverzüglich zurücksenden. Sofern wir es für notwendig not- wendig erachten, ist die versicherte Person verpflichtet, sich durch einen von uns beauftragten Arzt untersuchen zu lassen. Folgende Nachweise, die unser Eigentum werden, müssen uns eingereicht werden:
4.3.1 Originalbelege, die den Namen der behandelten Person, die Bezeichnung der Krankheit sowie die Angabe der vom behandelnden Arzt erbrachten Leistungen nach Art, Ort und Behandlungszeitraum enthalten. Besteht anderweitiger Versicherungsschutz Versi- cherungsschutz für Heilbehandlungskosten und wird dieser zuerst in Anspruch genommen, so genügen als Nachweis die mit Erstattungsvermerken versehenen Rechnungszweitschriften;
4.3.2 Rezepte zusammen mit der Arztrechnung und Rechnungen über Heil- oder Hilfsmittel Hilfs- mittel zusammen mit der Verordnung;
4.3.3 ein ärztliches Attest des im Ausland behandelnden Arztes über die Notwendigkeit Notwendig- keit eines ärztlich angeordneten Rücktransportes. Hiervon unberührt bleibt die Notwendigkeit der Abstimmung mit dem Gesellschaftsarzt;
4.3.4 eine amtliche Sterbeurkunde und eine ärztliche Bescheinigung über die TodesursacheTodesur- sache, wenn Überführungs- Überführungs bzw. Bestattungskosten gezahlt werden sollen;
4.3.5 weitere Nachweise und Belege, die wir zur Prüfung unserer Leistungsverpflichtung Leistungsverpflich- tung als notwendig erachten und von Ihnen im Schadenfall anfordern und deren Beschaffung Ihnen billigerweise zugemutet werden kann.
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Samples: Produktinformationsblatt
Verpflichtung zur Auskunft. Die von uns übersandte Schadenanzeige müssen Sie oder die versicherte Person wahrheitsgemäß ausgefüllt unverzüglich zurücksenden. Sofern wir es für notwendig erachten, ist die versicherte Person verpflichtet, sich durch einen von uns beauftragten Arzt untersuchen zu lassen. Folgende Nachweise, die unser Eigentum werden, müssen uns eingereicht werden:
4.3.1 Originalbelege, die den Namen der behandelten Person, die Bezeichnung Bezeich nung der Krankheit sowie die Angabe der vom behandelnden Arzt erbrachten Leistungen nach Art, Ort und Behandlungszeitraum enthaltenenthal ten. Besteht anderweitiger Versicherungsschutz für Heilbehandlungskosten Heilbehandlungs kosten und wird dieser zuerst in Anspruch genommen, so genügen als Nachweis die mit Erstattungsvermerken versehenen RechnungszweitschriftenRechnungszweit schriften;
4.3.2 Rezepte zusammen mit der Arztrechnung und Rechnungen über Heil- Heil oder Hilfsmittel zusammen mit der Verordnung;
4.3.3 ein ärztliches Attest des im Ausland behandelnden Arztes über die Notwendigkeit eines ärztlich angeordneten Rücktransportes. Hiervon unberührt bleibt die Notwendigkeit der Abstimmung mit dem Gesellschaftsarzt;
Gesell schaftsarzt; 4.3.4 eine amtliche Sterbeurkunde und eine ärztliche ärztli che Bescheinigung über die Todesursache, wenn Überführungs- Überführungs bzw. Bestattungskosten gezahlt werden sollen;
4.3.5 weitere Nachweise und Belege, die wir zur Prüfung unserer Leistungsverpflichtung als notwendig erachten und von Ihnen im Schadenfall anfordern und deren Beschaffung Ihnen billigerweise zugemutet werden kann.
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