Bauherr Musterklauseln

Bauherr. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Repara- turen, Abbruch-, Grabearbeiten) auf den Grundstücken. Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht • der Familienangehörigen des Versicherungsnehmers aus der Wahrnehmung von dessen Pflichten als Bauherr; • der im Rahmen der Selbsthilfe unentgeltlich oder auf Gegenseitigkeit tätigen Personen bei der Ausführung von Bauarbeiten in eigener Regie. Diese Mitversicherung gilt nur insoweit, als diese Personen für Ihr Risiko nicht anderweitig Versicherungsschutz beanspruchen können. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschaden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungs- nehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vor- schriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
Bauherr für Umbau- und Reparaturarbeiten (unter Ausschluss von Aushub- und Fundamentarbeiten), sofern diese die Gesamtbausumme von CHF 100 000.– nicht übersteigen. die nicht Erwerbszwecken dienen (z.B. Garten oder Pflanzland).
Bauherr. Versichert ist im Umfang von Ziff. 1 BBR die gesetzliche Haftpflicht als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu einer Bausumme von 30.000 EUR je Bauvorhaben. Wenn dieser Betrag überschritten wird, entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziff. 4 AHB).
Bauherr. Ansprüche aus Schäden an Grundstücken, Gebäuden und anderen Werken durch Abbruch-, Erdbe- wegungs- oder Bauarbeiten. Ansprüche im Zusammenhang mit Asbest. Die Haftpflicht für Schäden, deren Eintritt vom Versicherungsnehmer, seinem Vertreter oder von Personen, die mit der Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes betraut sind, eindeutig erwartet werden musste. Dasselbe gilt für Schäden, die im Hinblick auf die Xxxx einer bestimmten Arbeits- weise, zwecks Senkung der Kosten, Beschleunigung der Arbeit oder Vermeidung von Vermögens- einbussen, in Kauf genommen wurden. Ansprüche aus: – Schäden an Sachen, die eine versicherte Person zum Gebrauch, zur Bearbeitung, Verwahrung oder Beförderung oder aus anderen Gründen (z.B. in Kommission, zu Ausstellungszwecken) über- nommen oder die sie gemietet oder gepachtet hat. – Schäden, die an Sachen infolge Ausführung oder Unterlassung einer Tätigkeit einer versicherten Person an oder mit ihnen (z.B. Bearbeitung, Reparatur, Beladen oder Entladen eines Fahrzeuges) entstanden sind. Als Tätigkeit im vorstehenden Sinne gelten auch Projektierung und Leitung, Erteilung von Weisungen und Anordnungen, Überwachung und Kontrolle sowie ähnliche Arbeiten. An Schiessanlagen und deren Einrichtungen, Inventar, Schiesstunneln, elektronischen Trefferan- zeigen, Kugelfangeinrichtungen, Scheibenmaterial, und Scattanlagen inkl. Zubehör. Ansprüche: – auf Erfüllung von Verträgen oder an deren Stelle tretende Ansprüche auf Ersatzleistungen wegen Nichterfüllung oder nicht richtiger Erfüllung, insbesondere diejenigen für Mängel und Schäden, die an den vom Versicherungsnehmer oder in seinem Auftrag hergestellten oder gelieferten Sachen oder geleisteten Arbeiten infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Arbeitsleistung liegenden Ursache entstanden sind; – für Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ermittlung und Behebung von im Abs. 1 erwähnten Mängeln und Schäden sowie Ansprüche für Ertragsausfälle und Vermögenseinbussen als Folge solcher Mängel und Schäden; – die ausservertraglich in Konkurrenz mit oder anstelle von vertraglichen nach Abs. 1 und 2 von der Versicherung ausgeschlossenen Ansprüchen gestellt werden. Die Haftpflicht aus der entgeltlichen oder unentgeltlichen Abgabe von Patenten, Lizenzen, Forschungs- ergebnissen, Formeln, Rezepten, Software oder durch Computer verarbeitbare Daten, Konstruktions-, Fabrikations- oder Bauplänen an andere, nicht durch diesen Vertrag versicherte Betriebe. Nicht als Abgabe von Software gilt die Überlass...
Bauherr als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) für eigene Bauvorhaben - nicht als Bauträger -. Übersteigen die während eines Versicherungsjahres aufgewendeten Bau- summen insgesamt den Betrag von Euro 250.000,00, so ist für den Mehrbe- trag eine noch zu vereinbarende Prämie zu zahlen. Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht - der Familienangehörigen des Versicherungsnehmers aus der Wahrnehmung von dessen Pflichten als Bauherr; - der im Rahmen der Selbsthilfe unentgeltlich oder auf Gegenseitigkeit tätigen Personen bei der Ausführung von Bauarbeiten in eigener Regie. Diese Mitversicherung gilt nur insoweit, als diese Personen für ihr Risiko nicht anderweitig Versicherungsschutz beanspruchen können. Es gilt Abschnitt Deckungseinschränkungen - Arbeitsunfälle - gemäß Teil A Ziff. 5.2 dieses Vertrages. H 5750:02
Bauherr. 1. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unter- nehmer von Baumaßnahmen, wie z. B. Neubauten, Umbauten, Anbauten, Reparaturen, Abbruch und Grabarbeiten. Versicherungsschutz besteht bis zu einer Bausumme von 000.000 € je Bauvorhaben. Mitversichert sind dabei auch private Eigenleistungen sowie Nachbarschaftshilfe. Zur Bausumme zählen alle tatsächlichen Aufwendungen für die Gesamtbaumaßnahme. Wird die ge- nannte Bausumme überschritten entfällt der Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen der Vorsorgeversicherung.
Bauherr. Versichert ist die Haftpflicht als Bauherr, sofern die Gesamtbausumme CHF 100'000 nicht übersteigt. Die Versicherung ist beschränkt auf die Haftpflicht der Versicherten gemäss Artikel D3.8 bis D3.10 und D3.12.
Bauherr die Haftpflicht als Bauherr aus der Beschädigung von fremden Grundstücken und Werken durch Abbruch-, Erdbewegungs- oder Bauarbeiten, vorbehalten Artikel D3.11; Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive und exemplary damages; die Haftpflicht für Schäden infolge Einwirkung von ionisierenden Strahlen und Laserstrahlen;
Bauherr. Kosten- garant Arch Ingenieur itekt/ Der Fünfer: Das Weggli: Das Vertragsmodell (Fortsetzung) Hohe Sicherheit, wirksamer Sparanreiz, beschränktes Risiko für die Beteiligten
Bauherr. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Bau- herr oder Unternehmer von Bauarbeiten für die Errichtung der Photovoltaikanla- ge (Installation der Anlage, Umbauten, Reparaturen, Abbruch- und Grabearbei- ten).