Vertragsverhandlungen Musterklauseln

Vertragsverhandlungen. Mit der Aufnahme von Vertragsverhandlungen entsteht zwischen den Parteien eine rechtliche Sonderbeziehung, aus der gegenseitige Loyalitätspflichten erwachsen. Abgestuft nach der Inten­ sität des Kontakts können drei Schichten rechtlicher Pflichten (deren Verletzung jeweils unterschied­ liche Rechtsfolgen auslösen) unterschieden werden: – Gegenüber jedermann (d.h. im Rahmen sog. Zufallskontakte) bestehen einige grundlegende Verhaltenspflichten (z.B. die körperliche Integrität eines andern nicht schuldhaft zu verletzen). Wer diese Pflichten verletzt, haftet dem Geschädigten nach den Regeln der Deliktshaftung (z.B. Art. 41 OR). – Mit dem Eingehen einer rechtlichen Sonderbeziehung (z.B. durch die Aufnahme von Vertragsver­ handlungen) hebt sich eine Beziehung vom blossen Zufallskontakt ab, weshalb erweiterte (nicht vereinbarte, d.h. von Gesetzes wegen bestehende) Schutzpflichten zu beachten sind (insbeson­ dere Schutz des gegenseitigen Vertrauens). Eine Verletzung dieser Pflichten kann eine Haftung nach den Grundsätzen der Vertrauenshaftung auslösen (BGE 131 III 377; 130 III 345; 120 II 331). – Verdichtet sich die rechtliche Sonderbeziehung zu einer vertraglichen Beziehung, so erweitert sich der Kreis der Pflichten nochmals. Die gesetzlichen Schutzpflichten werden ergänzt durch vertrag­ lich vereinbarte Leistungs­ und Schutzpflichten. Eine Verletzung dieser (gesetzlichen oder ver­ traglichen) Pflichten löst eine Haftung nach den Regeln der Vertragshaftung aus (Art. 97 OR). Dies gilt nach der Absorptionstheorie auch für die Verletzung vorvertraglicher Pflichten (BGer 4C.98/2007 vom 29.4.2008; 5C.230/2006 vom 22.10.2007; 4C.44/1997 vom 8.6.1998).
Vertragsverhandlungen. Die Parteien nehmen 3 Jahre vor Vertragsablauf Verhandlungen über die Verlän- gerung des Baurechtes auf.
Vertragsverhandlungen. Alle wichtigen Regelungen gehören schriftlich in den Vertrag – also nicht nur LV/Lastenheft, Preis und Terminplan/Fristenplan. Wer als potentieller GU bestimmte Parameter des LV nicht erfüllen kann, sollte das vor Vertragsabschluss offenlegen und bei reiner Verhandlung (also ohne Ausschreibung) eine Vertragslösung finden. Sonst Xxxxxx unnötiger eigener Planungsausgaben, Schadenersatzforderung des potentiellen AG wegen Verletzung vorvertraglicher Pflichten für unnütze weitere Verhandlungen und Ertragsausfälle wegen Zeitverschiebung sowie späterer Vertragskündigung und Insolvenz des GU. Wer als AG vor Vertragsabschluss vom potentiellen GU vollständige Offenle- gung von Kalkulationsunterlagen verlangt, riskiert Verhandlungsabbruch. Sowohl AG als auch GU sollten jeweils auf ihrer Seite vorher intern technische, technologische, preisliche, fristenseitige und vertragsseitige Eckwerte in jeweiliger Von-Bis-Spanne oder für bestimmte Werte als nicht verhandelbare Festinhalte bestimmen. Dabei sind Marktrelevanz und geringe Angebotspalette zu berücksichtigen.
Vertragsverhandlungen. Mit seinem Kündigungsschreiben vom 16. Mai 2013 legte der TSV zwei alternative Vertragsangebote vor. Zum einen handelt es sich im Wesentlichen um ein jährliches festes Entgelt in Form einer Pauschale in Höhe von 500.000 Euro bzw. 600.000 Euro (inkl. Tiertransporte) und zum anderen um ein Entgelt, das jährlich nach der Einwohnerzahl (inkl. Zweitwohnsitz) am 30.09. des Vorjahres mit einer Pro-Kopfpauschale von 77 Cent bzw. 93 Cent (inkl. Tiertransporte) neu berechnet und festgelegt wird. Letztere Regelungen sehen zudem eine jährliche Steigerung der Euro-Cent-Kopfpauschale von 0,01 Euro vor. Als Laufzeit wurden jeweils zunächst drei Jahre vorgeschlagen. Die Annahme der Vertragsangebote mit der gleichzeitigen Übernahme der Tiertransporte durch den TSV scheidet aus sachlichen, personellen und wirtschaftlichen Gründen aus, da die Stadt einen eigenen Tiernotdienst unterhält, der beim Städtischen Vollzugsdienst angesiedelt ist, und somit auch vielfältige sonstige polizeiliche Aufgaben wahrzunehmen hat. Dem TSV wurde am 29.08.2013 seitens der Stadt ein Vertragsangebot unterbreitet, bei dem sich die Berechnung der Aufwandspauschale, wie bisher, an der Erlasslage, d.h. der 28-Tage-Regelung orientierte. Unter Zugrundelegung der vom TSV vorgelegten Unterlagen der Jahre 2010 - 2012 wurde eine Erhöhung der jährlichen Aufwandspauschale ab dem Jahr 2014 auf ca. 283.000 Euro angeboten. In der Besprechung am 30.08.2013 hat der TSV dieses Gegenangebot abgelehnt und machte deutlich, dass eine Zusammenarbeit auf der Grundlage dieses Angebots nicht möglich sei. Als Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass für den Verein die Betreuung der Fund- und Verwahrtiere nicht nach 28 Tagen aufhöre und eine entsprechende Finanzierung des Tierheims auf der von der Stadt vorgeschlagenen Basis nicht sichergestellt sei. Der tatsächliche Gegenwert der Tätigkeiten für die Stadt beziffere sich auf ca. 875.000 Euro. Dadurch entstehen dem TSV jährlich Mehrkosten, die bisher allein aus Spenden und Erbschaften finanziert wurden. Diese sind jedoch nicht planbar und zudem rückläufig. Eine entsprechende Anpassung der Tierheimgebührenordnung ist zwar beabsichtigt, eine kostendeckende Anpassung komme jedoch nicht in Betracht, da man sich mit den Preisen „am Markt“ orientieren müsse. Eine Anpassung der Tierheimgebühren würde zudem eine entsprechend angepasste Aufwandspauschale in Höhe von ca. 314.000 Euro begründen. Der Städtetag Baden-Württemberg empfiehlt in einem Rundschreiben aus dem Jahr 2009 u....
Vertragsverhandlungen. 1. Angebotsphase -> short list
Vertragsverhandlungen. Er führt grundsätzlich alle mündlichen und schriftlichen Verhandlungen mit den Versicherern. Der Auftrag – geber wird entsprechend unterrichtet.
Vertragsverhandlungen. Die vier Basler Privatspitäler, mit welchen seit Jahren ein Vertrag besteht, legten für die Ver- handlungen gemeinsam folgende Eckwerte fest: • Einführung oder Beibehaltung des Bruttoprinzips • Einheitliches Berechnungsschema (anrechenbare Kosten) für alle Spitäler • 4-Jahres-Vertrag • Vertrag ausschliesslich für obligatorische Grundversicherte • Neues Entschädigungsmodell (50% Fall und 50% Pflegetag) • Keine Mengenlimitierung • Preise in BL und BS möglichst identisch • Teuerungsklausel auf Basis LIKP • BL finanziert je Institution maximal im Umfang der 1999 budgetierten Mittel Die Vorstellungen des Kantons waren die folgenden: • 2-Jahres-Vertrag (in den Verhandlungen 4 Jahre; vom Regierungsrat dann nur 2 Jahre sanktioniert) • Generelles Kostendach bei Übernahme der anrechenbaren Kosten • Mengenlimitierung beibehalten • Spielraum für Teuerungsanpassungen Xxxx rasch einigte man sich in einer gemeinsamen Orientierungsrunde und zwei Spital-Ver- handlungsrunden auf: • das Bruttoprinzip (§ 3 Absatz 1) • Einheitliches Berechnungsschema (anrechenbare Kosten) für alle Spitäler (Anhang) • 2-Jahres-Vertrag (§ 6) (nachträgliche Zustimmung durch die Privatspitäler) • Vertrag ausschliesslich für obligatorische Grundversicherte (§ 2) • Kostendach (§ 3 Absatz 1) • Mengenlimitierung (§ 3 Absatz 1) • Spielraum für Teuerungsanpassungen (Jährliche Berechnung der anrechenbaren Kosten gemäss Anhang) Da man nicht mehr Preise vereinbarte, sondern die Übernahme anrechenbarer Kosten mit einem generellen Kostendach und einer Mengenlimitierung, und weil für Ausserkantonale andere Abgeltungsmodalitäten gelten wie beispielsweise für Baslerinnen und Basler in Bas- ler Spitälern, wurde das Postulat gleiche Preise Kanton Basel-Landschaft und Kanton Basel- Stadt nicht realisiert. Ebenfalls nicht realisiert wurde das vorgeschlagene Entschädigungs- modell. Bei den vielen anderen Eckwerten der Einschränkung wäre das unberechenbar ge- worden. Die Teuerungsanpassung erfolgt nicht mit einem Automatismus nach LIKP, sondern im Rahmen des Jahreshöchstbetrages durch die Neuberechnung der anrechenbaren Ko- sten. Im Übrigen ist zu den Verhandlungen Folgendes zu bemerken: Es ist ganz klar, dass die Verhandlungen zum Teil zu Lasten der Zusatzversicherung allge- meine Abteilung ganze Schweiz gingen. Das war nicht das Ziel der Verhandlungen, sondern ergab sich aus verschiedenen Aspekten, insbesondere: • Juristisch (und menschlich) ist die Abweisung zusatzversicherter Patienten nach der Ausschöpfung des K...

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  • Anlageziel und Anlagepolitik Anlageziel des Fonds ist eine langfristige Gesamtrendite durch direkte oder indirekte Investition (auch über QFI, die Programme Shanghai-Hong Kong und Shenzhen-Hong Kong Stock Connect, Partizipationsscheine, Aktienanleihen und andere zulässige Mittel) von mindestens zwei Dritteln seines Gesamtvermögens in Aktien oder aktienbezogene Wertpapiere von Unternehmen, deren Wertpapiere an chinesischen Börsen notiert sind, insbesondere China A-Aktien und B-Aktien von Unternehmen, die an den chinesischen Börsen notiert sind, oder andere vergleichbare Wertpapiere, die von der China Securities Regulatory Commission für den Kauf durch nicht-chinesische Anleger zugelassen sind. China A-Aktien sind an einer der chinesischen Börsen notiert und werden dort gehandelt. Der Kauf und der Besitz von China A- Aktien sind allgemein auf chinesische Anleger und ausgewählte ausländische institutionelle Anleger beschränkt, die über eine QFI-Zulassung erhalten haben oder Zugang zu den Programmen Shanghai-Hong Kong Stock Connect oder Shenzhen-Hong Kong Stock Connect haben. B-Aktien werden in ausländischen Währungen an einer der chinesischen Börsen notiert und gehandelt und stehen inländischen und ausländischen Anlegern zur Verfügung. Der Fonds wird aktiv verwaltet. Ziel des Fonds ist es, die Performance der Benchmark, des MSCI China A Onshore Index (USD), zu übertreffen (vor Gebühren). Die Benchmark wird auch als Bezugspunkt für die Portfoliokonstruktion und als Basis für die Festlegung von Risikobeschränkungen verwendet. Um sein Anlageziel zu erreichen, wird der Fonds Positionen halten, deren Gewichtungen von der Benchmark abweichen, oder in Wertpapiere investieren, die nicht in der Benchmark enthalten sind. Die Anlagen des Fonds können erheblich von den Benchmark-Komponenten und ihrer jeweiligen Gewichtung in der Benchmark abweichen. Aufgrund des aktiven Managementprozesses kann das Performanceprofil des Fonds längerfristig erheblich von dem der Benchmark abweichen. Wenn Anteilsklassen auf eine andere Währung lauten als die Basiswährung des Fonds, wird in der Regel eine währungsspezifische Benchmark zum Performancevergleich herangezogen. Dabei handelt es sich entweder um die Benchmark des Fonds in einer anderen Währung oder eine andere währungsspezifische Benchmark mit ähnlichen Merkmalen. Die für diese Anteilsklassen geltenden Benchmarks sind in dem jeweiligen Dokument mit den wesentlichen Informationen für den Anleger angegeben. Anlageverwalter: Aberdeen Asset Managers Limited Unteranlageverwalter: abrdn Asia Limited Anlageprozess: Aktive Aktien – Long Term Quality Zusätzlich zu den unter „Allgemeine Risikofaktoren“ genannten Risikofaktoren sollten sich potenzielle Anleger gewisser fondsspezifischer Risiken bewusst sein: • Das Engagement in einem Markt eines einzigen Landes erhöht das Volatilitätsrisiko. • Der Fonds investiert in Festlandchina. Potenzielle Anleger sollten den Abschnitt „Anlagen in Festlandchina“ unter „Allgemeine Risikofaktoren“ sowie den Abschnitt „Besteuerung von chinesischen Aktien und Anleihen“ unter „Besteuerung“ beachten. • Der Fonds kann seine gesamten Vermögenswerte in Wertpapiere in Festlandchina investieren. In diesem Fall werden möglicherweise alle Vermögenswerte des Fonds von der Depotbank in der VRC verwaltet. • Der Fonds investiert in chinesische Aktien und aktienähnliche Wertpapiere und bietet damit ein Engagement in Schwellenmärkten, die tendenziell volatiler als entwickelte Märkte sind, weshalb sein Wert abrupten Schwankungen nach oben oder unten ausgesetzt sein kann. Unter bestimmten Umständen könnten die Basiswerte weniger liquide werden, was die Möglichkeiten des Anlageverwalters einschränken würde, einige Titel oder das gesamte Portfolio abzustoßen. Die Registrier- und Abwicklungsvereinbarungen in den Schwellenmärkten könnten weniger entwickelt sein als in reiferen Märkten, sodass die Anlagerisiken hier höher sind. Politische Risiken und ungünstige wirtschaftliche Bedingungen sind hier wahrscheinlicher. • Der Fonds kann in Unternehmen mit VIE-Strukturen investieren, um ein Engagement in Branchen mit Eigentumsbeschränkungen für Ausländer aufzubauen. Es besteht das Risiko, dass sich Änderungen an dem jeweiligen rechtlichen oder regulatorischen Rahmenwerk nachteilig auf diese Strukturen auswirken.

  • Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen Die Gültigkeitsdauer der Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen ist, vorbehaltlich zukünftiger Gesetzes- oder Tarifänderungen, nicht befristet.

  • Rechte und Pflichten des Kunden Der Kunde verpflichtet sich, die persönlichen Zugangsdaten zum Dienst vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Die Erbringung der Leistung steht unter dem Vorbehalt, dass der Kunde sämtliche für den Zugang zum Dienst notwendigen Einrichtungen, z. B. eine funktionale Internetverbindung, bereitstellt. Ist die Nutzung des Dienstes mit SIS-Standard vereinbart, so ist dem Kunden keine private Nutzung des SIS-Standard, sondern lediglich eine Nutzung für Datenübermittlungen gestattet, die der Aufrechterhaltung der Funktionalität der TI-Anwendungen dient. Wünscht der Kunde eine darüber hinausgehende Nutzungsmöglichkeit, also auch für private Zwecke, so kann er die kostenpflichtige Zugangsoption „SIS-Power“ erwerben. Der Kunde verpflichtet sich weiterhin, den Dienst nicht missbräuchlich zu nutzen und die Nutzungsvorgaben sowie die rechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Der Kunde wird den bereitgestellten Dienst weder zur Verbreitung noch zum Abruf rechts- und sittenwidriger Informationen nutzen und ist für Verletzungen von geschützten Rechtspositionen Dritter verantwortlich. Verstößt der Kunde gegen die vorgenannten Verbote und Gebote, ist PSYPRAX berechtigt, die Vereinbarung fristlos zu kündigen und die Leistung einzustellen. Soweit PSYPRAX wegen eines Verstoßes des Kunden gegen die vorgenannten gesetzlichen Vorschriften in Anspruch genommen wird, wird der Kunde PSYPRAX von den Ansprüchen Dritter freistellen. Jegliche Rücksendungen sind vom Kunden im Voraus bei PSYPRAX anzukündigen und bedürfen der Autorisierung durch PSYPRAX. PSYPRAX veranlasst sodann die Abholung der Rücksendung beim Kunden. Ohne Autorisierung an PSYPRAX übersandte Rücksendungen, unabhängig davon, ob frei oder unfrei, werden nicht angenommen und die dafür ggf. entstandenen Kosten dem Kunden nicht erstattet. Die Autorisierung einer Rücksendung bedeutet keine Anerkennung eines Mangels oder einer sonstigen Beanstandung des Kunden.

  • Gesellschafterversammlung In der Gesellschafterversammlung der Emittentin sind die Gesellschafter mit ihrem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Stimmenanteil vertreten. Hier fassen die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit als oberstes Willensbildungsorgan ihre Beschlüsse. Gesellschafterbeschlüsse können grundsätzlich zu allen Belangen der Gesellschaft gefasst werden und beziehen sich insbesondere auf die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Geschäftsergebnisses.

  • Bestätigung Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift, den Hinweis zur Kenntnis genommen zu haben und dass im Falle einer Auftragserteilung diese Regeln dem Vertragsverhältnis zugrunde liegen. ………………………………………. ……………………………………

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmen- bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstel- lung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

  • Fristen und Termine 1. Ist kein verbindlicher Leistungszeitpunkt vereinbart, gerät der Auftragnehmer erst dann in Verzug, wenn der Auftraggeber ihm zuvor ergebnislos eine angemessene Frist zur Erbringung der geschuldeten Leistung schriftlich gesetzt hat. Leistungsfristen beginnen erst ab der vollständigen Erbringung sämtlicher vom Auftraggeber geschuldeter Mitwirkungshandlungen sowie – sofern eine Anzahlung vereinbart wurde – ab deren Eingang zu laufen. Nachträgliche Änderungswünsche oder verspätet erbrachte Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers verlängern die Leistungszeiten angemessen.

  • Vertragsdurchführung Für die Zwecke der Begründung, inhaltlichen Ausgestaltung, der Ände- rung und Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden, insbe- sondere zur vertragsgemäßen Erbringung der Dienste, der Abwicklung des Zahlungsverkehrs, der Erkennung, Eingrenzung und Beseitigung von Störungen oder Fehlern im Netz und an Telekommunikationsanlagen und der Bearbeitung von Kundenbeschwerden, erhebt und verwendet die Gesellschaft in dem hierfür erforderlichen Umfang Bestandsdaten der Kunden, insbesondere Anrede, Namen, Nachnamen, Adresse, Ge- burtsdatum, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Daten über die jeweili- ge Zahlungsabwicklung (z.B. Bankverbindung, Kreditkartendaten oder Rechnungsadresse), Informationen zu Zahlungsrückständen, Mahnun- gen, den vom Kunden bestellten Diensten, Reklamationen des Kunden, zu den technischen Merkmalen des jeweiligen Anschlusses an das BKN der Gesellschaft, der Art der genutzten Endgeräte sowie Umsatzdaten und sonstige Merkmale, die für die Auswahl bzw. Anwendung von Spezi- altarifen oder Sonderangeboten maßgeblich sind.

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.