Anbieterwechsel und Rufnummernmitnahme. Für Anbieterwechsel und Rufnummernmitnahme gilt § 59 TKG. Information zum generellen Ablauf des Anbieter- wechsels sind auf der Internetseite der Bundesnetzagen- tur unter xxxxx://xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxx.xx/XX/Xxxx- tal/TK/InternetTelefon/Wechsel/start.html zu finden.
Anbieterwechsel und Rufnummernmitnahme. 15.1 Anbieterwechsel und Rufnummernmitnahme erfolgen unter Leitung des aufnehmenden Anbieters. Die MDCC erteilt dem Kunden vor und während des Anbieterwechsels ausreichende Informationen. Der aufnehmende und der abgebende Anbieter sowie die Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze sind zur Zusammenarbeit verpflichtet. Dies gilt auch für alle Vertragselemente von Angebotspaketen im Sinne des § 66 Abs. 1 TKG.
Anbieterwechsel und Rufnummernmitnahme. Bisheriger Internet-/Telefonanschluss nicht vorhanden Derzeitiger Anbieter
Anbieterwechsel und Rufnummernmitnahme. 21.1 R-KOM stellt bei einem Anbieterwechsel sicher, dass die Leistung des abge- benden Unternehmens gegenüber dem Kunden nicht unterbrochen wird, be- vor die vertraglichen und technischen Voraussetzungen für einen Anbieter- wechsel vorliegen, es sei denn der Kunde verlangt dies. Bei einem Anbieter- wechsel darf der Dienst des Kunden nicht länger als einen Arbeitstag unter- brochen werden. Schlägt der Wechsel innerhalb dieser Frist fehl, gilt Satz 1 entsprechend; d.h. der abgebende Anbieter übernimmt die vorübergehende Weiterversorgung.
Anbieterwechsel und Rufnummernmitnahme. Bisheriger Internet-/Telefonanschluss