Verpflichtungen im Schadensfall. Bei Schadenseintritt hat der Fahrradnutzer bzw. der LN den LG unverzüglich zu unterrichten und dessen Weisungen einzuholen, sofern dies nach den gegebenen Umständen möglich ist, andernfalls ist der LG bei nächster Gelegenheit zu unterrichten. Die im Abschnitt „Hinweise für Dienstradfahrer“ enthaltenen Hin- weise und Vorschriften sind zu beachten. Ein Verstoß gegen die unter 6.1 genannten Einsatzbestimmun- gen sowie nicht wahrheitsgemäße Schadens-berichte, falsch angegebene Daten bezüglich des betreffen- den Gegenstandes, können je nach Art der Pflichtverletzung zum gesamten oder teilweisen Verlust der Schutzleistung führen.
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Samples: Leasing Agreement
Verpflichtungen im Schadensfall. Bei Schadenseintritt hat der Fahrradnutzer bzw. der LN den LG unverzüglich zu unterrichten und dessen Weisungen einzuholen, sofern dies nach den gegebenen Umständen möglich ist, andernfalls ist der LG bei nächster Gelegenheit zu unterrichten. Die im Abschnitt in der Broschüre „Hinweise für Dienstradfahrer“ enthaltenen Hin- weise und Vorschriften sind zu beachten. Ein Verstoß gegen die unter 6.1 6.3 genannten Einsatzbestimmun- gen Einsatzbedingungen sowie nicht wahrheitsgemäße Schadens-Schadens- berichte, falsch angegebene Daten bezüglich des betreffen- den betreffenden Gegenstandes, können je nach Art der Pflichtverletzung zum gesamten oder teilweisen Verlust der Schutzleistung führen.
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Verpflichtungen im Schadensfall. Bei Schadenseintritt hat der Fahrradnutzer bzw. der LN den LG unverzüglich zu unterrichten und dessen Weisungen einzuholen, sofern dies nach den gegebenen Umständen möglich ist, andernfalls ist der LG bei nächster Gelegenheit zu unterrichten. Die im Abschnitt „Hinweise für Dienstradfahrer“ enthaltenen Hin- weise und Vorschriften sind zu beachten. Ein Verstoß gegen die unter 6.1 6.3 genannten Einsatzbestimmun- gen Einsatzbedingungen sowie nicht wahrheitsgemäße Schadens-Schadens- berichte, falsch angegebene Daten bezüglich des betreffen- den betreffenden Gegenstandes, können je nach Art der Pflichtverletzung zum gesamten oder teilweisen Verlust der Schutzleistung führen.
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Verpflichtungen im Schadensfall. Bei Schadenseintritt hat der Fahrradnutzer bzw. der LN den LG unverzüglich zu unterrichten und dessen Weisungen einzuholen, sofern dies nach den gegebenen Umständen möglich ist, andernfalls ist der LG bei nächster Gelegenheit zu unterrichten. Die im Abschnitt in der Broschüre „Hinweise für Dienstradfahrer“ enthaltenen Hin- weise Hinweise und Vorschriften sind zu beachten. Ein Verstoß gegen die unter 6.1 6.3 genannten Einsatzbestimmun- gen Einsatzbedingungen sowie nicht wahrheitsgemäße Schadens-Schadens- berichte, falsch angegebene Daten bezüglich des betreffen- den betreffenden Gegenstandes, können je nach Art der Pflichtverletzung zum gesamten oder teilweisen Verlust der Schutzleistung führen.
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