Common use of Versorgungsinhalte Clause in Contracts

Versorgungsinhalte. 10 Medizinische Anforderungen an das Behandlungsprogramm Asth- ma bronchiale und an das Behandlungsprogramm COPD (1) Die Medizinischen Anforderungen für das Behandlungsprogramm Asthma bronchiale sind in der Anlage 5a definiert und damit Bestandteil dieses Vertra- ges. Die Inhalte der Vertragsanlage entsprechen den Anforderungen an die Behandlung nach Ziffer 1 der DMP-Richtlinie Teil B II. Der teilnehmende Ver- tragsarzt verpflichtet sich durch seine Teilnahme bzw. seinen Antrag auf Teil- nahme gemäß § 6 insbesondere, mindestens diese Versorgungsinhalte zu be- achten. Soweit diese Vorgaben Inhalte der ärztlichen Therapie betreffen, schränken sie den zur Erfüllung des ärztlichen Behandlungsauftrages im Ein- zelfall erforderlichen ärztlichen Behandlungsspielraum nicht ein. (2) Die medizinischen Anforderungen für das Behandlungsprogramm COPD sind in der Anlage 5b definiert und damit Bestandteil dieses Vertrages. Die In- halte der Vertragsanlage entsprechen den Anforderungen an die Behandlung nach Ziffer 1 der DMP-Richtlinie Teil B III. Der teilnehmende Vertragsarzt ver- pflichtet sich durch seine Teilnahme bzw. seinen Antrag auf Teilnahme gemäß § 6 insbesondere, mindestens diese Versorgungsinhalte zu beachten. Soweit diese Vorgaben Inhalte der ärztlichen Therapie betreffen, schränken sie den zur Erfüllung des ärztlichen Behandlungsauftrages im Einzelfall erforderlichen ärztlichen Behandlungsspielraum nicht ein. (3) Die Vertragsärzte werden von der KVH nach dem Inkrafttreten einer Ände- rung der Ziffer 1 der DMP-Richtlinie Teil B II. bzw. III. unverzüglich über die ein- getretenen Änderungen der Anforderungen an die Behandlung informiert. (4) Die Vertragspartner stimmen überein, an diesen strukturierten Behand- lungsprogrammen für Asthma bronchiale oder COPD teilnehmende Versicherte gemäß der jeweils aktuellen Anlage „Versorgungsinhalte“ des DMP-Vertrages zu behandeln und zu beraten. Dies gilt auch, wenn teilnehmende Leistungserb- ringer Versicherte wegen Asthma bronchiale oder COPD auch aufgrund ande- rer Verträge behandeln und beraten.

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Samples: Vertrag Nach § 73a SGB V, Vertrag Nach § 73a SGB V, Vertrag Nach § 73a SGB V

Versorgungsinhalte. 10 9 Medizinische Anforderungen an das Behandlungsprogramm Asth- ma bronchiale und an das Behandlungsprogramm COPDBrustkrebs (1) Die Medizinischen medizinischen Anforderungen für das Behandlungsprogramm Asthma bronchiale sind in der Anlage 5a definiert und damit Bestandteil dieses Vertra- ges. Die Inhalte der Vertragsanlage entsprechen den Anforderungen an die Behandlung nach Ziffer 1 3 der DMP-Richtlinie Teil B IIA-RL definiert und Be- standteil der Vertrages. Der teilnehmende Ver- tragsarzt Gynäkologe verpflichtet sich sich, durch seine Teilnahme bzw. seinen Antrag auf Teil- nahme gemäß nahmeerklärung nach § 6 insbesondere, mindestens diese Versorgungsinhalte zu be- achten. Soweit diese Vorgaben Inhalte der ärztlichen Therapie betreffen, schränken sie den zur Erfüllung des ärztlichen Behandlungsauftrages im Ein- zelfall erforderlichen ärztlichen Behandlungsspielraum nicht ein. (2) Die medizinischen Anforderungen für das Behandlungsprogramm COPD sind in der Anlage 5b definiert und damit Bestandteil dieses Vertrages. Die In- halte der Vertragsanlage entsprechen den Anforderungen an die Behandlung nach Ziffer 1 der DMP-Richtlinie Teil B III. Der teilnehmende Vertragsarzt ver- pflichtet sich durch seine Teilnahme bzw. seinen Antrag auf Teilnahme gemäß § 6 insbesondere, mindestens 5 diese Versorgungsinhalte zu beachten. Soweit diese Vorgaben Inhalte der ärztlichen Therapie betreffen, schränken sie den zur Erfüllung des ärztlichen Behandlungsauftrages im Einzelfall erforderlichen ärztlichen Behandlungsspielraum nicht ein. (3) . Die Vertragsärzte werden von der KVH Ärzte und sonstige Leistungserbringer sind nach dem Inkrafttreten einer Ände- rung der Ziffer 1 Änderung der DMP-Richtlinie Teil B II. bzw. III. A-RL, die Wirkung auf die Inhalte dieses Vertrages (insbesondere die Versor- gungsinhalte und die Dokumentation) entfalten, unverzüglich von der KVWL über die ein- getretenen Änderungen der Anforderungen an die Behandlung informiertzu unterrichten. (42) Die Vertragspartner stimmen überein, an diesen strukturierten Behand- lungsprogrammen für Asthma bronchiale oder COPD teilnehmende Versicherte gemäß Aufklärung der jeweils aktuellen Patientin im Sinne der Anlage „Versorgungsinhalte“ des 3 der DMP-Vertrages zu behandeln A-RL durch den koordinieren- den Gynäkologen erfolgt über intensivierte Patientinnengespräche und zu beratenzielgerichtete Pati- entinneninformationen. Dies gilt auchAls Grundlage dienen die nachstehend beschriebenen Informati- onsbausteine. Die Informationsbausteine umfassen schwerpunktmäßig folgende Bereiche: a) Informationen über weitere qualitätsgesicherte diagnostische Schritte, wenn teilnehmende Leistungserb- ringer Versicherte wegen Asthma bronchiale oder COPD auch aufgrund ande- rer Verträge behandeln qualitätsgesi- cherte Behandlungsmaßnahmen und berateneinzelfallbezogen in Betracht kommende Be- handlungsalternativen, b) Informationen über die an der Vereinbarung teilnehmenden Krankenhäuser bzw. Ko- operationszentren, die die Therapie durchführen können. Die Qualitätsmerkmale so- wie Kooperationsregeln müssen der Patientin transparent gemacht werden, c) Informationen über das für die Patientin individuell sinnvolle Nachsorgekonzept inklu- sive geeigneter Rehabilitationsmaßnahmen, Selbsthilfegruppen, psychosozialer Ange- bote. Die jeweiligen Inhalte der Intensiv- und Begleitgespräche ergeben sich aus Anlage 5.

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Samples: Behandlungsprogramm, Behandlungsprogramm

Versorgungsinhalte. 10 10a Medizinische Anforderungen Anforderungen 1. die Beachtung der in § 10a geregelten Versorgungsinhalte, 2. die Koordination der Behandlung der Versicherten insbesondere im Hinblick auf die Beteiligung anderer Ärzte unter Beachtung der Versorgungsinhalte entsprechend Anlage 5 der DMP-A-RL und der Kooperationsregeln, 3. die Information, Beratung und Einschreibung der Versicherten nach § 15 sowie die Erhebung und Weiterleitung der Dokumentation nach den Abschnitten VIII und IX, 4. die vollständige Erstellung und Übermittlung der Dokumentationsdaten entsprechend Anlage 2 i. V. m. Anlage 6 der DMP-A-RL; soweit diese fehlerhaft weitergeleitet wurden, die nachträgli- che Korrektur auf Anforderung, 5. die Wiedereinbestellung des Patienten zum Datum der geplanten nächsten Dokumentationser- stellung, 6. die Beachtung der Qualitätsziele nach § 11 einschließlich einer qualitätsgesicherten und wirt- schaftlichen Arzneimitteltherapie unter Berücksichtigung des im Einzelfall erforderlichen ärztli- chen Behandlungsspielraums, 7. die Durchführung von Schulungen nach §20, soweit die Schulungsberechtigung nach § 20 Abs. 4 gegenüber der KVWL nachgewiesen ist oder die Veranlassung von Schulungen, 8. die Überweisung an andere Ärzte oder die Einbeziehung weiterer Ärzte nach Maßgabe der An- lagen 2 und 3, soweit diese aufgrund der Versorgungsinhalte nach der Anlage 5 der DMP-A- RL vorgenommen werden muss (im Übrigen entscheidet der Arzt nach pflichtgemäßem Ermes- sen über die Einbeziehung anderer Ärzte), 9. bei Einbeziehung anderer Ärzte - die Übermittlung therapierelevanter Informationen entsprechend § 10a wie z. B. über die medikamentöse Therapie, - das Behandlungsprogramm Asth- ma bronchiale Einholen der therapierelevanten Informationen von diesen Ärzten, - bei der Überweisung an einen teilnehmenden Arzt gemäß § 4 das Anbringen des Vermerks „nimmt am DMP teil“ oder „nimmt nicht am DMP teil“ auf dem Überweisungsschein, 10. bei Vorliegen der in den Versorgungsinhalten genannten Indikationen (mit Ausnahme von Not- fallindikationen) eine Einweisung in das nächstgelegene geeignete Krankenhaus vorzunehmen und an das Behandlungsprogramm COPDauf der Einweisung zu vermerken, dass der Versicherte im DMP eingeschrieben ist, 11. bei Vorliegen der in den Versorgungsinhalten genannten Indikationen eine Rehabilitationsmaß- nahme zu erwägen. Xxxxxx Rehabilitationskliniken vertraglich in dieses Programm eingebun- den sind, werden die Kostenträger sicherstellen, dass die Versicherten vorrangig in vertraglich eingebundenen Rehabilitationseinrichtungen rehabilitiert werden. Wird die Leistungserbringung durch einen angestellten Arzt übernommen, gelten die Ziffern 1 bis 11 entsprechend. (1) Die Medizinischen Anforderungen für das Behandlungsprogramm Asthma bronchiale sind Zu den Aufgaben der teilnahmeberechtigten Fachärzte gehören insbesondere: 1. die Mit- und Weiterbehandlung der teilnehmenden Versicherten unter Beachtung der in § 10a geregelten Versorgungsinhalte, 2. die Beachtung der Qualitätsziele nach § 11 einschließlich einer qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie unter Berücksichtigung des im Einzelfall erforderlichen ärztlichen Behandlungsspielraums, 3. die Durchführung von Schulungen nach §20, soweit die Schulungsberechtigung gegenüber der KVWL nachgewiesen ist, 4. die Einbeziehung anderer Ärzte soweit diese aufgrund der Versorgungsinhalte nach der Anlage 5a definiert und damit Bestandteil dieses Vertra- ges. Die Inhalte der Vertragsanlage entsprechen den Anforderungen an die Behandlung nach Ziffer 1 5 der DMP-Richtlinie Teil B II. Der teilnehmende Ver- tragsarzt verpflichtet sich durch seine Teilnahme bzw. seinen Antrag auf Teil- nahme gemäß § 6 insbesondere, mindestens diese Versorgungsinhalte A-RL zu be- achten. Soweit diese Vorgaben Inhalte der ärztlichen Therapie betreffen, schränken sie den zur Erfüllung des ärztlichen Behandlungsauftrages dieser Vereinbarung erforderlich ist (im Ein- zelfall erforderlichen ärztlichen Behandlungsspielraum nicht einÜbrigen entscheidet der Arzt nach pflichtgemäßem Ermessen über die Einbeziehung anderer Ärzte), 5. bei Einbeziehung anderer Ärzte therapierelevante Informationen entsprechend § 10a wie z. B. medikamentöse Therapie, zu übermitteln und anzufordern, 6. Rückmeldung an den koordinierenden Arzt nach § 3a unter Angabe therapierelevanter In- formationen (einschließlich derjenigen Informationen von ggf. einbezogenen anderen Ärz- ten) zur Erstellung der Dokumentationen. Dies soll spätestens zwei Wochen nach der Be- funderhebung erfolgen. (2) Die medizinischen Anforderungen für das Behandlungsprogramm COPD sind in Wird die Leistungserbringung durch einen angestellten Arzt übernommen, gilt der Anlage 5b definiert und damit Bestandteil dieses VertragesAbs. Die In- halte der Vertragsanlage entsprechen den Anforderungen an die Behandlung nach Ziffer 1 der DMP-Richtlinie Teil B III. Der teilnehmende Vertragsarzt ver- pflichtet sich durch seine Teilnahme bzw. seinen Antrag auf Teilnahme gemäß § 6 insbesondere, mindestens diese Versorgungsinhalte zu beachten. Soweit diese Vorgaben Inhalte der ärztlichen Therapie betreffen, schränken sie den zur Erfüllung des ärztlichen Behandlungsauftrages im Einzelfall erforderlichen ärztlichen Behandlungsspielraum nicht einent- sprechend. (3) Die Vertragsärzte werden von der KVH nach dem Inkrafttreten einer Ände- rung der Ziffer 1 der DMP-Richtlinie Teil B II. bzw. III. unverzüglich über die ein- getretenen Änderungen der Anforderungen an die Behandlung informiert. (4) Die Vertragspartner stimmen überein, an diesen strukturierten Behand- lungsprogrammen für Asthma bronchiale oder COPD teilnehmende Versicherte gemäß der jeweils aktuellen Anlage „Versorgungsinhalte“ des DMP-Vertrages zu behandeln und zu beraten. Dies gilt auch, wenn teilnehmende Leistungserb- ringer Versicherte wegen Asthma bronchiale oder COPD auch aufgrund ande- rer Verträge behandeln und beraten.

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Samples: Vereinbarung Zur Optimierung Der Versorgung Von Versicherten Mit Koronarer Herzkrankheit (Khk), Vereinbarung Zur Optimierung Der Versorgung Von Versicherten Mit Koronarer Herzkrankheit (Khk)

Versorgungsinhalte. 10 Medizinische Anforderungen § 10a Aufgaben der koordinierenden Ärzte 1. die Beachtung der in § 10 geregelten Versorgungsinhalte, 2. die Koordination der Behandlung der Versicherten insbesondere im Hinblick auf die Be- teiligung anderer Leistungserbringer unter Beachtung der Versorgungsinhalte entspre- chend Anlage 1 bzw. Anlage 7 der DMP-A-RL und der Kooperationsregeln, 3. die Information, Beratung und Einschreibung der Versicherten nach § 15 sowie die Verar- beitung und Weiterleitung der Dokumentationen nach den Abschnitten VIII und IX, 4. die vollständige Erstellung und Übermittlung der Dokumentationsdaten entsprechend der Anlage 2 i.V.m. Anlage 8 der DMP-A-RL; soweit diese fehlerhaft weitergeleitet wurden, die nachträgliche Korrektur auf Anforderung, 5. die Wiedereinbestellung des Patienten zum Datum der geplanten nächsten Dokumentati- onserstellung, 6. bei 6-monatigem Dokumentationsintervall im Falle versäumter Befunderhebung die vor- gezogene Wiedereinbestellung auf das eigentlich dokumentationsfreie Folgequartal, 7. die Beachtung der Qualitätsziele nach § 11 einschließlich einer qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie unter Berücksichtigung des im Einzelfall erforderli- chen ärztlichen Behandlungsspielraums, 8. die Durchführung von Patientenschulungen nach § 20, soweit die Schulungsberechtigung nach § 20 Abs. 4 gegenüber der KVWL nachgewiesen ist, oder die Veranlassung von Patientenschulungen, 9. die Überweisung an andere Ärzte oder die Einbeziehung weiterer Leistungserbringer, so- weit diese aufgrund der Versorgungsinhalte nach Anlage 1 bzw. 7 der DMP-A-RL vorge- nommen werden muss (im Übrigen entscheidet der Arzt nach pflichtgemäßem Ermessen über die Einbeziehung anderer Leistungserbringer), 10. bei Einbeziehung anderer Leistungserbringer - die Übermittlung therapierelevanter Informationen entsprechend § 10, wie z. B. über die medikamentöse Therapie, - das Behandlungsprogramm Asth- ma bronchiale Einholen der therapierelevanten Informationen von diesen Leistungserbringern, 11. bei der Überweisung an einen teilnehmenden Arzt gemäß § 3d bzw. 4a das Anbringen des Vermerks „nimmt am DMP teil“ oder „nimmt nicht am DMP teil“ auf dem Überwei- sungsschein, bei Vorliegen der in den Versorgungsinhalten genannten Indikationen (mit Ausnahme von Notfallindikationen) eine Einweisung in das nächstgelegene geeignete Krankenhaus ge- mäß § 5a vorzunehmen und an das Behandlungsprogramm COPDauf der Einweisung zu vermerken, dass der Versicherte im DMP eingeschrieben ist, 12. bei Vorliegen der in den Versorgungsinhalten genannten Indikationen eine Rehabilitati- onsmaßnahme zu erwägen. Die Kostenträger werden sicherstellen, dass die Versicher- ten vorrangig in vertraglich eingebundenen Rehabilitationseinrichtungen gemäß § 5 b re- habilitiert werden. Wird die Leistungserbringung durch einen angestellten Arzt übernommen, gelten die Ziffern 1 bis 12 entsprechend. (1) Die Medizinischen Anforderungen Der koordinierende Hausarzt beachtet insbesondere die Überweisungsregeln nach Num- mer 1.8.2 der Anlage 7 DMP-A-RL, soweit seine eigene Qualifikation für das Behandlungsprogramm Asthma bronchiale sind die Behandlung der Patienten nicht ausreicht. Der Hausarzt hat in diesen Fällen eine Überweisung an eine/n diabetologisch besonders qualifizierten Arzt oder Einrichtung zu veranlassen. Dies gilt ebenso, wenn die Koordination im Falle von Kindern und Jugendlichen durch einen diabetologisch besonders qualifizierten Arzt ohne Anerkennung auf dem Gebiet der Kin- der- und Jugendmedizin erfolgt. In diesem Fall ist bei den folgenden Indikationen eine Überweisung zum/zur diabetologisch qualifizierten Pädiater oder pädiatrischen Einrich- tung zu veranlassen. Eine Überweisung ist insoweit vorgesehen: 1. bei Manifestation, 2. bei Neuauftreten mikrovaskulärer Komplikationen (Nephropathie, Retinopathie) oder Neuropathie, 3. bei Vorliegen mikrovaskulärer Komplikationen (Nephropathie, Retinopathie) oder Neuropathie mindestens einmal jährlich, 4. zur Einleitung einer intensivierten Insulintherapie/ Insulinpumpentherapie (CSII) 5. bei Nichterreichen des HbA1c-Zielwertes (in der Anlage 5a definiert Regel ≤ 7,5% bzw. 58mmol/mol), sofern keine problematischen Hypoglykämien auftreten) nach maximal sechs Mona- ten Behandlungsdauer 6. bei Auftreten von Hypoglykämien oder Ketoazidosen, insbesondere bei Abschluss der akut-medizinischen Versorgung infolge einer schweren Stoffwechseldekompen- sation. (2) Wird die Leistungserbringung durch einen angestellten Arzt übernommen, gilt § 10b Abs. 1 entsprechend. (3) Die Aufgaben des koordinierenden Hausarztes richten sich im Übrigen nach § 10a. (1) Der Arzt mit Anerkennung als DSP behandelt vom koordinierenden Arzt überwiesene und damit Bestandteil dieses Vertra- ges. Die Inhalte der Vertragsanlage entsprechen im Ausnahmefall eigene Patienten, die in ein DMP eingeschrieben sind, gemäß den Anforderungen an die medizinischen Vorgaben zur Behandlung nach Ziffer 1 von Patienten mit Diabetes mellitus Typ 2 ent- sprechend der DMP-Richtlinie Teil B IIA-RL. Der teilnehmende Ver- tragsarzt verpflichtet sich durch seine Teilnahme bzw. seinen Antrag auf Teil- nahme gemäß § 6 insbesondereDie DSP informiert den koordinierenden Arzt kurzfristig, mindestens diese Versorgungsinhalte zu be- achten. Soweit diese Vorgaben Inhalte der ärztlichen Therapie betreffenmin- destens einmal je Quartal, schränken sie den zur Erfüllung des ärztlichen Behandlungsauftrages im Ein- zelfall erforderlichen ärztlichen Behandlungsspielraum nicht einüber die durchgeführten Maßnahmen und deren Ergebnisse. (2) Die medizinischen Anforderungen für das Behandlungsprogramm COPD sind in Mitbehandlung des eingeschriebenen Versicherten erfolgt mit dem Ziel der Anlage 5b definiert und damit Bestandteil dieses VertragesRück- überweisung an den koordinierenden Arzt möglichst innerhalb von 2 Quartalen. Die In- halte der Vertragsanlage entsprechen den Anforderungen an die Bei län- gerer Behandlung nach Ziffer 1 der DMP-Richtlinie Teil B III. Der teilnehmende Vertragsarzt ver- pflichtet sich durch seine Teilnahme bzw. seinen Antrag auf Teilnahme gemäß § 6 insbesondere, mindestens diese Versorgungsinhalte zu beachten. Soweit diese Vorgaben Inhalte der ärztlichen Therapie betreffen, schränken sie den zur Erfüllung des ärztlichen Behandlungsauftrages im Einzelfall erforderlichen ärztlichen Behandlungsspielraum nicht einbedarf es einer besonderen Begründung gegenüber dem koordinie- renden Arzt. (3) Die Vertragsärzte werden Zu den Aufgaben der DSPn gehören insbesondere: 1. die Beachtung der in § 10 geregelten Versorgungsinhalte, 2. die Beachtung der Qualitätsziele nach § 11 einschließlich einer qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie unter Berücksichtigung des im Einzelfall er- forderlichen ärztlichen Behandlungsspielraums, 3. die Durchführung von Patientenschulungen nach § 20 auf Veranlassung des koordi- nierenden Arztes, soweit die Schulungsberechtigung gegenüber der KVH KVWL nachge- wiesen ist, 4. die Einbeziehung anderer Leistungserbringer, soweit diese aufgrund der Versor- gungsinhalte nach dem Inkrafttreten einer Ände- rung der Ziffer Anlage 1 der DMP-Richtlinie Teil B II. bzw. III. unverzüglich A-RL erforderlich ist (im Übrigen entscheidet die DSP nach pflichtgemäßem Ermessen über die ein- getretenen Änderungen Einbeziehung anderer Leistungs- erbringer), 5. bei Einbeziehung anderer Leistungserbringer therapierelevante Informationen ent- sprechend § 10, wie z. B. medikamentöse Therapie, zu übermitteln und anzufordern, 6. Rückmeldung an den koordinierenden Arzt nach § 3 ff. unter Angabe therapierelevan- ter Informationen (einschließlich derjenigen Informationen von ggf. einbezogenen an- deren Leistungserbringern) zur Erstellung der Anforderungen an die Behandlung informiert.Dokumentationen. Dies soll spätestens 2 Wochen nach der Befunderhebung erfolgen, (4) Die Vertragspartner stimmen überein, an diesen strukturierten Behand- lungsprogrammen für Asthma bronchiale oder COPD teilnehmende Versicherte gemäß 7. bei Vorliegen der jeweils aktuellen unter Nummer 1.8.3 der Anlage „Versorgungsinhalte“ des 1 DMP-Vertrages A-RL genannten Indikatio- nen (mit Ausnahme von Notfallindikationen) ist eine Einweisung in eine diabetolo- gisch qualifizierte stationäre Einrichtung vorzunehmen. Hier hat der Arzt mit der Aner- kennung DSP eine vertraglich eingebundene geeignete stationäre Einrichtung zu behandeln und empfehlen. Dabei ist auf der Einweisung mittels Hinweis „nimmt am DMP teil“ oder „nimmt nicht am DMP teil“ zu beratenvermerken, dass der Versicherte im DMP eingeschrie- ben ist, 8. Dies gilt auchbei Vorliegen der unter Nummer 1.8.4 der Anlage 1 DMP-A-RL genannten Indikatio- nen ist eine Rehabilitationsmaßnahme zu erwägen. Die Kostenträger werden sicher- stellen, wenn teilnehmende Leistungserb- ringer Versicherte wegen Asthma bronchiale oder COPD auch aufgrund ande- rer Verträge behandeln und beratendass die Versicherten vorrangig in vertraglich eingebundenen Rehabilitations- einrichtungen rehabilitiert werden. Wird die Leistungserbringung durch einen angestellten Arzt übernommen, gelten die Ziffern 1 bis 8 entsprechend.

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Samples: Vereinbarung Zur Optimierung Der Versorgung Von Diabetikern, Vereinbarung Zur Optimierung Der Versorgung Von Diabetikern

Versorgungsinhalte. 10 Medizinische Anforderungen an das Behandlungsprogramm Asth- ma die Behandlungsprogramme Asthma bronchiale und an das Behandlungsprogramm COPDCOPD §10a Aufgaben des koordinierenden Versorgungssektors (1) Die Medizinischen Anforderungen für das Behandlungsprogramm Asthma bronchiale sind . die Beachtung der in § 10 geregelten Versorgungsinhalte, 2. die Koordination der Anlage 5a definiert Behandlung der Versicherten insbesondere im Hinblick auf die Beteiligung anderer Ärzte unter Beachtung der nach § 10 geregelten Versorgungsinhalte und damit Bestandteil dieses Vertra- ges. Die Inhalte der Vertragsanlage entsprechen den Anforderungen an die Behandlung Kooperationsregeln nach Ziffer 1 1.6.1 Anlage 9 bzw. 11 der DMP-Richtlinie Teil B IIA-RL , 3. Der teilnehmende Ver- tragsarzt verpflichtet sich durch seine Teilnahme die Information, Beratung und Einschreibung der Versicherten nach § 15 sowie die Erhebung und Weiterleitung der Dokumentationen nach den Abschnitten VIII und IX, 4. die vollständige Erstellung und Übermittlung der Dokumentation entsprechend Anlage 2 i. V. m. Anlage 10 bzw. seinen Antrag auf Teil- nahme gemäß § 6 insbesondere, mindestens diese Versorgungsinhalte zu be- achten. Soweit diese Vorgaben Inhalte der ärztlichen Therapie betreffen, schränken sie den zur Erfüllung des ärztlichen Behandlungsauftrages im Ein- zelfall erforderlichen ärztlichen Behandlungsspielraum nicht ein. (2) Die medizinischen Anforderungen für das Behandlungsprogramm COPD sind in der Anlage 5b definiert und damit Bestandteil dieses Vertrages. Die In- halte der Vertragsanlage entsprechen den Anforderungen an die Behandlung nach Ziffer 1 12 der DMP-Richtlinie Teil B IIIA-RL; soweit diese fehlerhaft weitergeleitet wurde, die nachträgliche Korrektur auf Anforderung, 5. Der teilnehmende Vertragsarzt ver- pflichtet sich durch seine Teilnahme bzwdie Wiedereinbestellung des Patienten zum Datum der geplanten nächsten Dokumenta- tionserstellung, 6. seinen Antrag auf Teilnahme gemäß die Beachtung der Qualitätsziele nach § 6 insbesondere, mindestens diese Versorgungsinhalte zu beachten. Soweit diese Vorgaben Inhalte der ärztlichen Therapie betreffen, schränken sie den zur Erfüllung 11 einschließlich einer qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie unter Berücksichtigung des ärztlichen Behandlungsauftrages im Einzelfall erforderlichen ärztlichen Behandlungsspielraum nicht ein.Behandlungsspielraums, (3) Die 7. die Durchführung von Patientenschulungen nach § 21, soweit die Schulungsberechtigung nach § 21 Abs. 4 gegenüber der KVWL nachgewiesen ist, oder die Veranlassung von Patientenschulungen, 8. die Überweisung an andere Vertragsärzte werden von oder die Einbeziehung weiterer Ärzte, soweit diese aufgrund der KVH Versorgungsinhalte nach dem Inkrafttreten einer Ände- rung der Ziffer 1 Anlage 9 bzw. 11 der DMP-Richtlinie Teil B IIA-RL vorgenommen werden muss (im Übrigen entscheidet der Arzt nach pflichtgemäßem Ermessen über die Einbeziehung anderer Ärzte), 9. bei der Überweisung an einen teilnehmenden Arzt gemäß § 4 ist das Anbringen des Vermerks „nimmt am DMP teil“ oder „nimmt nicht am DMP teil“ auf dem Überweisungsschein erforderlich, 10. bei Einbeziehung anderer Ärzte - die Übermittlung therapierelevanter Informationen entsprechend § 10, wie z. B. über die medikamentöse Therapie, - das Einholen der therapierelevanten Informationen von diesen Ärzten, 11. bei Vorliegen der unter Anlage 9 bzw. III11 Ziffer 1.6.3 der DMP-A-RL genannten Indikationen (mit Ausnahme von Notfallindikationen) eine Einweisung in das nächstgelegene geeignete Krankenhaus entsprechend der Anlage 3 vorzunehmen und auf der Einweisung zu vermerken, dass der Versicherte im DMP eingeschrieben ist, 12. unverzüglich bei Vorliegen der unter Anlage 9 bzw. 11 Ziffer 1.6.4 der DMP-A-RL genannten Indikationen eine Rehabilitationsmaßnahme zu erwägen. Xxxxxx Rehabilitationskliniken vertraglich in dieses Programm eingebunden sind, werden die Kostenträger sicherstellen, dass die Versicherten vorrangig in vertraglich eingebundenen Rehabilitationseinrichtungen rehabilitiert werden. Wird die Leistungserbringung durch einen angestellten Arzt übernommen, gelten die Ziffern 1 bis 11 entsprechend. Zu den Aufgaben des fachärztlich qualifizierten Versorgungssektors gehören insbesondere: 1. die Beachtung der in § 10 geregelten Versorgungsinhalte, 2. die Beachtung der Qualitätsziele nach § 11 einschließlich einer qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie unter Berücksichtigung des im Einzelfall erforderlichen ärztlichen Behandlungsspielraums, 3. die Durchführung von Patientenschulungen nach § 21 auf Veranlassung des koordinierenden Vertragsarztes, soweit die Schulungsberechtigung gegenüber der KVWL nachgewiesen ist, 4. die Einbeziehung anderer Ärzte, soweit diese aufgrund der Versorgungsinhalte nach der - Anlage 9 bzw.11 der DMP-A-RL zu dieser Vereinbarung erforderlich ist (im Übrigen entscheidet der Facharzt nach pflichtgemäßem Ermessen über die ein- getretenen Änderungen Einbeziehung anderer Ärzte), 5. bei Einbeziehung anderer Ärzte − die Übermittlung therapierelevanter Informationen entsprechend § 10, wie z. B. über die medikamentöse Therapie, − das Einholen der Anforderungen therapierelevanten Informationen von diesen Ärzten, 6. Rückmeldung an die Behandlung informiert.den koordinierenden Vertragsarzt nach § 3a unter Angabe therapierelevanter Informationen (einschließlich derjenigen Informationen von ggf. einbezogenen anderen Ärzten) zur Erstellung der Dokumentationen. Dies soll spätestens zwei Wochen nach der Befunderhebung erfolgen, (4) Die Vertragspartner stimmen überein, an diesen strukturierten Behand- lungsprogrammen für Asthma bronchiale oder COPD teilnehmende Versicherte gemäß 7. bei Vorliegen der jeweils aktuellen unter Ziffer 1.6.3 Anlage „Versorgungsinhalte“ des 9 bzw. 11 der DMP-Vertrages A-RL genannten Indikationen (mit Ausnahme von Notfallindikationen) ist eine Einweisung in das nächstgelegene geeignete Krankenhaus entsprechend der Anlage 3 vorzunehmen und auf der Einweisung zu behandeln und vermerken, dass der Versicherte im DMP eingeschrieben ist, 8. bei Vorliegen der unter Ziffer 1.6.4 Anlage 9 bzw. 11 der DMP-A-RL genannten Indikationen eine Rehabilitationsmaßnahme zu beratenerwägen. Dies gilt auchSobald Rehabilitationskliniken vertraglich in dieses Programm eingebunden sind, wenn teilnehmende Leistungserb- ringer Versicherte wegen Asthma bronchiale oder COPD auch aufgrund ande- rer Verträge behandeln und beratenwerden die Kostenträger sicherstellen, dass die Versicherten vorrangig in vertraglich eingebundenen Rehabilitationseinrichtungen rehabilitiert werden. Wird die Leistungserbringung durch einen angestellten Arzt übernommen, gelten die Ziffern 1 bis 8 entsprechend.

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Samples: Vereinbarung, Vereinbarung Zur Optimierung Der Versorgung Von Patienten Mit Asthma Bronchiale Und Copd

Versorgungsinhalte. 10 Medizinische Anforderungen an das Behandlungsprogramm Asth- ma Asthma bronchiale und an das Behandlungsprogramm COPD (1) Die Medizinischen Anforderungen für das Behandlungsprogramm Asthma bronchiale sind in der Anlage 5a definiert und damit Bestandteil dieses Vertra- gesVer- trages. Die Inhalte der Vertragsanlage entsprechen den Anforderungen an die Behandlung nach Ziffer 1 Anlage 9 der DMP-Richtlinie Teil B II. Der teilnehmende Ver- tragsarzt verpflichtet sich durch seine Teilnahme bzw. seinen Antrag auf Teil- nahme gemäß § 6 insbesondere, mindestens diese Versorgungsinhalte zu be- achten. Soweit diese Vorgaben Inhalte der ärztlichen Therapie betreffen, schränken sie den zur Erfüllung des ärztlichen Behandlungsauftrages im Ein- zelfall erforderlichen ärztlichen Behandlungsspielraum nicht ein. (2) Die medizinischen Anforderungen für das Behandlungsprogramm COPD sind A-RL in der Anlage 5b definiert und damit Bestandteil dieses Vertrages. Die In- halte der Vertragsanlage entsprechen den Anforderungen an die Behandlung nach Ziffer 1 der DMP-Richtlinie Teil B IIIihrer jeweils gültigen Fas- sung. Der teilnehmende Vertragsarzt ver- pflichtet verpflichtet sich durch seine Teilnahme bzw. seinen Antrag auf Teilnahme gemäß § 6 insbesondere, mindestens diese Versorgungsinhalte zu beachten. Soweit diese Vorgaben Inhalte der ärztlichen Therapie betreffen, schränken sie den zur Erfüllung des ärztlichen Behandlungsauftrages im Einzelfall erforderlichen ärztlichen Behandlungs- spielraum nicht ein. (2) Die medizinischen Anforderungen für das Behandlungsprogramm COPD sind in der Anlage 5b definiert und damit Bestandteil dieses Vertrages. Die Inhalte der Vertragsanlage entsprechen den Anforderungen an die Behandlung nach Anlage 11 der DMP-A-RL in ihrer jeweils gültigen Fassung. Der teilnehmende Vertragsarzt verpflichtet sich durch seine Teilnahme bzw. seinen Antrag auf Teilnahme gemäß § 6 insbesondere, mindestens diese Versorgungsinhalte zu beachten. Soweit diese Vorgaben Inhalte der ärztlichen Therapie betref- fen, schränken sie den zur Erfüllung des ärztlichen Behandlungsauftrages im Einzelfall erforderlichen ärztlichen Behandlungsspielraum nicht ein. (3) Die Vertragsärzte werden von der KVH nach dem Inkrafttreten einer Ände- rung der Ziffer 1 der DMP-Richtlinie Teil B II. bzw. III. A-RL, die Wirkung auf die Inhalte dieses Vertrages (insbeson- dere die Versorgungsinhalte und die Dokumentation) entfalten, unverzüglich über die ein- getretenen eingetretenen Änderungen der Anforderungen an die Behandlung informiert. (4) Die Vertragspartner stimmen überein, an diesen strukturierten Behand- lungsprogrammen Behandlungs- programmen für Asthma bronchiale oder COPD teilnehmende Versicherte gemäß der jeweils aktuellen Anlage „Versorgungsinhalte“ des DMP-DMP- Vertrages zu behandeln und zu beraten. Dies gilt auch, wenn teilnehmende Leistungserb- ringer Leistungserbringer Versicherte wegen Asthma bronchiale oder COPD auch aufgrund ande- rer anderer Verträge behandeln und beraten.

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Samples: Vertrag Nach § 137f SGB V, Vertrag Nach § 137f SGB V

Versorgungsinhalte. 10 9 Medizinische Anforderungen an das Behandlungsprogramm Asth- ma bronchiale und an das Behandlungsprogramm COPDBrustkrebs (1) Die Medizinischen medizinischen Anforderungen für das Behandlungsprogramm Asthma bronchiale sind in der Anlage 5a 5 "Versorgungsinhalte" definiert und damit Bestandteil dieses Vertra- ges. Die Inhalte der Vertragsanlage entsprechen den Anforderungen an die Behandlung nach Ziffer 1 der DMP-Richtlinie Teil B II. Der teilnehmende Ver- tragsarzt verpflichtet sich durch seine Teilnahme bzw. seinen Antrag auf Teil- nahme gemäß § 6 insbesondere, mindestens diese Versorgungsinhalte zu be- achten. Soweit diese Vorgaben Inhalte der ärztlichen Therapie betreffen, schränken sie den zur Erfüllung des ärztlichen Behandlungsauftrages im Ein- zelfall erforderlichen ärztlichen Behandlungsspielraum nicht ein. (2) Die medizinischen Anforderungen für das Behandlungsprogramm COPD sind in der Anlage 5b definiert und damit Bestandteil dieses Vertrages. Die In- halte der Inhalte dieser Vertragsanlage entsprechen den Anforderungen Anfor- derungen an die Behandlung nach Ziffer 1 der DMP-Richtlinie Teil B IIIA-RLAnlage 3 und gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung. Der teilnehmende Vertragsarzt ver- pflichtet Die teilnehmenden Leistungserbringer verpflichten sich durch seine Teilnahme ihre Teilnahme- und Einwilligungserklärung gemäß § 5 bzw. seinen ihren Antrag auf Teilnahme gemäß § 6 insbesondere5, mindestens insbesondere diese Versorgungsinhalte zu beachten. Soweit diese die Vorgaben Inhalte der ärztlichen Diagnostik und Therapie betreffen, schränken sie den zur Erfüllung des ärztlichen Behandlungsauftrages im Einzelfall erforderlichen ärztlichen Behandlungsspielraum ärztlichen, diagnostischen und therapeutischen Spielraum nicht ein. (3) Die Vertragsärzte werden von der KVH nach dem Inkrafttreten einer Ände- rung der Ziffer 1 der DMP-Richtlinie Teil B II. bzw. III. unverzüglich über die ein- getretenen Änderungen der Anforderungen an die Behandlung informiert. (42) Die Vertragspartner stimmen überein, die an diesen diesem strukturierten Behand- lungsprogrammen Behandlungsprogramm für Asthma bronchiale oder COPD teilnehmende Versicherte Brustkrebs teilnehmenden Versicherten gemäß der jeweils aktuellen Anlage „Versorgungsinhalte“ "Versor- gungsinhalte" des DMP-Vertrages nach Abs. 1 zu behandeln und zu beraten. Dies gilt auch, wenn teilnehmende Leistungserb- ringer Leistungserbringer Versicherte wegen Asthma bronchiale oder COPD Brustkrebs auch aufgrund ande- rer Verträge behandeln und beraten. (3) Die teilnehmenden Vertragsärzte sind nach dem Inkrafttreten einer Änderung der DMP-A- RL, die Wirkung auf die Inhalte dieses Vertrages (insbesondere die Versorgungsinhalte und die Dokumentation) entfalten, unverzüglich von der KVS über die eingetretenen Änderun- gen zu unterrichten. Die teilnehmenden Vertragsärzte verpflichten sich, die Versorgung ent- sprechend anzupassen. (4) Die Aufklärung der Patientin im Sinne der DMP-A-RL durch den koordinierenden Vertrags- arzt erfolgt über intensivierte Patientinnengespräche und zielgerichtete Patientinneninfor- mationen. Als Grundlage dienen die nachstehend beschriebenen Informationsbausteine. Die Informationsbausteine umfassen schwerpunktmäßig folgende Bereiche: a) Informationen über qualitätsgesicherte Behandlungsmaßnahmen und einzelfallbezo- gen in Betracht kommende Behandlungsalternativen, b) Informationen über die am Vertrag teilnehmenden stationären Einrichtungen, die die Therapie durchführen können. Die Qualitätsmerkmale sowie Kooperationsregeln müssen der Patientin transparent gemacht werden, c) Informationen über Selbsthilfegruppen und psychosoziale Angebote. Die jeweiligen Inhalte der durchzuführenden Gespräche ergeben sich aus der Anlage 4.

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Samples: Vertrag Zur Durchführung Des Strukturierten Behandlungsprogramms Nach § 137f SGB V

Versorgungsinhalte. 10 9 Medizinische Anforderungen an das Behandlungsprogramm Asth- ma bronchiale und an das Behandlungsprogramm DMP Asthma/COPD (1) Die Medizinischen medizinischen Anforderungen für das Behandlungsprogramm Asthma bronchiale sind in der Anlage 5a den Anlagen 11a und 11b definiert und damit Bestandteil dieses Vertra- ges. Die Inhalte der Vertragsanlage entsprechen den Anforderungen an die Behandlung nach Ziffer 1 der DMP-Richtlinie Teil B II. Der teilnehmende Ver- tragsarzt verpflichtet sich durch seine Teilnahme bzw. seinen Antrag auf Teil- nahme gemäß § 6 insbesondere, mindestens diese Versorgungsinhalte zu be- achten. Soweit diese Vorgaben Inhalte der ärztlichen Therapie betreffen, schränken sie den zur Erfüllung des ärztlichen Behandlungsauftrages im Ein- zelfall erforderlichen ärztlichen Behandlungsspielraum nicht ein. (2) Die medizinischen Anforderungen für das Behandlungsprogramm COPD sind in der Anlage 5b definiert und damit Bestandteil Be- standteil dieses Vertrages. Die In- halte der Vertragsanlage Inhalte dieser Vertragsanlagen entsprechen wortgleich den Anforderungen an die Behandlung nach Ziffer 1 Anlage 9 bzw. nach Anlage 11 der DMP-Richtlinie Teil B IIIA-RL und gelten in ih- rer jeweils gültigen Fassung. Die Vertragsärzte sind nach dem Inkrafttreten einer Ände- rung der DMP-A-RL, die Wirkung auf die Inhalte des Vertrages (insbesondere die Ver- sorgungsinhalte und die Dokumentation) entfalten, unverzüglich über die eingetretenen Änderungen zu unterrichten. Der teilnehmende Vertragsarzt nach § 3 und/oder § 4a ver- pflichtet sich sich, durch seine Teilnahme bzw. seinen Antrag auf Teilnahme Teilnahme- und Einwilligungserklärung gemäß § 6 insbesondere, mindestens 5 insbesonde- re diese Versorgungsinhalte zu beachten. Soweit diese die Vorgaben Inhalte der ärztlichen Therapie betreffen, schränken sie den zur Erfüllung des ärztlichen Behandlungsauftrages im Einzelfall erforderlichen ärztlichen Behandlungsspielraum nicht ein. (3) Die Vertragsärzte werden von der KVH nach dem Inkrafttreten einer Ände- rung der Ziffer 1 der DMP-Richtlinie Teil B II. bzw. III. unverzüglich über die ein- getretenen Änderungen der Anforderungen an die Behandlung informiert. (42) Die Vertragspartner stimmen überein, an diesen strukturierten Behand- lungsprogrammen diesem DMP für Asthma bronchiale oder bzw. COPD teilnehmende teilneh- mende Versicherte gemäß der jeweils aktuellen Anlage „Versorgungsinhalte“ Anlagen 11a und 11b "Versorgungsinhal- te" des DMP-Vertrages nach Abs. 1 zu behandeln und zu beraten. Dies gilt auchebenfalls, wenn teilnehmende Leistungserb- ringer Vertragsärzte Versicherte wegen Asthma bronchiale oder bzw. COPD auch aufgrund ande- rer anderer Verträge behandeln und beraten.

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Samples: Vertrag Über Die Strukturierte Versorgung Von Patienten Mit Asthma Bronchiale Bzw. Chronisch Obstruktiver Lungenerkrankung

Versorgungsinhalte. 10 9 Medizinische Anforderungen an das Behandlungsprogramm Asth- ma bronchiale und an das Behandlungsprogramm COPDBrustkrebs (1) Die Medizinischen medizinischen Anforderungen für das Behandlungsprogramm Asthma bronchiale sind in der Anlage 5a 5 "Versorgungsinhalte" definiert und damit Bestandteil dieses Vertra- ges. Die Inhalte der Vertragsanlage entsprechen den Anforderungen an die Behandlung nach Ziffer 1 der DMP-Richtlinie Teil B II. Der teilnehmende Ver- tragsarzt verpflichtet sich durch seine Teilnahme bzw. seinen Antrag auf Teil- nahme gemäß § 6 insbesondere, mindestens diese Versorgungsinhalte zu be- achten. Soweit diese Vorgaben Inhalte der ärztlichen Therapie betreffen, schränken sie den zur Erfüllung des ärztlichen Behandlungsauftrages im Ein- zelfall erforderlichen ärztlichen Behandlungsspielraum nicht ein. (2) Die medizinischen Anforderungen für das Behandlungsprogramm COPD sind in der Anlage 5b definiert und damit Bestandteil dieses Vertrages. Die In- halte der Inhalte dieser Vertragsanlage entsprechen den Anforderungen Anforderun- gen an die Behandlung nach Ziffer 1 der DMP-Richtlinie Teil B IIIA-RL Anlage 3 und gelten in ihrer jeweils gültigen Fas- sung. Der teilnehmende Vertragsarzt ver- pflichtet Die teilnehmenden Leistungserbringer verpflichten sich durch seine Teilnahme ihre Teilnahmeerklärung gemäß § 5 bzw. seinen ihren Antrag auf Teilnahme gemäß § 6 insbesondere5, mindestens insbesondere diese Versorgungsinhalte Versorgungsin- halte zu beachten. Soweit diese die Vorgaben Inhalte der ärztlichen Diagnostik und Therapie betreffenbetref- fen, schränken sie den zur Erfüllung des ärztlichen Behandlungsauftrages im Einzelfall erforderlichen ärztlichen Behandlungsspielraum erfor- derlichen ärztlichen, diagnostischen und therapeutischen Spielraum nicht ein. (3) Die Vertragsärzte werden von der KVH nach dem Inkrafttreten einer Ände- rung der Ziffer 1 der DMP-Richtlinie Teil B II. bzw. III. unverzüglich über die ein- getretenen Änderungen der Anforderungen an die Behandlung informiert. (42) Die Vertragspartner stimmen überein, die an diesen diesem strukturierten Behand- lungsprogrammen für Asthma bronchiale oder COPD teilnehmende Versicherte Behandlungsprogramm fürBrustkrebs teilnehmenden Versicherten gemäß der jeweils aktuellen Anlage „Versorgungsinhalte“ "Versorgungs- inhalte" des DMP-Vertrages nach Abs. 1 zu behandeln und zu beraten. Dies gilt auch, wenn teilnehmende Leistungserb- ringer Leistungserbringer Versicherte wegen Asthma bronchiale oder COPD Brustkrebs auch aufgrund ande- rer Verträge anderer Ver- träge behandeln und beraten. (3) Die teilnehmenden Vertragsärzte sind nach dem Inkrafttreten einer Änderung der DMP-A- RL, die Wirkung auf die Inhalte dieses Vertrages (insbesondere die Versorgungsinhalte und die Dokumentation) entfalten, unverzüglich von der KVS über die eingetretenen Änderungen zu unterrichten. Die teilnehmenden Vertragsärzte verpflichten sich, die Versorgung entspre- chend anzupassen. (4) Die Aufklärung der Patientin im Sinne der DMP-A-RL durch den koordinierenden Vertragsarzt erfolgt über intensivierte Patientinnengespräche und zielgerichtete Patientinneninformatio- nen. Als Grundlage dienen die nachstehend beschriebenen Informationsbausteine. Die Infor- mationsbausteine umfassen schwerpunktmäßig folgende Bereiche: a) Informationen über qualitätsgesicherte Behandlungsmaßnahmen und einzelfallbezo- gen in Betracht kommende Behandlungsalternativen, b) Informationen über die am Vertrag teilnehmenden stationären Einrichtungen, die die Therapie durchführen können. Die Qualitätsmerkmale sowie Kooperationsregeln müs- sen der Patientin transparent gemacht werden, c) Informationen über Selbsthilfegruppen und psychosoziale Angebote. Die jeweiligen Inhalte der durchzuführenden Gespräche ergeben sich aus der Anlage 4.

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Samples: Vertrag Zur Durchführung Des Strukturierten Behandlungsprogramms Nach § 137f SGB V

Versorgungsinhalte. 10 9 Medizinische Anforderungen an das Behandlungsprogramm Asth- ma bronchiale und an das Behandlungsprogramm COPDDMP Brustkrebs (1) Die Medizinischen medizinischen Anforderungen für das Behandlungsprogramm Asthma bronchiale sind in der Anlage 5a definiert und damit Bestandteil dieses Vertra- gesnach Abs. Die Inhalte der Vertragsanlage entsprechen den Anforderungen an 2, welche die Behandlung nach Ziffer 1 der DMP-Richtlinie Teil B II. Der teilnehmende Ver- tragsarzt verpflichtet sich durch seine Teilnahme bzw. seinen Antrag auf Teil- nahme gemäß § 6 insbesondere, mindestens diese Versorgungsinhalte zu be- achten. Soweit diese Vorgaben Inhalte der ärztlichen Therapie betreffen, schränken sie den zur Erfüllung des ärztlichen Behandlungsauftrages im Ein- zelfall erforderlichen ärztlichen Behandlungsspielraum nicht ein. (2) Die medizinischen Anforderungen für das Behandlungsprogramm COPD sind in der Anlage 5b definiert und damit Bestandteil dieses Vertrages. Die In- halte der Vertragsanlage entsprechen den Anforderungen an die Behandlung nach Ziffer 1 der DMP-Richtlinie Teil B III. Der teilnehmende Vertragsarzt ver- pflichtet sich durch seine Teilnahme bzw. seinen Antrag auf Teilnahme gemäß § 6 insbesondere, mindestens diese Versorgungsinhalte zu beachten. Soweit diese Vorgaben Inhalte der ärztlichen Therapie betreffen, schränken sie den zur Erfüllung des ärztlichen Behandlungsauftrages im Einzelfall erforderlichen ärztlichen Behandlungsspielraum nicht ein. (32) Die Vertragsärzte werden von medizinischen Anforderungen sind in Anlage 6 definiert und Bestandteil dieses Vertrages. Die Inhalte dieser Vertragsanlage entsprechen der KVH Anlage 3 der DMP-A-RL und gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung. Die Leistungserbringer sind nach dem Inkrafttreten einer Ände- rung der Ziffer 1 Änderung der DMP-Richtlinie Teil B II. bzw. III. A-RL, die Wirkung auf die Inhalte dieses Vertrages (insbesondere die Versorgungsinhalte und die Dokumentation) entfalten, unverzüglich über die ein- getretenen eingetretenen Änderungen der Anforderungen zu unterrichten. Die teilnehmenden Vertragsärzte/MVZ/die stationären Einrichtungen verpflichten sich, durch ihre Teilnahmeerklärung gemäß § 5, insbesondere diese Versorgungsinhalte zu beachten und die an die Behandlung informiert. (4) Die Vertragspartner stimmen überein, an diesen strukturierten Behand- lungsprogrammen diesem DMP für Asthma bronchiale oder COPD teilnehmende Versicherte Brustkrebs teilnehmenden Versicherten gemäß der jeweils aktuellen Anlage „Versorgungsinhalte“ des DMP-Vertrages 6 zu behandeln und zu beraten. Dies gilt auch, wenn teilnehmende Leistungserb- ringer Leistungserbringer Versicherte wegen Asthma bronchiale oder COPD Brustkrebs auch aufgrund ande- rer anderer Verträge behandeln und beraten. (3) Die Aufklärung der Patientin im Sinne der DMP-A-RL durch den DMP-verantwortlichen Vertragsarzt erfolgt über intensivierte Patientinnengespräche und zielgerichtete Patientinnen- informationen. Als Grundlage dienen die nachstehend beschriebenen Informationsbausteine. Die Informationsbausteine umfassen schwerpunktmäßig folgende Bereiche: a) Informationen über qualitätsgesicherte Behandlungsmaßnahmen und einzelfallbezogen in Betracht kommende Behandlungsalternativen, ggf. in Abstimmung mit dem Programm- verantwortlichen Vertragsarzt der Mammographie-Screening-Einheit, b) Informationen über die am Vertrag teilnehmenden stationären Einrichtungen, welche die Therapie durchführen können. Die Qualitätsmerkmale sowie Kooperationsregeln müssen der Patientin transparent gemacht werden. c) Informationen über das für die Patientin individuell sinnvolle Nachsorgekonzept inklusive geeigneter Rehabilitationsmaßnahmen, Selbsthilfegruppen, psychosozialer Angebote. Die jeweiligen Inhalte der durchzuführenden Gespräche ergeben sich aus Anlage 5.

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Samples: DMP Agreement for Breast Cancer Patients

Versorgungsinhalte. 10 9 Medizinische Anforderungen an das Behandlungsprogramm Asth- ma die Behandlungsprogramme Asthma bronchiale und an das Behandlungsprogramm COPD (1) Die Medizinischen medizinischen Anforderungen für das Behandlungsprogramm Asthma bronchiale sind in der Anlage 5a definiert und damit Bestandteil dieses Vertra- ges. Die Inhalte der Vertragsanlage entsprechen den Anforderungen an die Behandlung nach Ziffer 1 der DMP-Richtlinie RL Teil B II. Der teilnehmende Ver- tragsarzt verpflichtet sich durch seine Teilnahme bzw. seinen Antrag auf Teil- nahme gemäß § 6 insbesondere, mindestens diese Versorgungsinhalte zu be- achten. Soweit diese Vorgaben Inhalte Anlage 11 der ärztlichen Therapie betreffen, schränken sie den zur Erfüllung des ärztlichen Behandlungsauftrages im Ein- zelfall erforderlichen ärztlichen Behandlungsspielraum nicht ein. (2) Die medizinischen Anforderungen für das Behandlungsprogramm COPD sind in der Anlage 5b DMP-A-RL definiert und damit Bestandteil dieses Vertrages. Die In- halte der Vertragsanlage entsprechen den Anforderungen an die Behandlung nach Ziffer 1 der DMP-Richtlinie Teil B III. Der teilnehmende Vertragsarzt ver- pflichtet teilnehmenden Leistungser- bringer verpflichten sich durch seine Teilnahme bzw. seinen Antrag auf Teilnahme ihre Teilnahmeerklärung gemäß § 6 insbesondere, mindestens diese Versorgungsinhalte 5 die Versorgungsin- halte zu beachten. Soweit diese Vorgaben Inhalte der ärztlichen Therapie betreffen, schränken sie den zur Erfüllung des ärztlichen Behandlungsauftrages im Einzelfall erforderlichen ärztlichen er- forderlichen Behandlungsspielraum nicht ein. (3) Die Vertragsärzte werden von der KVH nach dem Inkrafttreten einer Ände- rung der Ziffer 1 der DMP-Richtlinie Teil B II. bzw. III. unverzüglich über die ein- getretenen Änderungen der Anforderungen an die Behandlung informiert. (42) Die Vertragspartner stimmen überein, an diesen strukturierten Behand- lungsprogrammen Behandlungsprogram- men für Asthma bronchiale oder und COPD teilnehmende Versicherte gemäß der jeweils aktuellen Anlage „Versorgungsinhalte“ des DMP-Vertrages den in diesem Vertrag vereinbarten Versorgungsinhalten zu behandeln und zu beraten. Dies gilt auch, wenn teilnehmende Leistungserb- ringer Leistungserbringer Versicherte wegen Asthma bronchiale oder COPD auch aufgrund ande- rer anderer Verträge behandeln und beraten. (3) Die Anforderungen an die Behandlung nach Ziffer 1 DMP-RL Teil B II. bzw. Anlage 11 der DMP-A-RL gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung. Die Leistungserbringer sind nach dem Inkrafttreten einer Änderung der Ziffer 1 DMP-RL Teil B II. bzw. Anlage 11 der DMP-A-RL, die Wirkung auf die Inhalte dieses Vertrages (insbesondere die Ver- sorgungsinhalte und die Dokumentation) entfalten, unverzüglich über die eingetretenen Änderungen zu unterrichten.

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Samples: Vereinbarung Zur Durchführung Der Strukturierten Behandlungsprogramme (Dmp)

Versorgungsinhalte. 10 9 Medizinische Anforderungen an das Behandlungsprogramm Asth- ma bronchiale und an das Behandlungsprogramm COPDDMP KHK (1) Die Medizinischen medizinischen Anforderungen für das Behandlungsprogramm Asthma bronchiale sind in der Anlage 5a 6 definiert und damit sind Bestandteil dieses Vertra- gesVertrages. Die Inhalte der Vertragsanlage entsprechen wortgleich den Anforderungen an die Behandlung nach Ziffer 1 der An- lage 5 der DMP-Richtlinie Teil B IIA-RL und gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung. Die Vertragsärzte sind nach dem Inkrafttreten einer Änderung der DMP-A-RL, die Wirkung auf die Inhalte dieses Vertrages (insbesondere die Versorgungsinhalte und die Dokumentation) entfalten, unverzüglich über die eingetretenen Änderungen zu unterrichten. Der teilnehmende Ver- tragsarzt Vertragsarzt verpflichtet sich durch seine Teilnahme bzw. seinen Antrag auf Teil- nahme Teilnahme- und Einwilligungserklärung gemäß § 6 insbesondere, mindestens 4 insbesondere diese Versorgungsinhalte zu be- achten. Soweit diese Vorgaben Inhalte der ärztlichen Therapie betreffen, schränken sie den zur Erfüllung des ärztlichen Behandlungsauftrages im Ein- zelfall erforderlichen ärztlichen Behandlungsspielraum nicht ein. (2) Die medizinischen Anforderungen für das Behandlungsprogramm COPD sind in der Anlage 5b definiert und damit Bestandteil dieses Vertrages. Die In- halte der Vertragsanlage entsprechen den Anforderungen an die Behandlung nach Ziffer 1 der DMP-Richtlinie Teil B III. Der teilnehmende Vertragsarzt ver- pflichtet sich durch seine Teilnahme bzw. seinen Antrag auf Teilnahme gemäß § 6 insbesondere, mindestens diese Versorgungsinhalte Versor- gungsinhalte zu beachten. Soweit diese die Vorgaben Inhalte der ärztlichen Therapie betreffen, schränken sie den zur Erfüllung des ärztlichen Behandlungsauftrages im Einzelfall erforderlichen erforderli- chen ärztlichen Behandlungsspielraum nicht ein. (32) Bei Aktualisierung der evidenzbasierten Handlungsempfehlungen verpflichten sich die Ver- tragsärzte, die Versorgung der Versicherten entsprechend anzupassen. Die Vertragsärzte werden von der KVH KVT über Änderungen nach dem Inkrafttreten einer Ände- rung Veröffentlichung der Ziffer 1 neuen Handlungsempfeh- lung informiert. (3) Während der Laufzeit dieses Vertrages werden die Vertragspartner – im Rahmen ihres ge- setzlichen Handlungsspielraums auf der Grundlage der jeweils aktuell gültigen RSAV sowie der DMP-Richtlinie Teil B II. bzw. III. unverzüglich über die ein- getretenen Änderungen A-RL – aktualisierte evidenzbasierte Leitlinien zur Behandlung der Anforderungen an die Behandlung informiertKHK in dieses DMP zeitnah einarbeiten. (4) Die Vertragspartner stimmen überein, an diesen strukturierten Behand- lungsprogrammen für Asthma bronchiale oder COPD diesem DMP KHK teilnehmende Versicherte gemäß der jeweils aktuellen Anlage 6 VersorgungsinhalteVersorgungsinhalte zur Behandlung von KHKdes DMP-Vertrages zu behandeln und zu beraten. Dies gilt auchebenfalls, wenn teilnehmende Leistungserb- ringer Vertragsärzte Versicherte wegen Asthma bronchiale oder COPD KHK auch aufgrund ande- rer anderer Verträge behandeln und beraten.

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Samples: Vertrag Über Eine Strukturierte Versorgung Von Patienten Mit Einer Koronaren Herzkrankheit

Versorgungsinhalte. 10 9 Medizinische Anforderungen an das Behandlungsprogramm Asth- ma bronchiale und an das Behandlungsprogramm COPDDiabetes mellitus Typ 1 (1) Die Medizinischen medizinischen Anforderungen für das Behandlungsprogramm Asthma bronchiale sind in der Anlage 5a 7 „Versorgungsinhalte“ definiert und damit sind Bestandteil dieses Vertra- gesVertrages. Die Inhalte der dieser Vertragsanlage entsprechen den Anforderungen an die Behandlung nach Ziffer 1 wortgleich der Anlage 7 der DMP-Richtlinie Teil B IIA-RL und gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung. Der teilnehmende Ver- tragsarzt Leistungserbringer verpflichtet sich durch seine Teilnahme bzw. seinen Antrag auf Teil- nahme Teilnahmeerklärung gemäß § 6 insbesondere5, mindestens insbesonde- re diese Versorgungsinhalte zu be- achtenbeachten. Soweit diese Vorgaben Inhalte der ärztlichen Therapie The- rapie betreffen, schränken sie den zur Erfüllung des ärztlichen Behandlungsauftrages im Ein- zelfall erforderlichen ärztlichen Behandlungsspielraum nicht ein. (2) Die medizinischen Anforderungen für das Behandlungsprogramm COPD sind in der Anlage 5b definiert und damit Bestandteil dieses Vertrages. Die In- halte der Vertragsanlage entsprechen den Anforderungen an die Behandlung nach Ziffer 1 der DMP-Richtlinie Teil B III. Der teilnehmende Vertragsarzt ver- pflichtet sich durch seine Teilnahme bzw. seinen Antrag auf Teilnahme gemäß § 6 insbesondere, mindestens diese Versorgungsinhalte zu beachten. Soweit diese Vorgaben Inhalte der ärztlichen Therapie betreffen, schränken sie den zur Erfüllung des ärztlichen Behandlungsauftrages im Einzelfall erforderlichen ärztlichen Behandlungsspielraum nicht ein. (3) Die Vertragsärzte werden von der KVH nach dem Inkrafttreten einer Ände- rung der Ziffer 1 der DMP-Richtlinie Teil B II. bzw. III. unverzüglich über die ein- getretenen Änderungen der Anforderungen an die Behandlung informiert. (4) Die Vertragspartner stimmen überein, die an diesen diesem strukturierten Behand- lungsprogrammen Behandlungsprogramm für Asthma bronchiale oder COPD teilnehmende Versicherte Diabetes mellitus Typ 1 teilnehmenden Versicherten gemäß der jeweils aktuellen Anlage 7 „Versorgungsinhalte“ des DMP-Vertrages Vertrages, nach Abs. 1, zu behandeln und zu beraten. Dies gilt auch, wenn teilnehmende Leistungserb- ringer Leistungserbringer Versicherte wegen Asthma bronchiale oder COPD Diabetes mellitus Typ 1 auch aufgrund ande- rer anderer Verträge behandeln und beraten. (3) Die teilnehmenden Vertragsärzte sind nach dem Inkrafttreten einer Änderung der DMP-A-RL, die Wirkung auf die Inhalte dieses Vertrages (insbesondere die Versorgungsinhalte und die Dokumentation) entfalten, unverzüglich von der KVS über die eingetretenen Änderungen zu unterrichten. Die teilnehmenden Vertragsärzte verpflichten sich, die Versorgung entspre- chend anzupassen. (4) Die Einrichtungen nach § 137f Abs. 7 SGB V werden dazu durch die Krankenkassen bzw. deren Verbände informiert.

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Samples: Vertrag Zur Durchführung Des Strukturierten Behandlungsprogramms Nach § 137f SGB v Diabetes Mellitus Typ 1

Versorgungsinhalte. 10 9 Medizinische Anforderungen an das Behandlungsprogramm Asth- ma bronchiale und an das Behandlungsprogramm COPDDiabetes mellitus Typ 2 (1) Die Medizinischen medizinischen Anforderungen für das Behandlungsprogramm Asthma bronchiale sind in der Anlage 5a 7 „Versorgungsinhalte“ definiert und damit sind Bestandteil dieses Vertra- gesVertrages. Die Inhalte der Vertragsanlage entsprechen den Anforderungen an die Behandlung nach Ziffer wortgleich der An- lage 1 der DMP-Richtlinie Teil B IIA-RL. Der teilnehmende Ver- tragsarzt verpflichtet Die teilnehmenden Leistungserbringer verpflichten sich durch seine Teilnahme bzw. seinen Antrag auf ihre Teil- nahme nahmeerklärung gemäß § 6 insbesondere5, mindestens diese Versorgungsinhalte zu be- achten. Soweit diese Vorgaben Inhalte der ärztlichen Therapie betreffen, schränken sie den zur Erfüllung des ärztlichen Behandlungsauftrages im Ein- zelfall erforderlichen ärztlichen Behandlungsspielraum nicht ein. (2) Die medizinischen Anforderungen für das Behandlungsprogramm COPD sind in der Anlage 5b definiert und damit Bestandteil dieses Vertrages. Die In- halte der Vertragsanlage entsprechen den Anforderungen an die Behandlung nach Ziffer 1 der DMP-Richtlinie Teil B III. Der teilnehmende Vertragsarzt ver- pflichtet sich durch seine Teilnahme bzw. seinen Antrag auf Teilnahme gemäß § 6 insbesondere, mindestens insbesondere diese Versorgungsinhalte zu beachten. Soweit diese Vorgaben Inhalte der ärztlichen Diagnostik und Therapie betreffen, schränken sie den zur Erfüllung des ärztlichen Behandlungsauftrages im Einzelfall erforderlichen ärztlichen Behandlungsspielraum Be- handlungsspielraum nicht ein. (3) Die Vertragsärzte werden von der KVH nach dem Inkrafttreten einer Ände- rung der Ziffer 1 der DMP-Richtlinie Teil B II. bzw. III. unverzüglich über die ein- getretenen Änderungen der Anforderungen an die Behandlung informiert. (42) Die Vertragspartner stimmen überein, die an diesen diesem strukturierten Behand- lungsprogrammen Behandlungsprogramm für Asthma bronchiale oder COPD teilnehmende Versicherte Diabetes mellitus Typ 2 teilnehmenden Versicherten gemäß der jeweils aktuellen Anlage 7 "Versorgungsinhalte" des DMP-Vertrages Vertrages, nach Abs. 1, zu behandeln und zu beraten. Dies gilt auch, wenn teilnehmende Leistungserb- ringer Leistungserbringer Versicherte wegen Asthma bronchiale oder COPD Diabetes mellitus Typ 2 auch aufgrund ande- rer anderer Verträge behandeln und beraten. (3) Die teilnehmenden Vertragsärzte sind nach dem Inkrafttreten einer Änderung der DMP-A-RL die Wirkung auf die Inhalte dieses Vertrages (insbesondere die Versorgungsinhalte und die Dokumentation) entfalten, unverzüglich von der KVS über die eingetretenen Änderungen zu unterrichten. Die teilnehmenden Vertragsärzte verpflichten sich, die Versorgung entsprechend anzupassen. (4) Die Einrichtungen nach § 137f Abs. 7 SGB V werden dazu durch die Krankenkassen bzw. deren Verbände informiert.

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Samples: Vertrag Zur Durchführung Des Strukturierten Behandlungsprogramms Nach § 137f SGB v Diabetes Mellitus Typ 2

Versorgungsinhalte. 10 9 Medizinische Anforderungen an das Behandlungsprogramm Asth- ma bronchiale und an das Behandlungsprogramm COPDKHK (1) Die Medizinischen medizinischen Anforderungen für an das Behandlungsprogramm Asthma bronchiale DMP KHK sind in der Anlage 5a 4 definiert und damit Bestandteil dieses Vertra- ges. Die Inhalte der Vertragsanlage entsprechen den Anforderungen an die Behandlung nach Ziffer 1 der DMP-Richtlinie Teil B II. Der teilnehmende Ver- tragsarzt verpflichtet sich durch seine Teilnahme bzw. seinen Antrag auf Teil- nahme gemäß § 6 insbesondere, mindestens diese Versorgungsinhalte zu be- achten. Soweit diese Vorgaben Inhalte der ärztlichen Therapie betreffen, schränken sie den zur Erfüllung des ärztlichen Behandlungsauftrages im Ein- zelfall erforderlichen ärztlichen Behandlungsspielraum nicht ein. (2) Die medizinischen Anforderungen für das Behandlungsprogramm COPD sind in der Anlage 5b definiert und damit Bestandteil dieses Vertrages. Die In- halte Inhalte dieser Vertragsanlage entspricht wortgleich der Vertragsanlage entsprechen den Anforderungen an die Behandlung nach Ziffer 1 An- lage 5 der DMP-Richtlinie Teil B IIIA-RL und gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung. Der teilnehmende Vertragsarzt ver- pflichtet Leis- tungserbringer verpflichtet sich durch seine Teilnahme bzw. seinen Antrag auf Teilnahme Teilnahmeerklärung gemäß § 6 insbesondere5, mindestens insbesondere diese Versorgungsinhalte zu beachten. Soweit diese die Vorgaben Inhalte der ärztlichen Diagnostik und Therapie betreffen, schränken sie den zur Erfüllung des ärztlichen Behandlungsauftrages im Einzelfall erforderlichen ärztlichen Behandlungsspielraum ärztlichen, diagnostischen und therapeutischen Spielraum nicht ein. (3) Die Vertragsärzte werden von der KVH nach dem Inkrafttreten einer Ände- rung der Ziffer 1 der DMP-Richtlinie Teil B II. bzw. III. unverzüglich über die ein- getretenen Änderungen der Anforderungen an die Behandlung informiert. (42) Die Vertragspartner stimmen überein, die an diesen diesem strukturierten Behand- lungsprogrammen Behandlungsprogramm für Asthma bronchiale oder COPD teilnehmende Versicherte KHK teilnehmenden Versicherten gemäß der jeweils aktuellen Anlage 4 "Versorgungsinhalte" des DMP-Vertrages Vertrages, nach Abs. 1, zu behandeln und zu beraten. Dies gilt auch, wenn teilnehmende Leistungserb- ringer teil- nehmende Leistungserbringer Versicherte wegen Asthma bronchiale oder COPD KHK auch aufgrund ande- rer anderer Verträge behandeln be- handeln und beraten. (3) Bei Aktualisierung der medizinische Anforderungen verpflichten sich die teilnehmenden Leis- tungserbringer, die Versorgung entsprechend anzupassen. Die Leistungserbringer sind nach dem Inkrafttreten einer Änderung der DMP-A-RL, die Wirkung auf die Inhalte dieses Vertra- ges (insbesondere die Versorgungsinhalte und die Dokumentation) entfalten, unverzüglich über die eingetretenen Änderungen zu unterrichten. Die KVS informiert über die Änderungen der DMP-Richtlinien im nächsten, auf die Veröffentlichung folgenden Mitteilungsheft der KVS. (4) Die Einrichtungen nach § 137f Abs. 7 SGB V werden dazu durch die Krankenkassen bzw. deren Verbände informiert.

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Samples: Vertrag Zur Durchführung Des Strukturierten Behandlungsprogramms Nach § 137f SGB v Koronare Herzkrankheit (Khk)

Versorgungsinhalte. 10 13 Medizinische Anforderungen an das Behandlungsprogramm Asth- ma bronchiale die DMP Asthma und an das Behandlungsprogramm COPD (1) Die Medizinischen medizinischen Anforderungen für das Behandlungsprogramm Asthma bronchiale sind in der Anlage 5a 4 a definiert und damit Bestandteil dieses Vertra- gesdieser Vereinbarung. Die Inhalte der dieser Vertragsanlage entsprechen den Anforderungen an die Behandlung nach Ziffer 1 der Anlage 9 der DMP-Richtlinie Teil B IIA-RL und gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung. Der teilnehmende Ver- tragsarzt verpflichtet Die teilnehmenden Ärzte sind nach Inkrafttreten einer Änderung der DMP-A-RL, die Wirkung auf die Inhalte dieses Vertrages (insbe- sondere die Versorgungsinhalte und die Dokumentation) entfalten, unverzüglich bzw. innerhalb der vor- gegebenen Fristen oder zu den vorgegebenen Stichtagen entsprechend § 137g Abs. 2 SGB V, über die eingetretenen Änderungen zu unterrichten. Die teilnehmenden Ärzte verpflichten sich durch seine Teilnahme bzw. seinen Antrag auf ihren Teil- nahme nahmeantrag gemäß § 6 insbesondere, mindestens diese 9 die Versorgungsinhalte zu be- achtenbeachten. Erfolgt die Leistungserbringung durch einen angestellten Arzt, hat der anstellende Arzt für die Beachtung der Vorschrift und der Anforderungen der RSAV sowie die diese ergänzenden Regelungen der DMP-A-RL in der jeweils gültigen Fassung Sorge zu tragen. Soweit diese Vorgaben Inhalte der ärztlichen Therapie betreffen, schränken sie den zur Erfüllung des ärztlichen Behandlungsauftrages im Ein- zelfall Einzelfall erforderlichen ärztlichen Behandlungsspielraum nicht ein. (2) Die medizinischen Anforderungen für das Behandlungsprogramm COPD sind in der Anlage 5b 4 b definiert und damit Bestandteil dieses Vertragesdieser Vereinbarung. Die In- halte der Inhalte dieser Vertragsanlage entsprechen den entsprechenden Anforderungen an die Behandlung nach Ziffer 1 Anlage 11 der DMP-Richtlinie Teil B IIIA-RL und gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung. Der teilnehmende Vertragsarzt ver- pflichtet Die teilnehmenden Ärzte sind nach Inkrafttreten einer Änderung der DMP-A-RL, die Wirkung auf die Inhalte dieses Vertrages (ins- besondere die Versorgungsinhalte und die Dokumentation) entfalten, unverzüglich bzw. innerhalb der vorgegebenen Fristen oder zu den vorgegebenen Stichtagen entsprechend § 137g Abs. 2 SGB V, über die eingetretenen Änderungen zu unterrichten. Die teilnehmenden Ärzte verpflichten sich durch seine Teilnahme bzw. seinen Antrag auf Teilnahme ihren Teil- nahmeantrag gemäß § 6 insbesondere, mindestens diese 9 die Versorgungsinhalte zu beachten. Erfolgt die Leistungserbringung durch einen angestellten Arzt, hat der anstellende Arzt für die Beachtung der Vorschrift und der Anforderungen der RSAV sowie die diese ergänzenden Regelungen der DMP-A-RL in der jeweils gültigen Fassung Sorge zu tragen. Soweit diese Vorgaben Inhalte der ärztlichen Therapie betreffen, schränken sie den zur Erfüllung des ärztlichen Behandlungsauftrages im Einzelfall erforderlichen ärztlichen Behandlungsspielraum nicht ein. (3) Die Vertragsärzte werden von Bei Vorliegen einer weiteren Diagnose, für die medizinische und strukturelle Inhalte in der KVH nach dem Inkrafttreten einer Ände- rung RSAV sowie in der Ziffer 1 diese ergänzenden Regelungen der DMP-Richtlinie Teil B II. bzw. III. unverzüglich über die ein- getretenen Änderungen der Anforderungen an die Behandlung informiert. (4) Die Vertragspartner stimmen überein, an diesen strukturierten Behand- lungsprogrammen für Asthma bronchiale oder COPD teilnehmende Versicherte gemäß A-RL in der jeweils aktuellen Anlage „Versorgungsinhalte“ des DMP-Vertrages zu behandeln gültigen Fassung beschrieben und zu beraten. Dies gilt auchvon den Vertragspartnern vertraglich umgesetzt worden sind, sollen diese in Abstimmung mit den Patienten, auch wenn teilnehmende Leistungserb- ringer Versicherte wegen Asthma bronchiale oder COPD auch aufgrund ande- rer Verträge behandeln und beratensie nicht in ein entsprechendes DMP eingeschrieben sind, beachtet werden.

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Samples: Vereinbarung Über Die Durchführung Der Strukturierten Behandlungsprogramme Nach § 137f SGB V

Versorgungsinhalte. 10 9 Medizinische Anforderungen an das Behandlungsprogramm Asth- ma bronchiale und an das Behandlungsprogramm COPD (1) Die Medizinischen medizinischen Anforderungen für das Behandlungsprogramm Asthma bronchiale sind in der Anlage 5a 5 „Versorgungsinhalte“ definiert und damit sind Bestandteil dieses Vertra- gesVertrages. Die Inhalte der Vertragsanlage entsprechen den Anforderungen an die Behandlung nach Ziffer 1 der Anlage 11 der DMP-Richtlinie Teil B IIA-RL. Der teilnehmende Ver- tragsarzt Leistungserbringer verpflichtet sich durch seine Teilnahme bzw. seinen Antrag auf Teil- nahme Teilnahmeerklärung gemäß § 6 insbesondere, mindestens 5 insbesondere diese Versorgungsinhalte Versorgungs- inhalte zu be- achtenbeachten. Soweit diese die Vorgaben Inhalte der ärztlichen Diagnostik und Therapie betreffen, schränken sie den zur Erfüllung des ärztlichen Behandlungsauftrages im Ein- zelfall erforderlichen ärztlichen Behandlungsspielraum nicht ein. (2) Die medizinischen Anforderungen für das Behandlungsprogramm COPD sind in der Anlage 5b definiert und damit Bestandteil dieses Vertrages. Die In- halte der Vertragsanlage entsprechen den Anforderungen an die Behandlung nach Ziffer 1 der DMP-Richtlinie Teil B III. Der teilnehmende Vertragsarzt ver- pflichtet sich durch seine Teilnahme bzw. seinen Antrag auf Teilnahme gemäß § 6 insbesondere, mindestens diese Versorgungsinhalte zu beachten. Soweit diese Vorgaben Inhalte der ärztlichen Therapie betreffenbe- treffen, schränken sie den zur Erfüllung des ärztlichen Behandlungsauftrages im Einzelfall erforderlichen er- forderlichen ärztlichen Behandlungsspielraum nicht ein. (3) Die Vertragsärzte werden von der KVH nach dem Inkrafttreten einer Ände- rung der Ziffer 1 der DMP-Richtlinie Teil B II. bzw. III. unverzüglich über die ein- getretenen Änderungen der Anforderungen an die Behandlung informiert. (42) Die Vertragspartner stimmen überein, die an diesen diesem strukturierten Behand- lungsprogrammen Behandlungsprogramm für Asthma bronchiale oder COPD teilnehmende Versicherte teilnehmenden Versicherten gemäß der jeweils aktuellen gültigen Anlage „Versorgungsinhalte“ des DMP-DMP Vertrages nach Abs. 1 zu behandeln und zu beraten. Dies gilt auch, wenn teilnehmende Leistungserb- ringer teilneh- mende Leistungserbringer Versicherte wegen Asthma bronchiale oder COPD auch aufgrund ande- rer anderer Verträge behandeln behan- deln und beraten. (3) Die teilnehmenden Leistungserbringer sind nach dem Inkrafttreten einer Änderung der DMP- A-RL die Wirkung auf die Inhalte dieses Vertrages (insbesondere auf die Versorgungsinhalte und die Dokumentation) entfalten, unverzüglich von der KVS über die eingetretenen Änderun- gen zu unterrichten. Die teilnehmenden Vertragsärzte verpflichten sich, die Versorgung ent- sprechend anzupassen. (4) Die Einrichtungen nach § 137f Abs. 7 SGB V werden dazu durch die Krankenkassen bzw. deren Verbände informiert.

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Samples: Vertrag Zur Durchführung Des Strukturierten Behandlungsprogramms (Dmp) Nach § 137f SGB v Chronisch Obstruktive Lungenerkrankungen (Copd)

Versorgungsinhalte. 10 9 Medizinische Anforderungen an das Behandlungsprogramm Asth- ma bronchiale und an das Behandlungsprogramm COPDAsthma (1) Die Medizinischen medizinischen Anforderungen für das Behandlungsprogramm Asthma bronchiale sind in der Anlage 5a 5 „Versorgungsinhalte“ definiert und damit Bestandteil dieses Vertra- gesVertrages. Die Inhalte der Vertragsanlage entsprechen Vertragsanlageentsprechen den Anforderungen an die Behandlung nach Ziffer 1 Anlage 9 der DMP-Richtlinie Teil B IIA-RL und gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung. Der teilnehmende Ver- tragsarzt Leistungserbringer verpflichtet sich durch seine Teilnahme bzw. seinen Antrag auf Teil- nahme gemäß Teilnahme- und Einwilligungserklärung ge- mäß § 6 insbesondere, mindestens 5 insbesondere diese Versorgungsinhalte zu be- achtenbeachten. Soweit diese die Vorgaben Inhalte der ärztlichen Diagnostik und Therapie betreffen, schränken sie den zur Erfüllung des ärztlichen Behandlungsauftrages im Ein- zelfall erforderlichen ärztlichen Behandlungsspielraum nicht ein. (2) Die medizinischen Anforderungen für das Behandlungsprogramm COPD sind in der Anlage 5b definiert und damit Bestandteil dieses Vertrages. Die In- halte der Vertragsanlage entsprechen den Anforderungen an die Behandlung nach Ziffer 1 der DMP-Richtlinie Teil B III. Der teilnehmende Vertragsarzt ver- pflichtet sich durch seine Teilnahme bzw. seinen Antrag auf Teilnahme gemäß § 6 insbesondere, mindestens diese Versorgungsinhalte zu beachten. Soweit diese Vorgaben Inhalte der ärztlichen Therapie betreffen, schränken sie den zur Erfüllung des ärztlichen ärztli- chen Behandlungsauftrages im Einzelfall erforderlichen ärztlichen Behandlungsspielraum nicht ein. (3) Die Vertragsärzte werden von der KVH nach dem Inkrafttreten einer Ände- rung der Ziffer 1 der DMP-Richtlinie Teil B II. bzw. III. unverzüglich über die ein- getretenen Änderungen der Anforderungen an die Behandlung informiert. (42) Die Vertragspartner stimmen überein, die an diesen diesem strukturierten Behand- lungsprogrammen Behandlungsprogramm für Asthma bronchiale oder COPD teilnehmende Versicherte teilnehmenden Versicherten gemäß der jeweils aktuellen Anlage „VersorgungsinhalteVersorgungsinhal- te“ des DMP-Vertrages nach Abs. 1, zu behandeln und zu beraten. Dies gilt auch, wenn teilnehmende Leistungserb- ringer teil- nehmende Leistungserbringer Versicherte wegen Asthma bronchiale oder COPD auch aufgrund ande- rer anderer Verträge behandeln und beraten. (3) Die teilnehmenden Vertragsärzte sind nach dem Inkrafttreten einer Änderung der DMP-A-RL, die Wirkung auf die Inhalte dieses Vertrages (insbesondere die Versorgungsinhalte und die Dokumentation) entfalten, unverzüglich von der KVS über die eingetretenen Änderungen zu unterrichten. Die teilnehmenden Vertragsärzte verpflichten sich, die Versorgung entspre- chend anzupassen. (4) Die Einrichtungen nach § 137f Abs. 7 SGB V werden dazu durch die Krankenkassen bzw. deren Verbände informiert.

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Samples: Vertrag Zur Durchführung Des Strukturierten Behandlungsprogramms (Dmp) Nach § 137f SGB v Asthma Bronchiale

Versorgungsinhalte. 10 9 Medizinische Anforderungen an das Behandlungsprogramm Asth- ma bronchiale und an das Behandlungsprogramm COPDKHK (1) Die Medizinischen medizinischen Anforderungen für an das Behandlungsprogramm Asthma bronchiale DMP KHK sind in der Anlage 5a 4 „Versorgungsinhal- te“ definiert und damit sind Bestandteil dieses Vertra- gesVertrages. Die Inhalte der Vertragsanlage entsprechen den Anforderungen an die Behandlung nach Ziffer 1 entspre- chen wortgleich der Anlage 5 der DMP-Richtlinie Teil B IIA-RL und gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung. Der teilnehmende Ver- tragsarzt verpflichtet Die teilnehmenden Leistungserbringer verpflichten sich durch seine Teilnahme bzw. seinen Antrag auf Teil- nahme ihre Teilnahmeerklärung gemäß § 6 insbesondere5, mindestens insbesondere diese Versorgungsinhalte zu be- achtenbeachten. Soweit diese die Vorgaben Inhalte der ärztlichen ärzt- lichen Diagnostik und Therapie betreffen, schränken sie den zur Erfüllung des ärztlichen Behandlungsauftrages Be- handlungsauftrages im Ein- zelfall Einzelfall erforderlichen ärztlichen Behandlungsspielraum ärztlichen, diagnostischen und therapeuti- schen Spielraum nicht ein. (2) Die medizinischen Anforderungen für das Behandlungsprogramm COPD sind in der Anlage 5b definiert und damit Bestandteil dieses Vertrages. Die In- halte der Vertragsanlage entsprechen den Anforderungen an die Behandlung nach Ziffer 1 der DMP-Richtlinie Teil B III. Der teilnehmende Vertragsarzt ver- pflichtet sich durch seine Teilnahme bzw. seinen Antrag auf Teilnahme gemäß § 6 insbesondere, mindestens diese Versorgungsinhalte zu beachten. Soweit diese Vorgaben Inhalte der ärztlichen Therapie betreffen, schränken sie den zur Erfüllung des ärztlichen Behandlungsauftrages im Einzelfall erforderlichen ärztlichen Behandlungsspielraum nicht ein. (3) Die Vertragsärzte werden von der KVH nach dem Inkrafttreten einer Ände- rung der Ziffer 1 der DMP-Richtlinie Teil B II. bzw. III. unverzüglich über die ein- getretenen Änderungen der Anforderungen an die Behandlung informiert. (4) Die Vertragspartner stimmen überein, die an diesen diesem strukturierten Behand- lungsprogrammen Behandlungsprogramm für Asthma bronchiale oder COPD teilnehmende Versicherte KHK teilnehmenden Versicherten gemäß der jeweils aktuellen Anlage 4 "Versorgungsinhalte" des DMP-Vertrages Vertrages, nach Abs. 1, zu behandeln und zu beraten. Dies gilt auch, wenn teilnehmende Leistungserb- ringer teil- nehmende Leistungserbringer Versicherte wegen Asthma bronchiale oder COPD KHK auch aufgrund ande- rer anderer Verträge behandeln be- handeln und beraten. (3) Die teilnehmenden Vertragsärzte sind nach dem Inkrafttreten einer Änderung der DMP-A-RL, die Wirkung auf die Inhalte dieses Vertrages (insbesondere die Versorgungsinhalte und die Dokumentation) entfalten, unverzüglich von der KVS über die eingetretenen Änderungen zu unterrichten. Die teilnehmenden Vertragsärzte verpflichten sich, die Versorgung entsprechend anzupassen. (4) Die Einrichtungen nach § 137f Abs. 7 SGB V werden dazu durch die Krankenkassen bzw. deren Verbände informiert.

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Samples: Vertrag Zur Durchführung Des Strukturierten Behandlungsprogramms Nach § 137f SGB v Koronare Herzkrankheit (Khk)

Versorgungsinhalte. 10 9 Medizinische Anforderungen an das Behandlungsprogramm Asth- ma bronchiale und an das Behandlungsprogramm COPDBrustkrebs (1) Die Medizinischen medizinischen Anforderungen für an das Behandlungsprogramm Asthma bronchiale DMP sind in der Anlage 5a 3 der DMP-A-RL definiert und damit Bestandteil dieses Vertra- gesVertrages. Die Inhalte der Vertragsanlage entsprechen den Teilnehmer verpflichten sich, diese Versorgungsinhalte zu beachten. (2) Die Anforderungen an die Behandlung nach Ziffer 1 der Anlage 3 der DMP-Richtlinie Teil B IIA-RL gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung. Der teilnehmende Ver- tragsarzt Die Leistungserbringer sind nach dem Inkrafttreten einer Änderung der DMP-A-RL, die Wirkung auf die Inhalte dieses Vertrages (insbesondere die Versorgungsinhalte und die Dokumentation) entfalten, unverzüglich durch die Krankenkassen/-verbände, welche die Kopfstelle DMP Brustkrebs damit beauftragen können, über die eingetretenen Änderungen zu unterrichten. Bei einer Änderung der DMP- A-RL verpflichtet sich durch seine Teilnahme bzw. seinen Antrag auf Teil- nahme gemäß § 6 insbesonderedas Krankenhaus, mindestens diese Versorgungsinhalte zu be- achten. Soweit diese Vorgaben Inhalte die Versorgung der ärztlichen Therapie betreffen, schränken sie den zur Erfüllung des ärztlichen Behandlungsauftrages im Ein- zelfall erforderlichen ärztlichen Behandlungsspielraum nicht einVersicherten entsprechend anzupassen. (23) Die medizinischen Anforderungen für das Behandlungsprogramm COPD sind in der Anlage 5b definiert und damit Bestandteil dieses Vertrages. Die In- halte der Vertragsanlage entsprechen den Anforderungen an die Behandlung nach Ziffer 1 der DMP-Richtlinie Teil B III. Der teilnehmende Vertragsarzt ver- pflichtet sich durch seine Teilnahme bzw. seinen Antrag auf Teilnahme gemäß § 6 insbesondere, mindestens diese Versorgungsinhalte zu beachten. Soweit diese Vorgaben Inhalte der ärztlichen Therapie betreffen, schränken sie den zur Erfüllung des ärztlichen Behandlungsauftrages im Einzelfall erforderlichen ärztlichen erforderliche ärztliche Behandlungsspielraum wird dadurch nicht ein. (3) Die Vertragsärzte werden von der KVH nach dem Inkrafttreten einer Ände- rung der Ziffer 1 der DMP-Richtlinie Teil B II. bzw. III. unverzüglich über die ein- getretenen Änderungen der Anforderungen an die Behandlung informierteingeschränkt. (4) Die Aufklärung der Patientin im Sinne der Ziffer 4.2 der Anlage 3 der DMP-A-RL erfolgt über zielgerichtete Informationen für Patientinnen. Als Grundlage dienen die nachstehend beschriebenen Informationsbausteine, welche schwerpunktmäßig folgende Bereiche umfassen: a) Informationen über weitere qualitätsgesicherte diagnostische Schritte, qualitätsgesicherte Behandlungsmaßnahmen und einzelfallbezogen in Betracht kommende Behandlungsalternativen, b) Informationen über die am Vertrag teilnehmenden Leistungserbringer, die die Therapie durchführen können. Die Qualitätsmerkmale sowie Kooperationsregeln müssen der Patientin transparent gemacht werden, c) Informationen über das für die Patientin individuell sinnvolle Nachsorgekonzept inklusive geeigneter Rehabilitationsmaßnahmen, Selbsthilfegruppen, psycho- sozialer Angebote. Die jeweiligen Inhalte der durchzuführenden Gespräche ergeben sich aus der Anlage 8 „Intensivgespräche/Begleitgespräche“. (5) Die Vertragspartner stimmen überein, an diesen diesem strukturierten Behand- lungsprogrammen Behandlungsprogramm für Asthma bronchiale oder COPD Brustkrebs teilnehmende Versicherte gemäß der jeweils aktuellen Anlage „Versorgungsinhalte“ des DMP-Vertrages den in diesem Vertrag vereinbarten Versorgungsinhalten zu behandeln und zu beraten. Dies gilt auch, wenn teilnehmende Leistungserb- ringer Leistungserbringer Versicherte wegen Asthma bronchiale oder COPD Brustkrebs auch aufgrund ande- rer anderer Verträge behandeln und beraten.

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Samples: Rahmenvertrag Über Die Durchführung Des Strukturierten Behandlungsprogrammes Nach § 137f SGB v Zur Verbesserung Der Versorgungssituation Von Brustkrebspatientinnen