Common use of Verschwiegenheit Clause in Contracts

Verschwiegenheit. 13.1. Die Parteien sind verpflichtet, keine vertraulichen Informationen über die jeweils andere Partei und den Auftrag an Dritte preiszugeben, ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partei eingeholt zu haben. Als vertraulich gelten alle Informationen gleich welcher Art, die nicht allgemein bekannt sind oder werden oder einer Partei durch Dritte bekanntgegeben werden. 13.2. Die in Punkt 13.1 geregelte Verpflichtung gilt nicht, wenn die Weitergabe zur Erfüllung des Auftrags erfolgt. Die TSHK ist insbesondere berechtigt, vertrauliche Informationen im erforderlichen Umfang an Behörden, Organisationen, Vertragspartner oder Unterauftragnehmer wie z.B. Systembetreiber und Berater weiterzugeben. 13.3. Ausgenommen von der Verschwiegenheitspflicht ist ferner jede Weitergabe von vertraulichen Informationen, die zur Erfüllung gesetzlicher oder (standes-) rechtlicher Verpflichtungen, siehe auch Punkt 11, oder auf Anforderung einer zuständigen Behörde oder eines Gerichts erfolgt. Das gleiche gilt bei der Wahrnehmung berechtigter Interessen wie z.B. gegenüber Versicherungen oder Rechtsbeiständen. 13.4. Die TSHK ist außerdem berechtigt, vertrauliche Informationen an die Deutsch-Schwedische Handelskammer und deren anderen Tochtergesellschaften weiterzugeben, die ihrerseits keine vertraulichen Informationen an Dritte preisgeben. 13.5. Die TSHK darf außerdem vertrauliche Informationen an Branchenverbände, denen die TSHK angehört, wie z.B. den SRF konsulterna (Branchenverband schwedischer Buchhalter) zu Zwecken der Qualitätssicherung und Zertifizierung weitergeben.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verschwiegenheit. 13.1Der freie Mitarbeiter/Die freie Mitarbeiterin verpflichtet sich, während und nach Beendigung des Dienstverhältnisses alle ihm/ihr zur Kenntnis gelangten betrieblichen Angelegenheiten, insbesondere vertrauliche Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die ihm/ihr während oder aus Anlass seiner/ihrer Tätigkeit bei dem Xxxxxx bekannt werden, geheim zu halten. Der freie Mitarbeiter/Die Parteien sind verpflichtetfreie Mitarbeiterin verpflichtet sich, keine vertraulichen Informationen über die jeweils andere Partei Raubkopien und den Auftrag an Dritte preiszugeben, ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partei eingeholt zu haben. Als vertraulich gelten alle Informationen gleich welcher ArtSoftware, die nicht allgemein bekannt vom Schulträger lizensiert sind, weder zu erstellen noch zu verbreiten. Es wird darauf hingewiesen, dass im Zuwiderhandlungsfall der Schulträger berechtigt ist, für von dem Schulträger ggf. zu leistende Bußgelder oder Schadensersatzsummen bei dem freien Mitarbeiter/der freien Mitarbeiterin in voller Höhe Regress zu nehmen. Während des Dienstverhältnisses anfallende personenbezogene Daten werden im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses maschinell gespeichert und verarbeitet. Rechtsgrundlage hierfür ist Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 lit. b DSGVO. Die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften, insbesondere die der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), ist sichergestellt. Weitere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten sind der Anlage 1 dieses Vertrages zu entnehmen. Der freie Mitarbeiter/Die freie Mitarbeiterin wird aufgrund seiner/ihrer Aufgabenstellung auf die Wahrung der Vertraulichkeit personenbezogener Daten im Sinne des Artikel 5 Absatz 1 lit. f DSGVO verpflichtet, zu denen sie/er im Rahmen ihrer/seiner Tätigkeit Zugang erhält oder werden Kenntnis erlangt. Personenbezogene Daten sind danach so zu verarbeiten, dass stets die Vertraulichkeit und Integrität der Daten gewährleistet ist. Der freie Mitarbeiter/Die freie Mitarbeiterin ist nur berechtigt, personenbezogene Daten in dem Umfang und in der Weise zu verarbeiten, wie dies zur Erfüllung der ihm/ihr übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Es ist ihm/ihr untersagt, personenbezogene Daten unbefugt oder einer Partei unrechtmäßig zu verarbeiten. Ebenso darf die Sicherheit der Datenverarbeitung nicht verletzt werden. Dadurch sind insbesondere die mögliche Vernichtung, der Verlust, die Veränderung, unbefugte Offenlegung oder unbefugter Zugang durch Dritte bekanntgegeben werden. 13.2zu verhindern. Die in Punkt 13.1 geregelte Verpflichtung gilt nicht, wenn die Weitergabe zur Erfüllung des Auftrags erfolgt. Die TSHK ist insbesondere berechtigt, vertrauliche Informationen Personenbezogene Daten im erforderlichen Umfang an Behörden, Organisationen, Vertragspartner oder Unterauftragnehmer wie z.B. Systembetreiber und Berater weiterzugeben. 13.3. Ausgenommen von Sinne der Verschwiegenheitspflicht ist ferner jede Weitergabe von vertraulichen DSGVO sind alle Informationen, die zur Erfüllung gesetzlicher sich auf eine identifizierte oder (standes-) rechtlicher Verpflichtungenidentifizierbare natürliche Person beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, siehe auch Punkt 11die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder auf Anforderung einer zuständigen Behörde zu einem oder eines Gerichts erfolgt. Das gleiche gilt bei mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der Wahrnehmung berechtigter Interessen wie z.B. gegenüber Versicherungen physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder Rechtsbeiständen. 13.4sozialen Identität dieser natürlichen Person sind. Die TSHK Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit von personenbezogenen Daten bezieht sich sowohl auf Daten von Mitarbeitern, Schülern, Eltern als auch von sonstigen Dritten, von denen der freie Mitarbeiter/die freie Mitarbeiterin aus Anlass seiner/ihrer Tätigkeit für den Schulträger Kenntnis erlangt hat. Dies gilt auch für betriebliche Daten, von denen der freie Mitarbeiter/die freie Mitarbeiterin aus Anlass seiner/ihrer Tätigkeit für den Schulträger Kenntnis erlangt hat. Der freie Mitarbeiter/Die freie Mitarbeiterin ist außerdem berechtigtdarüber belehrt worden, vertrauliche Informationen an die Deutsch-Schwedische Handelskammer und deren dass Verstöße gegen Datenschutzbestimmungen nach Artikel 83 Absatz 4 DSGVO, §§ 42, 43 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sowie nach anderen Tochtergesellschaften weiterzugeben, die ihrerseits keine vertraulichen Informationen an Dritte preisgeben. 13.5Strafvorschriften mit Freiheits- oder Geldstrafe geahndet werden können. In der Verletzung der Vertraulichkeit kann zugleich eine Verletzung dienstrechtlicher Schweigepflichten liegen. Die TSHK darf außerdem vertrauliche Informationen an BranchenverbändeVerpflichtung zur Vertraulichkeit gilt auch über die Beendigung des Dienstverhältnisses hinaus fort. Der freie Mitarbeiter/Die freie Mitarbeiterin erklärt, denen hinreichend über die TSHK angehört, wie z.B. den SRF konsulterna (Branchenverband schwedischer Buchhalter) Verpflichtung zur Vertraulichkeit und die sich daraus ergebenden Verhaltensweisen unterrichtet zu Zwecken der Qualitätssicherung und Zertifizierung weitergebensein.

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Samples: Vertrag Über Freie Mitarbeit

Verschwiegenheit. 13.1. Die Parteien sind verpflichtet, keine vertraulichen Informationen über die jeweils andere Partei und den Auftrag an Dritte preiszugeben, ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partei eingeholt zu haben. Als vertraulich gelten alle Informationen gleich welcher Art, die nicht allgemein bekannt sind oder werden oder einer Partei durch Dritte bekanntgegeben werden. 13.2. Die in Punkt 13.1 geregelte Verpflichtung gilt nicht, wenn die Weitergabe zur Erfüllung des Auftrags erfolgt. Die TSHK ist insbesondere berechtigt, vertrauliche Informationen im erforderlichen Umfang an Behörden, Organisationen, Vertragspartner oder Unterauftragnehmer Unterauftragnehmer, wie z.B. Systembetreiber und Berater Berater, weiterzugeben. 13.3. Ausgenommen von der Verschwiegenheitspflicht ist ferner jede Weitergabe von vertraulichen Informationen, die zur Erfüllung gesetzlicher oder (standes-) rechtlicher Verpflichtungen, siehe auch Punkt 11, oder auf Anforderung einer zuständigen Behörde oder eines Gerichts erfolgt. Das gleiche gilt bei der Wahrnehmung berechtigter Interessen Interessen, wie z.B. gegenüber Versicherungen oder Rechtsbeiständen. 13.4. Die TSHK ist außerdem berechtigt, vertrauliche Informationen an die Deutsch-Schwedische Handelskammer DSHK und deren anderen Tochtergesellschaften weiterzugeben, die ihrerseits keine vertraulichen Informationen an Dritte preisgeben. 13.5. Die TSHK darf außerdem vertrauliche Informationen an Branchenverbände, denen die TSHK angehört, wie z.B. den SRF konsulterna (Branchenverband schwedischer Buchhalter) zu Zwecken der Qualitätssicherung und Zertifizierung weitergeben.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verschwiegenheit. 13.1. Die Parteien sind verpflichtet, keine vertraulichen 16.1 COPA behandelt die ihr bekanntwerden- den Informationen über die jeweils andere Partei Betriebs- und den Auftrag an Dritte preiszugeben, ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partei eingeholt zu habenGe- schäftsgeheimnisse des Kunden vertraulich. Als vertraulich gelten alle Informationen gleich welcher Art, die nicht allgemein bekannt sind oder werden oder einer Partei durch Dritte bekanntgegeben werden. 13.2. Die in Punkt 13.1 geregelte Verpflichtung Dies gilt nicht, wenn soweit diese Informationen ent- weder offenkundig werden oder das Interesse des Kunden an der Geheimhaltung erkennbar entfallen ist. 16.2 COPA wirkt als Dienstleister an der beruf- lichen Tätigkeit von Kunden, die Weitergabe zur Erfüllung des Auftrags erfolgt. Die TSHK ist insbesondere berechtigteiner 16.3 COPA verpflichtet sich, vertrauliche Informationen sich nur insoweit Kenntnis von fremden Geheimnissen im erforderlichen Umfang an BehördenSinne von Ziffer 16.2 zu verschaffen, Organisationen, Vertragspartner oder Unterauftragnehmer wie z.B. Systembetreiber und Berater weiterzugebenals dies zur Ver- tragserfüllung erforderlich ist. 13.316.4 Beim Einsatz von Dritten gemäß Ziffer 6.1 verpflichtet sich COPA, diese in Textform unter Xxxxxxxxx über die strafrechtlichen Folgen ei- ner Pflichtverletzung zur Verschwiegenheit zu verpflichten, soweit diese im Rahmen ihrer Tä- tigkeit Kenntnis von fremden Geheimnissen im Sinne von Ziffer 16.2 erlangen könnten. Ausgenommen von In Be- zug auf ihre Arbeitskräfte erfüllt COPA die rechtlichen Anforderungen. 16.5 Die Pflicht zur Verschwiegenheit gemäß der Verschwiegenheitspflicht Ziffern 16.1 bis 16.4 besteht nicht, soweit COPA auf Grund einer behördlichen oder ge- richtlichen Entscheidung zur Offenlegung ver- pflichtet ist. Soweit dies im Einzelfall zulässig und möglich ist, wird COPA den Kunden über die Pflicht zur Offenlegung in Kenntnis setzen. 16.6 Das Mitglied ist ferner jede Weitergabe von vertraulichen Informationenverpflichtet, Kenntnisse, die zur Erfüllung gesetzlicher es gelegentlich einer Auftragsdurchführung durch die COPA erlangt hat und die der Ver- schwiegenheitspflicht eines anderen Mitgliedes unterliegen oder (standes-) rechtlicher Verpflichtungender beruflichen Verschwiegen- heitspflicht allgemein unterfallen, siehe auch Punkt 11, oder auf Anforderung einer zuständigen Behörde oder eines Gerichts erfolgt. Das gleiche gilt bei der Wahrnehmung berechtigter Interessen wie z.B. gegenüber Versicherungen oder Rechtsbeiständenstreng ver- traulich zu behandeln. 13.4. Die TSHK ist außerdem berechtigt, vertrauliche Informationen an 16.7 Der Kunde verpflichtet sich zur Ver- schwiegenheit über die Deutsch-Schwedische Handelskammer Zusammenarbeit zwi- schen dem Kunden und deren anderen Tochtergesellschaften weiterzugeben, die ihrerseits keine vertraulichen Informationen an Dritte preisgebender COPA gegenüber Dritten. 13.5. 16.8 Der Kunde verpflichtet sich zur Ver- schwiegenheit über Vertragsvereinbarungen und sonstige Vereinbarungen zwischen dem Kunden und der COPA. 16.9 Die TSHK darf außerdem vertrauliche Informationen an Branchenverbände, denen die TSHK angehört, wie z.B. den SRF konsulterna (Branchenverband schwedischer Buchhalter) zu Zwecken der Qualitätssicherung und Zertifizierung weitergeben.Pflicht zur Verschwiegenheit Ziffern

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verschwiegenheit. 13.19.1. Die Parteien sind verpflichtet, keine vertraulichen Gesellschaft behandelt die ihr bekannt werdenden Informationen über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Kunden vertraulich. Dies gilt nicht, soweit diese Informationen entweder offenkundig werden oder das Interesse des Kunden an der Geheimhaltung erkennbar ent- fallen ist. 9.2. Die Gesellschaft wirkt als Dienstleister an der beruflichen Tätigkeit von Kunden, die jeweils andere Partei einer beruflichen Verschwiegenheitsverpflichtung unterlie- gen, mit. Die Gesellschaft wahrt in Kenntnis der strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung gemäß § 203 StGB (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe) und den Auftrag an Dritte preiszugeben, ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partei eingeholt zu haben. Als vertraulich gelten alle Informationen gleich welcher Artsonst anwendbaren rechtlichen Vor- schriften fremde Geheimnisse, die nicht allgemein bekannt sind oder werden oder einer Partei durch Dritte bekanntgegeben ihr von solchen Kunden zugänglich gemacht werden. 13.29.3. Die Gesellschaft verpflichtet sich, sich nur insoweit Kenntnis von frem- den Geheimnissen im Sinne von Ziffer 9.2 zu verschaffen, als dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist. 9.4. Beim Einsatz von Dritten gemäß Ziffer 7.2 verpflichtet sich die Gesell- schaft, diese in Punkt 13.1 geregelte Verpflichtung gilt Textform unter Belehrung über die strafrechtlichen Fol- gen einer Pflichtverletzung zur Verschwiegenheit zu verpflichten, so- weit diese im Rahmen ihrer Tätigkeit Kenntnis von fremden Geheimnis- sen im Sinne von Ziffer 9.2 erlangen könnten. In Bezug auf ihre Arbeits- kräfte erfüllt die Gesellschaft die rechtlichen Anforderungen. Version 5.2 // Datum 01.07.2020 Seite 3 9.5. Die Pflicht zur Verschwiegenheit gemäß der Ziffern 9.1 bis 9.4 be- steht nicht, wenn soweit die Weitergabe Gesellschaft auf Grund einer behördlichen o- der gerichtlichen Entscheidung zur Erfüllung des Auftrags erfolgtOffenlegung verpflichtet ist. Die TSHK ist insbesondere berechtigt, vertrauliche Informationen So- weit dies im erforderlichen Umfang an BehördenEinzelfall zulässig und möglich ist, Organisationen, Vertragspartner oder Unterauftragnehmer wie z.B. Systembetreiber und Berater weiterzugebenwird die Gesell- schaft den Kunden über die Pflicht zur Offenlegung in Kenntnis set- zen. 13.3. Ausgenommen von der Verschwiegenheitspflicht ist ferner jede Weitergabe von vertraulichen Informationen, die zur Erfüllung gesetzlicher oder (standes-) rechtlicher Verpflichtungen, siehe auch Punkt 11, oder auf Anforderung einer zuständigen Behörde oder eines Gerichts erfolgt. Das gleiche gilt bei der Wahrnehmung berechtigter Interessen wie z.B. gegenüber Versicherungen oder Rechtsbeiständen. 13.4. Die TSHK ist außerdem berechtigt, vertrauliche Informationen an die Deutsch-Schwedische Handelskammer und deren anderen Tochtergesellschaften weiterzugeben, die ihrerseits keine vertraulichen Informationen an Dritte preisgeben. 13.5. Die TSHK darf außerdem vertrauliche Informationen an Branchenverbände, denen die TSHK angehört, wie z.B. den SRF konsulterna (Branchenverband schwedischer Buchhalter) zu Zwecken der Qualitätssicherung und Zertifizierung weitergeben.

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Verschwiegenheit. 13.110.1. Die Parteien sind verpflichtet, keine vertraulichen Informationen über die jeweils andere Partei Der Auftragnehmer verpflichtet sich in seinem und den Auftrag an Dritte preiszugeben, ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partei eingeholt zu haben. Als vertraulich gelten alle Informationen gleich welcher Art, die nicht allgemein bekannt sind oder werden oder einer Partei durch Dritte bekanntgegeben werden. 13.2. Die in Punkt 13.1 geregelte Verpflichtung gilt nicht, wenn die Weitergabe zur Erfüllung des Auftrags erfolgt. Die TSHK ist insbesondere berechtigt, vertrauliche Informationen im erforderlichen Umfang an Behörden, Organisationen, Vertragspartner oder Unterauftragnehmer wie z.B. Systembetreiber und Berater weiterzugeben. 13.3. Ausgenommen von der Verschwiegenheitspflicht ist ferner jede Weitergabe von vertraulichen Namen seiner Mitarbeiter zur strengen Geheimhaltung bezüglich aller Michelin internen Informationen, die übermittelt, erworben oder im Zuge der Erfüllung des Vertrags, der Kenntnis der Anlagen, Örtlichkeiten, Produktionsverfahren und des „Know Hows“ von Michelin oder durch Kontakte mit Michelin Mitarbeitern bekannt werden. Diese Informationen dürfen im Betrieb des Auftragnehmers nur solchen Personen zur Erfüllung gesetzlicher Verfügung gestellt werden, die für deren Verwendung zum Zwecke der Auftragsausführung notwendigerweise herangezogen werden müssen und die ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind. Diese Verpflichtung bezieht sich nicht auf Informationen, die zum Zeitpunkt ihrer Mitteilung bereits allgemein zugänglich waren, die ohne direkte oder (standes-) rechtlicher Verpflichtungenindirekte Mitwirkung des die Informationen erhaltenden Vertragspartners allgemein zugänglich werden, siehe auch Punkt 11die dem anderen Vertragspartner nachweislich, ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht, bereits bekannt waren oder die dem anderen Vertragspartner nachweislich, durch einen zur Bekanntmachung befugten Dritten, übermittelt wurden. Im Falle einer für Michelin bestehenden Geheimhaltungspflicht erstreckt sich diese nicht auf Anforderung einer zuständigen Behörde oder eines Gerichts erfolgt. Das gleiche gilt bei der Wahrnehmung berechtigter Interessen wie z.B. gegenüber Versicherungen oder Rechtsbeiständen. 13.4. Die TSHK ist außerdem berechtigt, vertrauliche die Weitergabe von Informationen an die Deutsch-Schwedische Handelskammer mit Michelin verbundene Unternehmen i.S.d. § 15 AktG. Die Mitarbeiter des Auftragnehmers sind schriftlich zur strengen Geheimhaltung zu verpflichten. Michelin ist das von den Mitarbeitern des Auftragnehmers zu unterschreibende Doppel des Verpflichtungsblatts zur Verschwiegenheit vor dem erstmaligen Arbeitsantritt zu übergeben, sofern Michelin dies im Einzelfall verlangt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle Anweisungen von Michelin hinsichtlich der Vertraulichkeit und Geheimhaltung einzuhalten oder für deren anderen Tochtergesellschaften weiterzugebenEinhaltung Sorge zu tragen. Er wird auch evtl. Subunternehmen schriftlich dieselben Verschwiegenheitsverpflichtungen auferlegen. Den Mitarbeitern des Auftragnehmers ist es untersagt, Einblick in Schriftstücke, Akten, technische Zeichnungen etc. zu nehmen. Michelin steht das Recht zu, bei Zuwiderhandlungen den jeweiligen Mitarbeiter des Werkes bzw. Standortes zu verweisen. 10.2. Demgemäß ist die ihrerseits keine vertraulichen direkte oder indirekte Weitergabe jeglicher in Absatz 10.1. genannter Informationen an Dritte preisgebensowie jede Werbung oder Referenzangabe über den Geschäftsabschluss verboten, es sei denn, dass Michelin hierzu vorher seine schriftliche Zustimmung gegeben hat. 13.510.3. Die TSHK darf außerdem vertrauliche Informationen an BranchenverbändePflicht zur strengen Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung des Auftrags zumindest für fünf Jahre weiter. Ein Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen macht den Auftragnehmer schadenersatzpflichtig und kann für ihn strafrechtliche Folgen haben. 10.4. Nach Abschluss der vertraglichen Arbeiten oder früher nach Aufforderung durch Michelin - spätestens mit Beendigung des Auftrags - hat der Auftragnehmer sämtliche in seinen Besitz gelangten Daten, denen erstellten Verarbeitungs- und Nutzungsergebnisse sowie Datenbestände, die TSHK angehörtim Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis stehen, wie z.B. den SRF konsulterna (Branchenverband schwedischer Buchhalter) Michelin auszuhändigen oder nach vorheriger Zustimmung datenschutzgerecht zu Zwecken vernichten. Gleiches gilt für Test- und Ausschlussmaterial. Das Protokoll der Qualitätssicherung und Zertifizierung weitergebenLöschung ist auf Anforderung vorzulegen.

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Samples: Service Agreement