Verselbständigung Musterklauseln

Verselbständigung. Ist eine Reintegration für Jugendliche ausgeschlossen, ermöglicht die in unserer Gruppe mit zwei weiteren Plätzen integrierte Einliegerwohnung den Weg in die Verselbständi- gung. An die Jugendlichen stellt die Organisation und Gestaltung des Alltags sowie die Selbstversorgung hohe Anforderungen. Hier benötigen die Jugendlichen in der Regel individuelle Förderung und Begleitung. Dabei ist es von Vorteil, dass der gesamte Ver- selbständigungs- und Ablöseprozess von der jeweiligen Bezugsbetreuung in der inte- grierten Einliegerwohnung begleitet werden kann.
Verselbständigung. Einen weiteren Schwerpunkt stellt die Vorbereitung auf die Verselbständigung dar. Dies beginnt in der Kerngruppe und ist auf die individuellen Möglichkeiten der Kinder und Jugendlichen abgestimmt. Unser Stufenmodell ist innerhalb der Wohngruppe in zwei Bereiche eingeteilt: Stufe 1) • Aufnahme in die Gruppe • Aufbau von Beziehungen • Durchlauf des aktuellen Regelwerks, Erlernen von Pflichten und Rechten • Enge Anbindung an die Mitarbeiter, enge Kontrolle und Begleitung • Stabilisierung • Einführung und Beginn der individuellen Fördermaßnahmen (Therapie, Rehabilitati- onsmaßnahmen, etc.) • Sozialisation im neuen Lebensraum (Vereine, Freundschaften) • Erlernen lebenspraktischer Fähigkeiten/Fertigkeiten • Gemeinsame Erarbeitung von individuellen Zielen Stufe 2) • Weiterentwicklung der bisher erworbenen lebenspraktischen Fähigkeiten u. Fertigkeiten • Es wird sukzessive Verantwortung für sämtliche Belange des täglichen Lebens übernom- men, individuelle Vorbereitung auf die darauffolgende Wohnform • Gemeinsame Erarbeitung von individuellen Zielen • Zunehmende Eigenverantwortung • Erlernen des Umgangs mit Finanzen (Lebenskosten, BaföG-Anträge, BAB-Anträge, Zuschüsse etc.) • weitere Begleitung in der Schul-, bzw. Ausbildungssituation • Klärung der beruflichen Perspektive • Schaffung von Lernfeldern durch die Mitarbeiter der Wohngruppe • Erhaltung des sozialen Umfeldes • Verlässlichkeit gegenüber den Betreuern fördern und einfordern • Schrittweise abnehmende Begleitung und Kontrolle durch die Mitarbeiter Der letzte Schritt, das Leben in einer eigenen Wohnung bzw. in den der Einrichtung zuge- hörenden Jugendwohngemeinschaften wird i. d. R. durch die Mitarbeitenden der Jugend- wohngemeinschaften sichergestellt, kann aber auch über eine ambulante Betreuung des bisherigen Bezugsbetreuers realisiert werden. • Eigenständige Wohnform mit ambulanter Betreuung • Sicherstellung, die erlernten Ziele zu erhalten und zu erweitern • Ausbau weiterer Fähigkeiten im lebenspraktischen Bereich • Verfolgung/ Stabilisierung der Ausbildungs- und beruflichen Situation • Schwerpunkt der Betreuung liegt auf der Begleitung, Kontrollfunktion des Betreuers nimmt ab • Die Betreuungsintensität orientiert sich am im Hilfeplan fixierten Pflegesatz. • Die genauen Zielvorgaben sind am Einzelfall orientiert.

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.