Common use of Verrechnungsintervalle und Teilzahlungsanforderungen Clause in Contracts

Verrechnungsintervalle und Teilzahlungsanforderungen. Die Rechnungslegung über den vom Stromlieferanten gelieferten Strom an den Kunden erfolgt in der Regel einmal jährlich zu dem vertraglich vereinbarten Abrechnungszeitpunkt. Dieser Abrechnungszeitpunkt ergibt sich, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, aus dem vom Netzbetreiber vorgesehenen Zeitpunkt für die Ablesung der Messeinrichtungen. Sofern der Netzbetreiber den Abrechnungszeitpunkt ändert, wird auch der Stromlieferant den vertraglich vereinbarten Abrechnungszeitpunkt entsprechend anpassen und eine zusätzliche Abrechnung vornehmen; die Änderung ist dem Kunden vom Netzbetreiber rechtzeitig mitzuteilen, einer gesonderten Mitteilung durch den Stromlieferanten bedarf es in diesem Fall nicht mehr. Dem Stromlieferanten steht es weiter frei, pro Jahr bis zu zwölf Teilzahlungsbeträge in regelmäßigen Intervallen zu verrechnen und die vertraglich vereinbarten Teilzahlungsintervalle aus wirtschaftlichen oder organisatorischen Gründen in diesem Rahmen einseitig abzuändern. Auf Verlangen des Kunden ist diesem jedenfalls die Möglichkeit einzuräumen, jährlich zumindest zehn Teilbetragszahlungen zu leisten. Teilzahlungsbeträge sind auf sachliche und angemessene Weise auf Basis des Letztjahresverbrauches tagesanteilig zu berechnen, wobei die aktuellen Energiepreise zugrunde gelegt werden. Liegt kein Jahresverbrauch vor, so sind die Teilzahlungsbeträge auf Basis des zu erwartenden Stromverbrauchs, wie er sich aufgrund der Schätzung des Verbrauchs vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung allenfalls vom Kunden angegebener tatsächlicher Verhältnisse, zu berechnen. Die der Teilbetragsberechnung zugrundliegende Menge in kWh wird dem Kunden schriftlich oder auf dessen Wunsch elektronisch mitgeteilt. Die schriftliche Mitteilung kann auf der Jahresabrechnung oder der ersten Teilzahlungsvorschreibung erfolgen. Ändern sich die Strompreise, so werden die folgenden Teilzahlungen im Ausmaß der Preisänderung angepasst; bei einer Erhöhung der Strompreise kann der Stromlieferant jedoch von einer Anpassung der Teilzahlungen absehen.

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Samples: www.evu-schoeder.at, ranklleiten.at, www.vulkanlandstrom.at

Verrechnungsintervalle und Teilzahlungsanforderungen. Die Rechnungslegung über den vom Stromlieferanten gelieferten Strom an den Kunden erfolgt in der Regel einmal jährlich zu dem vertraglich vereinbarten Abrechnungszeitpunkt. Dieser Abrechnungszeitpunkt ergibt sich, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, aus dem vom Netzbetreiber vorgesehenen Zeitpunkt für die Ablesung der Messeinrichtungen. Sofern der Netzbetreiber den Abrechnungszeitpunkt ändert, wird auch der Stromlieferant den vertraglich vereinbarten Abrechnungszeitpunkt entsprechend anpassen und eine zusätzliche Abrechnung vornehmen; die Änderung ist dem Kunden vom Netzbetreiber rechtzeitig mitzuteilen, einer gesonderten Mitteilung durch den Stromlieferanten bedarf es in diesem Fall nicht mehr. Dem Stromlieferanten steht es weiter frei, pro Jahr bis zu zwölf Teilzahlungsbeträge in regelmäßigen Intervallen zu verrechnen und die vertraglich vereinbarten Teilzahlungsintervalle aus wirtschaftlichen oder organisatorischen Gründen in diesem Rahmen einseitig abzuändern. Auf Verlangen des Kunden ist diesem jedenfalls die Möglichkeit einzuräumen, jährlich zumindest zehn Teilbetragszahlungen zu leisten. Teilzahlungsbeträge sind auf sachliche und angemessene Weise auf Basis des Letztjahresverbrauches Letztjah- resverbrauches tagesanteilig zu berechnen, wobei die aktuellen Energiepreise zugrunde gelegt werden. Liegt kein Jahresverbrauch vor, so sind die Teilzahlungsbeträge auf Basis des zu erwartenden Stromverbrauchs, wie er sich aufgrund der Schätzung des Verbrauchs vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung allenfalls vom Kunden angegebener an- gegebener tatsächlicher Verhältnisse, zu berechnen. Die der Teilbetragsberechnung zugrundliegende Menge in kWh wird dem Kunden schriftlich oder auf dessen Wunsch elektronisch mitgeteilt. Die schriftliche Mitteilung kann auf der Jahresabrechnung oder der ersten Teilzahlungsvorschreibung erfolgen. Ändern sich die Strompreise, so werden die folgenden Teilzahlungen im Ausmaß der Preisänderung angepasst; bei einer Erhöhung der Strompreise kann der Stromlieferant jedoch von einer Anpassung der Teilzahlungen absehen. Der Kunde erhält auf Anfrage eine unterjährige Abrechnung; der Stromlieferant ist in diesem Fall berechtigt, für den Mehraufwand einen angemessenen Pauschalbetrag gem. Preisblatt für Nebenleistungen in Rechnung zu stellen. Es wird gem. § 84a Abs 3 ElWOG 2010 darauf hingewiesen, dass bei Bestehen eines ent- sprechenden Vertrages, der die Auslesung und Verwendung von Viertelstundenwerten erfordert, bzw. bei Zustimmung des Kunden diese Viertelstundenwerte zum Zwecke der Abrechnung, zur Prognoseerstellung sowie für die Verbrauchs- und Stromkosteninforma- tion im Sinnes des § 81a Abs 1 ElWOG 2010 verwendet werden.

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Samples: felixenergie.at, felixenergie.at

Verrechnungsintervalle und Teilzahlungsanforderungen. Die Rechnungslegung über den das vom Stromlieferanten Gaslieferanten gelieferten Strom Erdgas an den Kunden erfolgt er- folgt in der Regel einmal jährlich zu dem vertraglich vereinbarten Abrechnungszeitpunkt. Dieser Abrechnungszeitpunkt ergibt sich, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, aus dem vom Netzbetreiber vorgesehenen Zeitpunkt für die Ablesung der Messeinrichtungen. Sofern der Netzbetreiber den Abrechnungszeitpunkt ändert, wird auch der Stromlieferant Gaslieferant den vertraglich vereinbarten Abrechnungszeitpunkt entsprechend anpassen und eine zusätzliche Abrechnung vornehmen; die Änderung ist dem Kunden vom Netzbetreiber rechtzeitig mitzuteilen, einer gesonderten Mitteilung durch den Stromlieferanten Gaslieferanten bedarf es in diesem Fall nicht mehr. Dem Stromlieferanten Gaslieferanten steht es weiter frei, pro Jahr bis zu zwölf Teilzahlungsbeträge in regelmäßigen Intervallen zu verrechnen und die vertraglich vereinbarten ver- einbarten Teilzahlungsintervalle aus wirtschaftlichen oder organisatorischen Gründen in diesem Rahmen einseitig abzuändern. Auf Verlangen des Kunden ist diesem jedenfalls die Möglichkeit einzuräumen, jährlich zumindest zehn Teilbetragszahlungen zu leisten. Teilzahlungsbeträge sind auf sachliche und angemessene Weise auf Basis des Letztjahresverbrauches Letztjah- resverbrauches tagesanteilig zu berechnen, wobei die aktuellen Energiepreise zugrunde gelegt werden. Liegt kein Jahresverbrauch vor, so sind die Teilzahlungsbeträge auf Basis des zu erwartenden StromverbrauchsGasverbrauchs, wie er sich aufgrund der Schätzung des Verbrauchs vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung allenfalls vom Kunden angegebener an- gegebener tatsächlicher Verhältnisse, zu berechnen. Die der Teilbetragsberechnung zugrundliegende Menge in kWh wird dem Kunden schriftlich oder auf dessen Wunsch elektronisch mitgeteilt. Die schriftliche Mitteilung kann auf der Jahresabrechnung oder der ersten Teilzahlungsvorschreibung erfolgen. Ändern sich die StrompreiseGaspreise, so werden die folgenden fol- genden Teilzahlungen im Ausmaß der Preisänderung angepasst; bei einer Erhöhung der Strompreise Gaspreise kann der Stromlieferant Gaslieferant jedoch von einer Anpassung der Teilzahlungen absehen. Der Kunde erhält auf Anfrage eine unterjährige Abrechnung; der Gaslieferant ist in diesem Fall berechtigt, für den Mehraufwand einen angemessenen Pauschalbetrag gem. Preis- blatt für Nebenleistungen in Rechnung zu stellen.

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Samples: felixenergie.at