Common use of Verschwiegenheit Clause in Contracts

Verschwiegenheit. Der Arbeitnehmer/Die Arbeitnehmerin verpflichtet sich, während und nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses alle ihm/ihr zur Kenntnis gelangten betrieblichen Angelegenheiten, insbesondere vertrauliche Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Arbeitgebers, die ihm/ihr während oder aus Anlass seiner/ihrer Tätigkeit bei dem Arbeitgeber bekannt werden, geheim zu halten. Die Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich auch auf betriebliche Angelegenheiten der Schule, bei der der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin eingesetzt ist. Der Arbeitnehmer/Die Arbeitnehmerin verpflichtet sich, Raubkopien und Software, die nicht vom Schulträger lizensiert sind, weder zu erstellen noch zu verbreiten. Es wird darauf hingewiesen, dass im Zuwiderhandlungsfall der Schulträger berechtigt ist, für von dem Schulträger gegebenenfalls zu leistende Bußgelder oder Schadensersatzsummen bei dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin in voller Höhe Regress zu nehmen. Während des Dienstverhältnisses anfallende personenbezogene Daten werden im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses maschinell gespeichert und verarbeitet. Rechtsgrundlage hierfür ist Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 lit. b DSGVO. Die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften, insbesondere die der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), ist sichergestellt. Weitere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten sind der Anlage 1 dieses Vertrages zu entnehmen. Der Arbeitnehmer/Die Arbeitnehmerin wird aufgrund seiner/ihrer Aufgabenstellung auf die Wahrung der Vertraulichkeit personenbezogener Daten im Sinne des Artikel 5 Absatz 1 lit. f DSGVO verpflichtet, zu denen sie/er im Rahmen ihrer/seiner Tätigkeit Zugang erhält oder Kenntnis erlangt. Personenbezogene Daten sind danach so zu verarbeiten, dass stets die Vertraulichkeit und Integrität der Daten gewährleistet ist. Der Arbeitnehmer/Die Arbeitnehmerin ist nur berechtigt, personenbezogene Daten in dem Umfang und in der Weise zu verarbeiten, wie dies zur Erfüllung der ihm/ihr übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Es ist ihm/ihr untersagt, personenbezogene Daten unbefugt oder unrechtmäßig zu verarbeiten. Ebenso darf die Sicherheit der Datenverarbeitung nicht verletzt werden. Dadurch sind insbesondere die mögliche Vernichtung, der Verlust, die Veränderung, unbefugte Offenlegung oder unbefugter Zugang durch Dritte zu verhindern. Personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind. Die Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit von personenbezogenen Daten bezieht sich sowohl auf Daten von Mitarbeitern, Schülern, Eltern als auch von sonstigen Dritten, von denen der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin aus Anlass seiner/ihrer Tätigkeit für den Schulträger Kenntnis erlangt hat. Dies gilt auch für betriebliche Daten, von denen der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin aus Anlass seiner/ihrer Tätigkeit für den Schulträger Kenntnis erlangt hat. Der Arbeitnehmer/Die Arbeitnehmerin ist darüber belehrt worden, dass Verstöße gegen Datenschutzbestimmungen nach Artikel 83 Absatz 4 DSGVO, §§ 42, 43 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sowie nach anderen Strafvorschriften mit Freiheits- oder Geldstrafe geahndet werden können. In der Verletzung der Vertraulichkeit kann zugleich eine Verletzung dienstrechtlicher Schweigepflichten liegen. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt auch über die Beendigung des Dienstverhältnisses hinaus fort. Der Arbeitnehmer/Die Arbeitnehmerin erklärt, hinreichend über die Verpflichtung zur Vertraulichkeit und die sich daraus ergebenden Verhaltensweisen unterrichtet zu sein. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder im Falle einer durch den Arbeitgeber erfolgten Freistellung von der Arbeitsverpflichtung hat der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber unverzüglich sämtliche die Angelegenheiten des Arbeitgebers betreffenden Gegenstände und Unterlagen, insbesondere alle von ihm/ihr erarbeiteten betrieblichen Dokumente – gleich in welcher Form – einschließlich etwaiger Abschriften oder Kopien sowie Bücher, Schlüssel, soweit sie sich in seinem/ihren Besitz befinden, vollständig herauszugeben. Dem Arbeitnehmer/Der Arbeitnehmerin steht aus keinem Rechtsgrund ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Arbeitgeber an diesen Gegenständen zu.

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Verschwiegenheit. Der ArbeitnehmerDer/Die Arbeitnehmerin Beschäftigte verpflichtet sich, während und nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Dienstverhältnisses alle ihm/ihr zur Kenntnis gelangten betrieblichen Angelegenheiten, insbesondere vertrauliche Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des ArbeitgebersBetriebsgeheimnisse, die ihm/ihr während oder aus Anlass seiner/ihrer Tätigkeit bei dem Arbeitgeber Schulträger bekannt werden, geheim zu halten. Die Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich auch auf betriebliche Angelegenheiten der Schule, bei der der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin eingesetzt ist. Der ArbeitnehmerDer/Die Arbeitnehmerin Beschäftigte verpflichtet sich, Raubkopien und Software, die nicht vom Schulträger lizensiert sind, weder zu erstellen noch zu verbreiten. Es wird darauf hingewiesen, dass im Zuwiderhandlungsfall der Schulträger berechtigt ist, für von dem Schulträger gegebenenfalls zu leistende Bußgelder oder Schadensersatzsummen bei dem Arbeitnehmerdem/der Arbeitnehmerin Beschäftigten in voller Höhe Regress zu nehmen. Während des Dienstverhältnisses anfallende personenbezogene Daten werden im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses maschinell gespeichert und verarbeitet. Rechtsgrundlage hierfür ist Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 lit. b DSGVO. Die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften, insbesondere die der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), ist sichergestellt. Weitere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten sind der Anlage 1 dieses Vertrages zu entnehmen. Der ArbeitnehmerDer/Die Arbeitnehmerin Beschäftigte wird aufgrund seiner/ihrer Aufgabenstellung auf die Wahrung der Vertraulichkeit personenbezogener Daten im Sinne des Artikel 5 Absatz 1 lit. f DSGVO verpflichtet, zu denen sie/er im Rahmen ihrer/seiner Tätigkeit Zugang erhält oder Kenntnis erlangt. Personenbezogene Daten sind danach so zu verarbeiten, dass stets die Vertraulichkeit und Integrität der Daten gewährleistet ist. Der ArbeitnehmerDer/Die Arbeitnehmerin Beschäftigte ist nur berechtigt, personenbezogene Daten in dem Umfang und in der Weise zu verarbeiten, wie dies zur Erfüllung der ihm/ihr übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Es ist ihm/ihr untersagt, personenbezogene Daten unbefugt oder unrechtmäßig zu verarbeiten. Ebenso darf die Sicherheit der Datenverarbeitung nicht verletzt werden. Dadurch sind insbesondere die mögliche Vernichtung, der Verlust, die Veränderung, unbefugte Offenlegung oder unbefugter Zugang durch Dritte zu verhindern. Personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind. Die Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit von personenbezogenen Daten bezieht sich sowohl auf Daten von Mitarbeitern, Schülern, Eltern als auch von sonstigen Dritten, von denen der Arbeitnehmerder/die Arbeitnehmerin Beschäftigte aus Anlass seiner/ihrer Tätigkeit für den Schulträger Kenntnis erlangt hat. Dies gilt auch für betriebliche Daten, von denen der Arbeitnehmerder/die Arbeitnehmerin Beschäftigte aus Anlass seiner/ihrer Tätigkeit für den Schulträger Kenntnis erlangt hat. Der ArbeitnehmerDer/Die Arbeitnehmerin Beschäftigte ist darüber belehrt worden, dass Verstöße gegen Datenschutzbestimmungen nach Artikel 83 Absatz 4 DSGVO, §§ 42, 43 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sowie nach anderen Strafvorschriften mit Freiheits- oder Geldstrafe geahndet werden können. In der Verletzung der Vertraulichkeit kann zugleich eine Verletzung dienstrechtlicher Schweigepflichten liegen. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt auch über die Beendigung des Dienstverhältnisses hinaus fort. Der ArbeitnehmerDer/Die Arbeitnehmerin Beschäftigte erklärt, hinreichend über die Verpflichtung zur Vertraulichkeit und die sich daraus ergebenden Verhaltensweisen unterrichtet zu sein. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder im Falle einer durch den Arbeitgeber erfolgten Freistellung von der Arbeitsverpflichtung hat der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber unverzüglich sämtliche die Angelegenheiten des Arbeitgebers betreffenden Gegenstände und Unterlagen, insbesondere alle von ihm/ihr erarbeiteten betrieblichen Dokumente – gleich in welcher Form – einschließlich etwaiger Abschriften oder Kopien sowie Bücher, Schlüssel, soweit sie sich in seinem/ihren Besitz befinden, vollständig herauszugeben. Dem Arbeitnehmer/Der Arbeitnehmerin steht aus keinem Rechtsgrund ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Arbeitgeber an diesen Gegenständen zu.

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Verschwiegenheit. Der ArbeitnehmerDer/Die Arbeitnehmerin Beschäftigte verpflichtet sich, während und nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Dienstverhältnisses alle ihm/ihr zur Kenntnis gelangten betrieblichen Angelegenheiten, insbesondere vertrauliche Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des ArbeitgebersBetriebsgeheimnisse, die ihm/ihr während oder aus Anlass seiner/ihrer Tätigkeit bei dem Arbeitgeber Xxxxxx bekannt werden, geheim zu halten. Die Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich auch auf betriebliche Angelegenheiten der Schule, bei der der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin eingesetzt ist. Der ArbeitnehmerDer/Die Arbeitnehmerin Beschäftigte verpflichtet sich, Raubkopien und Software, die nicht vom Schulträger lizensiert sind, weder zu erstellen noch zu verbreiten. Es wird darauf hingewiesen, dass im Zuwiderhandlungsfall der Schulträger berechtigt ist, für von dem Schulträger gegebenenfalls zu leistende Bußgelder oder Schadensersatzsummen bei dem Arbeitnehmerdem/der Arbeitnehmerin Beschäftigten in voller Höhe Regress zu nehmen. Während des Dienstverhältnisses anfallende personenbezogene Daten werden im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses maschinell gespeichert und verarbeitet. Rechtsgrundlage hierfür ist Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 lit. b DSGVO. Die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften, insbesondere die der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), ist sichergestellt. Weitere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten sind der Anlage 1 dieses Vertrages zu entnehmen. Der ArbeitnehmerDer/Die Arbeitnehmerin Beschäftigte wird aufgrund seiner/ihrer Aufgabenstellung auf die Wahrung der Vertraulichkeit personenbezogener Daten im Sinne des Artikel 5 Absatz 1 lit. f DSGVO verpflichtet, zu denen sie/er im Rahmen ihrer/seiner Tätigkeit Zugang erhält oder Kenntnis erlangt. Personenbezogene Daten sind danach so zu verarbeiten, dass stets die Vertraulichkeit und Integrität der Daten gewährleistet ist. Der ArbeitnehmerDer/Die Arbeitnehmerin Beschäftigte ist nur berechtigt, personenbezogene Daten in dem Umfang und in der Weise zu verarbeiten, wie dies zur Erfüllung der ihm/ihr übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Es ist ihm/ihr untersagt, personenbezogene Daten unbefugt oder unrechtmäßig zu verarbeiten. Ebenso darf die Sicherheit der Datenverarbeitung nicht verletzt werden. Dadurch sind insbesondere die mögliche Vernichtung, der Verlust, die Veränderung, unbefugte Offenlegung oder unbefugter Zugang durch Dritte zu verhindern. Personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind. Die Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit von personenbezogenen Daten bezieht sich sowohl auf Daten von Mitarbeitern, Schülern, Eltern als auch von sonstigen Dritten, von denen der Arbeitnehmerder/die Arbeitnehmerin Beschäftigte aus Anlass seiner/ihrer Tätigkeit für den Schulträger Kenntnis erlangt hat. Dies gilt auch für betriebliche Daten, von denen der Arbeitnehmerder/die Arbeitnehmerin Beschäftigte aus Anlass seiner/ihrer Tätigkeit für den Schulträger Kenntnis erlangt hat. Der ArbeitnehmerDer/Die Arbeitnehmerin Beschäftigte ist darüber belehrt worden, dass Verstöße gegen Datenschutzbestimmungen nach Artikel 83 Absatz 4 DSGVO, §§ 42, 43 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sowie nach anderen Strafvorschriften mit Freiheits- oder Geldstrafe geahndet werden können. In der Verletzung der Vertraulichkeit kann zugleich eine Verletzung dienstrechtlicher Schweigepflichten liegen. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt auch über die Beendigung des Dienstverhältnisses hinaus fort. Der ArbeitnehmerDer/Die Arbeitnehmerin Beschäftigte erklärt, hinreichend über die Verpflichtung zur Vertraulichkeit und die sich daraus ergebenden Verhaltensweisen unterrichtet zu sein. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder im Falle einer durch den Arbeitgeber erfolgten Freistellung von der Arbeitsverpflichtung hat der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber unverzüglich sämtliche die Angelegenheiten des Arbeitgebers betreffenden Gegenstände und Unterlagen, insbesondere alle von ihm/ihr erarbeiteten betrieblichen Dokumente – gleich in welcher Form – einschließlich etwaiger Abschriften oder Kopien sowie Bücher, Schlüssel, soweit sie sich in seinem/ihren Besitz befinden, vollständig herauszugeben. Dem Arbeitnehmer/Der Arbeitnehmerin steht aus keinem Rechtsgrund ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Arbeitgeber an diesen Gegenständen zu.

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