Vertragsgegenstand, anwendbare Rechtsvorschriften, Vertragsparteien Musterklauseln

Vertragsgegenstand, anwendbare Rechtsvorschriften, Vertragsparteien. 1.1. Die M-net Telekommunikations GmbH (im Folgenden: M-net) erbringt die Leistungen von M-net Internet zu den folgenden Bedingungen: Alle Leistungen erfolgen nach den zwischen den Vertragspartnern getroffenen Vereinbarungen, insbesondere der vertraglichen Leistungsbeschreibung, der Preisliste, den Datenschutzhinweisen sowie ergänzend den nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. M-net ist berechtigt, sich bei der Leistungserbringung Dritter zu bedienen.
Vertragsgegenstand, anwendbare Rechtsvorschriften, Vertragsparteien. 1.1. Die M-net Telekommunikations GmbH (im Folgenden: M-net) erbringt die Leistun- gen von Surf&Fon-Flat, Surf-Flat und Telefon-Flat zu den folgenden Bedingungen: Alle Leistungen erfolgen nach den zwischen den Vertragspartnern getroffenen Ver- einbarungen, insbesondere der vertraglichen Leistungsbeschreibung, der Preisliste, den Datenschutzhinweisen sowie ergänzend den nachfolgenden allgemeinen Ge- schäftsbedingungen. M-net ist berechtigt, sich bei der Leistungserbringung Dritter zu bedienen. Für Zusatzdienste und sonstige Lieferungen und Leistungen von M-net gelten die hierfür gesondert getroffenen Vereinbarungen und Geschäftsbedingungen.
Vertragsgegenstand, anwendbare Rechtsvorschriften, Vertragsparteien. 1.1 Die Herzo Media GmbH & Co. KG (im Folgenden: Herzo Media) erbringt die Leistungen von HERZOquattroPLUS zu den folgenden Bedingungen: Alle Leistungen erfolgen nach den zwischen den Vertragspartnern getroffenen Vereinbarungen, insbesondere der vertraglichen Leistungsbeschreibung, der Preisliste, den Datenschutzhinweisen sowie ergänzend den nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für sonstige Lieferungen und Leistungen von Herzo Media gelten die hierfür gesondert getroffenen Vereinbarungen und Geschäftsbedingungen.
Vertragsgegenstand, anwendbare Rechtsvorschriften, Vertragsparteien. 1.1 Die RIKOM GmbH erbringt Leistungen im Rahmen der Produktgruppen IP und Telefon sowie der Telefon-Flat für Verbraucher und Unternehmer zu den folgenden Bedingungen. Alle Leistungen erfolgen nach den zwischen den Vertragsparteien getroffenen Vereinbarungen, insbesondere der vertraglichen Leistungsbeschreibung, der Preis- liste, den Datenschutzhinweisen und diesen AGB. Für Zusatzdienste und sonstige Lieferungen und Leistungen von der RIKOM GmbH gelten die hierfür gesondert getroffenen Vereinbarungen und Geschäftsbedingungen. Soweit einzelne Regelungen dieser AGB nur für Verbraucher oder Unternehmer gelten, wird darauf ausdrücklich hingewie- sen.
Vertragsgegenstand, anwendbare Rechtsvorschriften, Vertragsparteien. 1.1. Die M-net Telekommunikations GmbH (im Folgenden: M-net) erbringt die Leistun- gen von Surf&Fon-Flat, Surf-Flat und Telefon-Flat zu den folgenden Bedingungen: Alle Leistungen erfolgen nach den zwischen den Vertragspartnern getroffenen Ver- einbarungen, insbesondere der vertraglichen Leistungsbeschreibung, der Preisliste, den Datenschutzhinweisen sowie ergänzend den nachfolgenden allgemeinen Ge- schäftsbedingungen. Für Zusatzdienste und sonstige Lieferungen und Leistungen von M-net gelten die hierfür gesondert getroffenen Vereinbarungen und Geschäftsbedingungen.
Vertragsgegenstand, anwendbare Rechtsvorschriften, Vertragsparteien. 1.1. Die M-net Telekommunikations GmbH (im Folgenden: M-net) erbringt die Leistungen von M-net Inter- net zu den folgenden Bedingungen: Alle Leistungen erfolgen nach den zwischen den Vertragspartnern getroffenen Vereinbarungen, insbesondere der vertraglichen Leistungsbeschreibung, der Preisliste, den Datenschutzhinweisen sowie ergänzend den nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. M-net ist berechtigt, sich bei der Leistungserbringung Dritter zu bedienen. In Gebieten mit Nachfragebündelung steht der Vertrag über M-net Internet unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Ausbau des Glasfaser-Netzes im Anschlussgebiet des Kunden erfolgt und das Ge- bäude an das Glasfaser-Netz angeschlossen wird.

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  • Abwicklung Zeichnungsgelder für Anteilsklassen sollten bis zum Abrechnungstermin für Zeichnungen auf die im relevanten Antragsformular angegebenen Konten überwiesen werden. Zeichnungen von Anteilen einer Klasse erfolgen in der jeweiligen Währung der Anteilsklasse, es sei denn, die Geschäftsführungsmitglieder beschliessen, Zeichnungen in jeder frei konvertierbaren Währung zu akzeptieren, die von der Verwaltungsstelle anerkannt wird, in welchem Fall solche Zeichnungsgelder zum geltenden Wechselkurs in die entsprechende Währung umgetauscht werden, die der Verwaltungsstelle zugänglich ist, und die Umtauschkosten von den Zeichnungsgeldern abgezogen werden. Habenzinsen, die auf Zeichnungsgelder anfallen, die vor dem für diese geltenden Annahmeschluss eingegangen sind, sind dem Konto des betreffenden Fonds gutzuschreiben. Sollzinsen, die aufgrund des verspäteten Eingangs der Zeichnungsbeträge erhoben werden, werden nach Ermessen der Geschäftsführungsmitglieder dem Konto des entsprechenden Fonds belastet. Wenn Zeichnungsgelder beim ICAV nicht vor dem Abrechnungstermin für Zeichnungen eingehen, werden Anteile provisorisch zugeteilt, und das ICAV kann (vorbehaltlich der Beschränkungen im Abschnitt „Zusätzliche Informationen - Befugnisse zur Kreditaufnahme und Verpfändung“) vorübergehend einen Betrag leihen, der den Zeichnungsgeldern entspricht, und diesen gemäss Anlageziel und Anlagepolitik des ICAV investieren. Nach Eingang der Zeichnungsgelder wird das ICAV diese zur Rückzahlung des aufgenommenen Betrages verwenden und behält sich das Recht vor, von dem Anleger die Zahlung marktüblicher Zinsen auf die ausstehenden Zeichnungsgelder zu verlangen. Zudem behält sich das ICAV das Recht vor, die vorläufige Zuteilung von Anteilen unter diesen Umständen zu stornieren. Ferner muss der Anleger des ICA, dem Marketingberater und der Verwaltungsstelle jeglichen Schaden ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, dass der Anleger es versäumt hat, die Zeichnungsgelder fristgerecht zu überweisen. Zusätzlich kann das ICAV die Gesamtheit oder einen Teil des Bestands eines Anteilinhabers zurücknehmen und aus dem Erlös einen Verlust ausgleichen, der daraus entstanden ist, dass der Anleger den Zeichnungsbetrag nicht bis zum Abrechnungstermin für Zeichnungen gezahlt hat.

  • Preis- und Zahlungsbedingungen 1. Erhöhen sich zwischen Abgabe des Angebotes oder Annahme des Auftrags und seiner Ausführung unsere Selbstkosten insbesondere für Zement, Zuschlagstoffe (Sand und Kies), Fracht, Energie und/oder Löhne, so sind wir ohne Rücksicht auf Angebot und Auf- tragsbestätigung berechtigt, unseren Verkaufspreis entsprechend zu berichtigen; dies gilt nicht für Lieferungen an einen Nichtkaufmann, die innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsabschluss außerhalb von Dauerschuldverhältnissen erbracht werden sollen.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.