Verpfändung und Abtretung. Forderungen gegenüber dem Versicherer können ohne dessen Zustimmung weder verpfändet noch abgetreten werden.
Verpfändung und Abtretung. Ansprüche aus Ihrem Auszahlungsplan können Sie ganz oder teilweise an Dritte verpfänden oder abtreten.
Verpfändung und Abtretung. Der Kunde kann seine Ansprüche aus dem Auszahlungs- plan jederzeit ganz oder teilweise an Dritte verpfänden oder abtreten. Die Verpfändung und die Abtretung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, der Übergabe der Vertragsurkunde an den Dritten sowie einer schriftli- chen oder mittels Textnachweis eingereichten Mitteilung an die Baloise Leben AG.
Verpfändung und Abtretung. Der Versicherungsnehmer kann jederzeit seinen Anspruch auf die Versicherungsleistungen ganz oder teilweise an Dritte verpfänden oder abtreten. Bei den gebundenen Vorsorgeversicherungen (Säule 3a) kann der Anspruch auf Vorsorgeleistungen nur zum Erwerb von Wohneigentum zum Eigenbedarf und zum Aufschub der Amortisation von darauf lastenden Hypo- thekardarlehen verpfändet werden. In den Vertrag eingeschlossene Sicherheitsbausteine können weder einzeln noch gesamthaft abgetreten oder verpfändet werden. Lediglich bei einer Abtretung des gesamten Vertrages gehen sämtliche eingeschlossenen Sicherheitsbausteine auf den neuen Vertragsnehmer über.
Verpfändung und Abtretung. 4. Die übertragene Austrittsleistung oder Rente wird Der Leistungsanspruch kann vor Fälligkeit weder im Verhältnis, in dem sie in der Vorsorge des ver-pflichteten Ehegatten belastet wurde, dem obliga- rechtsgültig abgetreten noch verpfändet werden. Art. 16 und 17 bleiben vorbehalten. xxxxxxxxx und dem übrigen Guthaben gutge- schrieben. Art.
Verpfändung und Abtretung. Forderungen gegenüber dem Versicherer können nicht verpfändet und nur in den vom KVG vorgesehenen Fällen abgetreten werden.
Verpfändung und Abtretung. Verpfändung und Abtretung der Ansprüche auf Kassenleistungen sind der Kasse ge- genüber nur mit deren vorheriger Zustimmung wirksam. Dies gilt nicht für Abtretungen im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach den jeweils anwendbaren Vorschriften im Rahmen einer Ehescheidung oder einer Aufhebung ei- ner Lebenspartnerschaft; in diesem Fall muss der Kasse die Abtretung unverzüglich angezeigt werden.
Verpfändung und Abtretung. Die Ansprüche des Versicherungsnehmers aus dem Kol-
Verpfändung und Abtretung. Forderungen gegenüber dem Versicherer können ohne dessen Zustimmung we- der verpfändet noch abgetreten werden.
Verpfändung und Abtretung. Der Versicherungsnehmer kann jederzeit seinen Anspruch auf die Ver- sicherungsleistungen ganz oder teilweise an Dritte verpfänden oder ab- treten.