Common use of Verschwiegenheitspflicht, Datenschutz Clause in Contracts

Verschwiegenheitspflicht, Datenschutz. 18.1 Der Auftragnehmer hat das Hessische Datenschutzgesetz vom 11. November 1986 (GVBl. I S. 309) in der Fassung vom 20. Mai 2011 (GVBl. I S. 208), zuletzt geändert am 14. Juli 2016 (GVBl. S. 121) (HDSG) und sonstige Vorschriften des Auftraggebers zum Datenschutz und zur Geheimhaltung zu kennen und zu beachten. Er verpflichtet sich, über alle ihm während oder im Zusammenhang mit der Erbringung seiner Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie über sonstige geschäftlichen bzw. betrieblichen Tatsachen, sofern sie nicht offenkundig sind, während und nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses Stillschweigen zu bewahren. 18.2 Der Auftragnehmer darf personenbezogene Daten von Mitarbeitern des Auftraggebers bzw. anderen vom Auftraggeber benannten Leistungsempfängern oder sonstige dem Datenschutz unterliegenden Daten des Auftraggebers nur zum Zwecke der Auftragsabwicklung erheben, verarbeiten oder nutzen. Besteht der Zweck des Auftrags in der Verarbeitung von Daten oder können bei Wartungsarbeiten und vergleichbaren Hilfstätigkeiten personenbezogene Daten betroffen sein, werden Vereinbarungen zur Auftragsdatenverarbeitung (§ 4 HDSG) getroffen. 18.3 Die vom Auftragnehmer und von Unterauftragnehmern eingesetzten Mitarbeiter müssen durch den Auftraggeber gemäß dem Verpflichtungsgesetz vom 02.03.1974 (BGBl. I S. 547) verpflichtet werden und eine entsprechende Erklärung unterschreiben. Der Auftragnehmer wird die vom ihm eingesetzten Mitarbeiter darauf hinweisen. Der Auftragnehmer hat entsprechende Verpflichtungen zum Hinweis von Mitarbeitern auch in seine Verträge mit in die Vertragserfüllung eingebundenen Unterauftragnehmern aufzunehmen. Die Verpflichtung ist Voraussetzung für die Aufnahme der Tätigkeit. 18.4 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle ihm seitens des Auftraggebers überlassenen Geschäfts- und Betriebsunterlagen o.ä. ordnungsgemäß aufzubewahren, insbesondere sicherzustellen, dass Dritten keine Einsichtnahme möglich wird. Die zur Verfügung gestellten Unterlagen sind während der Dauer des Vertragsverhältnisses auf Anforderung des Auftraggebers und nach seiner Beendigung ohne Anforderung des Auftraggebers an diesen zurückzugeben. Ausgenommen von der Rückgabepflicht sind solche Unterlagen, die der Auftragnehmer nach gesetzlichen Aufbewahrungsbestimmungen vorzuhalten verpflichtet ist. 18.5 Eine Weitergabe von Informationen, Unterlagen oder Materialien an Erfüllungsgehilfen ist dem Auftragnehmer nur in dem Umfang gestattet, in dem dies zur Auftragsdurchführung unabdingbar ist, wobei er mit den Erfüllungsgehilfen schriftlich die hier vereinbarten Vertraulichkeitsverpflichtungen entsprechend zu vereinbaren und dies dem Auftraggeber unaufgefordert nachzuweisen hat. 18.6 Der Auftragnehmer haftet uneingeschränkt für Verstöße seiner Erfüllungsgehilfen gegen die Datenschutz- und Geheimhaltungsbestimmungen. 18.7 Für jeden Fall eines schuldhaften Verstoßes gegen die Verpflichtungen aus den vorstehenden Absätzen verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von € 25.000,-. Die Möglichkeit zur Geltendmachung eines weitergehenden Schadenersatzes bleibt unberührt. Gezahlte Vertragsstrafen werden auf den Schadenersatzanspruch angerechnet. 18.8 Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter frei, die diese gegen den Auftraggeber aufgrund einer Verletzung dieser Geheimhaltungs- und Datenschutzvereinbarung durch den Auftragnehmer geltend machen. 18.9 Darüber hinaus ist der Auftraggeber bei Nichterfüllung der vorstehend genannten Pflichten berechtigt, eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen und bei erfolglosem Fristverstreichen das Vertragsverhältnis durch Kündigung zu beenden.

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Samples: Rahmenvertrag Zur Beschaffung Von De Mail Leistungen

Verschwiegenheitspflicht, Datenschutz. 18.1 10.1 Soweit keine abweichende schriftliche Vereinbarung vorliegt, gelten alle an F3-Agentur im Rahmen der ver- traglichen Tätigkeit überlassenen Informationen als nicht vertraulich. 10.2 Der Auftragnehmer hat das Hessische Datenschutzgesetz vom 11Kunde wird hiermit gem. November 1986 (GVBl. I S. 309) §§ 3, 4 BDSG und § 3 TDDSG belehrt, dass seine Daten im Rahmen dieses Ver- trages gespeichert, verarbeitet und an Dritte weitergelei- tet werden. 10.3 Durch die Unterzeichnung des Vertrages willigt der Kunde in der Fassung vom 20. Mai 2011 (GVBl. I S. 208), zuletzt geändert am 14. Juli 2016 (GVBl. S. 121) (HDSG) diesem Umfang und sonstige im Rahmen sonstiger nati- onaler und internationaler Vorschriften des Auftraggebers zum Datenschutz in die Datenverarbeitung und zur Geheimhaltung zu kennen und –weiterleitung im Rahmen der Vertragsdurchführung durch F3-Agentur ein. Der Kunde wird ausdrücklich auf sein Recht des jederzeitigen Widerrufs der Einwilligung mit Wirkung für die Zukunft hingewiesen, § 3 Abs. 6 TDDSG. 10.4 Der Kunde seinerseits ist verpflichtet, die daten- schutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Er verpflichtet sichdarf sich über die Dienste oder aufgrund der Dienstleistungen von F3-Agentur keine für ihn nicht bestimmte Daten be- schaffen oder diese verändern. 10.5 Der Kunde ist verpflichtet, über alle ihm während oder im Zusammenhang mit der Erbringung seiner Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Be- triebsgeheimnisse sowie über sonstige geschäftlichen bzw. betrieblichen Tatsachen, sofern sie nicht offenkundig sind, während und nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses Stillschweigen zu bewahren. 18.2 Der Auftragnehmer darf personenbezogene Daten von Mitarbeitern des Auftraggebers bzw. anderen vom Auftraggeber benannten Leistungsempfängern oder sonstige dem Datenschutz unterliegenden Daten des Auftraggebers nur zum Zwecke der Auftragsabwicklung erheben, verarbeiten oder nutzen. Besteht der Zweck des Auftrags in der Verarbeitung von Daten oder können bei Wartungsarbeiten und vergleichbaren Hilfstätigkeiten personenbezogene Daten betroffen sein, werden Vereinbarungen zur Auftragsdatenverarbeitung (§ 4 HDSG) getroffen. 18.3 Die vom Auftragnehmer und von Unterauftragnehmern eingesetzten Mitarbeiter müssen durch den Auftraggeber gemäß dem Verpflichtungsgesetz vom 02.03.1974 (BGBl. I S. 547) verpflichtet werden und eine entsprechende Erklärung unterschreiben. Der Auftragnehmer wird die vom ihm eingesetzten Mitarbeiter darauf hinweisen. Der Auftragnehmer hat entsprechende Verpflichtungen zum Hinweis von Mitarbeitern auch in seine Verträge mit in die Vertragserfüllung eingebundenen Unterauftragnehmern aufzunehmen. Die Verpflichtung ist Voraussetzung für die Aufnahme der Tätigkeit. 18.4 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle ihm seitens des Auftraggebers überlassenen Geschäfts- und Betriebsunterlagen o.ä. ordnungsgemäß aufzubewahrenInterna, insbesondere sicherzustellen, dass Dritten keine Einsichtnahme möglich wirdEinzel- heiten aus dem mit F3-Agentur abgeschlossenen Vertrag streng geheim zu halten. Die zur Verfügung gestellten Unterlagen sind während der Dauer des Vertragsverhältnisses auf Anforderung des Auftraggebers und nach seiner Beendigung ohne Anforderung des Auftraggebers an diesen zurückzugeben. Ausgenommen von der Rückgabepflicht sind solche Unterlagen, die der Auftragnehmer nach gesetzlichen Aufbewahrungsbestimmungen vorzuhalten verpflichtet ist. 18.5 Eine Weitergabe von Informationen, Unterlagen oder Materialien an Erfüllungsgehilfen ist dem Auftragnehmer nur in dem Umfang gestattet, in dem dies zur Auftragsdurchführung unabdingbar ist, wobei er mit den Erfüllungsgehilfen schriftlich die hier vereinbarten Vertraulichkeitsverpflichtungen entsprechend zu vereinbaren und dies dem Auftraggeber unaufgefordert nachzuweisen hat. 18.6 Der Auftragnehmer haftet uneingeschränkt für Verstöße seiner Erfüllungsgehilfen Etwaiger durch einen Verstoß gegen die Datenschutz- und GeheimhaltungsbestimmungenVerschwiegenheitspflicht F3-Agentur entste- hender Schaden ist vom Kunden zu tragen. 18.7 Für jeden Fall eines schuldhaften Verstoßes gegen die Verpflichtungen aus den vorstehenden Absätzen verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von € 25.000,-. Die Möglichkeit zur Geltendmachung eines weitergehenden Schadenersatzes bleibt unberührt. Gezahlte Vertragsstrafen werden auf den Schadenersatzanspruch angerechnet. 18.8 Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter frei, die diese gegen den Auftraggeber aufgrund einer Verletzung dieser Geheimhaltungs- und Datenschutzvereinbarung durch den Auftragnehmer geltend machen. 18.9 Darüber hinaus ist der Auftraggeber bei Nichterfüllung der vorstehend genannten Pflichten berechtigt, eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen und bei erfolglosem Fristverstreichen das Vertragsverhältnis durch Kündigung zu beenden.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verschwiegenheitspflicht, Datenschutz. 18.1 Der Auftragnehmer hat das Hessische Datenschutzgesetz vom 11. November 1986 (GVBl. I S. 309) in der Fassung vom 20. Mai 2011 (GVBl. I S. 208), zuletzt geändert am 14. Juli 2016 (GVBl. S. 121) (HDSG) und sonstige Vorschriften des Auftraggebers zum Datenschutz und zur Geheimhaltung zu kennen und zu beachten. Er verpflichtet sichAN ist verpflichtet, über alle alles, was ihm während oder aus und im Zusammenhang mit der Erbringung seiner Tätigkeit für den Auftraggeber dem Vertrag bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie über sonstige geschäftlichen bzw. betrieblichen Tatsachenwird, sofern sie nicht offenkundig sind, während und nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren. Der AN ist ohne vorherige Zustimmung des AG insbesondere nicht berechtigt, Dritten (z. B. Medien, Fachöffentlichkeit) Auskunft über das Vorhaben zu geben. 18.2 Dieser Vertrag unterliegt dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG). Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen wird er nach Maßgabe der Vorschriften des HmbTG im Informationsregister veröffentlicht. Unabhängig von einer möglichen Veröffentlichung kann der Vertrag Gegenstand von Auskunftsanträgen nach dem HmbTG sein. Unterliegt der Vertrag der Informationspflicht nach dem HmbTG, sind Angaben seitens der/des Auftragnehmer/s, aus denen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse hervorgehen, von ihr/ihm zu kennzeichnen oder getrennt vorzulegen und das Geheimhaltungsinteresse darzulegen. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse unterliegen der Informationspflicht nur, soweit das Informationsinteresse das Geheimhaltungsinteresse überwiegt. Für durch die Verletzung eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses bei der Veröffentlichung im Informationsregister oder Herausgabe auf Antrag nach HmbTG entstehende Schäden haftet die HPA nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Insbesondere wird auf die gesetzliche Verpflichtung der HPA gemäß § 10 Abs. 2 HmbTG verwiesen, der wie folgt lautet (auszugsweise): „Verträge, die nach Maßgabe dieses Gesetzes bei Vertragsabschluss zu veröffentlichen sind, sind so zu schließen, dass sie frühestens einen Monat nach Veröffentlichung wirksam werden und die Behörde inner- halb dieser Frist aus sachlich gerechtfertigtem und im Vertrag angegebenen Grund vom Vertrag zurücktreten kann. (…)“ 18.3 Der Auftragnehmer darf personenbezogene AN ist verpflichtet, ihm anvertraute personenbezogende Daten von Mitarbeitern des Auftraggebers bzw. anderen vom Auftraggeber benannten Leistungsempfängern oder sonstige nur im Rahmen seiner Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Datenschutz unterliegenden Daten des Auftraggebers nur zum Zwecke der Auftragsabwicklung erheben, vorliegenden Vertrag zu verarbeiten oder nutzen. Besteht der Zweck des Auftrags in der Verarbeitung von Daten oder können bei Wartungsarbeiten und vergleichbaren Hilfstätigkeiten personenbezogene Daten betroffen sein, werden Vereinbarungen zur Auftragsdatenverarbeitung (§ 4 HDSG) getroffen. 18.3 Die vom Auftragnehmer und von Unterauftragnehmern eingesetzten Mitarbeiter müssen durch den Auftraggeber gemäß dem Verpflichtungsgesetz vom 02.03.1974 (BGBl. I S. 547) verpflichtet werden und eine entsprechende Erklärung unterschreibenverarbeiten zu lassen. Der Auftragnehmer wird die vom ihm eingesetzten Mitarbeiter darauf hinweisen. Der Auftragnehmer hat entsprechende Verpflichtungen zum Hinweis von Mitarbeitern auch in seine Verträge mit in die Vertragserfüllung eingebundenen Unterauftragnehmern aufzunehmen. Die Verpflichtung ist Voraussetzung für die Aufnahme der Tätigkeit. 18.4 Der Auftragnehmer AN verpflichtet sich, alle ihm seitens Personen, die er zur Durchführung des Auftraggebers überlassenen Geschäfts- und Betriebsunterlagen o.äAuftrags einsetzt, zur Einhaltung sämtlicher sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu verpflichten. ordnungsgemäß aufzubewahren, insbesondere Der AN hat insbeson- dere sicherzustellen, dass Dritten keine Einsichtnahme möglich wirdUnbefugte keinen Zugriff auf die den Auftrag betreffenden Unterlagen erhalten. Die zur Verfügung gestellten Daten sind nach Beendigung des Vertrags unverzüglich zu löschen bzw. verkörperte Datenträger/Unterlagen sind während der Dauer des Vertragsverhältnisses auf Anforderung des Auftraggebers und nach seiner Beendigung ohne Anforderung des Auftraggebers an diesen in Schriftform zurückzugeben. Ausgenommen von der Rückgabepflicht sind solche Unterlagen, die der Auftragnehmer nach gesetzlichen Aufbewahrungsbestimmungen vorzuhalten verpflichtet ist. 18.5 Eine Weitergabe von Informationen18.4 AG und AN verpflichten sich bei der Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen alle einschlägigen Gesetze und Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten, Unterlagen oder Materialien an Erfüllungsgehilfen ist dem Auftragnehmer nur in dem Umfang gestattetinsbesondere die Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung der Europäischen Union (2016/679, in dem dies zur Auftragsdurchführung unabdingbar istIn Kraft getreten am 24.05.2016, wobei er mit den Erfüllungsgehilfen schriftlich die hier vereinbarten Vertraulichkeitsverpflichtungen entsprechend anzu- wenden ab 25.05.2018), zu vereinbaren und dies dem Auftraggeber unaufgefordert nachzuweisen hat. 18.6 beachten. Der Auftragnehmer haftet uneingeschränkt für Verstöße seiner Erfüllungsgehilfen gegen die Datenschutz- und Geheimhaltungsbestimmungen. 18.7 Für jeden Fall eines schuldhaften Verstoßes gegen die Verpflichtungen aus den vorstehenden Absätzen AN verpflichtet sich weiterhin, bei der Auftragnehmer zur Zahlung einer Vertragsstrafe Verarbeitung der personen- bezogenen oder personenbeziehbaren Mitarbeiterdaten die Vorschriften des Hamburgischen Datenschutzgesetzes (HmbDSG) in Höhe von € 25.000,-der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Die Möglichkeit zur Geltendmachung eines weitergehenden Schadenersatzes bleibt unberührtDies betrifft insbesondere die Sicherungsmaßnahmen nach § 8 HmbDSG. Gezahlte Vertragsstrafen werden auf den Schadenersatzanspruch angerechnet. 18.8 Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter frei, die diese gegen den Auftraggeber aufgrund einer Verletzung dieser Geheimhaltungs- und Datenschutzvereinbarung AN unterwirft sich insoweit der Kontrolle durch den Auftragnehmer geltend machenHamburgischen Datenschutzbeauftragten. 18.9 Darüber hinaus ist der Auftraggeber bei Nichterfüllung der vorstehend genannten Pflichten berechtigt, eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen und bei erfolglosem Fristverstreichen das Vertragsverhältnis durch Kündigung zu beenden.

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Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen Für Architekten , Ingenieur Und Vermessungsleistungen

Verschwiegenheitspflicht, Datenschutz. 18.1 Der Auftragnehmer hat das Hessische Datenschutzgesetz vom 11. November 1986 (GVBl. I S. 309) in der Fassung Fas- sung vom 20. Mai 2011 (GVBl. I S. 208), zuletzt geändert am 1416. Juli 2016 Dezember 2015 (GVBl. S. 121594) (HDSG) und sonstige Vorschriften des Auftraggebers zum Datenschutz und zur Geheimhaltung zu kennen und zu beachten. Er verpflichtet sich, über alle ihm während oder im Zusammenhang mit der Erbringung seiner Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie über sonstige geschäftlichen bzw. betrieblichen Tatsachen, sofern sie nicht offenkundig sind, während und nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses Vertragsver- hältnisses Stillschweigen zu bewahren. 18.2 . Der Auftragnehmer darf personenbezogene Daten von Mitarbeitern des Auftraggebers bzw. anderen vom Auftraggeber Auf- traggeber benannten Leistungsempfängern oder sonstige dem Datenschutz unterliegenden Daten des Auftraggebers Auftrag- gebers nur zum Zwecke der Auftragsabwicklung erheben, verarbeiten oder nutzen. Besteht der Zweck des Auftrags Auf- trags in der Verarbeitung von Daten oder können bei Wartungsarbeiten und vergleichbaren Hilfstätigkeiten personenbezogene per- sonenbezogene Daten betroffen sein, werden Vereinbarungen zur Auftragsdatenverarbeitung (§ 4 HDSG) getroffen. 18.3 ge- troffen. Die vom Auftragnehmer und von Unterauftragnehmern eingesetzten Mitarbeiter müssen durch den Auftraggeber Auftragge- ber gemäß dem Verpflichtungsgesetz vom 02.03.1974 (BGBl. I S. 547) verpflichtet werden und eine entsprechende entspre- chende Erklärung unterschreiben. Der Auftragnehmer wird die vom ihm eingesetzten Mitarbeiter darauf hinweisenhinwei- sen. Der Auftragnehmer hat entsprechende Verpflichtungen zum Hinweis von Mitarbeitern auch in seine Verträge Verträ- ge mit in die Vertragserfüllung eingebundenen Unterauftragnehmern aufzunehmen. Die Verpflichtung ist Voraussetzung Vo- raussetzung für die Aufnahme der Tätigkeit. 18.4 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle ihm seitens des Auftraggebers überlassenen Geschäfts- und Betriebsunterlagen o.ä. ordnungsgemäß aufzubewahren, insbesondere sicherzustellen, dass Dritten keine Einsichtnahme möglich wird. Die zur Verfügung gestellten Unterlagen mit * gekennzeichneten Begriffe sind während am Ende der Dauer des Vertragsverhältnisses auf Anforderung des Auftraggebers und nach seiner Beendigung ohne Anforderung des Auftraggebers an diesen zurückzugebenEVB-IT Dienstleistung definiert. Ausgenommen von der Rückgabepflicht sind solche UnterlagenFassung vom 01. April 2002, die der Auftragnehmer nach gesetzlichen Aufbewahrungsbestimmungen vorzuhalten verpflichtet ist. 18.5 Eine Weitergabe von Informationen, Unterlagen oder Materialien an Erfüllungsgehilfen ist dem Auftragnehmer nur in dem Umfang gestattet, in dem dies zur Auftragsdurchführung unabdingbar ist, wobei er mit den Erfüllungsgehilfen schriftlich die hier vereinbarten Vertraulichkeitsverpflichtungen entsprechend zu vereinbaren und dies dem Auftraggeber unaufgefordert nachzuweisen hat. 18.6 Der Auftragnehmer haftet uneingeschränkt für Verstöße seiner Erfüllungsgehilfen gegen die Datenschutz- und Geheimhaltungsbestimmungen. 18.7 Für jeden Fall eines schuldhaften Verstoßes gegen die Verpflichtungen aus den vorstehenden Absätzen verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von € 25.000,-gültig ab 01. Die Möglichkeit zur Geltendmachung eines weitergehenden Schadenersatzes bleibt unberührt. Gezahlte Vertragsstrafen werden auf den Schadenersatzanspruch angerechnet. 18.8 Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter frei, die diese gegen den Auftraggeber aufgrund einer Verletzung dieser Geheimhaltungs- und Datenschutzvereinbarung durch den Auftragnehmer geltend machen. 18.9 Darüber hinaus ist der Auftraggeber bei Nichterfüllung der vorstehend genannten Pflichten berechtigt, eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen und bei erfolglosem Fristverstreichen das Vertragsverhältnis durch Kündigung zu beenden.Mai 2002

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Samples: It Service Agreement

Verschwiegenheitspflicht, Datenschutz. 18.1 Der Auftragnehmer hat das Hessische Datenschutzgesetz vom 11. November 1986 (GVBl. I S. 309) in der Fassung vom 20. Mai 2011 (GVBl. I S. 208), zuletzt geändert am 14. Juli 2016 (GVBl. S. 121) (HDSG) und sonstige Vorschriften des Auftraggebers zum Datenschutz und zur Geheimhaltung zu kennen und zu beachten. Er verpflichtet sichAN ist verpflichtet, über alle alles, was ihm während oder aus und im Zusammenhang mit der Erbringung seiner Tätigkeit für den Auftraggeber dem Vertrag bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie über sonstige geschäftlichen bzw. betrieblichen Tatsachenwird, sofern sie nicht offenkundig sind, während und nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren. Der AN ist ohne vorherige Zustimmung des AG insbesondere nicht berechtigt, Dritten (z. B. Medien, Fachöffentlichkeit) Auskunft über das Vorhaben zu geben. 18.2 Dieser Vertrag unterliegt dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG). Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen wird er nach Maßgabe der Vorschriften des HmbTG im Informationsregister veröffentlicht. Unabhängig von einer möglichen Veröffentlichung kann der Vertrag Gegenstand von Auskunftsanträgen nach dem HmbTG sein. Unterliegt der Vertrag der Informationspflicht nach dem HmbTG, sind Angaben seitens der/des Auftragnehmer/s, aus denen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse hervorgehen, von ihr/ihm zu kennzeichnen oder getrennt vorzulegen und das Geheimhaltungsinteresse darzulegen. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse unterliegen der Informationspflicht nur, soweit das Informationsinteresse das Geheimhaltungsinteresse überwiegt. Für durch die Verletzung eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses bei der Veröffentlichung im Informationsregister oder Herausgabe auf Antrag nach HmbTG entstehende Schäden haftet die HPA nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Insbesondere wird auf die gesetzliche Verpflichtung der HPA gemäß § 10 Abs. 2 HmbTG verwiesen, der wie folgt lautet (auszugsweise): „Verträge, die nach Maßgabe dieses Gesetzes bei Vertragsabschluss zu veröffentlichen sind, sind so zu schließen, dass sie frühestens einen Monat nach Veröffentlichung wirksam werden und die Behörde inner- halb dieser Frist aus sachlich gerechtfertigtem und im Vertrag angegebenen Grund vom Vertrag zurücktreten kann. (…)“ 18.3 Der Auftragnehmer darf personenbezogene AN ist verpflichtet, ihm anvertraute personenbezogende Daten von Mitarbeitern des Auftraggebers bzw. anderen vom Auftraggeber benannten Leistungsempfängern oder sonstige nur im Rahmen seiner Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Datenschutz unterliegenden Daten des Auftraggebers nur zum Zwecke der Auftragsabwicklung erheben, vorliegenden Vertrag zu verarbeiten oder nutzen. Besteht der Zweck des Auftrags in der Verarbeitung von Daten oder können bei Wartungsarbeiten und vergleichbaren Hilfstätigkeiten personenbezogene Daten betroffen sein, werden Vereinbarungen zur Auftragsdatenverarbeitung (§ 4 HDSG) getroffen. 18.3 Die vom Auftragnehmer und von Unterauftragnehmern eingesetzten Mitarbeiter müssen durch den Auftraggeber gemäß dem Verpflichtungsgesetz vom 02.03.1974 (BGBl. I S. 547) verpflichtet werden und eine entsprechende Erklärung unterschreibenverarbeiten zu lassen. Der Auftragnehmer wird die vom ihm eingesetzten Mitarbeiter darauf hinweisen. Der Auftragnehmer hat entsprechende Verpflichtungen zum Hinweis von Mitarbeitern auch in seine Verträge mit in die Vertragserfüllung eingebundenen Unterauftragnehmern aufzunehmen. Die Verpflichtung ist Voraussetzung für die Aufnahme der Tätigkeit. 18.4 Der Auftragnehmer AN verpflichtet sich, alle ihm seitens Personen, die er zur Durchführung des Auftraggebers überlassenen Geschäfts- und Betriebsunterlagen o.äAuftrags einsetzt, zur Einhaltung sämtlicher sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu verpflichten. ordnungsgemäß aufzubewahren, insbesondere Der AN hat insbeson- dere sicherzustellen, dass Dritten keine Einsichtnahme möglich wirdUnbefugte keinen Zugriff auf die den Auftrag betreffenden Unterlagen erhalten. Die zur Verfügung gestellten Daten sind nach Beendigung des Vertrags unverzüglich zu löschen bzw. verkörperte Datenträger/Unterlagen sind während der Dauer des Vertragsverhältnisses auf Anforderung des Auftraggebers und nach seiner Beendigung ohne Anforderung des Auftraggebers an diesen in Schriftform zurückzugeben. Ausgenommen von der Rückgabepflicht sind solche Unterlagen, die der Auftragnehmer nach gesetzlichen Aufbewahrungsbestimmungen vorzuhalten verpflichtet ist. 18.5 Eine Weitergabe von Informationen18.4 AG und AN verpflichten sich bei der Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen alle einschlägigen Gesetze und Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten, Unterlagen oder Materialien an Erfüllungsgehilfen ist dem Auftragnehmer nur in dem Umfang gestattetinsbesondere die Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung der Europäischen Union (2016/679, in dem dies zur Auftragsdurchführung unabdingbar istIn Kraft getreten am 24.05.2016, wobei er mit den Erfüllungsgehilfen schriftlich die hier vereinbarten Vertraulichkeitsverpflichtungen entsprechend anzu- wenden ab 25.05.2018), zu vereinbaren und dies dem Auftraggeber unaufgefordert nachzuweisen hat. 18.6 beachten. Der Auftragnehmer haftet uneingeschränkt für Verstöße seiner Erfüllungsgehilfen gegen die Datenschutz- und Geheimhaltungsbestimmungen. 18.7 Für jeden Fall eines schuldhaften Verstoßes gegen die Verpflichtungen aus den vorstehenden Absätzen AN verpflichtet sich weiterhin, bei der Auftragnehmer zur Zahlung einer Vertragsstrafe Verarbeitung der personen- bezogenen oder personenbeziehbaren Mitarbeiterdaten die Vorschriften des Hamburgischen Datenschutzgesetzes (HmbDSG) in Höhe von € 25.000,-der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Die Möglichkeit zur Geltendmachung eines weitergehenden Schadenersatzes bleibt unberührtDies betrifft insbesondere die Sicherungsmaßnahmen nach § 8 HmbDSG. Gezahlte Vertragsstrafen werden auf den Schadenersatzanspruch angerechnet. 18.8 Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter frei, die diese gegen den Auftraggeber aufgrund einer Verletzung dieser Geheimhaltungs- und Datenschutzvereinbarung AN unterwirft sich insoweit der Kontrolle durch den Auftragnehmer geltend machenHamburgischen Datenschutzbeauftragten. 18.9 Darüber hinaus ist der Auftraggeber bei Nichterfüllung der vorstehend genannten Pflichten berechtigt, eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen und bei erfolglosem Fristverstreichen das Vertragsverhältnis durch Kündigung zu beenden.

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Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen Für Architekten , Ingenieur , Und Vermessungsleistungen