Verpflichtungen im Schadensfall. Im Schadensfall ist der Versicherungsnehmer bei Strafe einer Leistungsminderung verpflichtet: 7.4.1.1 ihn der Gesellschaft zu melden, sobald er Kenntnis über den Schadensfall erhält und spätestens innerhalb von zwei Werktagen (wobei Samstage, Sonntage und Feiertage nicht mitgezählt werden); 7.4.1.2 der Gesellschaft alle erforderlichen Unterlagen zu übermitteln; 7.4.1.3 gegebenenfalls den Anweisungen der Gesellschaft zu folgen; 7.4.1.4 vor Ort von einer zuständigen Behörde eine amtliche Feststellung oder ein Protokoll anfertigen zu lassen, aus der bzw. dem die Art, die Ursachen und der Umfang des Schadens hervorgehen; 7.4.1.5 sich den Regress gegen jegliche Vertragspartner und Subunternehmer (unbeschadet von Artikel 7.3.4) sowie allgemein gegen jegliche Dritte vorzubehalten, die gegebenenfalls haftbar sind, und sich darüber hinaus so zu verhalten, als sei der Versicherungsnehmer nicht versichert; 7.4.1.6 alle angezeigten Maßnahmen zu ergreifen, um den Schaden zu begrenzen und die Waren zu bergen; 7.4.1.7 den Fahrern und/oder Beifahrern der bezeichneten Fahrzeuge die erforderlichen Anweisungen zu geben, damit diese sich ebenso verhalten; 7.4.1.8 im Fall von Xxxxxxxxx oder Verlust umgehend bei den zuständigen Behörden Anzeige zu erstatten; 7.4.1.9 ohne unser vorheriges Einverständnis keine Absprachen zu treffen, sich nicht auf die Schadenshöhe zu einigen und keine Zahlungen vorzunehmen.
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Samples: Berufsversicherungen, Versicherungsbedingungen, Versicherungsbedingungen
Verpflichtungen im Schadensfall. Im Schadensfall ist muss der Versicherungsnehmer bei Strafe Versicherte unter Androhung einer Leistungsminderung verpflichtetKürzung der Leistung:
7.4.1.1 ihn der 5.1.1. die Gesellschaft zu meldenunverzüglich nach Kenntnisnahme, sobald er Kenntnis über den Schadensfall erhält und spätestens jedoch innerhalb von zwei Werktagen (wobei Samstageaußer samstags, Sonntage sonntags und Feiertage nicht mitgezählt werden)an Feiertagen) verständigen;
7.4.1.2 der Gesellschaft alle erforderlichen Unterlagen zu übermitteln;
7.4.1.3 gegebenenfalls den 5.1.2. etwaigen Anweisungen der Gesellschaft zu folgenFolge leisten;
7.4.1.4 vor Ort 5.1.3. ein von einer zuständigen Behörde eine amtliche Feststellung vor Ort erstelltes Protokoll oder ein Protokoll anfertigen zu lassen, aus der bzw. dem die einen Bericht über Art, die Ursachen und der Umfang Ausmaß des Schadens hervorgehenausstellen lassen;
7.4.1.5 sich 5.1.4. den Regress gegen jegliche Vertragspartner und alle Vertragsparteien, Subunternehmer (unbeschadet von Artikel 7.3.44.4) sowie allgemein und im Allgemeinen gegen jegliche Dritte vorzubehalten, die gegebenenfalls haftbar sind, alle haftbaren Dritten aufrechterhalten und sich darüber hinaus zusätzlich so zu verhaltenhandeln, als sei der Versicherungsnehmer wäre er nicht versichert;
7.4.1.6 5.1.5. alle angezeigten geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um den Schaden zu begrenzen und die Waren Güter zu bergenschützen;
7.4.1.7 5.1.6. den Fahrern und/oder Beifahrern Beförderern der bezeichneten versicherten Fahrzeuge die erforderlichen notwendigen Anweisungen zu gebenerteilen, damit sich diese sich ebenso verhaltenauch an diese Bestimmungen halten können;
7.4.1.8 im Fall von Xxxxxxxxx 5.1.7. bei Diebstahl oder Verlust umgehend Verschwinden sofort Anzeige bei den zuständigen örtlichen Behörden Anzeige zu erstatten;
7.4.1.9 ohne unser vorheriges Einverständnis keine Absprachen zu treffen5.1.8. keinen Vergleich eingehen, sich nicht auf über die Schadenshöhe zu Höhe des Schadens einigen und keine Zahlungen vorzunehmen.oder eine Zahlung ohne vorherige Genehmigung der
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Samples: Berufshaftpflichtversicherung