Vertragsgegenstand/Leistungen Musterklauseln

Vertragsgegenstand/Leistungen. 3.1 Gegenstand dieser AGB sind die Bereitstellung und Ausführung von vorkonfigurierten, serverbasierten Software-as-a-Service (SaaS)- und/oder lokal installierten Software-Lösungen von medondo („Software“) und damit verbundenen Dienstleistungen sowie die Einräumung der erforderlichen Nutzungsrechte (gemeinsam „Vertragsleistungen“). 3.2 Soweit nicht abweichend vereinbart, gehören zu den verbundenen Dienstleistungen insbesondere die Überlassung der Software zur lokalen und/oder zur Nutzung über das Internet („Softwareüberlassung“ gemäß lit X. Xxxxxx 1.), die Überlassung von Cloud-Server-Speicherplatz zur Speicherung von Daten des Kunden („Hostingleistungen“ gemäß lit X. Xxxxxx 2.) sowie diesbezügliche Pflege- und Supportleistungen („Supportleistungen“ gemäß lit X. Xxxxxx 3.). Etwaige zusätzliche Leistungen, wie die Lieferung von Komponenten und Hardware, zusätzlicher besonderer technischer oder medizinischer Unterlagen oder die Erbringung von Schulungsleistungen, bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. 3.3 Die den Leistungen von medondo zugrundeliegenden rechtlichen und technischen Rahmenbedingungen unterliegen permanenten Veränderungen und Weiterentwicklungen. medondo ist daher berechtigt, die vereinbaren Vertragsbestimmungen und -leistungen während der Vertragslaufzeit mit einer Frist von sechs Wochen im Voraus zu ändern, wenn und soweit diese dem Kunden zumutbar sind. Zumutbar sind Leistungsänderungen insbesondere aufgrund (a) von medondo nicht zu vertretenden Änderungen von Drittleistungen, die Bestandteil der Vertragsleistungen sind, (b) neuer gesetzlicher oder behördlicher Anforderungen, (c) erforderlicher Anpassungen an technische Weiterentwicklungen, soweit die geänderten Leistungen im Vergleich zu den ursprünglich angebotenen Leistungen gleichwertig sind. Die jeweilige Änderung wird medondo dem Kunden insbesondere per E-Mail, schriftlich oder durch Mitteilung in der Software bekannt geben. Die jeweilige Änderung wird Gegenstand des zwischen den Vertragsparteien bestehenden Vertrages, wenn der Kunde dieser Änderung nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Bekanntgabe der Änderung per E-Mail oder schriftlich widerspricht. medondo weist den Kunden auf diese Rechtsfolge in der Mitteilung der Änderung hin.
Vertragsgegenstand/Leistungen. Mit Unterzeichnung dieses Vertrages ist der Kunde berechtigt, alle angebotenen Leistungen (Herz-Kreislauf- Training, Kraft- und Fitnesstraining) des YOU!FIT – Fitnessstudios zum vereinbarten Preis zu konsumieren und erkennt die unten stehenden Bedingungen als verbindlich an. Vertragspartner ist die Xxxxxxx Xxxxxxxx Ges.m.b.H, Xxxxxxxxx Xxxxxx 0, 0000 Xx. Xxxx xx xxx Xxxx als Betreiberin des YOU!FIT – Fitnessstudios. Für Vertragslaufzeit und Zahlungsmodalitäten stehen 4 Varianten zur Auswahl (gewünschtes bitte ankreuzen): 1) Bindefrist 12 Monate, Zahlung einmalig im Voraus (€ 239,88), Monatsgebühr € 19,99 2) Bindefrist 12 Monate, Zahlung monatlich, Monatsgebühr € 24,99 3) Bindefrist 6 Monate, Zahlung einmalig im Voraus (€ 179,94), Monatsgebühr € 29,99 4) Bindefrist 6 Monate, Zahlung monatlich, Monatsgebühr € 34,99 Zu Vertragsbeginn wird einmalig eine Anmeldegebühr in Höhe von €19,99 fällig, welche mit der ersten Monatsgebühr vom Kundenkonto eingezogen wird.
Vertragsgegenstand/Leistungen. Mit dem „IEP Komfortpaket“ übernimmt die IEP die Sicht- und Funktionsprüfung der Heizungsanlage auf der Sekundärseite und die Feststellung von notwendigen Instandsetzungsmaßnahmen. Folgende Leistungen werden vor Ort einmal im Jahr durch unser Fachpersonal erbracht: - Sicht- und Funktionsprüfung der relevanten Anlagenteile (Heizungsanlage, Trinkwasser, Trinkwarmwassererwärmung) wie z. B. Armaturen, selbsttätige Entlüfter, Pumpen, Mischer, Temperaturfühler, Manometer und Thermometer - Prüfung des Heizungswassers nach VDI 2035 (pH-Wert, Leitfähigkeit, Härte, Verschmutzung) - Überprüfen der Trinkwasserqualität nach einer installierten Enthärtungsanlage - Überprüfung eingesetzter Trinkwasserfilter - Prüfung der Schwerkraftbremsen der Pumpenkreise - Überprüfung von Füllständen, Anlagendruck und Ausdehnungsgefäßen der Heizung und des Speichers, Entlüftung der Heizkreise nach Bedarf - Sichtprüfung des Potenzialausgleichs der Hausinstallation Im Anschluss an den durchgeführten Wartungstermin vor Ort werden dem Kunden folgende Unterlagen zur Verfügung gestellt: - Zusammenfassendes Protokoll der erbrachten Leistungen - Detaillierte Jahresauswertung des Wärmeverbrauchs Auf Basis der jährlichen Überprüfung vor Ort und der anschließenden Betriebsdatenanalyse können systematische Schwachstellen erkannt und behoben werden. Damit bieten sich Möglichkeiten zur Steigerung der Anlageneffizienz. Die Wartungsarbeiten finden nach Rücksprache mit dem Kunden einmal jährlich durch die IEP GmbH oder einen von der IEP zertifizieren Vertragspartner statt. Die IEP macht den Kunden auf etwaige Mängel schriftlich und mündlich aufmerksam. Nötige Instandsetzungsarbeiten können von der IEP GmbH oder einem zertifizierten Vertragspartner der IEP gesondert angeboten und vom Kunden beauftragt werden. Leistungsort: Anschlussleistung: Die Vereinbarung beginnt mit Annahme durch die IEP GmbH und hat eine Mindestlaufzeit von zwölf Monaten. Die Vereinbarung verlängert sich jeweils um weitere zwölf Monate, wenn sie nicht bis vier Wochen vor Ende der Laufzeit in Textform (Brief, Email, Fax) von einem der Vertragspartner gekündigt wird.
Vertragsgegenstand/Leistungen. (1) Der Geschäftskunde kann das Fidor Smart Geschäftskonto nur im Rahmen eines bestehenden, von Fidor auf dem Fidor Smart Geschäftskonto bestätigten Guthabens für Transaktionen nutzen; ein darüber hinaus gehender Verfügungsrahmen besteht derzeit nicht. (2) Das Fidor Smart Geschäftskonto wird auf Basis von Euro und Cent geführt, deren Wert nominal dem jeweiligen Wert der Euro-und Cent-Währung im Euroraum entspricht. (3) Die Führung des Fidor Smart Geschäftskontos durch Fidor erfolgt kostenlos. (4) Der Geschäftskunde kann jederzeit nach Anmeldung in der Fidor Community auf der Webseite von Fidor den Stand sowie die Bewegungen seines Fidor Smart Geschäftskonto einsehen und Transaktionen gemäß diesen Bedingungen zum Fidor Smart Geschäftskonto vornehmen. (5) Der Geschäftskunde kann im Rahmen des Fidor Smart Geschäftskontos sich jederzeit seinen Guthabenstand des Fidor Smart Geschäftskontos sowie eine aktuelle Transaktionsübersicht ausdrucken. (6) Der Geschäftskunde erkennt an und stimmt zu, dass es sich bei den Dienstleistungen von Fidor in Form des Fidor Smart Geschäftskontos ausschließlich um eine Finanzdienstleistung handelt und dass Fidor: ▪ a) unter keinen Umständen als ein Verkäufer, Käufer, Händler, Mittelsmann oder ähnliches handelt, ▪ b) weder Zusicherungen und/oder Gewährleistungen gibt, ▪ c) noch die Qualität, Sicherheit oder Rechtmäßigkeit eines Produktes oder Dienstleistung zusichert, die über den Service von Fidor gekauft wurden.
Vertragsgegenstand/Leistungen. (1) Der Geschäftskunde kann das Fidor Smart Geschäftskonto nur im Rahmen eines bestehenden, von Xxxxx auf dem Fidor Smart Geschäftskonto bestätigten Guthabens für Transaktionen nutzen. (2) Das Fidor Smart Geschäftskonto wird auf Basis von Euro und Cent geführt, deren Wert nominal dem jeweiligen Wert der Euro-und Cent-Währung im Euroraum entspricht. (3) Der Geschäftskunde kann jederzeit nach Anmeldung in der Fidor Community auf der Webseite von Fidor bzw. in der Fidor Smart Banking App den Stand sowie die Bewegungen seines Fidor Smart Geschäftskonto einsehen und Transaktionen gemäß diesen Bedingungen zum Fidor Smart Geschäftskonto vornehmen. (4) Der Geschäftskunde kann im Rahmen des Fidor Smart Geschäftskontos sich jederzeit seinen Guthabenstand des Fidor Smart Geschäftskontos sowie eine aktuelle Transaktionsübersicht ausdrucken. (5) Aus Sicherheitsgründen sind Limits je Transaktion, sowie ein Tagestransaktionslimit eingerichtet. Die jeweils gültigen Limits sind dem aktuellen Preis-/ Leistungsverzeichnis der Fidor zu entnehmen.

Related to Vertragsgegenstand/Leistungen

  • Vertragsgegenstand Mit Abschluss dieser Zusatzvereinbarung erhält der Kunde die Abrechnung der Energie- und Was- serlieferungen für das ausgewählte Vertragskonto als elektronische Rechnung (PDF-Datei im Kun- denportal der Stadtwerke Augsburg). Die elektronische Rechnung oder die Information zum Abrufen der Rechnung im Kundenportal erhält der Kunde als E-Mail. Gleichzeitig entfällt damit eine ge- druckte Rechnung. Wird gemäß § 40 b Abs. 1. Nr. 3 EnWG dennoch eine jährliche Papierrechnung (unentgeltlich) gewünscht, bitten wir um Kontaktaufnahme an: Stadtwerke Augsburg Energie GmbH, Kundencenter, Xxxxx Xxx 0, 00000 Xxxxxxxx, Tel. 0000 0000 0000, E-Mail: xxxxxxxxxxxxx@xx-xxxxxxxx.xx. Sofern der Kunde eine unterjährige Rechnung wählt, ist er ver- pflichtet, bei monatlicher Abrechnung den Zählerstand des letzten Tages des Abrechnungsmonats, bei vierteljährlicher Abrechnung den Zählerstand des letzten Tages des dritten Abrechnungsmonats, bei halbjährlicher Abrechnung den Zählerstand des letzten Tages des sechsten Abrechnungsmo- nats bis zum dritten Werktag des Folgemonats – nach Aufforderung durch die Stadtwerke Augsburg Energie GmbH – mitzuteilen. Soweit der Kunde für einen bestimmten Abrechnungszeitraum trotz entsprechender Verpflichtung keine Ablesedaten übermittelt hat oder der Lieferant aus anderen Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den tatsächlichen Verbrauch nicht ermitteln kann (etwa, weil keine Messwerte bzw. vom Messstellenbetreiber rechtmäßig ermittelten Ersatzwerte verfügbar sind), kann der Lieferant den Verbrauch nach §40 a Abs. 2 EnWG auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden jeweils unter an- gemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. Nach zwei Schätzungen ist die Stadtwerke Augsburg Energie GmbH berechtigt, die Ablesung durch einen Beauftragten durch- führen zu lassen, wodurch zusätzliche Kosten entstehen, die dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt werden. Eine unterjährige Abrechnung kann immer nur mit Beginn eines Monats (monatliche Abrechnung, d. h. jeweils zum 1. eines Monats), eines Kalendervierteljahres (vierteljährliche Ab- rechnung, d. h. zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober) oder eines Kalenderhalbjahres (halb- jährliche Abrechnung, d. h. zum 1. Januar und 1. Juli) aufgenommen werden.

  • Vertragliche Ansprüche A.1.5.8 Kein Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen. A.1.5.9 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.

  • Vertragsänderungen 14.1. Die Regelungen dieses Vertrages beruhen auf den aktuellen einschlägigen Gesetzen und Rechtsvorschriften (wie z.B. Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und der „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Strom aus dem Niederspannungsnetz (StromGVV)“) sowie auf der aktuellen einschlägigen Rechtsprechung der höchstinstanzlichen Gerichte und auf den aktuellen einschlägigen Verwaltungsentscheidungen. SWD kann die Regelungen des Stromliefervertrags und dieser AGB neu fassen, um diese an aktuelle Gesetzesentwicklungen oder sonstige Änderungen von Rechtsvorschriften sowie an aktuelle Rechtsprechung oder einschlägige Verwaltungsentscheidungen anzupassen, wenn der Vertrag hierdurch lückenhaft oder eine Fortsetzung des Vertrages für SWD unzumutbar werden. 14.2. SWD wird dem Kunden die Anpassung nach Ziffer 13.1 mindestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. Die Mitteilung erfolgt in einfacher und verständlicher Weise unter Hinweis auf Anlass, Umfang und Voraussetzung der Vertragsänderung. 14.3. Der Kunde kann im Falle einer Vertragsänderung nach Ziffer 13.1 den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen kündigen, wenn SWD die Vertragsbedingungen einseitig ändert. Hierauf wird SWD den Kunden in der textlichen Mitteilung hinweisen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung nach Ziffer 3.2 ff. bleibt unberührt.

  • Mietvertrag Ein Mietvertrag regelt die Überlassung einer Sache zum Gebrauch gegen ein Entgelt. Der Vermieter wird durch den Mietvertrag verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Dafür muss der Mieter dem Vermieter den vereinbarten Mietzins zah- len. Als Mietsachen kommen Wohn- und Geschäftsräume sowie sonstige bewegliche Sachen (z. B. Kfz) in Betracht. Unbefristete Mietverträge können generell mündlich geschlossen werden. Der Vertrag ist dann zustande gekommen, wenn sich Vermieter und Xxxxxx über die Art des Mietobjekts, die zu zahlenden Miete und den Zweck der Nutzung der Mietsache einig geworden sind. Mietverträge mit einer Vertragsdauer von über einem Jahr sind schriftlich zu vereinbaren. Xxxxxx und Vermieter xxx- xxx aus dem Vertrag erkennbar sein und den Vertrag auch persönlich unterschreiben. Der Bundesfinanzhof wird zudem klären, ob der bei einem Mietvertrag zwischen Eltern und Tochter aufgenommene handschriftliche Zusatz „vorbehaltlich der Anerkennung durchs Finanzamt” hinsichtlich der vereinbarten Miethöhe dazu führt, dass der Mietvertrag nicht anzuerkennen sein wird. Das Mietverhältnis wird steuerlich u. U. auch dann nicht anerkannt, wenn sich der Mieter die vereinbarte Miete wirtschaftlich eigentlich nicht leisten kann. Hier un- terstellt das Finanzamt, dass gezahlte Mieten an den Mieter bar zurückfließen. Auch die Betriebskosten sollten korrekt und zeitnah abge- rechnet und etwaige Nachzahlungen fristgerecht geleistet werden. Mietrechtlich muss ein Vermieter über die Vorauszahlungen für Betriebskosten jährlich abrechnen. Die Abrechnung muss er dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungs- zeitraums vorlegen. Anderenfalls verliert der Vermieter den Anspruch auf eine etwaige Nachzahlung. Das Finanzamt wird nur ausnahmsweise bei einmaliger Ver- spätung der Betriebskostenabrechnung die Verluste aus Vermietung und Verpachtung anerkennen. Eltern volljähriger Kinder, die im elterlichen Betrieb arbei- ten und zugleich eine Erstausbildung oder ein Erststudium absolvieren, erhalten seit 2012 unabhängig von der Höhe der Einkünfte oder Bezüge des Kindes Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag. Kinder in der Zweitausbildung dürfen höchstens 20 Stunden/Woche arbeiten, um das Kinder- geld/den Kinderfreibetrag nicht zu gefährden. Arbeitsverträge mit dem Ehepartner enden nicht automa- tisch mit der Trennung der Eheleute. Vielmehr muss der Ehepartner als Arbeitgeber u. U. lange Kündigungsfristen beachten. In einem Betrieb mit mehr als zehn Mitarbeitern gilt das Kündigungsschutzgesetz, so dass eine Kündigung nur aus verhaltens-, personen- oder betriebsbedingten Gründen zulässig ist. Eine Scheidung ist also kein Kündi- gungsgrund. Zu Beweiszwecken ist es immer sinnvoll, Mietverträge mit nahen Angehörigen schriftlich zu vereinbaren. Hilfreich sind dabei im Handel erhältliche Musterverträge. Die Vertrags- freiheit der Parteien wird hier grundsätzlich nicht vom Fis- kus beschränkt, wenn zumindest eine entgeltliche Überlas- sung des Mietobjekts stattfindet, d. h. die Mietsache und die Höhe der Miete eindeutig und klar festgelegt wurden. Die Höhe der vereinbarten Miete beeinflusst das Maß der abzugsfähigen Werbungskosten beim Vermieter im Rah- men seiner Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Es kommt dabei vor allem auf die sog. Einkünfteerzielungsab- sicht des Vermieters an: 2.1 Eigentümer vermietet privaten Wohnraum zu Wohnzwecken Hier ist bei der Höhe des vereinbarten Mietzinses Vorsicht geboten: ◼ Bewohnt ein Angehöriger die Immobilie, ohne hierfür Miete zu zahlen, schließt dies einen Werbungskosten- abzug und damit einen steuersparenden Verlust aus der Vermietung aus. ◼ Darüber hinaus hat der Gesetzgeber folgende Änderun- gen zum 1. 1. 2012 umgesetzt: ◼ Beträgt die Miete mindestens 66 % der ortsüblichen Marktmiete, werden Verluste aus Vermietung und Ver- pachtung regelmäßig anerkannt. Eine weitere Prüfung ob die Absicht besteht, hierbei einen Gewinn zu erzie- len, entfällt. ◼ Beträgt die Miete weniger als 66 % der ortsüblichen Marktmiete, ist die Vermietung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Nur die auf den entgeltlichen Teil entfallenden Werbungskosten (= Schuldzinsen, Reparaturkosten, Abschreibungen etc.) sind steuerlich abziehbar. ◼ Für Zeiträume vor dem 1. 1. 2012 gilt: Bei Mieten unter 75 %, aber zu mindestens 56 % der ortsüblichen Markt- miete, prüft das Finanzamt die Einkünfteerzielungsab- sicht anhand einer Überschussprognose. Das Finanzamt stellt dabei bei unbefristeten Mietverträgen über einen Zeitraum von 30 Jahren die erzielten und die künftigen (geschätzten) Bruttomieten den bisherigen und künftigen Ausgaben (Zinsen, lineare Abschreibung, Bewirtschaf- tungskosten) gegenüber. Wegen der Unsicherheiten, denen eine Prognose über einen Zeitraum von 30 Jah- ren unterliegt, wird das Finanzamt sowohl bei den Ein- nahmen als auch den Ausgaben (außer der Abschrei- bung) einen Sicherheitszuschlag von je 10 % vorneh- men. Fällt die Überschussprognose positiv aus (= Total- gewinn), sind die Werbungskosten und damit die Verlus- te voll abzugsfähig. Ist die Prognose negativ, führt dies nicht zu einem Abzugsverbot für alle Werbungskosten. Vielmehr wird die Vermietung dann in einen entgeltli- chen Teil (= verbilligte Miete) und einen unentgeltlichen Teil (= Differenz zur Marktmiete) aufgeteilt. Steuerlich abziehbar sind von den tatsächlichen Mieteinnahmen nur die auf den entgeltlichen Teil entfallenden Wer- bungskosten. Für eine möblierte Wohnung muss der Vermieter einen Zuschlag zur normalen Miete fordern. Diesen Zuschlag hat das Finanzgericht Niedersachsen auf Grundlage der Anschaffungskosten für die Möbel berechnet. Dazu verteil- te das Gericht den Kaufpreis auf die Nutzungsdauer von zehn Jahren und erhöhte den Abschreibungsbetrag um einen Zinssatz von 4 %. Im Zweifel kann eine verbindliche Auskunft zur Miethöhe beim Finanzamt eingeholt werden. Bestehende Mietverträge, in denen zwar mehr als 56 %, aber weniger als 66 % der ortsüblichen Marktmiete ver- einbart wurden, müssen schnellstmöglich angepasst wer- den. Dies kann einvernehmlich mit dem Mieter erfolgen; anderenfalls müsste der Vermieter auf Erteilung der Zu- stimmung zur Erhöhung der Miete klagen. 2.2 Eigentümer vermietet privaten Wohnraum zur betrieblichen Nutzung Ein beliebtes Modell ist, dass ein Ehepartner ein Haus kauft und es (teilweise) an den anderen, selbständigen Ehepart- ner vermietet. Dieser führt dort seinen Betrieb, sein Büro oder seine Praxis. Entspricht hier die Miete 100 % der ortsüblichen Miete, können auch 100 % der Ausgaben als Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung steuerlich anerkannt werden. Vermietet der Ehepartner dagegen z. B. nur zu 55 % der ortsüblichen Miete, werden auch nur 55 % der Werbungskosten bei der Einkünfteermittlung aus Vermietung und Verpachtung zum Abzug gebracht. Die restlichen 45 % der Ausgaben sind dann steuerlich irrelevant.

  • Vertragslaufzeit Verträge auf unbestimmte Zeit sind unter Einhaltung einer etwaigen Mindestlaufzeit und unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Kalenderhalbjahr kündbar.

  • Vorzeitige Vertragsauflösung (1) Bei Umzug des Auftraggebers sowie bei Verkauf oder sonstiger Aufgabe des Vertragsobjektes oder –gegenstandes kann das Vertragsverhältnis von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. (2) Gibt das Unternehmen das Revier auf, so ist es ebenfalls zu einer vorzeitigen Lösung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat berechtigt.

  • Vertragsauflösung Sollte der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig kündigen, erhält der Kommunikationsdesigner die vereinbarte Vergütung, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen oder durchgeführte oder böswillig unterlassene Ersatzaufträge anrechnen lassen (§ 649 BGB).

  • Vorvertragliche Anzeigepflicht Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung ver- pflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt ha- ben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Gefahrerheblich sind die Umstände, die für unsere Entscheidung, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind. Diese Anzeigepflicht gilt auch für Fragen nach gefahrerheblichen Umständen, die wir – nach Ihrer Vertragserklärung, – aber noch vor Vertragsannahme in Textform stellen. Wenn eine andere Person die Fragen nach gefahr- erheblichen Umständen für Sie beantwortet und wenn diese Person den gefahrerheblichen Umstand kennt oder arglistig handelt, werden Sie so behan- delt, als hätten Sie selbst davon Kenntnis gehabt oder arglistig gehandelt.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. 2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

  • Vertragsanpassung Soweit durch Arbeiten die Fernwärmeversorgung in technischer oder wirtschaftlicher Hinsicht beeinflusst wird oder vertragliche Vereinbarungen berührt werden, sind die vorherige Zustimmung des Fernwärmeversorgungsunternehmens und die Anpassung des Wärmelieferungsvertrages erforderlich.