Vertragsabschluss, Bestellabwicklung Musterklauseln

Vertragsabschluss, Bestellabwicklung. (1) Rechtsverbindliche Bestellungen des AG werden ausschließlich durch die jeweils zuständige Abteilung (in der Regel die Einkaufsabteilung) des AG in Schrift- oder Textform (dazu zählt auch Electronic Data Interchange, E-Mail oder Fax) erteilt.
Vertragsabschluss, Bestellabwicklung. Rechtsverbindliche Bestellungen des AG werden ausschließlich durch den jeweils zuständigen Einkauf des AG in schriftlicher Form (dazu zählt auch EDI, E-Mail oder Fax) erteilt. Im Falle des Vorliegens eines verbindlichen Angebots des AN kommt der Vertrag zwischen AG und AN bereits mit der Bestellung durch den AG zustande. In allen anderen Fällen kommt der Vertrag mit Vorliegen einer entsprechenden Auftragsbestätigung des AN im Rahmen der nachfolgenden Regelungen zustande. Bestellungen des AG sind vom AN mittels Auftragsbestätigung unter Verwendung der entsprechenden Muster des AG innerhalb von 5 Werktagen nach Übersendung der Bestellung beim AG eingehend schriftlich zu bestätigen oder (außer in den Fällen eines bereits verbindlichen Angebots) binnen selbiger Frist vom AN abzulehnen. Bis zum tatsächlichen Zugang einer vorbehaltlosen Auftragsbestätigung bzw. innerhalb dieser 5-tägigen Frist ist der AG jedenfalls berechtigt, die Bestellung ohne Angabe von Gründen und kostenfrei zurückzuziehen. Hierüber ist der AN vom AG unverzüglich zu informieren. Der AG behält sich das Recht vor, Auftragsbestätigungen, welche nach Ablauf der 5-tägigen Frist bei ihm zugehen, abzulehnen. Erfolgt innerhalb der genannten 5-tägigen Frist keine ausdrückliche Ablehnung der Bestellung durch den AN oder beginnt der AN für den AG erkennbar mit entsprechenden Ausführungshandlungen, gilt die Bestellung des AG einschließlich der vorliegenden AEB als vollinhaltlich akzeptiert und der Vertrag damit als abgeschlossen, es sei denn, der AG macht von seinem oben genannten Ablehnungsrecht Gebrauch. Auf Änderungen, Ergänzungen und Nachträge/Mehrungen zur Bestellung kann sich der AN nur dann berufen, wenn sie vom zuständigen Einkauf des AG ausdrücklich schriftlich beauftragt bzw. schriftlich bestätigt worden sind. Falls Änderungen, Ergänzungen und/oder Nachträge/Mehrungen auf anderem Wege oder von einer anderen Stelle beim AG beauftragt werden und/oder nicht zweifelsfrei erkennbar ist, dass sie in Abstimmung mit dem zuständigen Einkauf des AG erfolgt sind, ist der AN jedenfalls verpflichtet, den zuständigen Einkauf des AG unverzüglich schriftlich zu informieren und eine schriftliche Bestätigung diesbezüglich einzuholen. Widrigenfalls ist der AG berechtigt, derartige Änderungen, Ergänzungen und Nachträge/Mehrungen als nicht rechtsverbindlich vereinbart anzusehen. In diesem Fall gehen sämtliche hieraus entstehenden Kosten und Nachteile zulasten des AN. Der AN bestätigt, dass seinerseits ausschließl...

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  • Preisänderung 2.1 Sowohl der Grundpreis als auch der Arbeitspreis sind variable Preise. Sie bilden sich jeweils zum 01.01. eines Jahres anhand der folgenden Preisformel neu. Relevant ist für die Formel und die darin verwendeten Indexwerte jeweils der durchschnittliche Wert des letzten, vor der Preisänderung, vollständig publizierten Kalenderjahres für mit „neu“ gekennzeichnete Indexwerte bzw. des vorletzten, vor der Preisänderung vollständig publizierten Kalenderjahres für mit „alt“ gekennzeichnete Indexwerte.