Common use of Verpflichtungen im Schadensfall Clause in Contracts

Verpflichtungen im Schadensfall. Bei Schadenseintritt hat der Fahrradnutzer bzw. der LN den LG unverzüglich zu unterrichten und dessen Weisungen einzuholen, sofern dies nach den gegebenen Umständen möglich ist, andernfalls ist der LG bei nächster Gelegenheit zu unterrichten. Die in der Broschüre „Hinweise für Dienstradfahrer“ enthaltenen Hinweise und Vorschriften sind zu beachten. Ein Verstoß gegen die unter 6.3 genannten Einsatzbedingungen sowie nicht wahrheitsgemäße Schadens- berichte, falsch angegebene Daten bezüglich des betreffenden Gegenstandes, können je nach Art der Pflichtverletzung zum gesamten oder teilweisen Verlust der Schutzleistung führen.

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Verpflichtungen im Schadensfall. Bei Schadenseintritt hat der Fahrradnutzer bzw. der LN den LG unverzüglich zu unterrichten und dessen Weisungen einzuholen, sofern dies nach den gegebenen Umständen möglich ist, andernfalls ist der LG bei nächster Gelegenheit zu unterrichten. Die in der Broschüre im Abschnitt „Hinweise für Dienstradfahrer“ enthaltenen Hinweise Hin- weise und Vorschriften sind zu beachten. Ein Verstoß gegen die unter 6.3 genannten Einsatzbedingungen sowie nicht wahrheitsgemäße Schadens- berichte, falsch angegebene Daten bezüglich des betreffenden Gegenstandes, können je nach Art der Pflichtverletzung zum gesamten oder teilweisen Verlust der Schutzleistung führen.

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Verpflichtungen im Schadensfall. Bei Schadenseintritt hat der Fahrradnutzer bzw. der LN den LG unverzüglich zu unterrichten und dessen Weisungen einzuholen, sofern dies nach den gegebenen Umständen möglich ist, andernfalls ist der LG bei nächster Gelegenheit zu unterrichten. Die in der Broschüre „Hinweise für Dienstradfahrer“ enthaltenen Hinweise Hin- weise und Vorschriften sind zu beachten. Ein Verstoß gegen die unter 6.3 genannten Einsatzbedingungen sowie nicht wahrheitsgemäße Schadens- berichte, falsch angegebene Daten bezüglich des betreffenden Gegenstandes, können je nach Art der Pflichtverletzung zum gesamten oder teilweisen Verlust der Schutzleistung führen.

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Verpflichtungen im Schadensfall. Bei Schadenseintritt hat der Fahrradnutzer bzw. der LN den LG unverzüglich zu unterrichten und dessen Weisungen einzuholen, sofern dies nach den gegebenen Umständen möglich ist, andernfalls ist der LG bei nächster Gelegenheit zu unterrichten. Die in der Broschüre im Abschnitt „Hinweise für Dienstradfahrer“ enthaltenen Hinweise Hin- weise und Vorschriften sind zu beachten. Ein Verstoß gegen die unter 6.3 6.1 genannten Einsatzbedingungen Einsatzbestimmun- gen sowie nicht wahrheitsgemäße Schadens- Schadens-berichte, falsch angegebene Daten bezüglich des betreffenden betreffen- den Gegenstandes, können je nach Art der Pflichtverletzung zum gesamten oder teilweisen Verlust der Schutzleistung führen.

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