Versorgungsleistungen. Die Versorgungsleistungen entsprechen den Versicherungsleistungen im Versorgungsfall, welche sich nach den Allgemeinen Bedingungen des beantragten Direktversicherungstarifes bestimmen. DieVersorgungsleistungenwerdenmitdem Erreichender Altersgrenze, ggf. dem Eintritt von Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit oder mit dem Tod des Arbeitnehmers fällig. Für die Tarife FVG und KVA gilt: Die Altersgrenze wird auf das im Antrag vereinbarte Alter zum Ende der »Grundphase« (definiert in den Allgemeinen Bedingungen) festgelegt. Unbeschadet dessen kann im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Versorgungs- leistung auch früher (nicht aber vor dem vollendeten 61. Lebensjahr) oder später abgerufen werden. Ist der Arbeitnehmer vor Eintritt des Versorgungsfalles beim Arbeitgeber ausgeschieden, geht das Recht, die Versorgungsleistungen gemäß den Allgemeinen Bedingungen für die Direktversicherung abzurufen – im Folgenden Abrufrecht genannt – auf den Arbeitnehmer über. Bis zur Ausübung des Abrufrechts gelten die getroffenen Verfügungsbeschränkungen gemäß Ziffer 5 weiter.
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Samples: Vereinbarung Zur Arbeitgeberfinanzierten Betrieblichen Altersversorgung, Vereinbarung Zur Arbeitgeberfinanzierten Betrieblichen Altersversorgung
Versorgungsleistungen. Die Versorgungsleistungen entsprechen den Versicherungsleistungen im Versorgungsfall, welche sich nach den Allgemeinen Bedingungen des beantragten Direktversicherungstarifes bestimmen. DieVersorgungsleistungenwerdenmitdem Erreichender Die Versorgungsleistungen werden mit dem Erreichen der Altersgrenze, ggf. dem Eintritt von Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit oder mit dem Tod des Arbeitnehmers fällig. Für die Tarife FVG und KVA gilt: Die Altersgrenze wird auf das im Antrag vereinbarte Alter zum Ende der »Grundphase« (definiert in den Allgemeinen BedingungenVersicherungsbedingungen) festgelegt. Unbeschadet Unbescha- det dessen kann im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Versorgungs- leistung Ver- sorgungsleistung auch früher (nicht aber vor dem vollendeten 61. Lebensjahr) oder später abgerufen werden. Ist der Arbeitnehmer vor Eintritt des Versorgungsfalles beim Arbeitgeber ausgeschieden, geht das Recht, die Versorgungsleistungen gemäß den Allgemeinen Bedingungen für die Direktversicherung Direktver- sicherung abzurufen – im Folgenden Abrufrecht genannt – auf den Arbeitnehmer über. Bis zur Ausübung Aus- übung des Abrufrechts gelten die getroffenen Verfügungsbeschränkungen gemäß Ziffer 5 Punkt 6 weiter.
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Samples: Vereinbarung Zur Entgeltumwandlung in Der Betrieblichen Altersversorgung
Versorgungsleistungen. Die Versorgungsleistungen entsprechen den Versicherungsleistungen im Versorgungsfall, welche sich nach den Allgemeinen Bedingungen des beantragten Direktversicherungstarifes bestimmen. DieVersorgungsleistungenwerdenmitdem Erreichender Altersgrenze, ggf. dem Eintritt von Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit oder mit dem Tod des Arbeitnehmers fällig. Für die Tarife FVG und KVA gilt: Die Altersgrenze wird auf das im Antrag vereinbarte Alter zum Ende der »Grundphase« (definiert in den Allgemeinen BedingungenVersicherungsbedingungen) festgelegt. Unbeschadet Unbescha- det dessen kann im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Versorgungs- leistung auch früher (nicht aber vor dem vollendeten Ver- sorgungsleistungauchfrüher(nichtabervordemvollendeten 61. Lebensjahr) oder später abgerufen oderspäterabgerufen werden. Ist der Arbeitnehmer vor Eintritt des Versorgungsfalles beim Arbeitgeber ausgeschieden, geht das Recht, die Versorgungsleistungen gemäß den Allgemeinen Bedingungen für die Direktversicherung Direktver- sicherung abzurufen – im Folgenden Abrufrecht genannt – auf den Arbeitnehmer über. Bis zur Ausübung Aus- übung des Abrufrechts gelten die getroffenen Verfügungsbeschränkungen gemäß Ziffer 5 Punkt 7 weiter.
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Versorgungsleistungen. Die Versorgungsleistungen entsprechen den Versicherungsleistungen im Versorgungsfall, welche sich nach den Allgemeinen Bedingungen des beantragten Direktversicherungstarifes bestimmen. DieVersorgungsleistungenwerdenmitdem Erreichender Altersgrenze, ggf. dem Eintritt von Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit oder mit dem Tod des Arbeitnehmers fällig. Für die Tarife FVG und KVA gilt: Die Altersgrenze wird auf das im Antrag vereinbarte Alter zum Ende der »Grundphase« (definiert in den Allgemeinen BedingungenVersicherungsbedingungen) festgelegt. Unbeschadet dessen kann im gegenseitigen gegenseiti- gen Einvernehmen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Versorgungs- leistung Versorgungsleistung auch früher (nicht aber vor dem vollendeten nichtabervordemvollendeten 61. Lebensjahr) oder später abgerufen werdenoderspäterabgerufenwerden. Ist der Arbeitnehmer vor Eintritt des Versorgungsfalles beim Arbeitgeber ausgeschieden, geht das Recht, die Versorgungsleistungen Ver- sorgungsleistungen gemäß den Allgemeinen Bedingungen für die Direktversicherung abzurufen – im Folgenden Abrufrecht genannt – auf den Arbeitnehmer über. Bis zur Ausübung des Abrufrechts gelten die getroffenen Verfügungsbeschränkungen gemäß Ziffer 5 Punkt 6 weiter.
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Samples: Vereinbarung Zur Entgeltumwandlung