Versicherte Organisationen/Personen Musterklauseln

Versicherte Organisationen/Personen. Als Landesverband im Bund Deutscher Karneval e.V. erbringt der Regionalverband Linksrheinischer Karneval e.V. (LRK) eine Reihe von Serviceleistungen für seine Mitgliedsvereine. Eine wesentliche Serviceleistung hierbei ist das Thema Versicherungsschutz. Durch diesen Rahmenvertrag haben die Vereine die Möglichkeit einen vergünstigten, umfangreichen Versicherungsschutz auf eigene Rechnung bei der ARAG Allgemeine Versicherungs-AG, Abteilung Sportversicherung, zu vereinbaren. Der Umfang, der in diesem Vertrag beschrieben wird, bietet hierfür die Grundlage. Der Versicherungsschutz kann von den Mitgliedsvereinen des LRK abgeschlossen werden. Der Versicherungsschutz für den einzelnen Verein beginnt frühestens einen Tag nach dem Datum, an dem die Anmeldung durch den LRK bei der der Firma Oleff und Oleff GmbH oder der ARAG Allgemeine eingeht. Der Versicherungsschutz für die Vereine gilt längstens für die Dauer ihrer Mitgliedschaft im LRK. Scheidet ein Verein aus dem LRK aus, so werden die Konditionen für den bestehenden Einzelvertrag nach Meldung durch den LRK bei der Firma Oleff und Oleff oder der ARAG entsprechend zur nächstmöglichen Fälligkeit geändert.
Versicherte Organisationen/Personen. Als Regionalverband im Bund Deutscher Karneval e.V. erbringt der VSC eine Reihe von Service- leistungen für seine Mitgliedsvereine. Eine wesentliche Serviceleistung hierbei ist das Thema Versicherungsschutz. Durch diesen Rahmenvertrag haben die Vereine die Möglichkeit einen vergünstigten umfangrei- chen Versicherungsschutz auf eigene Rechnung bei der ARAG Allgemeinen Versicherungs-AG, Abteilung Sportversicherung, zu vereinbaren. Der Umfang, der in diesem Merkblatt beschrieben wird, bietet hierfür die Grundlage. Der Versi- cherungsschutz kann von den Mitgliedsvereinen des VSC abgeschlossen werden. Der Versiche- rungsschutz für den einzelnen Verein beginnt frühestens einen Tag nach dem Datum, an dem die Anmeldung durch den VSC bei der ARAG Allgemeine eingeht. Der Versicherungsschutz für die Vereine gilt längstens für die Dauer ihrer Mitgliedschaft im VSC. Scheidet ein Verein aus dem VSC aus, so werden die Konditionen für den bestehenden Einzel- vertrag nach Meldung durch den VSC an die ARAG entsprechend zur nächstmöglichen Fälligkeit geändert. Wünscht eine Organisation den Versicherungsschutz nicht mehr, so kann sie frühestens 3 Mona- te vor Ablauf des Vertrages, der immer für ein Jahr geschlossen wird mit automatischer Verlänge- rung, durch vorherige schriftliche Abmeldung über die ARAG ausscheiden.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.