Verrechnung, Rückstände. (1) Zahlungseingänge werden zunächst auf Kosten und Zinsen, dann auf den verbürgten Kredit (Hauptforderung) angerechnet. (2) Zins- und Tilgungsleistungen gelten im Verhältnis zur Bürgschaftsbank als erfolgt, wenn die Hausbank der Bürgschaftsbank nicht spätestens zwei Monate nach Fällig- keit den Leistungsverzug mitteilt. (3) Gewährt die Hausbank weitere Kredite unter eigenem Obligo und erbringt der Kredit- nehmer nur Teilleistungen auf fällige Beträge, gelten diese als anteilig auf die ver- bürgten und die sonstigen Kredite angerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen auf- grund von Gehaltsabtretungen, Pfändungen und Zahlungen Dritter zugunsten des Kreditnehmers.
Appears in 4 contracts
Samples: Bürgschaftsbestimmungen, Bürgschaftsvertrag, Bürgschaftsbestimmungen