Versicherung für fremde Rechnung. Soweit die Versicherung neben Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers selbst auch Schadenersatzverpflichtungen anderer Personen umfasst, sind alle in dem Versicherungsvertrag bezüglich des Versicherungsnehmers getroffenen Bestimmungen auch auf diese Personen sinngemäß anzuwenden; sie sind neben dem Versicherungsnehmer im gleichen Umfang wie dieser für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich. Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu.
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Samples: Eigenheimversicherung, Allgemeine Bedingungen Für Die Eigenheimversicherung, Allgemeine Bedingungen Für Die Eigenheimversicherung
Versicherung für fremde Rechnung. Soweit die Versicherung neben Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers oder des versicherten Mitgliedes selbst auch Schadenersatzverpflichtungen anderer Personen umfasst, sind alle in dem Versicherungsvertrag bezüglich des Versicherungsnehmers getroffenen Bestimmungen auch auf diese Personen sinngemäß anzuwenden; sie . Sie sind neben dem Versicherungsnehmer im gleichen Umfang wie dieser für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich. Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu.
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Samples: Berufshaftpflichtversicherung
Versicherung für fremde Rechnung. Soweit sich die Versicherung neben Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst auch Schadenersatzverpflichtungen anderer Personen umfassterstreckt, sind finden alle in dem Versicherungsvertrag bezüglich des Versicherungsnehmers getroffenen Bestimmungen auch auf diese Personen sinngemäß anzuwenden; sie sind neben dem Versicherungsnehmer im gleichen Umfang wie dieser für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlichsinngemäße Anwendung. Die Das Recht zur Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer des Versicherungs- nehmers zu; dieser bleibt neben den versicherten Personen für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwort- lich.
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