Vertragsbeginn, Vertragslaufzeit und Kündigung Musterklauseln

Vertragsbeginn, Vertragslaufzeit und Kündigung. 4.1 Der Vertrag kommt durch Vertragsbestätigung der SachsenEnergie AG in Textform unter Angabe des Lieferbeginns zustande. Der Lieferbeginn hängt davon ab, dass alle für die Belieferung notwe- nigen Maßnahmen (Kündigung des bisherigen Liefervertrages etc.) erfolgt sind. Eine Belieferung vor Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist des Kunden erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden. 4.2.1 Bei Verträgen ohne Preiskonstanz läuft der Vertrag solange weiter, bis er vom Kunden oder von der SachsenEnergie AG mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt wird. 4.2.2 Bei Verträgen mit Preiskonstanz ist der Kunde bzw. die SachsenEnergie AG erstmals zum Ab- lauf der Vertragserstlaufzeit berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von zwei Wochen zu kündigen. Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht von einer der beiden Seiten mit einer Frist von zwei Wochen jeweils zum Ende der Vertragslaufzeit gekündigt wird. Die Sach- senEnergie AG hat eine Kündigung des Kunden innerhalb einer Woche nach Zugang unter Angabe des Vertragsendes in Textform zu bestätigen. 4.3 Eine Kündigung bedarf der Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail). Besondere Kündigungsrechte (nach Gesetz oder diesen AVB) bleiben unberührt. 4.4 Ein Lieferantenwechsel erfolgt unentgeltlich und zügig.
Vertragsbeginn, Vertragslaufzeit und Kündigung. 2.1. Der Vertrag kommt durch die Vertragsbestätigung von rhenag in Textform zustande. Die Lieferung beginnt nicht früher als zu dem vom Kunden genannten Termin, frühestens jedoch zum bestätigten Vertragsende des bisherigen Lieferanten. 2.2. Verträge ohne eingeschränkte Preisgarantie: Der Vertrag hat eine Erstlaufzeit wie vertraglich vereinbart und kann mit einer Frist von einem Monat zum Ende der Laufzeit gekündigt werden. Erfolgt keine Kündigung, verlängert sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit und kann jederzeit mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. 2.3. Verträge mit eingeschränkter Preisgarantie: Der Vertrag hat eine Erstvertragslaufzeit bis zum Ende der vertraglich vereinbarten eingeschränkten Preisgarantie und kann mit einer Frist von einem Monat zum Ende der Erstvertragslaufzeit gekündigt werden. Erfolgt keine Kündigung, verlängert sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit und kann jederzeit mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. Für den Zeitraum der Vertragsverlängerung wird keine eingeschränkte Preisgarantie gewährt.
Vertragsbeginn, Vertragslaufzeit und Kündigung. 8.1. Die Vertragslaufzeit ergibt sich aus dem Bestell- bzw. Auftragsformular. Vorbehaltlich gesonderter Regelungen kommt der Vertrag mit Zugang der Bestell- oder Auftragsbestätigung, spätestens mit Bereitstellung der Leistung durch die Veact zustande. Bei nachträglich beauftragten Upgrades etc. zu Grundleistungen richtet sich die Vertragslaufzeit nach den jeweiligen Grundleistungen. 8.2. Bei einmaligen Leistungen endet die Vertragslaufzeit in dem Zeitpunkt der Leistungserbringung, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf. 8.3. Sofern eine Mindestvertragslaufzeit vereinbart ist, verlängert sich der Vertrag jeweils automatisch um die jeweilige Mindestvertragslaufzeit, solange er nicht von einer Partei mit einer Frist von einem Monat zum jeweiligen Laufzeitende gekündigt wird. Beträgt die Mindestvertragslaufzeit länger als ein Jahr, betragen die Verlängerungszeiträume maximal ein Jahr. 8.4. Das Recht der Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 314 des BGB bleibt durch vorstehende Regelungen unberührt. Für Veact besteht insbesondere ein Recht zur außerordentlichen Kündigung, wenn sich der Kunde beispielsweise trotz zweifacher Mahnung mit Zahlungen im Verzug befindet. 8.5. Kündigungen bedürfen der Schriftform, wobei eine Übersendung per Telefax zur Wahrung dieser Form genügt.
Vertragsbeginn, Vertragslaufzeit und Kündigung. 4.1 Der Vertrag kommt durch Vertragsbestätigung der Stadtwerke Zittau GmbH in Textform unter Angabe des Lieferbeginns zustande. Der Vertrag läuft zunächst bis zum Ablauf des 31.12. des laufenden Kalenderjahres (Erstvertragslaufzeit). Der Vertrag verlängert sich nach Ablauf der Erstvertragslaufzeit auf unbestimmte Zeit und kann vom Kunden oder der SWZ GmbH mit einer Frist von zwei Wochen jeweils zum 31.12. gekündigt werden, erstmals zum Ablauf der Erstvertragslaufzeit. 4.2 Kündigungen des Vertrages bedürfen der Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail). Besondere Kündigungsrechte (nach Gesetz oder diesen AGB) bleiben unberührt. 4.3 Die SWZ GmbH wird einen etwaigen Lieferantenwechsel unentgeltlich und zügig abwickeln.
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  • Vertragslaufzeit und Kündigung 5.1 Die Mindestvertragslaufzeit beträgt 1 Monat, sofern der Kunde keine längere Laufzeit beauftragt hat. Der Vertrag verlängert sich automatisch um einen Monat, wenn er nicht mit einer Frist von 4 Wochen schriftlich zum Monatsende gekündigt wird. Die Wiederaufnahme eines Nutzungsverhältnisses ist unter Berechnung der Wiederanschlusskosten nach Umfang des handwerklichen Aufwands möglich. Muss das Vertragsverhältnis seitens des Kunden aus anderem wichtigem Grund vorzeitig beendet werden, ist der Telekommunikationsnetzbetreiber berechtigt den ihm daraus entstandenen Schaden dem Kunden zu berechnen (z.B. Nachberechnung von zur Verfügung gestellter Hardware für eine bestimmte Laufzeit). 5.2 Die vereinbarten Preise entsprechend der gültigen Preisliste, sind zum 3. eines Monats ohne Abzug fällig und werden vom Auftragnehmer über das genannte Bankkonto eingezogen, im Übrigen erfolgt keine gesonderte Rechnungslegung. Für jede nicht eingelöste bzw. zurück gereichte Lastschrift hat der Kunde dem Telekommunikationsnetzbetreiber die ihm entstandenen Kosten in dem Umfang zu erstatten, wie er das Kosten auslösende Ereignis zu vertreten hat. Alle Entgelte incl. der gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer sind ab Bereitstellung zu zahlen. Einmalige Preise sind nach Erbringung der Leistung zu zahlen. 5.3 Kommt der Kunde für zwei aufeinander folgende Monate mit der Bezahlung der Preise bzw. eines nicht unerheblichen Teils dieser Preise oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit der Bezahlung der Preise in Höhe eines Betrages, der den monatlichen Preis für zwei Monate erreicht, in Verzug, so kann der Netzbetreiber den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzuges bleibt dem Telekommunikationsnetzbetreiber vorbehalten. Gerät der Telekommunikationsnetzbetreiber mit der geschuldeten Leistung in Verzug, so richtet sich die Haftung nach den Bestimmungen der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung. Der Kunde ist nur dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Telekommunikationsnetzbetreiber eine vom Kunden gesetzte angemessene Nachfrist nicht einhält, die mindestens vier Wochen betragen muss.

  • Vertragslaufzeit, Kündigung 12.1. Soweit der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag nicht befristet geschlossen wurde, läuft er auf unbe- stimmte Dauer. In der ersten Woche des Einsatzes des Zeitarbeitnehmers ist der Auftraggeber berechtigt, das Vertragsverhältnis mit einer Frist von einem Arbeitstag zu kündigen. Im Übrigen steht beiden Parteien das Recht zu, die Vereinbarung mit einer Frist von drei Arbeitstagen zum Ende einer Kalenderwoche zu kündigen, falls die Parteien keine andere Regelung treffen. 12.2. Davon unberührt bleibt das Recht zur außerordentlichen Kündigung. Beiden Vertragsparteien steht ein außerordentliches Kündigungsrecht mit Monatsfrist zum Monatsende zu, wenn das AÜG grundsätzlich geändert werden sollte. Der Personaldienstleister ist insbesondere zur fristlosen Kündigung dieser Ver- einbarung berechtigt, wenn 12.2.1. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers beantragt ist, ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wurde oder ein sol- ches droht. 12.2.2. der Auftraggeber eine fällige Rechnung auch nach erfolgter Mahnung und Fristsetzung nicht ausgleicht. 12.2.3. der Auftraggeber gegen die Zusicherungen und Verpflichtungen im Sinne von Ziff. 10.4. verstößt. 12.2.4. der Auftraggeber eine Preisanpassung nach Ziff. 8.8. nicht akzeptiert. 12.3. Eine Kündigung dieser Vereinbarung durch den Auftraggeber ist nur wirksam, wenn sie gegenüber dem Personaldienstleister in Textform erklärt wird. Die durch den Personaldienstleister überlassenen Zeitar- beitnehmer sind zur Entgegennahme von Kündigungserklärungen nicht befugt.

  • Folgen der Vertragsbeendigung Mit Wirksamwerden der Kündigung erlischt das eingeräumte Nutzungsrecht an der Software. Der Lizenzschlüssel wird deaktiviert. Die Software kann somit nicht weiter genutzt werden.

  • Vertragsbeendigung Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vorgesehenen Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Bei einer Vertragsdauer von mehr als 3 Jahren können Sie den Vertrag schon zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres kündigen. Ihre Kündigung muss uns spätestens 3 Monate vor Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugehen.

  • Vertragsauflösung Sollte der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig kündigen, erhält der Kommunikationsdesigner die vereinbarte Vergütung, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen oder durchgeführte oder böswillig unterlassene Ersatzaufträge anrechnen lassen (§ 649 BGB).

  • Vorzeitige Vertragsauflösung (1) Bei Umzug des Auftraggebers sowie bei Verkauf oder sonstiger Aufgabe des Vertragsobjektes oder –gegenstandes kann das Vertragsverhältnis von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. (2) Gibt das Unternehmen das Revier auf, so ist es ebenfalls zu einer vorzeitigen Lösung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat berechtigt.

  • Vertragsdauer und Kündigung 1. Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. 2. Die Vertragsparteien können den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende schriftlich kündigen. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.

  • Beendigung des Vertragsverhältnisses Der Vertrag kann im beiderseitigen Einvernehmen oder durch Kündigung eines Vertragspartners beendet werden. Im Übrigen endet das Vertragsverhältnis mit dem Tod der Bewohnerin/des Bewohners.

  • Vertragsbeginn Der Vertrag ist von dem Zeitpunkt an verbindlich, zu dem dem Auftraggeber die Auftragsbestätigung in Textform zugeht.

  • Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.