Common use of Versicherungswechsel Clause in Contracts

Versicherungswechsel. (1) Ist zum Zeitpunkt der Schadenmeldung unklar, ob ein Schadenfall während der Gültigkeit dieser Versicherung eingetreten ist oder in die Zuständigkeit der bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Vorversicherung fällt, wird der Versicherer die Schadenbearbeitung nicht wegen des fehlenden Nachweises der Zuständigkeit ablehnen. Kann der Versicherer sich mit dem Vorversicherer nicht einigen, welche Gesellschaft für den Schaden zuständig ist, tritt der Versicherer im Rahmen des mit ihm vereinbarten Versicherungs- schutzes in Vorleistung, sofern und soweit die Leistung auch im Falle einer unverändert fortgeführten Vor- versicherung erbracht worden wäre. Dies setzt voraus, dass der Versicherer soweit wie möglich bei der Klärung des Sachverhaltes vom Versicherungsnehmer unter- stützt und diesbezügliche Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen den Vorversicherer an den Versicherer abgetreten werden. Sollte sich im Rahmen der Geltendmachung der an den Versicherer abgetretenen Ansprüche herausstellen, dass der Schaden tatsächlich nicht in die Zuständigkeit des Versicherers fiel und der Vorversicherer ebenfalls nicht oder nur eingeschränkt zur Leistung verpflichtet war, kann der Versicherer die zu viel erbrachte Leistung vom Versicherungsnehmer zurückverlangen. Bleibt hingegen unklar, welche Gesellschaft für den Schaden zuständig ist, erbringt der Versicherer auch eine sich gegenüber der Vorversicherung ergebende Mehr- leistung, sofern festgestellt werden kann, dass es zum Zeitpunkt des Abschlusses beim Versicherer noch keine Anzeichen für einen bereits eingetretenen Schaden gab.

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Versicherungswechsel. (1) a. Ist zum Zeitpunkt der Schadenmeldung unklar, ob ein Schadenfall Sachschaden während der Gültigkeit dieser Versicherung eingetreten ist oder in die Zuständigkeit der bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Vorversicherung fällt, wird der Versicherer die Schadenbearbeitung nicht wegen des fehlenden Nachweises der Zuständigkeit ablehnen. Kann der Versicherer sich mit dem Vorversicherer nicht einigen, welche Gesellschaft für den Schaden zuständig ist, tritt der Versicherer im Rahmen des mit ihm vereinbarten Versicherungs- schutzes Versicherungsschutzes in Vorleistung, sofern und soweit die Leistung auch im Falle einer unverändert fortgeführten Vor- versicherung Vorversicherung erbracht worden wäre. Dies setzt voraus, dass der Versicherer soweit wie möglich bei der Klärung des Sachverhaltes vom Versicherungsnehmer unter- stützt unterstützt und diesbezügliche Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen den Vorversicherer an den Versicherer abgetreten werden. Sollte sich im Rahmen der Geltendmachung der an den Versicherer abgetretenen Ansprüche herausstellen, dass der Schaden tatsächlich nicht in die Zuständigkeit des Versicherers fiel und der Vorversicherer ebenfalls nicht oder nur eingeschränkt zur Leistung verpflichtet war, kann der Versicherer die zu viel erbrachte Leistung vom Versicherungsnehmer zurückverlangen. Bleibt hingegen unklar, welche Gesellschaft für den Schaden zuständig ist, erbringt der Versicherer auch eine sich gegenüber der Vorversicherung ergebende Mehr- leistungMehrleistung, sofern festgestellt werden kann, dass es zum Zeitpunkt des Abschlusses beim Versicherer noch keine Anzeichen für einen bereits eingetretenen Schaden gab.

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Versicherungswechsel. (1) Ist zum Zeitpunkt der Schadenmeldung unklar, ob ein Schadenfall Sach- schaden während der Gültigkeit dieser Versicherung eingetreten ein- getreten ist oder in die Zuständigkeit der bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Vorversicherung fällt, wird der Versicherer Versi- cherer die Schadenbearbeitung nicht wegen des fehlenden Nachweises der Zuständigkeit ablehnen. Kann der Versicherer sich mit dem Vorversicherer nicht einigenei- nigen, welche Gesellschaft für den Schaden zuständig ist, tritt der Versicherer im Rahmen des mit ihm vereinbarten Versicherungs- schutzes Versicherungsschutzes in Vorleistung, sofern und soweit die Leistung auch im Falle einer unverändert fortgeführten Vor- versicherung Vorversicherung erbracht worden wäre. Dies setzt voraus, dass der Versicherer soweit wie möglich bei der Klärung des Sachverhaltes vom Versicherungsnehmer unter- stützt unterstützt wird und diesbezügliche Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen den Vorversicherer an den Versicherer abgetreten werden. Sollte sich im Rahmen der Geltendmachung der an den Versicherer Ver- sicherer abgetretenen Ansprüche herausstellen, dass der Schaden tatsächlich nicht in die Zuständigkeit des Versicherers Versi- cherers fiel und der Vorversicherer ebenfalls nicht oder nur eingeschränkt zur Leistung verpflichtet war, kann der Versicherer Ver- sicherer die zu viel erbrachte Leistung vom Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer zurückverlangen. CIF4ALL BB VHV best advice 2021_06.2021 Bleibt hingegen unklar, welche Gesellschaft für den Schaden zuständig ist, erbringt der Versicherer auch eine sich gegenüber gegen- über der Vorversicherung ergebende Mehr- leistungMehrleistung, sofern festgestellt werden kann, dass es zum Zeitpunkt des Abschlusses Ab- schlusses beim Versicherer noch keine Anzeichen für einen bereits eingetretenen Schaden gab.

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Versicherungswechsel. (1) Ist zum Zeitpunkt der Schadenmeldung unklar, ob ein Schadenfall Sachschaden während der Gültigkeit dieser Versicherung eingetreten ist oder in die Zuständigkeit der bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Vorversicherung fällt, wird der Versicherer Ver- sicherer die Schadenbearbeitung nicht wegen des fehlenden fehlen- den Nachweises der Zuständigkeit ablehnen. Kann der Versicherer sich mit dem Vorversicherer nicht einigenei- nigen, welche Gesellschaft für den Schaden zuständig ist, tritt der Versicherer im Rahmen des mit ihm vereinbarten Versicherungs- schutzes Versicherungsschutzes in Vorleistung, sofern und soweit die Leistung auch im Falle einer unverändert fortgeführten Vor- versicherung Vorversicherung erbracht worden wäre. Dies setzt voraus, dass der Versicherer soweit wie möglich bei der Klärung des Sachverhaltes vom Versicherungsnehmer unter- stützt unterstützt wird und diesbezügliche Ansprüche des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers gegen den Vorversicherer an den Versicherer abgetreten ab- getreten werden. Sollte sich im Rahmen der Geltendmachung der an den Versicherer abgetretenen Ansprüche herausstellen, dass der Schaden tatsächlich nicht in die Zuständigkeit des Versicherers Ver- sicherers fiel und der Vorversicherer ebenfalls nicht oder nur eingeschränkt zur Leistung verpflichtet war, kann der Versicherer die zu viel erbrachte Leistung vom Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer zurückverlangen. Bleibt hingegen unklar, welche Gesellschaft für den Schaden Scha- den zuständig ist, erbringt der Versicherer auch eine sich gegenüber der Vorversicherung ergebende Mehr- leistungMehrleistung, sofern festgestellt werden kann, dass es zum Zeitpunkt des Abschlusses beim Versicherer noch keine Anzeichen für einen bereits eingetretenen Schaden gab.

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