Versicherter Personenkreis Musterklauseln

Versicherter Personenkreis. Je nach Versicherungsart/-form:
Versicherter Personenkreis. 2.1 Der Versicherungsnehmer. Versicherungsnehmer kann sein, dessen Wohnsitz oder bei Gewerbetrei- benden dessen Niederlassung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland liegt. Liegt kein Wohnsitz im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vor, kann für maximal drei Jahre Versicherungsschutz geboten werden. Vorausset- zung hierfür ist, dass der Versicherungsnehmer beim seinerzeitigen Ver- tragsschluss seinen Wohnsitz im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hatte und ein inländischer Postbevollmächtigter benennt.
Versicherter Personenkreis. Die Pflicht zu Krankenversicherung besteht für zuletzt GKV-Versicherte seit 01.04.2007 und für alle anderen seit 01.01.2009. Die Pflicht zur Krankenversicherung und den Leistungskriterien ist im VVG § 193 für alle Gesellschaften verbindlich geregelt. GKV: Gemäß § 1 SGB V hat die Krankenversicherung als Solidargemeinschaft die Aufgabe, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder den Gesundheitszustand zu verbessern. In der GKV sind alle sozialversicherungspflichtigen Beschäftigen, deren sozialversicherungspflichtiges Einkommen unter der Versicherungspflichtgrenze liegt, sowie Bezieher von Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung und von Arbeitslosengeld I und II pflichtversichert. Darüber hinaus sind Ehegatten ohne eigenes Einkommen und Kinder bis zu einer gewissen Altersgrenze beitragsfrei mitversichert. Sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer mit einem Entgelt über der Versicherungspflichtgrenze sowie Beamte und Selbstständige sind von der Versicherungspflicht in der GKV freigestellt, können sich jedoch unter gewissen Bedingungen freiwillig in der GKV versichern. Die Xxxxxx der GKV sind die gesetzlichen Krankenkassen, die als Körperschaften des öffentlichen Rechts organisiert sind. PKV: Im Gegensatz zur gesetzlichen Krankenversicherung sind in der PKV nur Arbeitnehmer versichert, deren sozialversicherungspflichtige Bruttojahreseinkommen oberhalb der gesetzlich festgelegten Versicherungspflichtgrenze liegt. Darüber hinaus können sich auch Selbstständige, Beamte (einkommensunabhängig) und Freiberufler vollversichern. Private Zusatzversicherungen sind dagegen für jeden Bürger möglich. Eine beitragsfreie Mitversicherung für Familienmitglieder wie in der GKV gibt es bei privaten Krankenversicherungsunternehmen nicht. Sozialversicherungspflichtige abhängig Beschäftigte müssen dazu ein Jahr (von 1.1.2007 bis 31.12.2010: drei aufeinander folgende Jahre) lang über der Versicherungspflichtgrenze verdient haben. Die Versicherungspflichtgrenze entspricht 75 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung. Reform: Mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz 2007 ergaben sich auch Veränderungen für den Bereich der PKV. Das Gesetz schreibt vor, dass es seit 1.1.2009 einen bezahlbaren und umfassenden Krankenversicherungsschutz für alle Bürger geben muss. Aus diesem Grund müssen die privaten Krankenversicherungen, neben ihren bestehenden Tarifen, einen Basistarif anbieten, der den Standardtarif ersetzt Zahlungen in Höh...
Versicherter Personenkreis. Der versicherte Personenkreis bezeichnet die Gesamtheit aller versicherten Personen des Versicherungsnehmers. Detaillierte Informationen hierzu sind in Abschnitt A Ziffer 2 der AVB zu finden. Der versicherte Personenkreis ist im Abschnitt „Leistungen“ des Versicherungsscheins aufgeführt.
Versicherter Personenkreis. Versichert sind alle selbstständig Erwerbenden mit AHV-pflichtigen Arbeitnehmern, Ar- beitnehmer und Arbeitgeber von Kleinbetrieben, Kommanditgesellschaften und Kollektiv- gesellschaften, die dem Rahmenvertrag bei innova beigetreten sind, soweit diese eine entsprechende Anschlussvereinbarung unterzeichnet haben. Juristische Personen können ebenfalls eine entsprechende Anschlussvereinbarung unter- zeichnen. Ein Auszug aus dem Handelsregister ist der Anschlussvereinbarung beizulegen.
Versicherter Personenkreis. Die gesetzliche Grundlage für diese Versicherung ist das Sozialgesetzbuch VII (SGB VII). Dieses Gesetz bestimmt in Paragraph 2 Abs. 1 Nr. 1, dass jeder Beschäftigte kraft Gesetz gegen Arbeitsunfälle versichert ist. Jedes Unternehmen muss Mitglied bei dem zuständigen Unfallversicherungsträger (UV-Xxxxxx) werden und seine Beschäftigten (gegen Beitrag) versichern. Auch Vereine sind im Sinn des Gesetzes dazu verpflichtet. Zuständiger UV- Xxxxxx für Sektionen des Deutschen Alpenvereins ist die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG). Dies betrifft also jede Sektion, die Personen gegen Entgelt mit Arbeitsvertrag beschäftigt. Erleidet eine dieser Personen einen Arbeitsunfall – dazu gibt es eine Definition in Paragraph 8 SGB VII – während der Tätigkeit für die Sektion, so ist diese gegen die Folgen versichert. Zum Arbeitsunfall gehört auch ein Unfall auf dem Weg zum und vom Ort der Tätigkeit. Für den Versicherungsschutz ist dabei unerheblich, ob die Person in Teil- oder Vollzeit oder im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses beschäftigt ist. Darüber hinaus hat die VBG mit dem Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) und dem DAV-Bundesverband drei Rahmenverträge geschlossen. Seit 1.8.2006 genießen alle gewählten Ehrenamtsträger des Deutschen Alpenvereins, seiner Sektionen und Landesverbände, die in der jeweiligen Satzung verankert sind, Versicherungsschutz über die gesetzliche Unfallversicherung im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Sektion. Alle freiwilligen, unentgeltlich tätigen Helfer des DAV und seiner Sektionen, die sich bei Wegebau, Hüttenbau und Instandhaltungsarbeiten, bei Naturschutzmaßnahmen und bei sonstigen Bau- und Renovierungsarbeiten betätigen, genießen Versicherungsschutz über die VBG. Dabei ist es unerheblich, ob es sich bei den Helfern um Mitglieder oder Nichtmitglieder handelt. Entscheidend ist, dass sie unentgeltlich tätig sind, ihren Wohnsitz oder zumindest ihr Arbeitsverhältnis in Deutschland haben und die Zahlungen der Sozialabgaben ins deutsche Sozialnetz fließen. Dies gilt auch für Hütten in Österreich. Auch die Anfahrtswege zu den Einsatzgebieten sind versichert – auch wenn die Hütte in Österreich liegt.
Versicherter Personenkreis. Je nach Versicherungsart/-form: - Versicherungsnehmer - Ehegatte bzw. namentlich im Versicherungsschein genannter nichtehelicher Lebenspartner (gemeinschaftliche Lebensführung sowie die Erfassung im Melderegister unter der glei- chen Anschrift sind erforderlich). - Minderjährige und unverheiratete bzw. nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende, volljährige Kinder, jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, an dem diese erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten.
Versicherter Personenkreis. Der versicherte Personenkreis umfasst die gemäss den Grundlagen in Art. 3 versicherungspflichtigen Personen sowie sämtlichen bisherigen und künftigen Rentnerinnen und Rentner des angeschlossenen Arbeitgebers. Die Versicherung nur eines Teils der versicherungspflichtigen Personen bedarf der schriftlichen Vereinbarung in Anhang 1 zu diesem Vertrag. Die BPK stimmt der Versicherung eines Teils der versicherungspflichtigen Personen einer anderer Vorsorgeeinrichtung nur ausnahmsweise und bei Vorliegen besonderer Gründe zu. Es besteht kein Anspruch auf Zustim- mung der BPK zur anderweitigen Versicherung eines Teils der versiche- rungspflichtigen Arbeitnehmenden.
Versicherter Personenkreis. 3 Mitglieder § 4 Familienangehörige § 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft