Common use of Verschwiegenheit Clause in Contracts

Verschwiegenheit. 10.1. Der Kunde verpflichtet sich hiermit, sämtliche ihm im Zusammenhang mit dem Vertrag und dessen Durchführung zugänglichen oder übermittelten Informationen und Unterlagen, die als vertraulich gekennzeichnet oder nach den sonstigen Umständen als Geschäftsgeheimnisse der TERRITORY im Sinne von § 2 Nr. 1 GeschGehG erkennbar sind, während der Vertragsdurchführung und auch bis zu fünf (5) Jahre nach Vertragsende gegenüber Dritten geheim zu halten und sie – soweit nicht zu Erreichung des Vertragszwecks geboten – weder aufzuzeichnen, zu speichern noch weiterzugeben, weder zu verwerten noch Dritten zugänglich zu machen, sofern sie nicht ihrer Bestimmung nach Dritten zugänglich gemacht werden sollen oder dem Dritten bereits bekannt sind. Dritte sind nicht die zur Durchführung des Vertragsverhältnisses hinzugezogenen Hilfspersonen wie Berater, Subunternehmer etc., sofern diese selbst zur Verschwiegenheit verpflichtet wurden oder einer Berufsverschwiegenheit unterliegen. Bei einem digitalen Austausch vertraulicher Informationen sind von den Parteien hierfür einvernehmlich genutzte Telekommunikations-, Filehosting-, Storage- oder Messagingdienste ebenfalls nicht als „Dritte“ anzusehen. 10.2. Eine Offenlegung geheimhaltungsbedürftiger Informationen nach Ziff. II. 10.1. ist nur möglich, sofern die TERRITORY vorher eingewilligt hat, der Kunde gesetzlich oder aufgrund der Anordnung eines Gerichts oder einer Behörde zur Offenlegung verpflichtet ist, was der TERRITORY unverzüglich anzuzeigen ist, die Informationen bereits vor Offenlegung rechtmäßig im Besitz des Kunden waren, bereits öffentlich bekannt sind oder während der Laufzeit des Vertrages öffentlich bekannt werden, ohne dass der Kunde dies zu vertreten hätte, oder wenn die Informationen dem Kunden auf anderem Wege als durch Mitteilung der TERRITORY ohne Verletzung einer Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher Anordnungen bekannt geworden sind (ein Reverse Engineering („Rückbau“ im Sinne von § 3 (1) Nr. 2 b) GeschGehG) ist dabei ausgeschlossen). Eine Offenlegung gegenüber Dritten kann unter den Voraussetzungen des § 5 GeschGehG gerechtfertigt sein. Wenn sich der Kunde auf eine dieser Ausnahmen beruft, hat er ihr Vorliegen zu beweisen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verschwiegenheit. 10.112.1 Der Kunde wird diejenigen Informationen, die er von GEGENSCHUSS als geheimhaltungsbedürftig (mündlich oder schriftlich) erhält oder deren Geheimhaltungsbedürfnis sich aus der Natur der Information ergibt sowie den Inhalt der Vereinbarung zwischen den Parteien auf unbestimmte Zeit vertraulich behandeln (im Folgenden „geheimhaltungsbe- dürftige Informationen“). Eine Weitergabe von geheimhal- tungsbedürftigen Informationen an Dritte ist nur nach vor- heriger schriftlicher Zustimmung von GEGENSCHUSS zuläs- sig, es sei denn, die Informationen sind allgemein bekannt, es besteht eine rechtliche Verpflichtung zur Offenlegung o- der die Offenlegung erfolgt zur Wahrnehmung berechtigter Interessen (beispielsweise gegenüber Behörden oder im Rahmen von Gerichtsverfahren). Der Kunde verpflichtet sich hiermitist verpflichtet, sämtliche ihm es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung von GEGENSCHUSS festzusetzen- den angemessenen, im Zusammenhang mit dem Vertrag und dessen Durchführung zugänglichen oder übermittelten Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfenden Vertragsstrafe zu unterlassen, geheimhal- tungsbedürftige Informationen und Unterlagenentgegen der vorstehenden Bestimmung Dritten zu offenbaren. Dies gilt nicht für ge- heimhaltungsbedürftige Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet dem Kunden nachweislich vor dem Zeitpunkt der Offenlegung allgemein bekannt oder frei zugänglich waren oder es nach den sonstigen Umständen als Geschäftsgeheimnisse Offenle- gung ohne Verletzung der TERRITORY im Sinne von § 2 Nr. 1 GeschGehG erkennbar sind, während der Vertragsdurchführung und auch bis zu fünf (5) Jahre nach Vertragsende gegenüber Dritten geheim zu halten und sie – soweit nicht zu Erreichung des Vertragszwecks geboten – weder aufzuzeichnen, zu speichern noch weiterzugeben, weder zu verwerten noch Dritten zugänglich zu machen, sofern sie nicht ihrer Bestimmung nach Dritten zugänglich gemacht werden sollen oder dem Dritten bereits bekannt sind. Dritte sind nicht die zur Durchführung des Vertragsverhältnisses hinzugezogenen Hilfspersonen wie Berater, Subunternehmer etc., sofern diese selbst zur Verschwiegenheit verpflichtet wurden oder einer Berufsverschwiegenheit unterliegen. Bei einem digitalen Austausch vertraulicher Informationen sind von den Parteien hierfür einvernehmlich genutzte Telekommunikations-, Filehosting-, Storage- oder Messagingdienste ebenfalls nicht als „Dritte“ anzusehenvorstehenden Verschwiegenheits- pflicht werden. 10.2. Eine Offenlegung geheimhaltungsbedürftiger Informationen nach Ziff. II12.2 Des Weiteren verpflichten sich die Vertragspartner, ihr ge- genseitiges Ansehen zu wahren und nichts zu tun oder zu unterlassen, welches dem Vertragspartner Schaden imma- terieller oder materieller Art zufügen könnte. 10.1. ist nur möglich, sofern die TERRITORY vorher eingewilligt hat, der Kunde gesetzlich oder aufgrund der Anordnung eines Gerichts oder einer Behörde zur Offenlegung verpflichtet ist, was der TERRITORY unverzüglich anzuzeigen ist, die Informationen bereits vor Offenlegung rechtmäßig im Besitz des Kunden waren, bereits öffentlich bekannt sind oder während der Laufzeit des Vertrages öffentlich bekannt werden, ohne dass der Kunde dies zu vertreten hätte, oder wenn die Informationen dem Kunden auf anderem Wege als durch Mitteilung der TERRITORY ohne Verletzung einer Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher Anordnungen bekannt geworden sind (ein Reverse Engineering („Rückbau“ im Sinne von § 3 (1) Nr. 2 b) GeschGehG) ist dabei ausgeschlossen). Eine Offenlegung gegenüber Dritten kann unter den Voraussetzungen des § 5 GeschGehG gerechtfertigt sein. Wenn sich der Kunde auf eine dieser Ausnahmen beruft, hat er ihr Vorliegen zu beweisen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Verschwiegenheit. 10.1. Der Kunde verpflichtet sich hiermit, sämtliche ihm im Zusammenhang mit dem Vertrag und dessen Durchführung Vertragsschluss zugänglichen oder übermittelten Informationen und Unterlagen, die als vertraulich gekennzeichnet oder nach den sonstigen Umständen als Geschäftsgeheimnisse Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis der TERRITORY im Sinne von § 2 Nr. 1 GeschGehG SAZ erkennbar sind, während der Vertragsdurchführung und auch bis zu fünf (5) Jahre nach Vertragsende gegenüber Dritten geheim zu halten und sie – soweit nicht zu Erreichung des Vertragszwecks geboten – weder aufzuzeichnen, zu speichern noch weiterzugeben, weder zu verwerten noch Dritten Unbefugten zugänglich zu machen. Dies gilt auch für im Rahmen einer Präsentation von der SAZ vorgestellte Ideen, sofern sie Konzepte, Entwürfe in Text und/oder Bild, solange und soweit der Kunde solche Leistungen nicht ihrer Bestimmung nach Dritten zugänglich gemacht werden sollen oder dem Dritten bereits bekannt sind. Dritte sind nicht die zur Durchführung des Vertragsverhältnisses hinzugezogenen Hilfspersonen wie Berater, Subunternehmer etc., sofern diese selbst zur Verschwiegenheit verpflichtet wurden oder einer Berufsverschwiegenheit unterliegen. Bei einem digitalen Austausch vertraulicher Informationen sind von den Parteien hierfür einvernehmlich genutzte Telekommunikations-, Filehosting-, Storage- oder Messagingdienste ebenfalls nicht als „Dritte“ anzusehenin Auftrag gegeben und vergütet hat. 10.2. Eine Offenlegung geheimhaltungsbedürftiger Informationen nach Ziff. II. 10.1. ist nur möglich, sofern die TERRITORY SAZ vorher eingewilligt hat, der Kunde gesetzlich oder aufgrund der Anordnung eines Gerichts oder einer Behörde zur Offenlegung verpflichtet ist, was der TERRITORY SAZ unverzüglich anzuzeigen ist, die Informationen bereits vor Offenlegung rechtmäßig im Besitz des Kunden waren, bereits öffentlich bekannt sind oder während der Laufzeit des Vertrages öffentlich bekannt werden, ohne dass der Kunde dies zu vertreten hätte, oder wenn die Informationen dem Kunden auf anderem Wege als durch Mitteilung der TERRITORY SAZ ohne Verletzung einer Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher Anordnungen bekannt geworden sind (ein Reverse Engineering („Rückbau“ im Sinne von § 3 (1) Nr. 2 b) GeschGehG) ist dabei ausgeschlossen). Eine Offenlegung gegenüber Dritten kann unter den Voraussetzungen des § 5 GeschGehG gerechtfertigt seinsind. Wenn sich der Kunde auf eine dieser Ausnahmen beruft, hat er ihr Vorliegen zu beweisen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verschwiegenheit. 10.18.1. Der Kunde verpflichtet Jede Partei erklärt sich hiermitdamit einverstanden, sämtliche ihm dass vertrauliche unternehmensbezogene Informationen der anderen Partei im Zusammenhang mit dem Vertrag und dessen Durchführung zugänglichen oder übermittelten Informationen und Unterlagen, die als vertraulich gekennzeichnet oder nach den sonstigen Umständen als Geschäftsgeheimnisse der TERRITORY im Sinne von § 2 Nr. 1 GeschGehG erkennbar sind, während der Vertragsdurchführung und auch bis zu fünf (5) Jahre nach Vertragsende gegenüber Dritten geheim zu halten und sie – soweit nicht zu Erreichung des Vertragszwecks geboten – weder aufzuzeichnen, zu speichern noch weiterzugeben, weder zu verwerten noch Dritten zugänglich zu machen, sofern sie nicht ihrer Bestimmung nach Dritten Rahmen dieses Vertragsverhältnisses zugänglich gemacht werden sollen oder dem Dritten bereits bekannt sindkönnen. Dritte sind nicht die zur Durchführung des Vertragsverhältnisses hinzugezogenen Hilfspersonen wie Berater, Subunternehmer etc., sofern diese selbst zur Verschwiegenheit verpflichtet wurden oder einer Berufsverschwiegenheit unterliegen. Bei einem digitalen Austausch vertraulicher Informationen sind von den Parteien hierfür einvernehmlich genutzte Telekommunikations-, Filehosting-, Storage- oder Messagingdienste ebenfalls nicht als „Dritte“ anzusehen. 10.2. Eine Offenlegung geheimhaltungsbedürftiger Informationen nach Ziff. II. 10.1. Jede Partei ist nur möglich, sofern die TERRITORY vorher eingewilligt hat, der Kunde gesetzlich oder aufgrund der Anordnung eines Gerichts oder einer Behörde zur Offenlegung verpflichtet ist, was der TERRITORY unverzüglich anzuzeigen istverpflichtet, die Informationen bereits vertraulich zu behandeln und weder Dritten ohne Zu- stimmung der anderen Partei zugänglich zu machen noch für vertragswidrige Zwecke zu verwenden. Die Parteien stimmen weiters zu, die der WBAG im Zuge von Reporting oder Audits mitgeteilten In- formationen vertraulich zu behandeln. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß dieser Klausel bleibt aufrecht, solange die Informationen kommerziellen Wert besitzen. 8.2. Die Verschwiegenheitsverpflichtung gilt nicht für Informationen, die öffentlich zugänglich sind, von denen der Informationsabnehmer durch Dritte, die keiner Verschwiegenheitsverpflichtung unterliegen, Kenntnis erlangt oder die auf Grund von Gesetzen, gerichtlichen Anordnungen oder auf Ansuchen von Regierungs- oder Aufsichtsbehörden zu veröffentlichen sind, sowie Informationen, die zum Zeit- punkt der Veröffentlichung schon öffentlich bekannt waren oder nachweisbar schon vor Offenlegung rechtmäßig der Übermitt- lung durch die andere Partei im Besitz des Kunden der jeweils anderen Partei waren; oder eine der beiden Partei- en erlangt Kenntnis davon aus einer Quelle, bereits öffentlich bekannt sind die nicht die andere Partei ist, ohne eine Verletzung der vertraglichen Pflichten laut gegenständlichen Vertrag zu begehen. 8.3. Keiner der Vertragsparteien ist es gestattet, öffentliche Stellungnahmen, Presseaussendungen, Mittei- lungen oder während Rundschreiben (außer in dem durch Gesetze oder Bestimmungen vorgeschriebenen Ausmaß) betreffend den Vertragsinhalt ohne vorherige Zustimmung seitens der Laufzeit des Vertrages öffentlich bekannt anderen Partei abzu- geben oder zu veröffentlichen. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, ohne dass der Kunde dies zu vertreten hätte, oder wenn die Informationen dem Kunden auf anderem Wege als durch Mitteilung der TERRITORY ohne Verletzung einer Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher Anordnungen bekannt geworden sind (ein Reverse Engineering („Rückbau“ im Sinne von § 3 (1) Nr. 2 b) GeschGehG) ist dabei ausgeschlossen). Eine Offenlegung gegenüber Dritten kann unter den Voraussetzungen Veröffentli- chung wesentliche Interessen des § 5 GeschGehG gerechtfertigt sein. Wenn sich der Kunde auf eine dieser Ausnahmen beruft, hat er ihr Vorliegen zu beweisenVertragspartners entgegenstehen.

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Samples: Derived Data Agreement

Verschwiegenheit. 10.1. Der Kunde verpflichtet sich hiermit, sämtliche ihm im Zusammenhang mit dem Vertrag und dessen Durchführung zugänglichen oder übermittelten Informationen und Unterlagen, die als vertraulich gekennzeichnet oder nach den sonstigen Umständen als Geschäftsgeheimnisse Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis der TERRITORY im Sinne von CTR erkennbar sind, wie alle Geschäftsgeheimnisse nach § 2 Nr. 1 GeschGehG erkennbar sindGeschGehG, während der Vertragsdurchführung und auch bis zu fünf (5) Jahre nach Vertragsende gegenüber Dritten geheim zu halten und sie – soweit nicht zu Erreichung des Vertragszwecks geboten – weder aufzuzeichnen, zu speichern noch weiterzugeben, weder zu verwerten noch Dritten Unbefugten zugänglich zu machen. Dies gilt auch für im Rahmen einer Präsentation von der TERRITORY CTR vorgestellte Ideen, sofern sie Konzepte, Entwürfe in Text und/oder Bild, solange und soweit der Kunde solche Leistungen nicht ihrer Bestimmung nach Dritten zugänglich gemacht werden sollen oder dem Dritten bereits bekannt sind. Dritte sind nicht die zur Durchführung des Vertragsverhältnisses hinzugezogenen Hilfspersonen wie Berater, Subunternehmer etc., sofern diese selbst zur Verschwiegenheit verpflichtet wurden oder einer Berufsverschwiegenheit unterliegen. Bei einem digitalen Austausch vertraulicher Informationen sind von den Parteien hierfür einvernehmlich genutzte Telekommunikations-, Filehosting-, Storage- oder Messagingdienste ebenfalls nicht als „Dritte“ anzusehenin Auftrag gegeben und vergütet hat. 10.2. Eine Offenlegung geheimhaltungsbedürftiger Informationen nach Ziff. II. 10.1. ist nur möglich, sofern die TERRITORY CTR vorher eingewilligt hat, der Kunde gesetzlich oder aufgrund der Anordnung eines Gerichts oder einer Behörde zur Offenlegung verpflichtet ist, was der TERRITORY CTR unverzüglich anzuzeigen ist, die Informationen bereits vor Offenlegung rechtmäßig im Besitz des Kunden waren, bereits öffentlich bekannt sind oder während der Laufzeit des Vertrages öffentlich bekannt werden, ohne dass der Kunde dies zu vertreten hätte, oder wenn die Informationen dem Kunden auf anderem Wege als durch Mitteilung der TERRITORY CTR ohne Verletzung einer Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher Anordnungen bekannt geworden sind (ein Reverse Engineering („Rückbau“ im Sinne von § 3 (1) Nr. 2 b) GeschGehG) ist dabei ausgeschlossen). Eine Offenlegung gegenüber Dritten kann unter den Voraussetzungen des § 5 GeschGehG gerechtfertigt sein. Wenn sich der Kunde auf eine dieser Ausnahmen beruft, hat er ihr Vorliegen zu beweisen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verschwiegenheit. 10.1. Der Kunde verpflichtet sich hiermit, sämtliche ihm im Zusammenhang mit dem Vertrag und dessen Durchführung Vertragsschluss zugänglichen oder übermittelten Informationen und Unterlagen, die als vertraulich gekennzeichnet oder nach den sonstigen Umständen als Geschäftsgeheimnisse Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis der TERRITORY im Sinne von § 2 Nr. 1 GeschGehG SAZ erkennbar sind, während der Vertragsdurchführung und auch bis zu fünf (5) Jahre nach Vertragsende gegenüber Dritten geheim zu halten und sie – soweit nicht zu Erreichung des Vertragszwecks geboten – weder aufzuzeichnen, zu speichern noch weiterzugeben, weder zu verwerten noch Dritten Unbefugten zugänglich zu machen. Dies gilt auch für im Rahmen einer Präsentation von der SAZ vorgestellte Ideen, sofern sie Konzepte, Entwürfe in Text und/oder Bild, solange und soweit der Kunde solche Leistungen nicht ihrer Bestimmung nach Dritten zugänglich gemacht werden sollen oder dem Dritten bereits bekannt sind. Dritte sind nicht die zur Durchführung des Vertragsverhältnisses hinzugezogenen Hilfspersonen wie Berater, Subunternehmer etc., sofern diese selbst zur Verschwiegenheit verpflichtet wurden oder einer Berufsverschwiegenheit unterliegen. Bei einem digitalen Austausch vertraulicher Informationen sind von den Parteien hierfür einvernehmlich genutzte Telekommunikations-, Filehosting-, Storage- oder Messagingdienste ebenfalls nicht als „Dritte“ anzusehenin Auftrag gegeben und vergütet hat. 10.2. Eine Offenlegung geheimhaltungsbedürftiger Informationen nach Ziff. II. 10.1. ist nur möglich, sofern die TERRITORY SAZ vorher eingewilligt hat, der Kunde gesetzlich oder aufgrund der Anordnung eines Gerichts oder einer Behörde zur Offenlegung verpflichtet ist, was der TERRITORY SAZ unverzüglich anzuzeigen ist, die jeweilige Information in einem zivilrechtlichen Prozess zwischen den Parteien oder einer der Parteien und einem Dritten relevant ist oder die Informationen bereits vor Offenlegung rechtmäßig im Besitz des Kunden waren, bereits öffentlich bekannt sind oder während der Laufzeit des Vertrages öffentlich bekannt werden, ohne dass der Kunde dies zu vertreten hätte, oder wenn die Informationen dem Kunden auf anderem Wege als durch Mitteilung der TERRITORY SAZ ohne Verletzung einer Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher Anordnungen bekannt geworden sind (ein Reverse Engineering („Rückbau“ im Sinne von § 3 (1) Nr. 2 b) GeschGehG) ist dabei ausgeschlossen). Eine Offenlegung gegenüber Dritten kann unter den Voraussetzungen des § 5 GeschGehG gerechtfertigt sein. Wenn sich der Kunde auf eine dieser Ausnahmen beruft, hat er ihr Vorliegen zu beweisen.

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