Anbieterwechsel und Rufnummernmitnahme Musterklauseln

Anbieterwechsel und Rufnummernmitnahme. Für Anbieterwechsel und Rufnummernmitnahme gilt § 59 TKG. Information zum generellen Ablauf des Anbieter- wechsels sind auf der Internetseite der Bundesnetzagen- tur unter xxxxx://xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxx.xx/XX/Xxxx- tal/TK/InternetTelefon/Wechsel/start.html zu finden.
Anbieterwechsel und Rufnummernmitnahme. 16.1 Anbieterwechsel und Rufnummernmitnahme erfolgen unter Leitung des aufnehmenden Anbieters. Die MDCC erteilt dem Kunden vor und während des Anbieterwechsels ausreichende Informationen. Der aufnehmende und der abgebende Anbieter sowie die Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze sind zur Zusammenarbeit verpflichtet. 16.2 Wechselt der Kunde zu einem anderen Telekommunikationsanbieter, wird MDCC sicherstellen, dass die Leistung der MDCC nicht unterbrochen wird, bevor die vertraglichen und technischen Voraussetzungen für einen Anbieterwechsel vorliegen, es sei denn, der Kunde ver- langt dies. Der aufnehmende Anbieter stellt sicher, dass die Aktivierung des Telekommunikationsdienstes am mit dem Endnutzer ausdrücklich vereinbarten Tag unverzüglich erfolgt. Bei einem Anbieterwechsel darf der Dienst des Endnutzers nicht länger als einen Arbeitstag unterbrochen werden. Schlägt der Wechsel innerhalb dieser Frist fehlen, gilt Ziffer 16.2 Satz 2 dieser AGB entsprechend. 16.3 MDCC hat als abgebender Anbieter ab Vertragsende bis zum Ende der Leistungspflicht nach Ziffer 16.2 Satz 2 dieser AGB gegenüber dem Kunden einen Anspruch auf Zahlung der Verbrauchsentgelte und der Grundentgelte; die Höhe der Grundentgelte richtet sich nach den ursprünglich vereinbarten Vertragsbedingungen mit der Maßgabe, dass sich die verein- barten Grundentgelte um 50 Prozent reduzieren, es sei denn, der Kunde hat das Scheitern des Anbieterwechsels zu ver- treten. MDCC wird gegenüber dem Kunden eine taggenaue Abrechnung vornehmen. 16.4 Wird der Dienst des Kunden bei einem Anbieterwechsel län- ger als einen Arbeitstag unterbrochen, kann der Kunde von der MDCC als abgebendem Anbieter für jeden weiteren Arbeitstag der Unterbrechung eine Entschädigung in Höhe von 10 Euro oder 20 Prozent des vertraglich vereinbarten Monatsentgeltes bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem Entgelt, je nachdem welcher Betrag höher ist, verlangen, es sei denn, der Kunde hat die Verzögerung zu vertreten. Das Recht des Kunden, einen über die Entschädigung nach diesem Absatz hi- nausgehenden Schadensersatz zu verlangen, bleibt unberührt. Die Entschädigung ist auf einen solchen Schadensersatz anzu- rechnen; ein solcher Schadensersatz ist auf die Entschädigung anzurechnen. 16.5 Wird ein vereinbarter Kundendienst- oder Installationstermin im Rahmen des Anbieterwechsels von MDCC als abgebendem oder aufnehmendem Anbieter versäumt, kann der Kunde von MDCC für jeden versäumten Termin eine Entschädigung in Höhe von ...
Anbieterwechsel und Rufnummernmitnahme. Bisheriger Internet-/Telefonanschluss nicht vorhanden Derzeitiger Anbieter
Anbieterwechsel und Rufnummernmitnahme. 21.1 R-KOM stellt bei einem Anbieterwechsel sicher, dass die Leistung des abge- benden Unternehmens gegenüber dem Kunden nicht unterbrochen wird, be- vor die vertraglichen und technischen Voraussetzungen für einen Anbieter- wechsel vorliegen, es sei denn der Kunde verlangt dies. Bei einem Anbieter- wechsel darf der Dienst des Kunden nicht länger als einen Arbeitstag unter- brochen werden. Schlägt der Wechsel innerhalb dieser Frist fehl, gilt Satz 1 entsprechend; d.h. der abgebende Anbieter übernimmt die vorübergehende Weiterversorgung. 21.2 Sofern R-KOM als abgebender Anbieter am Anbieterwechsel beteiligt ist und eine Unterbrechung des Dienstes bei fehlgeschlagenen Anbieterwechsel auf- tritt, kann der Kunde gemäß § 59(4) TKG ab dem zweiten Arbeitstag von R-KOM für jeden weiteren Arbeitstag des Andauerns der Unterbrechung einen Entschädigungsanspruch in Höhe von jeweils 10 Euro (brutto) bzw. 20% des gleichbleibenden monatlichen Entgelts (jeweils höherer Betrag) verlangen, es sei denn, der Endnutzer hat die Verzögerung zu vertreten. 21.3 R-KOM weist darauf hin, dass im Weiterversorgungsfall gemäß Punkt 21.1 die Entgeltzahlung an R-KOM vom Vertragsende bis zum tatsächlich erfolgten An- bieterwechsel sich um 50% gegenüber dem ursprünglich mit diesem Vertrag vereinbarten Entgelt reduziert; es sei denn, der Kunde hat den fehlgeschlage- nen Anbieterwechsel zu vertreten. 21.4 Der Kunde kann im Fall geografisch gebundener Rufnummern an einem be- stimmten Standort und im Fall nicht geografisch gebundener Rufnummern an jedem Standort seine Rufnummer behalten (Rufnummernmitnahme, Portie- rung). Dies gilt jedoch nur innerhalb der Nummernräume oder Nummernteil- räume, die für den Telefondienst festgelegt wurden. Insbesondere ist die Über- tragung von Rufnummern für Telefondienste an festen Standorten zu solchen ohne festen Standort und umgekehrt unzulässig. Der Kunde kann die Rufnum- mernmitnahme bis zu einem Monat nach Vertragsende beantragen. 21.5 Im Falle der Rufnummernübertragung erfolgt die technische Aktivierung der Rufnummer am mit dem Kunden vereinbarten Tag, spätestens innerhalb des folgenden Arbeitstages. 21.6 Sofern R-KOM eine verzögerte Rufnummernmitnahme und/oder verzögerte technische Aktivierung zu vertreten hat, kann der Kunde gemäß § 59(6) TKG eine Entschädigung in Höhe von 10 Euro (brutto) für jeden Tag der Verzöge- rung geltend machen. Die Geltendmachung eines etwaigen höheren Schadens für verzögerte Ruf- nummernmitnahme und/oder technische Aktivierung...

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  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Wechselkurs Die Bestimmung des Wechselkurses bei Fremdwährungsgeschäften ergibt sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Bei Zahlungsdiensten gilt ergänzend der Zahlungsdiensterahmenvertrag.

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Zweckgebundene Einzugspapiere Werden der Bank Einzugspapiere mit der Maßgabe eingereicht, dass ihr Gegenwert nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden darf, erstrecken sich die Sicherungsübereignung und die Sicherungsabtretung nicht auf diese Papiere.

  • Beitragsanpassung Nach § 8 b Teil I AVB/KK 2013 werden mindestens jährlich die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen verglichen und die Beiträge, soweit erforderlich, angepasst. Der in den AVB genannte tarifliche Vomhundertsatz beträgt 5,0. Die Tarife MP0U bis MP3U gelten in Verbindung mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (AVB/KK 2013): Teil I Musterbedingungen 2009 Teil II Tarifbedingungen 2013

  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen

  • Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.

  • Anlageziel und Anlagepolitik Anlageziel des Fonds ist eine langfristige Gesamtrendite durch Investition von mindestens zwei Dritteln des Fondsvermögens in Aktien und aktienähnliche Wertpapiere kleinerer Gesellschaften mit eingetragenem Sitz in einem Land des Asien-Pazifik- Raums (ohne Japan) bzw. von kleineren Gesellschaften mit überwiegendem Geschäftsanteil in einem Land des Asien-Pazifik- Raums (ohne Japan) bzw. von Holdinggesellschaften, die den überwiegenden Teil ihres Vermögens in kleineren Gesellschaften mit eingetragenem Sitz in einem Land des Asien-Pazifik-Raums (ohne Japan) haben. Der Fonds kann maximal 30 % seines Nettovermögens in Aktien und aktienähnliche Wertpapiere aus Festlandchina investieren, wobei jedoch nur maximal 20 % seines Nettovermögens direkt über das QFI-Regime, die Shanghai-Hongkong- und Shenzhen-Hongkong-Stock Connect-Programme oder über andere verfügbare Mittel investiert werden können. Zum Zwecke dieses Fonds sind „kleinere Gesellschaften“ als Unternehmen definiert, deren Marktkapitalisierung in der Basiswährung des Fonds zum Zeitpunkt der Zeichnung unter 5 Milliarden USD aufweisen. Der Fonds wird aktiv verwaltet. Ziel des Fonds ist es, die Performance der Benchmark, des MSCI AC Asia Pacific ex Japan Small Cap Index (USD), zu übertreffen (vor Gebühren). Die Benchmark wird auch als Bezugspunkt für die Portfoliokonstruktion und als Basis für die Festlegung von Risikobeschränkungen verwendet. Um sein Anlageziel zu erreichen, wird der Fonds Positionen halten, deren Gewichtungen von der Benchmark abweichen, oder in Wertpapiere investieren, die nicht in der Benchmark enthalten sind. Die Anlagen des Fonds können erheblich von den Benchmark-Komponenten und ihrer jeweiligen Gewichtung in der Benchmark abweichen. Aufgrund des aktiven Managementprozesses kann das Performanceprofil des Fonds längerfristig erheblich von dem der Benchmark abweichen. Wenn Anteilsklassen auf eine andere Währung lauten als die Basiswährung des Fonds, wird in der Regel eine währungsspezifische Benchmark zum Performancevergleich herangezogen. Dabei handelt es sich entweder um die Benchmark des Fonds in einer anderen Währung oder eine andere währungsspezifische Benchmark mit ähnlichen Merkmalen. Die für diese Anteilsklassen geltenden Benchmarks sind in dem jeweiligen Dokument mit den wesentlichen Informationen für den Anleger angegeben. Anlageverwalter: Aberdeen Asset Managers Limited Unteranlageverwalter: abrdn Asia Limited Anlageprozess: Aktive Aktien – Long Term Quality Anleger dieses Portfolio vermutlich als Ergänzung zu einem bestehenden Kernportfolio halten und sollte von einem langfristigen Anlagehorizont ausgehen. Zusätzlich zu den unter „Allgemeine Risikofaktoren“ genannten Risikofaktoren sollten sich potenzielle Anleger gewisser fondsspezifischer Risiken bewusst sein: • Der Fonds investiert in Aktien kleinerer Unternehmen, die weniger liquide und volatiler sein können als die Aktien größerer Unternehmen. • Der Fonds investiert in Aktien kleinerer Unternehmen in Asien (ohne Japan) und bietet damit ein Engagement in Schwellenmärkten, die tendenziell volatiler als entwickelte Märkte sind, weshalb sein Wert abrupten Schwankungen nach oben oder unten ausgesetzt sein kann. Unter bestimmten Umständen könnten die Basiswerte weniger liquide werden, was die Möglichkeiten des Anlageverwalters einschränken würde, einige Titel oder das gesamte Portfolio abzustoßen. Die Registrier- und Abwicklungsvereinbarungen in den Schwellenmärkten könnten weniger entwickelt sein als in reiferen Märkten, sodass die Anlagerisiken hier höher sind. Politische Risiken und ungünstige wirtschaftliche Bedingungen sind hier wahrscheinlicher. • Der Fonds kann in Festlandchina investieren. Potenzielle Anleger sollten die im Abschnitt „Anlagen in Festlandchina“ unter „Allgemeine Risikofaktoren“ und im Abschnitt „Besteuerung von chinesischen Aktien und Anleihen“ unter „Besteuerung“ genannten Risiken beachten. • Der Fonds kann in Unternehmen mit VIE-Strukturen investieren, um ein Engagement in Branchen mit Eigentumsbeschränkungen für Ausländer aufzubauen. Es besteht das Risiko, dass sich Änderungen an dem jeweiligen rechtlichen oder regulatorischen Rahmenwerk nachteilig auf diese Strukturen auswirken.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Arbeitsbefreiung 1Als Fälle nach § 616 BGB, in denen Beschäftigte unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt werden, gelten nur die folgenden Anlässe: