Vertrauensschadenversicherung. Der Versicherte ist verpflichtet, 3.1 alle Vertrauenspersonen bei der Einstellung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auf ihre Vertrauenswürdigkeit zu prüfen. Hierzu ist erforderlich, dass sich die versicherte Mitgliedsorganisation einen lückenlosen Tätigkeitsnachweis für die letzten drei Jahre erbringen lässt und sich bei unbenannt einzuschließenden Vertrauenspersonen anhand der Zeugnisse dieses Zeitraums oder durch Rückfragen bei den Arbeitgebern/ Vorarbeitgebern über die Vertrauenswürdigkeit vergewissert; 3.2 der ARAG unverzüglich nach erhaltener Kenntnis schriftlich anzuzeigen 3.2.1 jedes Vorkommnis, das sich nach Klärung des Tatbestan- des als Versicherungsfall erweisen könnte, 3.2.2 jeden Versicherungsfall, und zwar auch dann, wenn er keine Entschädigungsansprüche geltend machen kann oder will; 3.3 auf Verlangen der ARAG schriftlich zu bestätigen, dass der der versicherten Mitgliedsorganisation aufgrund eines Versiche- rungsfalls zustehende Schadenersatzanspruch gegen die Ver- trauensperson oder einen anderen Dritten nach Maßgabe des § 86 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) auf die ARAG übergegangen ist, soweit diese der versicherten Mitglieds- organisation den Schaden ersetzt hat. Soweit Rechte, die zur Sicherung von Schadenersatzansprüchen eingeräumt worden sind, nicht kraft Gesetzes übergehen, hat die versicherte Mitgliedsorganisation sie der ARAG zu übertragen. Die ARAG macht von den auf sie übergegangenen bzw. ihr übertragenen Rechten keinen Gebrauch gegen Versicherte, bei denen ein Versicherungsfall gemäß Abschnitt B. V. 2.2 eingetre- ten ist; 3.4 jeden Versicherungsfall gemäß Abschnitt B. V. 2.2 der Polizei unverzüglich anzuzeigen; 3.5 vor Abtretung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag zuvor die schriftliche Einwilligung des Versicherers einzuholen; 3.6 für Transporte außerhalb der Geschäftsräume der Versicherten nur Vertrauenspersonen im Alter von mehr als 18 und weniger als 65 Jahre einzusetzen, die im Vollbesitz ihrer körperlichen und geistigen Kräfte sind.
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Vertrauensschadenversicherung. Der Versicherte ist verpflichtet,
3.1 4.1 alle Vertrauenspersonen bei der Einstellung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auf ihre Vertrauenswürdigkeit zu prüfen. Hierzu ist erforderlich, dass sich die versicherte Mitgliedsorganisation Organisation einen lückenlosen Tätigkeitsnachweis für die letzten letz- ten drei Jahre erbringen lässt und sich bei unbenannt einzuschließenden einzu- schließenden Vertrauenspersonen anhand der Zeugnisse dieses die- ses Zeitraums oder durch Rückfragen bei den Arbeitgebern/ Vorarbeitgebern über die Vertrauenswürdigkeit vergewissert;
3.2 4.2 der ARAG unverzüglich nach erhaltener Kenntnis schriftlich anzuzeigen
3.2.1 4.2.1 jedes Vorkommnis, das sich nach Klärung des Tatbestan- des als Versicherungsfall erweisen könnte,
3.2.2 4.2.2 jeden Versicherungsfall, und zwar auch dann, wenn er keine Entschädigungsansprüche geltend machen kann oder will;
3.3 4.3 auf Verlangen der ARAG schriftlich zu bestätigen, dass der der versicherten Mitgliedsorganisation aufgrund eines Versiche- rungsfalls zustehende Schadenersatzanspruch gegen die Ver- trauensperson oder einen anderen Dritten nach Maßgabe des § 86 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) auf die ARAG übergegangen ist, soweit diese der versicherten Mitglieds- organisation den Schaden ersetzt hat. Soweit Rechte, die zur Sicherung von Schadenersatzansprüchen eingeräumt worden sind, nicht kraft Gesetzes übergehen, hat die versicherte Mitgliedsorganisation sie der ARAG zu übertragen. Die ARAG macht von den auf sie übergegangenen bzw. ihr übertragenen Rechten keinen Gebrauch gegen Versicherte, bei denen ein Versicherungsfall gemäß Abschnitt B. V. VI. 2.2 eingetre- ten einge- treten ist;
3.4 4.4 jeden Versicherungsfall gemäß Abschnitt B. V. VI. 2.2 der Polizei unverzüglich anzuzeigen;
3.5 4.5 vor Abtretung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag zuvor die schriftliche Einwilligung des Versicherers einzuholen;
3.6 für Transporte außerhalb der Geschäftsräume der Versicherten nur Vertrauenspersonen im Alter von mehr als 18 und weniger als 65 Jahre einzusetzen, die im Vollbesitz ihrer körperlichen und geistigen Kräfte sind.
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Vertrauensschadenversicherung. Der Versicherte ist verpflichtet,
3.1 alle Vertrauenspersonen bei der Einstellung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auf ihre Vertrauenswürdigkeit zu prüfen. Hierzu ist erforderlich, dass sich die versicherte Mitgliedsorganisation einen lückenlosen Tätigkeitsnachweis für die letzten drei Jahre erbringen lässt und sich bei unbenannt einzuschließenden Vertrauenspersonen anhand der Zeugnisse dieses Zeitraums oder durch Rückfragen bei den Arbeitgebern/ Arbeitgebern / Vorarbeitgebern über die Vertrauenswürdigkeit vergewissert;
3.2 der ARAG unverzüglich nach erhaltener Kenntnis schriftlich anzuzeigenan- zuzeigen
3.2.1 jedes Vorkommnis, das sich nach Klärung des Tatbestan- des als Versicherungsfall erweisen könnte,
3.2.2 jeden Versicherungsfall, und zwar auch dann, wenn er keine Entschädigungsansprüche geltend machen kann oder will;
3.3 auf Verlangen der ARAG schriftlich zu bestätigen, dass der der versicherten Mitgliedsorganisation Organisation aufgrund eines Versiche- rungsfalls zustehende Schadenersatzanspruch gegen die Ver- trauensperson oder einen anderen Dritten geht nach Maßgabe des § 86 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) auf die ARAG übergegangen istüber, soweit diese der versicherten Mitglieds- organisation Organisation den Schaden ersetzt hat. Auf Verlangen der ARAG hat die versicherte Organisation den Übergang schriftlich zu bestätigen. Soweit Rechte, die zur Sicherung von Schadenersatzansprüchen eingeräumt einge- räumt worden sind, nicht kraft Gesetzes übergehen, hat die versicherte Mitgliedsorganisation ver- sicherte Organisation sie der ARAG zu übertragen. Die ARAG macht von den auf sie übergegangenen bzw. ihr übertragenen Rechten keinen Gebrauch gegen Versicherte, bei denen ein Versicherungsfall gemäß Abschnitt B. V. 2.2 eingetre- ten ist;
3.4 jeden Versicherungsfall gemäß Abschnitt B. V. 2.2 der Polizei unverzüglich anzuzeigen;
3.5 vor Abtretung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag zuvor die schriftliche Einwilligung des Versicherers einzuholen;
3.6 für Transporte außerhalb der Geschäftsräume der Versicherten nur Vertrauenspersonen im Alter von mehr als 18 und weniger als 65 Jahre einzusetzen, die im Vollbesitz ihrer körperlichen und geistigen Kräfte sind.
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Vertrauensschadenversicherung. 3.1 Der Versicherte ist verpflichtet,
3.1 , alle Vertrauenspersonen bei der Einstellung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auf ihre Vertrauenswürdigkeit zu prüfen. Hierzu ist erforderlich, dass sich die versicherte Mitgliedsorganisation Organisation einen lückenlosen Tätigkeitsnachweis für die letzten drei Jahre erbringen lässt und sich bei unbenannt einzuschließenden Vertrauenspersonen anhand der Zeugnisse dieses Zeitraums oder durch Rückfragen bei den Arbeitgebern/ Arbeitgebern/Vorarbeitgebern über die Vertrauenswürdigkeit Vertrauens- würdigkeit vergewissert;.
3.2 Der Versicherte ist verpflichtet, der ARAG unverzüglich nach erhaltener Kenntnis schriftlich anzuzeigen
3.2.1 jedes Vorkommnis, das sich nach Klärung des Tatbestan- des als Versicherungsfall erweisen könnte,
3.2.2 jeden Versicherungsfall, und zwar auch dann, wenn er keine Entschädigungsansprüche geltend machen kann oder will;.
3.3 auf Verlangen der ARAG schriftlich zu bestätigen, dass der Der der versicherten Mitgliedsorganisation Organisation aufgrund eines Versiche- rungsfalls zustehende Schadenersatzanspruch gegen die Ver- trauensperson Vertrauensperson oder einen anderen Dritten geht nach Maßgabe des § 86 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) auf die ARAG übergegangen istüber, soweit diese der versicherten Mitglieds- organisation Organisation den Schaden ersetzt hatersetzt. Auf Verlangen der ARAG hat die versicher- te Organisation den Übergang schriftlich zu bestätigen. Soweit Rechte, die zur Sicherung von Schadenersatzansprüchen eingeräumt einge- räumt worden sind, nicht kraft Gesetzes übergehen, hat die versicherte Mitgliedsorganisation ver- sicherte Organisation sie der ARAG zu übertragen. Die ARAG macht von den auf sie übergegangenen bzw. ihr übertragenen Rechten keinen Gebrauch gegen Versicherte, bei denen ein Versicherungsfall gemäß Abschnitt B. V. 2.2 eingetre- ten ist;.
3.4 Der Versicherte hat jeden Versicherungsfall gemäß Abschnitt B. V. 2.2 der Polizei unverzüglich anzuzeigen;.
3.5 vor Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag zuvor die schriftliche ist nur mit schriftlicher Einwilligung des Versicherers einzuholen;
3.6 für Transporte außerhalb der Geschäftsräume der Versicherten nur Vertrauenspersonen im Alter von mehr als 18 und weniger als 65 Jahre einzusetzen, die im Vollbesitz ihrer körperlichen und geistigen Kräfte sindzulässig.
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Vertrauensschadenversicherung. Der Versicherte ist verpflichtet,
3.1 alle Vertrauenspersonen bei der Einstellung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auf ihre Vertrauenswürdigkeit zu prüfen. Hierzu ist erforderlich, dass sich die versicherte Mitgliedsorganisation Organisation einen lückenlosen Tätigkeitsnachweis für die letzten letz- ten drei Jahre erbringen lässt und sich bei unbenannt einzuschließenden Vertrauenspersonen anhand der Zeugnisse dieses Zeitraums oder durch Rückfragen bei den Arbeitgebern/ Vorarbeitgebern über die Vertrauenswürdigkeit vergewissert;,
3.2 der ARAG unverzüglich nach erhaltener Kenntnis schriftlich anzuzeigen
3.2.1 jedes Vorkommnis, das sich nach Klärung des Tatbestan- des als Versicherungsfall erweisen könnte,
3.2.2 jeden Versicherungsfall, und zwar auch dann, wenn er keine Entschädigungsansprüche geltend machen kann oder will;,
3.3 auf Verlangen der ARAG schriftlich zu bestätigen, dass der der versicherten Mitgliedsorganisation Organisation aufgrund eines Versiche- rungsfalls Versicherungsfalls zustehende Schadenersatzanspruch gegen die Ver- trauensperson Vertrauensper- son oder einen anderen Dritten nach Maßgabe des § 86 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) auf die ARAG übergegangen übergegan- gen ist, soweit diese der versicherten Mitglieds- organisation Organisation den Schaden ersetzt hatersetzt. Soweit Rechte, die zur Sicherung von Schadenersatzansprüchen Scha- denersatzansprüchen eingeräumt worden sind, nicht kraft Gesetzes übergehen, hat die versicherte Mitgliedsorganisation Organisation sie der ARAG zu übertragen. Die ARAG macht von den auf sie übergegangenen bzw. ihr übertragenen Rechten keinen Gebrauch gegen Versicherte, bei denen ein Versicherungsfall gemäß Abschnitt B. V. 2.2 eingetre- ten ist;,
3.4 jeden Versicherungsfall gemäß Abschnitt B. V. 2.2 der Polizei unverzüglich anzuzeigen;,
3.5 vor Abtretung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag zuvor die schriftliche Einwilligung des Versicherers einzuholen;
3.6 für Transporte außerhalb der Geschäftsräume der Versicherten nur Vertrauenspersonen im Alter von mehr als 18 und weniger als 65 Jahre einzusetzen, die im Vollbesitz ihrer körperlichen und geistigen Kräfte sind.
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Vertrauensschadenversicherung. Der Versicherte ist verpflichtet,
3.1 alle Vertrauenspersonen bei der Einstellung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auf ihre Vertrauenswürdigkeit zu prüfen. Hierzu ist erforderlich, dass sich die versicherte Mitgliedsorganisation Organisation einen lückenlosen Tätigkeitsnachweis für die letzten letz- ten drei Jahre erbringen lässt und sich bei unbenannt einzuschließenden einzu- schließenden Vertrauenspersonen anhand der Zeugnisse dieses die- ses Zeitraums oder durch Rückfragen bei den Arbeitgebern/ Vorarbeitgebern über die Vertrauenswürdigkeit vergewissert;
3.2 der ARAG unverzüglich nach erhaltener Kenntnis schriftlich anzuzeigen
3.2.1 jedes Vorkommnis, das sich nach Klärung des Tatbestan- des Tatbestandes als Versicherungsfall erweisen könnte,
3.2.2 jeden Versicherungsfall, und zwar auch dann, wenn er keine Entschädigungsansprüche geltend machen kann oder will;
3.3 auf Verlangen der ARAG schriftlich zu bestätigen, dass der der versicherten Mitgliedsorganisation aufgrund eines Versiche- rungsfalls zustehende Schadenersatzanspruch gegen die Ver- trauensperson Vertrauensperson oder einen anderen Dritten nach Maßgabe des § 86 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) auf die ARAG übergegangen ist, soweit diese der versicherten Mitglieds- organisation Mitgliedsorga- nisation den Schaden ersetzt hat. Soweit Rechte, die zur Sicherung von Schadenersatzansprüchen eingeräumt worden sind, nicht kraft Gesetzes übergehen, hat die versicherte Mitgliedsorganisation sie der ARAG zu übertragen. Die ARAG macht von den auf sie übergegangenen bzw. ihr übertragenen Rechten keinen Gebrauch gegen Versicherte, bei denen ein Versicherungsfall gemäß Abschnitt B. V. 2.2 eingetre- ten ist;
3.4 jeden Versicherungsfall gemäß Abschnitt B. V. 2.2 der Polizei unverzüglich anzuzeigen;
3.5 vor Abtretung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag zuvor die schriftliche Einwilligung des Versicherers einzuholen;
3.6 für Transporte außerhalb der Geschäftsräume der Versicherten nur Vertrauenspersonen im Alter von mehr als 18 und weniger als 65 Jahre einzusetzen, die im Vollbesitz ihrer körperlichen und geistigen Kräfte sind.
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Vertrauensschadenversicherung. Der Versicherte ist verpflichtet,
3.1 alle Vertrauenspersonen bei der Einstellung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auf ihre Vertrauenswürdigkeit zu prüfen. Hierzu ist erforderlich, dass sich die versicherte Mitgliedsorganisation Organisation einen lückenlosen Tätigkeitsnachweis für die letzten letz- ten drei Jahre erbringen lässt und sich bei unbenannt einzuschließenden einzu- schließenden Vertrauenspersonen anhand der Zeugnisse dieses die- ses Zeitraums oder durch Rückfragen bei den Arbeitgebern/ Vorarbeitgebern über die Vertrauenswürdigkeit vergewissert;
3.2 der ARAG unverzüglich nach erhaltener Kenntnis schriftlich anzuzeigen
3.2.1 jedes Vorkommnis, das sich nach Klärung des Tatbestan- des als Versicherungsfall erweisen könnte,
3.2.2 jeden Versicherungsfall, und zwar auch dann, wenn er keine Entschädigungsansprüche geltend machen kann oder will;.
3.3 auf Verlangen der ARAG schriftlich zu bestätigen, dass der der versicherten Mitgliedsorganisation aufgrund eines Versiche- rungsfalls zustehende Schadenersatzanspruch gegen die Ver- trauensperson Vertrauensperson oder einen anderen Dritten nach Maßgabe des § 86 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) auf die ARAG übergegangen ist, soweit diese der versicherten Mitglieds- organisation den Schaden ersetzt hat. Soweit Rechte, die zur Sicherung von Schadenersatzansprüchen eingeräumt worden sind, nicht kraft Gesetzes übergehen, hat die versicherte Mitgliedsorganisation sie der ARAG zu übertragen. Die ARAG macht von den auf sie übergegangenen bzw. ihr übertragenen Rechten keinen Gebrauch gegen Versicherte, bei denen ein Versicherungsfall gemäß Abschnitt B. V. 2.2 eingetre- ten ist;
3.4 jeden Versicherungsfall gemäß Abschnitt B. V. 2.2 der Polizei unverzüglich anzuzeigen;.
3.5 vor Abtretung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag zuvor die schriftliche Einwilligung des Versicherers einzuholen;
3.6 für Transporte außerhalb der Geschäftsräume der Versicherten nur Vertrauenspersonen im Alter von mehr als 18 und weniger als 65 Jahre einzusetzen, die im Vollbesitz ihrer körperlichen und geistigen Kräfte sind.
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Vertrauensschadenversicherung. Der Versicherte ist verpflichtet,
3.1 4.1 alle Vertrauenspersonen bei der Einstellung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auf ihre Vertrauenswürdigkeit zu prüfen. Hierzu ist erforderlich, dass sich die versicherte Mitgliedsorganisation einen lückenlosen Tätigkeitsnachweis für die letzten drei Jahre erbringen lässt und sich bei unbenannt einzuschließenden Vertrauenspersonen anhand der Zeugnisse dieses Zeitraums oder durch Rückfragen bei den Arbeitgebern/ Arbeitge- bern/Vorarbeitgebern über die Vertrauenswürdigkeit vergewissertvergewis- sert;
3.2 4.2 der ARAG unverzüglich nach erhaltener Kenntnis schriftlich anzuzeigen
3.2.1 4.2.1 jedes Vorkommnis, das sich nach Klärung des Tatbestan- des als Versicherungsfall erweisen könnte,
3.2.2 4.2.2 jeden Versicherungsfall, und zwar auch dann, wenn er keine Entschädigungsansprüche geltend machen kann oder will;
3.3 auf Verlangen der ARAG schriftlich zu bestätigen, dass 4.3 der der versicherten Mitgliedsorganisation Organisation aufgrund eines Versiche- rungsfalls zustehende Schadenersatzanspruch gegen die Ver- trauensperson oder einen anderen Dritten geht nach Maßgabe des § 86 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) auf die ARAG übergegangen istüber, soweit diese der versicherten Mitglieds- organisation Organisation den Schaden ersetzt hat. Auf Verlangen der ARAG hat die versicherte Orga- nisation den Übergang schriftlich zu bestätigen. Soweit Rechte, die zur Sicherung von Schadenersatzansprüchen eingeräumt worden sind, nicht kraft Gesetzes übergehen, hat die versicherte Mitgliedsorganisation versicher- te Organisation sie der ARAG zu übertragen. Die ARAG macht von den auf sie übergegangenen bzw. ihr übertragenen Rechten keinen Gebrauch gegen Versicherte, bei denen ein Versicherungsfall gemäß Abschnitt B. V. VI. 2.2 eingetre- ten einge- treten ist;
3.4 4.4 jeden Versicherungsfall gemäß Abschnitt B. V. VI. 2.2 der Polizei unverzüglich anzuzeigen;
3.5 4.5 vor Abtretung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag zuvor die schriftliche Einwilligung des Versicherers einzuholen;
3.6 4.6 für Transporte außerhalb der Geschäftsräume der Versicherten nur Vertrauenspersonen im Alter von mehr als 18 und weniger als 65 Jahre einzusetzen, die im Vollbesitz ihrer körperlichen und geistigen Kräfte sind.
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