Versicherungswechsel. Ist zum Zeitpunkt der Schadenmeldung unklar, ob ein Schadenfall während der Gültigkeit dieser Versicherung eingetreten ist oder in die Zuständigkeit der bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Vorversicherung fällt, wird der Versicherer die Schadenbearbeitung nicht wegen des fehlenden Nachweises der Zuständigkeit ablehnen. Kann der Versicherer sich mit dem Vorversicherer nicht einigen, welche Gesellschaft für den Schaden zuständig ist, tritt der Versicherer im Rahmen des mit ihm vereinbarten Versicherungsschutzes in Vorleistung, sofern und soweit die Leistung auch im Falle einer unverändert fortgeführten Vorversicherung erbracht worden wäre. Dies setzt voraus, dass der Versicherer soweit wie möglich bei der Klärung des Sachverhaltes vom Versicherungsnehmer unterstützt und diesbezügliche Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen den Vorversicherer an den Versicherer abgetreten werden. Sollte sich im Rahmen der Geltendmachung der an den Versicherer abgetretenen Ansprüche herausstellen, dass der Schaden tatsächlich nicht in die Zuständigkeit des Versicherers fiel und der Vorversicherer ebenfalls nicht oder nur eingeschränkt zur Leistung verpflichtet war, kann der Versicherer die zu viel erbrachte Leistung vom Versicherungsnehmer zurückverlangen. Bleibt hingegen unklar, welche Gesellschaft für den Schaden zuständig ist, erbringt der Versicherer auch eine sich gegenüber der Vorversicherung ergebende Mehrleistung, sofern festgestellt werden kann, dass es zum Zeitpunkt des Abschlusses beim Versicherer noch keine Anzeichen für einen bereits eingetretenen Schaden gab. - Der Versicherungsvertrag beginnt um 12:00 Uhr des ersten Tages der Vertragslaufzeit. Endet der Vorvertrag um 00:00 Uhr dieses Tages, gewährt der Versicherer abweichend Versicherungsschutz für den Zeitraum von 00:00 bis 12:00 Uhr.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Privathaftpflichtversicherung, Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Privathaftpflichtversicherung, Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Privathaftpflichtversicherung
Versicherungswechsel. a. Ist zum Zeitpunkt der Schadenmeldung unklar, ob ein Schadenfall Sachschaden während der Gültigkeit dieser Versicherung eingetreten ist oder in die Zuständigkeit der bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Vorversicherung fällt, wird der Versicherer die Schadenbearbeitung nicht wegen des fehlenden Nachweises der Zuständigkeit ablehnen. Kann der Versicherer sich mit dem Vorversicherer nicht einigen, welche Gesellschaft für den Schaden zuständig ist, tritt der Versicherer im Rahmen des mit ihm vereinbarten Versicherungsschutzes in Vorleistung, sofern und soweit die Leistung auch im Falle einer unverändert fortgeführten Vorversicherung erbracht worden wäre. Dies setzt voraus, dass der Versicherer soweit wie möglich bei der Klärung des Sachverhaltes vom Versicherungsnehmer unterstützt und diesbezügliche Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen den Vorversicherer an den Versicherer abgetreten werden. Sollte sich im Rahmen der Geltendmachung der an den Versicherer abgetretenen Ansprüche herausstellen, dass der Schaden tatsächlich nicht in die Zuständigkeit des Versicherers fiel und der Vorversicherer ebenfalls nicht oder nur eingeschränkt zur Leistung verpflichtet war, kann der Versicherer die zu viel erbrachte Leistung vom Versicherungsnehmer zurückverlangen. Bleibt hingegen unklar, welche Gesellschaft für den Schaden zuständig ist, erbringt der Versicherer auch eine sich gegenüber der Vorversicherung ergebende Mehrleistung, sofern festgestellt werden kann, dass es zum Zeitpunkt des Abschlusses beim Versicherer noch keine Anzeichen für einen bereits eingetretenen Schaden gab. - .
b. Der Versicherungsvertrag beginnt um 12:00 Uhr des ersten Tages der Vertragslaufzeit. Endet der Vorvertrag um 00:00 Uhr dieses Tages, gewährt der Versicherer abweichend Versicherungsschutz für den Zeitraum von 00:00 bis 12:00 Uhr.
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Samples: Hausratversicherung – Ferienhauskonzept, Besondere Bedingungen Für Die Hausratversicherung – Homecare (Bb VHB 2019 Homecare)
Versicherungswechsel. (1) Ist zum Zeitpunkt der Schadenmeldung unklar, ob ein Schadenfall während der Gültigkeit dieser Versicherung eingetreten ist oder in die Zuständigkeit der bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Vorversicherung fällt, wird der Versicherer die Schadenbearbeitung nicht wegen des fehlenden Nachweises der Zuständigkeit ablehnen. Kann der Versicherer sich mit dem Vorversicherer nicht einigen, welche Gesellschaft für den Schaden zuständig ist, tritt der Versicherer im Rahmen des mit ihm vereinbarten Versicherungsschutzes Versicherungs- schutzes in Vorleistung, sofern und soweit die Leistung auch im Falle einer unverändert fortgeführten Vorversicherung Vor- versicherung erbracht worden wäre. Dies setzt voraus, dass der Versicherer soweit wie möglich bei der Klärung des Sachverhaltes vom Versicherungsnehmer unterstützt unter- stützt und diesbezügliche Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen den Vorversicherer an den Versicherer abgetreten werden. Sollte sich im Rahmen der Geltendmachung der an den Versicherer abgetretenen Ansprüche herausstellen, dass der Schaden tatsächlich nicht in die Zuständigkeit des Versicherers fiel und der Vorversicherer ebenfalls nicht oder nur eingeschränkt zur Leistung verpflichtet war, kann der Versicherer die zu viel erbrachte Leistung vom Versicherungsnehmer zurückverlangen. Bleibt hingegen unklar, welche Gesellschaft für den Schaden zuständig ist, erbringt der Versicherer auch eine sich gegenüber der Vorversicherung ergebende MehrleistungMehr- leistung, sofern festgestellt werden kann, dass es zum Zeitpunkt des Abschlusses beim Versicherer noch keine Anzeichen für einen bereits eingetretenen Schaden gab. - .
(2) Der Versicherungsvertrag beginnt um 12:00 Uhr des ersten Tages der Vertragslaufzeit. Endet der Vorvertrag um 00:00 Uhr dieses Tages, gewährt der Versicherer abweichend Versicherungsschutz für den Zeitraum von 00:00 bis 12:00 Uhr.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Private Haus Und Grundbesitzer Haftpflichtversicherung, Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Private Haus Und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung