Versicherte Aufwendungen und Kosten. 2.3.1 Der Versicherer ersetzt auch 2.3.1.1 den Beitrag zur großen Haverei, den der Versicherungs- nehmer aufgrund einer nach Gesetz, den York Antwerpener Re- geln, den Rhein-Regeln IVR oder anderen international anerkann- ten Haverei-Regeln aufgemachten Dispache zu leisten hat, soweit durch die Haverei-Maßregel ein versicherter Schaden abgewendet werden sollte. Übersteigt der Beitragswert den Versicherungswert und entspricht dieser der Versicherungssumme, so leistet der Ver- sicherer vollen Ersatz bis zur Höhe der Versicherungssumme. Die Bestimmungen über die Unterversicherung sowie Ziffer 2.3.3 blei- ben unberührt. Im Rahmen dieser Bedingungen hält der Versicherer den Versi- cherungsnehmer frei von Ersatzansprüchen und Aufwendungen, die sich aus der vertraglichen Vereinbarung der Both-to-Blame- Collision-Clause ergeben; 2.3.1.2 Schadenabwendungs-, Schadenminderungs-, Schaden- feststellungskosten, und zwar 2.3.1.2.1 Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines versicherten Schadens, wenn der Schaden unmittelbar droht oder eingetreten ist, soweit der Versicherungsnehmer sie nach den Um- ständen für geboten halten durfte; 2.3.1.2.2 Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer beim Ein- tritt des Versicherungsfalls gemäß den Weisungen des Versiche- rers macht; 2.3.1.2.3 Kosten der Ermittlung oder Feststellung des versicherten Schadens sowie Kosten durch einen für diese Zwecke beauftrag- ten Dritten, soweit der Versicherungsnehmer sie nach den Umstän- den für geboten halten durfte oder soweit er sie gemäß den Wei- sungen des Versicherers macht; 2.3.1.3 die Kosten der Umladung, der einstweiligen Lagerung so- wie die Mehrkosten der Weiterbeförderung infolge eines Versiche- rungsfalls oder versicherten Unfalls des Transportmittels, soweit der Versicherungsnehmer sie nach den Umständen für geboten halten durfte oder er sie gemäß den Weisungen des Versicherers aufwendet und diese Kosten nicht bereits unter Ziffer 2.3.1.2 fallen. 2.3.2 Die Aufwendungen und Kosten gemäß Ziffern 2.3.1.2.1 und
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Samples: DTV Güterversicherungsbedingungen 2000 in Der Fassung 2008, DTV Güterversicherungsbedingungen 2000 in Der Fassung 2008
Versicherte Aufwendungen und Kosten. 2.3.1 Der Versicherer ersetzt auch
2.3.1.1 den Beitrag zur großen Haverei, den der Versicherungs- nehmer Versiche- rungsnehmer aufgrund einer nach Gesetz, den York Antwerpener Re- gelnAnt- werpener Regeln, den Rhein-Regeln IVR oder anderen international anerkann- ten in- ternational anerkannten Haverei-Regeln aufgemachten Dispache zu leisten hat, soweit durch die Haverei-Maßregel Maßre- gel ein versicherter Schaden abgewendet werden sollte. Übersteigt der Beitragswert den Versicherungswert und entspricht dieser der Versicherungssumme, so leistet der Ver- sicherer Versicherer vollen Ersatz bis zur Höhe der VersicherungssummeVersicherungs- summe. Die Bestimmungen über die Unterversicherung sowie Ziffer 2.3.3 blei- ben bleiben unberührt. Im Rahmen dieser Bedingungen hält der Versicherer den Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer frei von Ersatzansprüchen und AufwendungenAuf- wendungen, die sich aus der vertraglichen Vereinbarung der Both-to-Blame- Blame-Collision-Clause ergeben;
2.3.1.2 Schadenabwendungs-, Schadenminderungs-, Schaden- feststellungskostenScha- denfeststellungskosten, und zwar
2.3.1.2.1 Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines versicherten Schadens, wenn der Schaden unmittelbar unmittel- bar droht oder eingetreten ist, soweit der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer sie nach den Um- ständen Umständen für geboten halten durfte;
2.3.1.2.2 Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer beim Ein- tritt Eintritt des Versicherungsfalls gemäß den Weisungen des Versiche- rers Versicherers macht;
2.3.1.2.3 Kosten der Ermittlung oder Feststellung des versicherten Schadens ver- sicherten Xxxxxxxx sowie Kosten durch einen für diese Zwecke beauftrag- ten beauftragten Dritten, soweit der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer sie nach den Umstän- den Umständen für geboten halten durfte oder soweit er sie gemäß den Wei- sungen Weisungen des Versicherers macht;
2.3.1.3 die Kosten der Umladung, der einstweiligen Lagerung so- wie Lage- rung sowie die Mehrkosten der Weiterbeförderung infolge eines Versiche- rungsfalls Versicherungsfalls oder versicherten Unfalls des Transportmittels, soweit der Versicherungsnehmer sie nach den Umständen für geboten halten durfte oder er sie gemäß den Weisungen des Versicherers aufwendet und diese Kosten nicht bereits unter Ziffer 2.3.1.2 fallen.
2.3.2 Die Aufwendungen und Kosten gemäß Ziffern 2.3.1.2.1 undund 2.3.1.2.2 hat der Versicherer auch dann zu tragen, wenn sie erfolglos bleiben.
2.3.3 Die Aufwendungen und Kosten nach Ziffern 2.3.1.1 und 2.3.1.2 sind ohne Rücksicht darauf zu ersetzen, ob sie zusammen mit anderen Entschädigungen die Versiche- rungssumme übersteigen.
2.3.4 Der Versicherungsnehmer kann verlangen, daß der Versicherer für die Entrichtung von Beiträgen zur großen Haverei die Bürgschaft oder Garantie übernimmt, den Ein- schuß zur großen Haverei vorleistet und den für Aufwen- dungen zur Schadenabwendung und -minderung sowie zur Schadenfeststellung erforderlichen Betrag vorschießt.
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Samples: Güterversicherungsbedingungen 2000, Güterversicherungsbedingungen 2000
Versicherte Aufwendungen und Kosten. 2.3.1 Der Versicherer ersetzt auch
2.3.1.1 den Beitrag zur großen Haverei, den der Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer aufgrund einer nach Gesetz, den York Antwerpener Re- gelnRegeln, den Rhein-Regeln IVR oder anderen international anerkann- ten anerkannten Haverei-Regeln aufgemachten Dispache zu leisten hat, soweit durch die Haverei-Maßregel ein versicherter Schaden abgewendet werden sollte. Übersteigt der Beitragswert den Versicherungswert und entspricht dieser der Versicherungssumme, so leistet der Ver- sicherer Versicherer vollen Ersatz bis zur Höhe der Versicherungssumme. Die Bestimmungen über die Unterversicherung sowie Ziffer 2.3.3 blei- ben bleiben unberührt. Im Rahmen dieser Bedingungen hält der Versicherer den Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer frei von Ersatzansprüchen und Aufwendungen, die sich aus der vertraglichen Vereinbarung der Both-to-Blame- Blame-Collision-Clause ergeben;
2.3.1.2 Schadenabwendungs-, Schadenminderungs-, Schaden- feststellungskostenSchadenfeststellungskosten, und zwar
2.3.1.2.1 Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines versicherten Schadens, wenn der Schaden unmittelbar droht oder eingetreten ist, soweit der Versicherungsnehmer sie nach den Um- ständen Umständen für geboten halten durfte;
2.3.1.2.2 Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer beim Ein- tritt Eintritt des Versicherungsfalls gemäß den Weisungen des Versiche- rers Versicherers macht;
2.3.1.2.3 Kosten der Ermittlung oder und Feststellung des versicherten Schadens sowie Kosten durch einen für diese Zwecke beauftrag- ten beauftragten Dritten, soweit der Versicherungsnehmer sie nach den Umstän- den Umständen für geboten halten durfte oder soweit er sie gemäß den Wei- sungen Weisungen des Versicherers macht;
2.3.1.3 die Kosten der Umladung, der einstweiligen Lagerung so- wie sowie die Mehrkosten der Weiterbeförderung infolge eines Versiche- rungsfalls Versicherungsfalls oder versicherten Unfalls des Transportmittels, soweit der Versicherungsnehmer sie nach den Umständen für geboten halten durfte oder er sie gemäß den Weisungen des Versicherers aufwendet und diese Kosten nicht bereits unter Ziffer 2.3.1.2 fallen.
2.3.2 Die Aufwendungen und Kosten gemäß Ziffern 2.3.1.2.1 undund 2.3.1.2.2 hat der Versicherer auch dann zu tragen, wenn sie erfolglos bleiben.
2.3.3 Die Aufwendungen und Kosten nach Ziffern 2.3.1.1 und 2.3.1.2 sind ohne Rücksicht darauf zu ersetzen, ob sie zusammen mit anderen Entschädigungen die Versicherungssumme übersteigen.
2.3.4 Der Versicherungsnehmer kann verlangen, dass der Versicherer für die Entrichtung von Beiträgen zur großen Haverei die Bürgschaft oder Garantie übernimmt, den Einschuss zur großen Haverei vorleistet und den für Aufwendungen zur Schadenabwendung und -minderung sowie zur Schadenfeststellung erforderlichen Betrag vorschießt.
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Versicherte Aufwendungen und Kosten. 2.3.1 Der Versicherer ersetzt auch
2.3.1.1 den Beitrag zur großen Haverei, den der Versicherungs- nehmer Versi- cherungsnehmer aufgrund einer nach Gesetz, den York Antwerpener Re- gelnRegeln, den Rhein-Rhein- Regeln IVR oder anderen international anerkann- ten aner- kannten Haverei-Regeln aufgemachten Dispache Dispa- che zu leisten hat, soweit durch die Haverei-Haverei- Maßregel ein versicherter Schaden abgewendet werden sollte. Übersteigt der Beitragswert den Versicherungswert und entspricht dieser der Versicherungssumme, so leistet der Ver- sicherer Versicherer vollen Ersatz bis zur Höhe der VersicherungssummeVersicherungs- summe. Die Bestimmungen über die Unterversicherung Unterver- sicherung sowie Ziffer 2.3.3 blei- ben bleiben unberührt. Im Rahmen dieser Bedingungen hält der Versicherer Versi- cherer den Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer frei von Ersatzansprüchen Er- satzansprüchen und Aufwendungen, die sich aus der vertraglichen Vereinbarung der Both-toto- Blame-Blame- Collision-Clause ergeben;
2.3.1.2 Schadenabwendungs-, Schadenminderungs-, Schaden- feststellungskostenSchadenfeststellungskosten, und zwar
2.3.1.2.1 Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines versicherten Schadens, wenn der Schaden Scha- den unmittelbar droht oder eingetreten ist, soweit so- weit der Versicherungsnehmer sie nach den Um- ständen Umständen für geboten halten durfte;
2.3.1.2.2 Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer beim Ein- tritt Eintritt des Versicherungsfalls gemäß den Weisungen des Versiche- rers Versicherers macht;
2.3.1.2.3 Kosten der Ermittlung oder und Feststellung des versicherten Schadens sowie Kosten durch einen ei- nen für diese Zwecke beauftrag- ten beauftragten Dritten, soweit so- weit der Versicherungsnehmer sie nach den Umstän- den Umständen für geboten halten durfte oder soweit so- weit er sie gemäß den Wei- sungen Weisungen des Versicherers Versi- cherers macht;
2.3.1.3 die Kosten der Umladung, der einstweiligen Lagerung so- wie sowie die Mehrkosten der Weiterbeförderung Weiterbe- förderung infolge eines Versiche- rungsfalls Versicherungsfalls oder versicherten Unfalls des Transportmittels, soweit so- weit der Versicherungsnehmer sie nach den Umständen für geboten halten durfte oder er sie gemäß den Weisungen des Versicherers aufwendet auf- wendet und diese Kosten nicht bereits unter Ziffer Zif- fer 2.3.1.2 fallen.
2.3.2 Die Aufwendungen und Kosten gemäß Ziffern 2.3.1.2.1 undund 2.3.1.2.2 hat der Versicherer auch dann zu tragen, wenn sie erfolglos bleiben.
2.3.3 Die Aufwendungen und Kosten nach Ziffern 2.3.1.1 und 2.3.1.2 sind ohne Rücksicht darauf zu ersetzen, ob sie zusammen mit anderen Ent- schädigungen die Versicherungssumme über- steigen.
2.3.4 Der Versicherungsnehmer kann verlangen, dass der Versicherer für die Entrichtung von Beiträgen zur großen Haverei die Bürgschaft oder Garantie übernimmt, den Einschuss zur großen Haverei vorleistet und den für Aufwen- dungen zur Schadenabwendung und - minderung sowie zur Schadenfeststellung erfor- derlichen Betrag vorschießt.
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Samples: DTV Güterversicherungsbedingungen 2000 in Der Fassung 2008
Versicherte Aufwendungen und Kosten. 2.3.1 Der Versicherer ersetzt auch
2.3.1.1 den Beitrag zur großen Haverei, den der Versicherungs- nehmer aufgrund Versicherungsnehmer auf Grund einer nach Gesetz, den York Antwerpener Re- gelnRegeln, den Rhein-Regeln IVR oder anderen ande- ren international anerkann- ten Haverei-anerkannten Haverei- Regeln aufgemachten Dispache zu leisten hat, soweit durch die Haverei-Maßregel ein versicherter Schaden abgewendet werden sollte. Übersteigt der Beitragswert den Versicherungswert und entspricht dieser der Versicherungssumme, so leistet der Ver- sicherer vollen Ersatz bis zur Höhe der Versicherungssumme. Die Bestimmungen über die Unterversicherung sowie Ziffer 2.3.3 blei- ben unberührt. Im Rahmen dieser Bedingungen hält der Versicherer den Versi- cherungsnehmer frei von Ersatzansprüchen und Aufwendungen, die sich aus der vertraglichen Vereinbarung der Both-to-Blame- Collision-Clause ergeben;ein
2.3.1.2 Schadenabwendungs-, Schadenminderungs-Schaden- minderungs-, Schaden- feststellungskostenSchadenfeststellungskosten, und zwar
2.3.1.2.1 Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines versicherten SchadensScha- dens, wenn der Schaden unmittelbar droht oder eingetreten ist, soweit der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer sie nach den Um- ständen Umständen für geboten halten durfte;
2.3.1.2.2 Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer beim Ein- tritt Eintritt des Versicherungsfalls Versiche- rungsfalls gemäß den Weisungen des Versiche- rers Versi- cherers macht;
2.3.1.2.3 Kosten der Ermittlung oder Feststellung und Fest- stellung des versicherten Schadens sowie Kosten durch einen für diese Zwecke beauftrag- ten beauftragten Dritten, soweit der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer sie nach den Umstän- den Umständen für geboten halten durfte oder soweit er sie gemäß den Wei- sungen Weisungen des Versicherers macht;
2.3.1.3 die Kosten der Umladung, der einstweiligen Lagerung so- wie sowie die Mehrkosten Mehrkos- ten der Weiterbeförderung infolge eines Versiche- rungsfalls Versicherungsfalls oder versicherten Unfalls des Transportmittels, soweit der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer sie nach den Umständen für geboten halten durfte oder er sie gemäß den Weisungen des Versicherers aufwendet und diese Kosten nicht bereits unter Ziffer 2.3.1.2 fallenZiff.
2.3.2 Die Aufwendungen und Kosten gemäß Ziffern Ziff. 2.3.1.2.1 undund 2.3.1.2.2 hat der Versicherer auch dann zu tragen, wenn sie erfolglos bleiben.
2.3.3 Die Aufwendungen und Kosten nach Ziff. 2.3.1.1 und 2.3.1.2 sind ohne Rück- sicht darauf zu ersetzen, ob sie zusammen mit anderen Entschädigungen die Versiche- rungssumme übersteigen.
2.3.4 Der Versicherungsnehmer kann ver- langen, dass der Versicherer für die Ent- richtung von Beiträgen zur großen Haverei die Bürgschaft oder Garantie übernimmt, den Einschuss zur großen Haverei vorleistet und den für Aufwendungen zur Schaden- abwendung und -minderung sowie zur Schadenfeststellung erforderlichen Betrag vorschießt.
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Samples: Transportversicherung
Versicherte Aufwendungen und Kosten. 2.3.1 Der Versicherer ersetzt auch
2.3.1.1 den Beitrag zur großen Haverei, den der Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer aufgrund einer nach Gesetz, den York Antwerpener Re- gelnRegeln, den Rhein-Regeln IVR oder anderen international anerkann- ten Haverei-anerkannten Haverei- Regeln aufgemachten Dispache zu leisten hat, soweit durch die Haverei-Maßregel ein versicherter Schaden abgewendet werden sollte. Übersteigt der Beitragswert den Versicherungswert und entspricht ent- spricht dieser der Versicherungssumme, so leistet der Ver- sicherer Versicherer vollen Ersatz bis zur Höhe der Versicherungssumme. Die Bestimmungen Bestim- mungen über die Unterversicherung sowie Ziffer 2.3.3 blei- ben bleiben unberührt. Im Rahmen dieser Bedingungen hält der Versicherer den Versi- cherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer frei von Ersatzansprüchen und Aufwendungen, die sich aus der vertraglichen Vereinbarung der Both-to-Blame- Collision-Clause ergeben;
2.3.1.2 Schadenabwendungs-, Schadenminderungs-, Schaden- feststellungskostenSchadenfeststel- lungskosten, und zwar
2.3.1.2.1 Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines versicherten Schadens, wenn der Schaden unmittelbar droht oder eingetreten ist, soweit der Versicherungsnehmer sie nach den Um- ständen Umständen für geboten halten durfte;
2.3.1.2.2 Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer beim Ein- tritt Eintritt des Versicherungsfalls Ver- sicherungsfalls gemäß den Weisungen des Versiche- rers Versicherers macht;
2.3.1.2.3 Kosten der Ermittlung oder und Feststellung des versicherten Schadens Scha- dens sowie Kosten durch einen für diese Zwecke beauftrag- ten beauftragten Dritten, soweit der Versicherungsnehmer sie nach den Umstän- den Umständen für geboten halten durfte oder soweit er sie gemäß den Wei- sungen Weisun- gen des Versicherers macht;
2.3.1.3 die Kosten der Umladung, der einstweiligen Lagerung so- wie sowie die Mehrkosten der Weiterbeförderung infolge eines Versiche- rungsfalls Versicherungs- falls oder versicherten Unfalls des Transportmittels, soweit der Versicherungsnehmer sie nach den Umständen für geboten halten durfte oder er sie gemäß den Weisungen des Versicherers aufwendet aufwen- det und diese Kosten nicht bereits unter Ziffer 2.3.1.2 fallen.
2.3.2 Die Aufwendungen und Kosten gemäß Ziffern 2.3.1.2.1 und
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Samples: Güterversicherung
Versicherte Aufwendungen und Kosten. 2.3.1 Der Versicherer ersetzt auch
2.3.1.1 den Beitrag zur großen Haverei, den der Versicherungs- nehmer Versiche- rungsnehmer aufgrund einer nach Gesetz, den York Y- ork Antwerpener Re- gelnRegeln, den Rhein-Regeln IVR oder anderen international anerkann- ten Haverei-anerkannten Haverei- Regeln aufgemachten Dispache zu leisten hat, soweit so- weit durch die Haverei-Maßregel ein versicherter Schaden abgewendet werden sollte. Übersteigt der Beitragswert den Versicherungswert und entspricht dieser der Versicherungssumme, so leistet der Ver- sicherer Versicherer vollen Ersatz bis zur Höhe der VersicherungssummeVersi- cherungssumme. Die Bestimmungen über die Unterversicherung Un- terversicherung sowie Ziffer 2.3.3 blei- ben unberührtbleiben unbe- rührt. Im Rahmen dieser Bedingungen hält der Versicherer Versiche- rer den Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer frei von Ersatzansprüchen Ersatzan- sprüchen und Aufwendungen, die sich aus der vertraglichen ver- traglichen Vereinbarung der Both-to-Blame- Collision-Clause ergeben;
2.3.1.2 Schadenabwendungs-, Schadenminderungs-, Schaden- feststellungskostenSchadenfeststellungskosten, und zwar
2.3.1.2.1 Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines versicherten Schadens, wenn der Schaden unmittelbar droht oder eingetreten ist, soweit der Versicherungsnehmer sie nach den Um- ständen Umständen für geboten halten durfte;
2.3.1.2.2 Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer beim Ein- tritt Eintritt des Versicherungsfalls gemäß den Weisungen des Versiche- rers Versicherers macht;
2.3.1.2.3 Kosten der Ermittlung oder und Feststellung des versicherten versi- cherten Schadens sowie Kosten durch einen für diese Zwecke beauftrag- ten beauftragten Dritten, soweit der Versicherungsnehmer sie nach den Umstän- den Umständen für geboten halten durfte oder soweit er sie gemäß ge- mäß den Wei- sungen Weisungen des Versicherers macht;
2.3.1.3 die Kosten der Umladung, der einstweiligen Lagerung so- wie Lage- rung sowie die Mehrkosten der Weiterbeförderung infolge eines Versiche- rungsfalls Versicherungsfalls oder versicherten Unfalls des Transportmittels, soweit der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer sie nach den Umständen für geboten halten durfte oder er sie gemäß den Weisungen des Versicherers aufwendet und diese Kosten nicht bereits unter Ziffer 2.3.1.2 fallen.
2.3.2 Die Aufwendungen und Kosten gemäß Ziffern 2.3.1.2.1 undund 2.3.1.2.2 hat der Versicherer auch dann zu tragen, wenn sie erfolglos bleiben.
2.3.3 Die Aufwendungen und Kosten nach Ziffern 2.3.1.1 und 2.3.1.2 sind ohne Rücksicht darauf zu erset- zen, ob sie zusammen mit anderen Entschädigun- gen die Versicherungssumme übersteigen.
2.3.4 Der Versicherungsnehmer kann verlangen, dass der Versicherer für die Entrichtung von Beiträgen zur großen Haverei die Bürgschaft oder Garantie übernimmt, den Einschuss zur großen Haverei vor- leistet und den für Aufwendungen zur Schadenab- wendung und -minderung sowie zur Schadenfest- stellung erforderlichen Betrag vorschießt.
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Versicherte Aufwendungen und Kosten. 2.3.1 Der Versicherer ersetzt auch
2.3.1.1 den Beitrag zur großen Haverei, den der Versicherungs- nehmer Versiche- rungsnehmer aufgrund einer nach Gesetz, den York Antwerpener Re- gelnRegeln, den Rhein-Regeln IVR oder anderen international anerkann- ten Haverei-anerkannten Haverei- Regeln aufgemachten Dispache zu leisten hat, soweit so- weit durch die Haverei-Maßregel ein versicherter Schaden abgewendet werden sollte. Übersteigt der Beitragswert den Versicherungswert und entspricht dieser der Versicherungssumme, so leistet der Ver- sicherer Versicherer vollen Ersatz bis zur Höhe der VersicherungssummeVersi- cherungssumme. Die Bestimmungen über die Unterversicherung Un- terversicherung sowie Ziffer 2.3.3 blei- ben unberührtbleiben unbe- rührt. Im Rahmen dieser Bedingungen hält der Versicherer Versiche- rer den Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer frei von Ersatzansprüchen Ersatzan- sprüchen und Aufwendungen, die sich aus der vertraglichen ver- traglichen Vereinbarung der Both-to-Blame- Collision-Clause ergeben;
2.3.1.2 Schadenabwendungs-, Schadenminderungs-, Schaden- feststellungskostenSchadenfeststellungskosten, und zwar
2.3.1.2.1 Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines versicherten Schadens, wenn der Schaden unmittelbar droht oder eingetreten ist, soweit der Versicherungsnehmer sie nach den Um- ständen Umständen für geboten halten durfte;
2.3.1.2.2 Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer beim Ein- tritt Eintritt des Versicherungsfalls gemäß den Weisungen des Versiche- rers Versicherers macht;
2.3.1.2.3 Kosten der Ermittlung oder und Feststellung des versicherten versi- cherten Schadens sowie Kosten durch einen für diese Zwecke beauftrag- ten beauftragten Dritten, soweit der Versicherungsnehmer sie nach den Umstän- den Umständen für geboten halten durfte oder soweit er sie gemäß ge- mäß den Wei- sungen Weisungen des Versicherers macht;
2.3.1.3 die Kosten der Umladung, der einstweiligen Lagerung so- wie Lage- rung sowie die Mehrkosten der Weiterbeförderung infolge eines Versiche- rungsfalls Versicherungsfalls oder versicherten Unfalls des Transportmittels, soweit der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer sie nach den Umständen für geboten halten durfte oder er sie gemäß den Weisungen des Versicherers aufwendet und diese Kosten nicht bereits unter Ziffer 2.3.1.2 fallen.
2.3.2 Die Aufwendungen und Kosten gemäß Ziffern 2.3.1.2.1 undund 2.3.1.2.2 hat der Versicherer auch dann zu tragen, wenn sie erfolglos bleiben.
2.3.3 Die Aufwendungen und Kosten nach Ziffern 2.3.1.1 und 2.3.1.2 sind ohne Rücksicht darauf zu erset- zen, ob sie zusammen mit anderen Entschädigun- gen die Versicherungssumme übersteigen.
2.3.4 Der Versicherungsnehmer kann verlangen, dass der Versicherer für die Entrichtung von Beiträgen zur großen Haverei die Bürgschaft oder Garantie übernimmt, den Einschuss zur großen Haverei vor- leistet und den für Aufwendungen zur Schadenab- wendung und -minderung sowie zur Schadenfest- stellung erforderlichen Betrag vorschießt.
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Versicherte Aufwendungen und Kosten. 2.3.1 Der Versicherer ersetzt auch
2.3.1.1 den Beitrag zur großen Haverei, den der Versicherungs- nehmer aufgrund einer nach Gesetz, den York Antwerpener Re- gelnAntwer- pener Regeln, den Rhein-Regeln IVR oder anderen international anerkann- ten in- ternational anerkannten Haverei-Regeln aufgemachten Dispache zu leisten hat, soweit durch die Haverei-Haverei- Maßregel ein versicherter Schaden abgewendet werden sollte. Übersteigt der Beitragswert den Versicherungswert Versicherungs- wert und entspricht dieser der Versicherungssumme, so leistet der Ver- sicherer Versicherer vollen Ersatz bis zur Höhe der Versicherungssumme. Die Bestimmungen über die Unterversicherung Un- terversicherung sowie Ziffer 2.3.3 blei- ben bleiben unberührt. Im Rahmen dieser Bedingungen hält der Versicherer den Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer frei von Ersatzansprüchen und Aufwendungen, die sich aus der vertraglichen Vereinbarung Ver- einbarung der Both-to-Blame- Blame-Collision-Clause ergeben;
2.3.1.2 Schadenabwendungs-, Schadenminderungs-, Schaden- feststellungskosten, und zwar
2.3.1.2.1 Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung Min- derung eines versicherten Schadens, wenn der Schaden unmittelbar droht oder eingetreten einge- treten ist, soweit der Versicherungsnehmer sie nach den Um- ständen Umständen für geboten halten durfte;
2.3.1.2.2 Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer beim Ein- tritt Eintritt des Versicherungsfalls gemäß ge- mäß den Weisungen des Versiche- rers Versicherers macht;
2.3.1.2.3 Kosten der Ermittlung oder und Feststellung des versicherten Schadens sowie Kosten durch einen für diese Zwecke beauftrag- ten Drittenbeauftragten Drit- ten, soweit der Versicherungsnehmer sie nach den Umstän- den Umständen für geboten halten durfte oder soweit er sie gemäß den Wei- sungen des Versicherers macht;
2.3.1.3 die Kosten der Umladung, der einstweiligen Lagerung so- wie sowie die Mehrkosten der Weiterbeförderung infolge eines Versiche- rungsfalls Versicherungsfalls oder versicherten Unfalls des Transportmittels, soweit der Versicherungsnehmer sie nach den Umständen für geboten halten durfte oder er sie gemäß den Weisungen des Versicherers aufwendet und diese Kosten nicht bereits unter Ziffer 2.3.1.2 fallenfal- len.
2.3.2 Die Aufwendungen und Kosten gemäß Ziffern 2.3.1.2.1 und
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Versicherte Aufwendungen und Kosten. 2.3.1 Der Versicherer ersetzt auch
2.3.1.1 5.2.1 den Beitrag zur großen Haverei, den der Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer aufgrund einer nach Gesetz, den York Antwerpener Re- gelnRegeln, den Rhein-Regeln IVR oder anderen international anerkann- ten anerkannten Haverei-Regeln aufgemachten Dispache zu leisten hat, soweit durch die Haverei-Maßregel ein versicherter Schaden abgewendet werden sollte. Übersteigt der Beitragswert den Versicherungswert und entspricht dieser der Versicherungssumme, so leistet der Ver- sicherer Versicherer vollen Ersatz bis zur Höhe der Versicherungssumme. Die Bestimmungen über die Unterversicherung sowie Ziffer 2.3.3 blei- ben 5.2.5 bleiben unberührt. Im Rahmen dieser Bedingungen hält der Versicherer den Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer frei von Ersatzansprüchen und Aufwendungen, die sich aus der vertraglichen Vereinbarung der Both-to-Blame- Blame-Collision-Clause ergeben;
2.3.1.2 5.2.2 Schadenabwendungs-, Schadenminderungs-, Schaden- feststellungskostenSchadenfeststellungskosten, und zwar
2.3.1.2.1 5.2.2.1 Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines versicherten Schadens, wenn der Schaden unmittelbar droht oder eingetreten ist, soweit der Versicherungsnehmer sie nach den Um- ständen Umständen für geboten halten durfte;
2.3.1.2.2 5.2.2.2 Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer beim Ein- tritt Eintritt des Versicherungsfalls gemäß laut den Weisungen des Versiche- rers Versicherers macht;
2.3.1.2.3 5.2.2.3 Kosten der Ermittlung oder und Feststellung des versicherten Schadens sowie Kosten durch einen für diese Zwecke beauftrag- ten beauftragten Dritten, soweit der Versicherungsnehmer sie nach den Umstän- den Umständen für geboten halten durfte oder soweit er sie gemäß laut den Wei- sungen Weisungen des Versicherers macht;
2.3.1.3 5.2.3 die Kosten der Umladung, der einstweiligen Lagerung so- wie sowie die Mehrkosten der Weiterbeförderung infolge eines Versiche- rungsfalls Versicherungsfalls oder versicherten Unfalls des Transportmittels, soweit der Versicherungsnehmer sie nach den Umständen für geboten halten durfte oder er sie gemäß laut den Weisungen des Versicherers aufwendet und diese Kosten nicht bereits unter Ziffer 2.3.1.2 5.2.2 fallen.
2.3.2 5.2.4 Die Aufwendungen und Kosten gemäß Ziffern 2.3.1.2.1 undlaut 5.2.2.1 und 5.2.2.2 hat der Versicherer auch dann zu tragen, wenn sie erfolglos bleiben.
5.2.5 Die Aufwendungen und Kosten nach 5.2.1 und 5.2.2 sind ohne Rücksicht darauf zu ersetzen, ob sie zusammen mit anderen Entschädigungen die Versicherungssumme übersteigen.
5.2.6 Der Versicherungsnehmer kann verlangen, dass der Versicherer für die Entrichtung von Beiträgen zur großen Haverei die Bürgschaft oder Garantie übernimmt, den Einschuss zur großen Haverei vorleistet und den für Aufwendungen zur Schadenabwendung und -minderung sowie zur Schadenfeststellung erforderlichen Betrag vorschießt.
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Versicherte Aufwendungen und Kosten. 2.3.1 Der Versicherer ersetzt auch
2.3.1.1 den Beitrag zur großen Haverei, den der Versicherungs- nehmer Versi- cherungsnehmer aufgrund einer nach Gesetz, den York Antwerpener Re- gelnRegeln, den Rhein-Rhein- Regeln IVR oder anderen international anerkann- ten aner- kannten Haverei-Regeln aufgemachten Dispache Dispa- che zu leisten hat, soweit durch die Haverei-Haverei- Maßregel ein versicherter Schaden abgewendet werden sollte. Übersteigt der Beitragswert den Versicherungswert und entspricht dieser der Versicherungssumme, so leistet der Ver- sicherer Versiche- rer vollen Ersatz bis zur Höhe der VersicherungssummeVersiche- rungssumme. Die Bestimmungen über die Unterversicherung Un- terversicherung sowie Ziffer 2.3.3 blei- ben unberührtbleiben unbe- rührt. Im Rahmen dieser Bedingungen hält der Versicherer Versi- cherer den Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer frei von Ersatzansprüchen Er- satzansprüchen und Aufwendungen, die sich aus der vertraglichen Vereinbarung der Both-toto- Blame-Blame- Collision-Clause ergeben;
2.3.1.2 Schadenabwendungs-, Schadenminderungs-, Schaden- feststellungskostenSchadenfeststellungskosten, und zwar
2.3.1.2.1 Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines versicherten Schadens, wenn der Schaden Scha- den unmittelbar droht oder eingetreten ist, soweit so- weit der Versicherungsnehmer sie nach den Um- ständen Umständen für geboten halten durfte;
2.3.1.2.2 Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer beim Ein- tritt Eintritt des Versicherungsfalls gemäß den Weisungen des Versiche- rers Versicherers macht;
2.3.1.2.3 Kosten der Ermittlung oder und Feststellung des versicherten Schadens sowie Kosten durch einen ei- nen für diese Zwecke beauftrag- ten beauftragten Dritten, soweit so- weit der Versicherungsnehmer sie nach den Umstän- den Umständen für geboten halten durfte oder soweit so- weit er sie gemäß den Wei- sungen Weisungen des Versicherers Versi- cherers macht;
2.3.1.3 die Kosten der Umladung, der einstweiligen Lagerung so- wie sowie die Mehrkosten der Weiterbeförderung Weiterbe- förderung infolge eines Versiche- rungsfalls Versicherungsfalls oder versicherten Unfalls des Transportmittels, soweit so- weit der Versicherungsnehmer sie nach den Umständen für geboten halten durfte oder er sie gemäß den Weisungen des Versicherers aufwendet und diese Kosten nicht bereits unter Ziffer 2.3.1.2 fallen.
2.3.2 Die Aufwendungen und Kosten gemäß Ziffern 2.3.1.2.1 undund 2.3.1.2.2 hat der Versicherer auch dann zu tragen, wenn sie erfolglos bleiben.
2.3.3 Die Aufwendungen und Kosten nach Ziffern 2.3.1.1 und 2.3.1.2 sind ohne Rücksicht darauf zu ersetzen, ob sie zusammen mit anderen Entschädigungen die Versicherungssumme ü- bersteigen.
2.3.4 Der Versicherungsnehmer kann verlangen, dass der Versicherer für die Entrichtung von Beiträgen zur großen Haverei die Bürgschaft oder Garantie übernimmt, den Einschuss zur großen Haverei vorleistet und den für Aufwen- dungen zur Schadenabwendung und - minderung sowie zur Schadenfeststellung er- forderlichen Betrag vorschießt.
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Samples: DTV Güterversicherungsbedingungen 2000 in Der Fassung 2008
Versicherte Aufwendungen und Kosten. 2.3.1 Der Versicherer ersetzt auch
2.3.1.1 den Beitrag zur großen Haverei, den der Versicherungs- nehmer aufgrund Versicherungsnehmer auf Grund einer nach Gesetz, den York Antwerpener Re- gelnRegeln, den Rhein-Regeln IVR oder anderen ande- ren international anerkann- ten Haverei-anerkannten Haverei- Regeln aufgemachten Dispache zu leisten hat, soweit durch die Haverei-Maßregel ein versicherter Schaden abgewendet werden sollte. Übersteigt der Beitragswert den Versicherungswert Ver- sicherungswert und entspricht dieser der Versicherungssumme, so leistet der Ver- sicherer Versi- cherer vollen Ersatz bis zur Höhe der VersicherungssummeVersi- cherungssumme. Die Bestimmungen über die Unterversicherung sowie Ziffer Ziff. 2.3.3 blei- ben bleiben unberührt. Im Rahmen dieser Bedingungen hält der Versicherer den Versi- cherungsnehmer frei von Ersatzansprüchen und Aufwendungen, die sich aus der vertraglichen Vereinbarung der Both-to-Blame- Collision-Clause ergeben;.
2.3.1.2 Schadenabwendungs-, Schadenminderungs-Schaden- minderungs-, Schaden- feststellungskostenSchadenfeststellungskosten, und zwar
2.3.1.2.1 Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines versicherten SchadensScha- dens, wenn der Schaden unmittelbar droht oder eingetreten ist, soweit der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer sie nach den Um- ständen Umständen für geboten halten durfte;
2.3.1.2.2 Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer beim Ein- tritt Eintritt des Versicherungsfalls Versiche- rungsfalls gemäß den Weisungen des Versiche- rers Versi- cherers macht;
2.3.1.2.3 Kosten der Ermittlung oder Feststellung und Fest- stellung des versicherten Schadens sowie Kosten durch einen für diese Zwecke beauftrag- ten beauftragten Dritten, soweit der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer sie nach den Umstän- den Umständen für geboten halten durfte oder soweit er sie gemäß den Wei- sungen Weisungen des Versicherers macht;
2.3.1.3 die Kosten der Umladung, der einstweiligen Lagerung so- wie sowie die Mehrkosten Mehrkos- ten der Weiterbeförderung infolge eines Versiche- rungsfalls Versicherungsfalls oder versicherten Unfalls des Transportmittels, soweit der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer sie nach den Umständen für geboten halten durfte oder er sie gemäß den Weisungen des Versicherers aufwendet und diese Kosten nicht bereits unter Ziffer 2.3.1.2 fallen.für
2.3.2 Die Aufwendungen und Kosten gemäß Ziffern Ziff. 2.3.1.2.1 undund 2.3.1.2.2 hat der Versicherer auch dann zu tragen, wenn sie erfolglos bleiben.
2.3.3 Die Aufwendungen und Kosten nach Ziff. 2.3.1.1 und 2.3.1.2 sind ohne Rück- sicht darauf zu ersetzen, ob sie zusammen mit anderen Entschädigungen die Versiche- rungssumme übersteigen.
2.3.4 Der Versicherungsnehmer kann ver- langen, dass der Versicherer für die Ent- richtung von Beiträgen zur großen Haverei die Bürgschaft oder Garantie übernimmt, den Einschuss zur großen Haverei vorleistet und den für Aufwendungen zur Schaden- abwendung und -minderung sowie zur Schadenfeststellung erforderlichen Betrag vorschießt.
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Samples: Transportversicherung
Versicherte Aufwendungen und Kosten. 2.3.1 Der Versicherer ersetzt auch
2.3.1.1 den Beitrag zur großen Haverei, den der Versicherungs- nehmer Versich e- rungsnehmer aufgrund einer nach Gesetz, den York Antwerpener Re- gelnRegeln, den Rhein-Regeln IVR oder anderen international anerkann- ten anerkannten Haverei-Regeln aufgemachten Dispache zu leisten hat, soweit durch die Haverei-Maßregel ein versicherter Schaden Scha- den abgewendet werden sollte. Übersteigt der Beitragswert Bei- tragswert den Versicherungswert und entspricht dieser der Versicherungssumme, so leistet der Ver- sicherer Versicherer vollen Ersatz bis zur Höhe der VersicherungssummeVersiche- rungssumme. Die Bestimmungen über die Unterversicherung Unter- versicherung sowie Ziffer 2.3.3 blei- ben bleiben unberührt. Im Rahmen dieser Bedingungen hält der Versicherer Vers iche- rer den Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer frei von Ersatzansprüchen Ersatzan- sprüchen und Aufwendungen, die sich aus der vertraglichen ver- traglichen Vereinbarung der Both-to-Blame- Collision-Clause ergeben;
2.3.1.2 Schadenabwendungs-Schadenabwendungs -, Schadenminderungs-Schadenminderungs -, Schaden- feststellungskostenSchadenfeststellungskosten, und zwar
2.3.1.2.1 Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines versicherten Schadens, wenn der Schaden Schad en unmittelbar droht oder eingetreten ist, soweit der Versicherungsnehmer sie nach den Um- ständen für geboten halten durfte;Umständen
2.3.1.2.2 Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer Versicherungsne hmer beim Ein- tritt Eintritt des Versicherungsfalls gemäß den Weisungen des Versiche- rers Vers icherers macht;
2.3.1.2.3 Kosten der Ermittlung oder und Feststellung des versicherten vers i- cherten Schadens sowie Kosten durch einen für diese Zwecke beauftrag- ten beauftragten Dritten, soweit der Versicherungsnehmer sie nach den Umstän- den Umständen für geboten halten durfte oder soweit er sie gemäß ge- mäß den Wei- sungen Weisungen des Versicherers macht;
2.3.1.3 die Kosten der Umladung, der einstweiligen Lagerung so- wie Lage- rung sowie die Mehrkosten der Weiterbeförderung infolge eines Versiche- rungsfalls Versicherungsfalls oder versicherten Unfalls des Transportmittels, soweit der Versicherungsnehmer Versich e- rungsnehmer sie nach den Umständen für geboten halten durfte oder er sie gemäß den Weisungen des Versicherers aufwendet und diese Kosten nicht bereits unter Ziffer 2.3.1.2 fallen.
2.3.2 Die Aufwendungen und Kosten gemäß Ziffern 2.3.1.2.1 undund 2.3.1.2.2 hat der Versicherer auch dann zu tragen, wenn sie erfolglos bleiben.
2.3.3 Die Aufwendungen und Kosten nach Ziffern 2.3.1.1 und 2.3.1.2 sind ohne Rücksicht darauf zu ersetzen, ob sie zusammen mit anderen Entschädigungen die Versicherungssumme übersteigen.
2.3.4 Der Versicherungsnehmer kann verlangen, dass der Versicherer für die Entrichtung von Beiträgen zur großen Haverei die Bürgschaft oder Garantie über- nimmt, den Einschuss zur großen Haverei vorleistet und den für Aufwendungen zur Schadenabwendung und -minderung sowie zur Schadenfes tstellung er- forderlichen Betrag vorschießt.
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Versicherte Aufwendungen und Kosten. 2.3.1 Der Versicherer ersetzt auch
2.3.1.1 den Beitrag zur großen Haverei, den der Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer aufgrund einer nach Gesetz, den York Antwerpener Re- gelnRegeln, den Rhein-Regeln IVR oder anderen international anerkann- ten anerkannten Haverei-Regeln aufgemachten Dispache zu leisten hat, soweit durch die Haverei-Maßregel ein versicherter Schaden abgewendet werden sollte. Übersteigt der Beitragswert den Versicherungswert und entspricht dieser der Versicherungssumme, so leistet der Ver- sicherer Versicherer vollen Ersatz bis zur Höhe der Versicherungssumme. Die Bestimmungen über die Unterversicherung sowie Ziffer 2.3.3 blei- ben bleiben unberührt. Im Rahmen dieser Bedingungen hält der Versicherer den Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer frei von Ersatzansprüchen und Aufwendungen, die sich aus der vertraglichen Vereinbarung der Both-to-Blame- Blame-Collision-Clause ergeben;
2.3.1.2 Schadenabwendungs-, Schadenminderungs-, Schaden- feststellungskostenSchadenfeststellungskosten, und zwar
2.3.1.2.1 Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines versicherten Schadens, wenn der Schaden unmittelbar droht oder eingetreten ist, soweit der Versicherungsnehmer sie nach den Um- ständen Umständen für geboten halten durfte;
2.3.1.2.2 Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer beim Ein- tritt Eintritt des Versicherungsfalls gemäß den Weisungen des Versiche- rers Versicherers macht;
2.3.1.2.3 Kosten der Ermittlung oder und Feststellung des versicherten Schadens sowie Kosten durch einen für diese Zwecke beauftrag- ten beauf- tragten Dritten, soweit der Versicherungsnehmer sie nach den Umstän- den Umständen für geboten halten durfte oder soweit er sie gemäß den Wei- sungen Weisungen des Versicherers macht;
2.3.1.3 die Kosten der Umladung, der einstweiligen einstwei- ligen Lagerung so- wie sowie die Mehrkosten der Weiterbeförderung infolge eines Versiche- rungsfalls Versicherungsfalls oder versicherten Unfalls des Transportmittels, soweit der Versicherungsnehmer sie nach den Umständen für geboten halten durfte oder er sie gemäß den Weisungen des Versicherers aufwendet und diese Kosten nicht bereits unter Ziffer 2.3.1.2 fallen.
2.3.2 Die Aufwendungen und Kosten gemäß Ziffern 2.3.1.2.1 undund 2.3.1.2.2 hat der Versicherer auch dann zu tragen, wenn sie erfolglos bleiben.
2.3.3 Die Aufwendungen und Kosten nach Ziffern 2.3.1.1 und 2.3.1.2 sind ohne Rücksicht darauf zu ersetzen, ob sie zusammen mit anderen Entschädigungen die Versicherungssumme übersteigen.
2.3.4 Der Versicherungsnehmer kann verlangen, dass der Versicherer für die Entrichtung von Beiträgen zur großen Haverei die Bürgschaft oder Garantie übernimmt, den Einschuss zur großen Haverei vorleistet und den für Aufwendungen zur Schadenabwendung und -minderung sowie zur Schadenfeststellung erforderlichen Betrag vorschießt.
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Samples: Gütertransportversicherung