Common use of Versicherungssumme / Maximierung / Selbstbehalt Clause in Contracts

Versicherungssumme / Maximierung / Selbstbehalt. Die Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleis- tung betragen im Rahmen der gemäß Teil I Ziffer 11 verein- barten Versicherungssumme 300.000 Euro. Der Versicherungsnehmer hat bei jedem Versicherungsfall von den gemäß Teil I Ziffer 5 versicherten Kosten 10 %, höchstens 5.000 Euro, selbst zu tragen. Der Versicherer ist auch in diesen Fällen zur Prüfung der gesetzlichen Verpflich- tung und zur Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme ver- pflichtet. H 2105 07/2 014 e 11 von 12 Teil II – USV-Basis Zusatzbaustein 1 Falls besonders vereinbart, gilt: Abweichend von Teil I Ziffer 10.1 und über den Umfang von Zusatzbaustein 1 in Teil II hinaus besteht im Rahmen und Umfang dieses Vertrages Versicherungsschutz für weiterge- hende Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung des Bodens wegen schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes- bodenschutzgesetz, wenn der Versicherungsnehmer Eigen- tümer, Mieter, Leasingnehmer, Pächter oder Entleiher des Bodens und Verursacher des Schadens ist oder war. Versicherungsschutz besteht ausschließlich für solche schädlichen Bodenveränderungen, die unmittelbare Folge einer plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages eingetretenen Störung des be- stimmungsgemäßen Betriebes des Versicherungsnehmers sind. Teil I Ziffer 3.2 findet keine Anwendung. Soweit der Versicherungsnehmer Mieter, Leasingnehmer, Pächter oder Entleiher des Bodens ist oder war, findet Teil I Ziffer 1.1 vierter Absatz keine Anwendung. Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein deklarierten Grundstücke. Für Grundstücke, die der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses erwirbt oder in Besitz nimmt, besteht abweichend von Teil I Ziffern 6 und 7 kein Versiche- rungsschutz.

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Versicherungssumme / Maximierung / Selbstbehalt. Die Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleis- tung betragen im Rahmen der gemäß Teil I Ziffer 11 verein- barten Versicherungssumme 300.000 Euro. Der Versicherungsnehmer hat bei jedem Versicherungsfall von den gemäß Teil I Ziffer 5 versicherten Kosten 10 %, höchstens 5.000 Euro, selbst zu tragen. Der Versicherer ist auch in diesen Fällen zur Prüfung der gesetzlichen Verpflich- tung und zur Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme ver- pflichtet. H 2105 07/2 014 e 11 von 12 Teil II – USV-Basis Zusatzbaustein 1 Falls besonders vereinbart, gilt: Abweichend von Teil I Ziffer 10.1 und über den Umfang von Zusatzbaustein 1 in Teil II hinaus besteht im Rahmen und Umfang dieses Vertrages Versicherungsschutz für weiterge- hende Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung des Bodens wegen schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes- bodenschutzgesetz, wenn der Versicherungsnehmer Eigen- tümer, Mieter, Leasingnehmer, Pächter oder Entleiher des Bodens und Verursacher des Schadens ist oder war. Versicherungsschutz besteht ausschließlich für solche schädlichen Bodenveränderungen, die unmittelbare Folge einer plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages eingetretenen Störung des be- stimmungsgemäßen Betriebes des Versicherungsnehmers sind. Teil I Ziffer 3.2 findet keine Anwendung. Soweit der Versicherungsnehmer Mieter, Leasingnehmer, Pächter oder Entleiher des Bodens ist oder war, findet Teil I Ziffer 1.1 vierter Absatz keine Anwendung. Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein deklarierten Grundstücke. Für Grundstücke, die der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses erwirbt oder in Besitz nimmt, besteht abweichend von Teil I Ziffern 6 und 7 kein Versiche- rungsschutz.

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