Common use of Verwahrrisiko Clause in Contracts

Verwahrrisiko. Mit der Verwahrung von Vermögensgegenständen insbesondere im Ausland ist ein Verlustrisiko verbunden, das aus Insolvenz, Sorgfaltspflichtverletzungen bzw. höherer Gewalt resultieren kann. Das KAGB sieht für den Verlust eines verwahrten Vermögensgegenstandes weitreichende Ersatzansprüche der Gesellschaft sowie der Aktionäre vor. Diese Regelungen finden jedoch keine Anwendung, wenn die Verwahrstelle oder ein Unterverwahrer die Vermögensgegenstände durch einen Zentralverwahrer (z.B. Clearstream) verwahren lässt. Insbesondere folgende Verwahrrisiken können bestehen: ▪ Rechtsrisiken (z.B. keine dem deutschen Recht vergleichbare Eigentümerstellung, keine den deutschen Maßstäben entsprechende Rechtsetzung, Rechtsanwendung und Gerichtsbarkeit); ▪ Ausführungs- und Kontrahentenrisiko (z.B. Beschränkung der Lagerstellen, schlechte Bonität der Lager- stelle und der Kontrahenten, die zum Ausfall der Gegenseite führen, ohne dass ein gleichwertiger Ersatz gefunden wird); ▪ Insolvenzrisiko der Verwahrstelle oder eines Unterverwahrers der Verwahrstelle (die Herausgabe der Vermögensgegenstände des Teilgesellschaftsvermögens kann in einem solchen Fall möglicherweise stark erschwert sein oder nur sehr verzögert erfolgen oder auch unmöglich werden; Guthaben bei der Verwahrstelle können im Fall der Insolvenz der Verwahrstelle wertlos werden); ▪ Finanzmarkt- und Währungsrisiken (z.B. Staateninsolvenz, Währungsrestriktionen); ▪ Politische und ökonomische Risiken (z.B. Verstaatlichung/Enteignung von Vermögensgegenständen, be- einträchtigende Vorschriften für den Finanzsektor); ▪ das auf den betreffenden Unterverwahrer anwendbare Prüfungswesen entspricht nicht dem internati- onalen Standard; ▪ Markt- und Erfüllungsrisiken (z.B. Verzögerung bei der Registrierung von Wertpapieren, Mängel in der Organisation der Märkte, Fehlen zuverlässiger Preisquellen).

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Verwahrrisiko. Mit Die Vermögenswerte der Verwahrung Gesellschaft (zur Klarstellung: einschließlich von Vermögensgegenständen insbesondere Vermögenswerten, die die Gesellschaft bei Pensions- und umgekehrten Pensionsgeschäften erwirbt) werden von der Verwahrstelle verwahrt und die Anleger sind dem Risiko ausgesetzt, dass die Verwahrstelle im Ausland Falle des Konkurses der Verwahrstelle nicht in der Lage ist, ihre Verpflichtung zur Rückgabe aller Vermögenswerte der Gesellschaft innerhalb kurzer Zeit vollständig zu erfüllen. Die Vermögenswerte der Gesellschaft werden in den Büchern der Verwahrstelle als der Gesellschaft gehörend ausgewiesen. Von der Verwahrstelle verwahrte Wertpapiere und Schuldverschreibungen (einschließlich Darlehensabtretungen und Darlehensbeteiligungen) werden von den sonstigen Vermögenswerten der Verwahrstelle getrennt gehalten werden, wodurch das Risiko, dass sie im Falle eines Konkurses nicht zurückgegeben werden, reduziert, jedoch nicht vollständig ausgeräumt wird. Bei Barmitteln erfolgt jedoch keine derartige Trennung, wodurch sich das Risiko erhöht, dass diese im Falle eines Konkurses nicht zurückgegeben werden. Die Verwahrstelle verwahrt nicht alle Vermögenswerte der Gesellschaft selbst, sondern nutzt ein Netzwerk von Unterverwahrstellen, die nicht derselben Gruppe angehören wie die Verwahrstelle. Die Anleger sind auch dem Risiko des Konkurses der Unterverwahrstelle ausgesetzt. Ein Fonds kann in Märkten investieren, deren Verwahr- und/oder Abrechnungssysteme nicht vollständig entwickelt sind. Die Wertentwicklung der Finanzderivate hängt weitgehend von der Wertentwicklung zugrunde liegender Währungen, Wertpapiere, Indizes oder anderer Referenzwerte ab und diese Derivate sind zusätzlich zu anderen Risiken häufig denselben Risiken wie die zugrunde liegenden Instrumente ausgesetzt. Ein Fonds kann Optionen, Futures, Optionen auf Futures und Terminkontrakte auf Währungen, Wertpapiere, Indizes, Zinssätze und andere Referenzwerte zur Absicherung, zur effizienten Portfolioverwaltung und/oder zu Anlagezwecken einsetzen. Derivate sind mit Kosten verbunden und können eine Hebelung im Portfolio des Fonds bewirken, die wiederum zu einer erheblichen Volatilität führen und dem Fonds Verluste (sowie auch Gewinne) in einer Höhe einbringen kann, die die ursprüngliche Anlage des Fonds erheblich übersteigen. Im Fall von Transaktionen mit Futures ist die Einschusssumme im Verhältnis zum Wert des Futures-Kontraktes relativ gering, sodass die Transaktionen durch Fremdkapital oder Kreditaufnahme finanziert werden. Eine relativ geringe Marktschwankung wird sich proportional stärker auswirken, was zum Vor- oder Nachteil des Fonds sein kann. Die Erteilung bestimmter Order, mit denen Verluste auf bestimmte Beträge begrenzt werden sollen, ist möglicherweise wirkungslos, weil die Ausführung dieser Order aufgrund der Marktbedingungen unmöglich sein kann. Auch Optionsgeschäfte können ein hohes Risiko beinhalten. Der Verkauf (die „Zeichnung“ oder die „Еinräumung“) einer Option beinhaltet im Allgemeinen ein erheblich größeres Risiko als der Kauf von Optionen. Die Prämie, die der Fonds erhält, ist zwar fest, dem Fonds können jedoch Verluste entstehen, die weit über diesen Betrag hinausgehen. Der Fonds ist außerdem dem Risiko ausgesetzt, dass der Käufer die Option ausübt und dass der Fonds verpflichtet ist, die Option bar zu begleichen oder die zugrunde liegende Anlage zu erwerben oder auszuliefern. Wenn die Option dadurch „gedeckt“ ist, dass der Fonds die entsprechende zugrunde liegende Anlage oder ein Future oder eine andere Option hält, kann das Risiko geringer sein. Das Verlustrisiko verbundeneines Fonds aufgrund einer Swap-Transaktion auf Nettobasis hängt davon ab, welche Partei verpflichtet ist, den Nettobetrag an die andere Partei zu bezahlen. Wenn der Kontrahent verpflichtet ist, den Nettobetrag an den Fonds zu zahlen, ist der Fonds dem Risiko des Verlustes des gesamten Betrags ausgesetzt, auf den der Fonds Anspruch hat. Wenn der Fonds verpflichtet ist, den Nettobetrag zu zahlen, ist das Verlustrisiko des Fonds auf den fälligen Nettobetrag beschränkt (siehe auch „Das mit Swaps verbundene Risiko“). Bestimmte Derivate haben das Potenzial für ein hohes Maß an Hebelung unabhängig vom Umfang der ursprünglichen Anlage. Der Einsatz von Hebelung kann dazu führen, dass ein Fonds Portfoliopositionen auflöst, um seine Verpflichtungen zu erfüllen oder um Anforderungen zur Trennung von Vermögenswerten zu entsprechen, wenn dies eventuell nicht vorteilhaft ist. Zu den sonstigen Risiken gehören die Illiquidität, falsche Bepreisung oder inkorrekte Bewertung des Derivats und eine unvollständige Korrelation zwischen dem Wert des Derivats und dem Basiswert, sodass ein Fonds eventuell nicht die angestrebten Vorteile erzielt. Ihr erfolgreicher Einsatz hängt gewöhnlich von der Fähigkeit der Anlageverwalter ab, die Marktentwicklungen in Bezug auf das Basisinstrument richtig vorherzusagen. Falls sich ein oder mehrere Märkte oder die Preise bestimmter Anlageklassen unerwartet entwickeln, insbesondere unter ungewöhnlichen oder extremen Marktbedingungen, erzielt ein Fonds eventuell nicht die erwarteten Vorteile der Transaktion und es können ihm Verluste entstehen, die erheblich sein können. Wenn die Anlageverwalter solche Derivate nicht erfolgreich einsetzt, kann die Performance eines Fonds schlechter sein, als wenn die Anlageverwalter diese Derivate überhaupt nicht eingesetzt hätten. Sofern ein Fonds solche Instrumente zu Absicherungszwecken einsetzt, besteht das Risiko einer unvollständigen Korrelation zwischen den Wertschwankungen des Derivats und dem Wert des Basiswerts oder sonstigen abgesicherten Vermögenswerts. Es besteht außerdem, insbesondere unter extremen Marktbedingungen, das aus InsolvenzRisiko, Sorgfaltspflichtverletzungen dass ein Instrument, das normalerweise zur Absicherung dienen würde, überhaupt keine Absicherungswirkung hat. Ein Fonds kann Geschäfte mit Derivaten tätigen, die an Börsen oder privat bzw. höherer Gewalt resultieren außerbörslich im Freiverkehr und nicht an einer Börse gehandelt werden. Bei börsengehandelten Derivaten handelt es sich unter anderem um Futures, Optionen, Optionen auf Futures und Optionsscheine. Beispiele für außerbörsliche Derivate sind unter anderem Devisentermingeschäfte, Zinsswaps, Credit Default Swaps oder Differenzkontrakte. Der Einsatz solcher außerbörslicher Derivate könnte zu einem Verlust führen, wenn der Kontrahent der Transaktion (in Bezug auf Devisenterminkontrakte und sonstige außerbörsliche Derivate) unter anderem aufgrund des Konkurses oder der Insolvenz dieses Kontrahenten seine Verpflichtung nicht erfüllt. Dieses Risiko kann bei volatilen Marktbedingungen höher sein. Für viele außerbörsliche Derivategeschäfte werden Sicherheiten verwendet. Diese müssen an den Kontrahenten übertragen werden, wenn einem Fonds bei einem bestimmten Geschäft ein Nettoverlust entsteht, und es kann sein, dass ein Fonds vom Kontrahenten erhaltene Sicherheiten hält, wenn der Fonds bei einem bestimmten Geschäft einen Nettogewinn erzielt. Der Wert der Sicherheiten kann jedoch schwanken, und sie können schwer zu verkaufen sein. Daher kann nicht zugesichert werden, dass der Wert der gehaltenen Sicherheiten ausreichen wird, um den einem Fonds geschuldeten Betrag abzudecken, und dass er nicht von sonstigen offenen Verpflichtungen des Kontrahenten absorbiert wird. Zu den sonstigen Risiken gehört unter anderem die Tatsache, dass der Fonds eine Position eventuell nicht schließen kann, weil der Handelsmarkt illiquide wird (besonders bei außerbörslichen Märkten), oder eine vorübergehende eingeschränkte Verfügbarkeit von Kontrahenten eintritt. Darüber hinaus könnten Spekulanten auf einem bestimmten Markt zu Preisverzerrungen führen. Sofern ein Fonds aufgrund der Illiquidität des Marktes nicht in der Lage ist, eine Position zu schließen, kann er weitere Wertverluste seiner Derivatebestände eventuell nicht verhindern und die Liquidität des Fonds kann soweit beeinträchtigt werden, dass ein erheblicher Teil seines ansonsten liquiden Vermögens zur Abdeckung seiner Verpflichtungen aus diesen Derivaten zurückgestellt wird. Ein Fonds kann außerdem gezwungen sein, eine Lieferung eines Basisinstruments entgegen- oder vorzunehmen, die die Anlageverwalter ansonsten vermieden hätten. Manche Derivate können besonders empfindlich auf Änderungen von Zinssätzen oder sonstigen Marktpreisen reagieren. Anleger sollten beachten, dass ein Fonds zwar eventuell beabsichtigt, Derivatestrategien regelmäßig einzusetzen, dass er jedoch nicht verpflichtet ist, allgemein oder in Bezug auf ein bestimmtes Derivat aktiv solche Geschäfte zu tätigen, wenn sich die Anlageverwalter aufgrund der Verfügbarkeit, Kosten oder aufgrund von sonstigen Faktoren dagegen entscheiden. Finanzderivate können unter anderem zu synthetischen Leerverkäufen verwendet werden. Gemäß dem Gesetz vom 17. Dezember 2010 ist der Leerverkauf von Wertpapieren oder sonstigen physischen Instrumenten nicht zulässig. Um ein Short-Engagement entweder zu Anlagezwecken oder zur Absicherung einer Long-Position bei demselben oder einem ähnlichen Vermögenswert nachzubilden, können synthetische Leerverkäufe über den Einsatz von Derivaten erzielt werden. So führt zum Beispiel der Kauf von Credit Default Swaps (CDS) für einen bestimmten Emittenten, ohne eine Schuldverschreibung dieses Emittenten zu halten, effektiv dazu, dass der Fonds ein Short-Engagement bei diesem Emittenten hat. Der Fonds kann außerdem Credit Default Swaps kaufen, um eine bestehende Position bei demselben Emittenten abzusichern. Der Kauf einer Put-Option auf eine Aktie, eine Schuldverschreibung oder eine Währung, ohne die Aktie, die Schuldverschreibung oder die Währung zu halten, entspricht ebenfalls effektiv einer Short-Position (und eine derartige Transaktion kann wiederum zur Absicherung einer bestehenden Position abgeschlossen werden). Bei derartigen Strategien ist lediglich die für den CDS oder die Option gezahlte Prämie einem Risiko ausgesetzt, im Gegensatz zu Leerverkäufen von tatsächlichen Aktien, Anleihen oder Währungen, wo die gesamte Anlage in derartigen Vermögenswerten einem Risiko ausgesetzt ist. Eine weitere synthetische Leerverkaufsstrategie ist der Verkauf von Zinsfutures, die von einem Anstieg der Zinssätze profitieren werden, wodurch eine Short-Position bei Zinssätzen nachgebildet wird. Wenn Prämien auf derartige synthetische Short-Strategien gezahlt werden (z. B. für Credit Default Swaps oder Put-Optionen), besteht die Möglichkeit des Verlustes der gesamten Anlage, wenn kein Kreditereignis eintritt (bei Credit Default Swaps) oder wenn die Option wertlos abläuft (weil die zugrunde liegende Anlage nicht unter den Ausübungspreis gefallen ist). Wenn ein Futures-Kontrakt abgeschlossen wird (z. B. der Verkauf von Zinsfutures), hängt der potenzielle Verlust von dem Ausmaß, in dem die Zinssätze fallen statt steigen, vom gegenüber dem Korb zulässiger Wertpapiere angewandten Umwandlungsfaktor, vom Zeitpunkt der Auslieferung und vom mit dem Kontrakt verbundenen Nennwert ab. Weitere ähnliche Strategien können mit ähnlichen Folgen und potenziellen Risiken umgesetzt werden. Das KAGB sieht Risiko wird über tägliche Anpassungen der Änderungsmarge und/oder das Aufrechterhalten zulässiger Sicherheiten für den Verlust eines verwahrten Vermögensgegenstandes weitreichende Ersatzansprüche die Position reduziert. Es kann nicht zugesichert werden, dass derartige hierin beschriebene synthetische Leerverkaufsstrategien ebenso effektiv ein Short-Engagement zu Anlage- oder Absicherungszwecken erzielen wie tatsächliche Leerverkaufsstrategien. Im Rahmen von vor Kurzem erfolgten Finanzreformen müssen bestimmte Arten von Derivaten (d. h. bestimmte Swaps) über einen zentralen Kontrahenten abgewickelt werden, und es wird damit gerechnet, dass diese Regelung mit der Gesellschaft sowie der Aktionäre vorZeit auf andere Derivate ausgedehnt wird. Diese Regelungen finden Die zentrale Abwicklung soll im Vergleich zu außerbörslichen Swaps das Kontrahentenrisiko reduzieren und die Liquidität erhöhen, sie beseitigt diese Risiken jedoch keine Anwendungnicht vollständig. Bei zentral abgewickelten Swaps besteht außerdem das Risiko, wenn die Verwahrstelle oder ein Unterverwahrer die Vermögensgegenstände durch einen Zentralverwahrer (z.B. Clearstream) verwahren lässt. Insbesondere folgende Verwahrrisiken können bestehen: ▪ Rechtsrisiken (z.B. keine dem deutschen Recht vergleichbare Eigentümerstellung, keine den deutschen Maßstäben entsprechende Rechtsetzung, Rechtsanwendung und Gerichtsbarkeit); ▪ Ausführungs- und Kontrahentenrisiko (z.B. Beschränkung der Lagerstellen, schlechte Bonität der Lager- stelle und der Kontrahenten, die zum Ausfall der Gegenseite führen, ohne dass ein gleichwertiger Ersatz gefunden wird); ▪ Insolvenzrisiko Fonds im Falle des Konkurses des FCM, mit dem der Verwahrstelle Fonds eine offene Swap-Position hat, seine Margeneinschüsse verliert. Wenn ein FCM keine korrekten Berichte erstellt, kann der Fonds außerdem dem Risiko ausgesetzt sein, dass der FCM die Vermögenswerte des Fonds zur Erfüllung seiner eigenen finanziellen Verpflichtungen oder der Zahlungsverpflichtungen eines Unterverwahrers der Verwahrstelle (anderen Kunden des zentralen Kontrahenten verwendet. Bei zentral abgewickelten Swaps kann es vorkommen, dass ein Fonds nicht die Herausgabe der Vermögensgegenstände ebenso günstigen Bedingungen erhält, wie er im Rahmen eines bilateralen, nicht zentral abgewickelten Swaps hätte verhandeln können. Darüber hinaus kann ein FCM die Konditionen seiner Vereinbarung mit einem Fonds einseitig ändern. Dabei kann er unter anderem Positionsbeschränkungen oder zusätzliche Margenanforderungen in Bezug auf die Anlage des Teilgesellschaftsvermögens kann Fonds in einem solchen Fall möglicherweise stark erschwert sein oder nur sehr verzögert erfolgen oder auch unmöglich werden; Guthaben bei der Verwahrstelle bestimmten Arten von Swaps auferlegen. Zentrale Kontrahenten und FCMs können im Fall Allgemeinen jederzeit die Beendigung bestehender zentral abgerechneter Swaptransaktionen verlangen, und sie können außerdem Margenerhöhungen über die zu Beginn der Insolvenz Swapvereinbarung erforderliche Marge hinaus verlangen. Die Regulierung von zentral abgerechneten und nicht zentral abgerechneten Swaps sowie sonstigen Derivaten ist ein Rechtsbereich, der Verwahrstelle wertlos werden); ▪ Finanzmarkt- sich in einem schnellen Wandel befindet, und Währungsrisiken (z.B. Staateninsolvenzsie unterliegt der Änderung durch die Regierung und die Rechtsprechung. Darüber hinaus sind die Aufsichtsbehörden und Börsen in vielen Ländern berechtigt, Währungsrestriktionen); ▪ Politische außerordentliche Maßnahmen zu ergreifen, wenn auf einem Markt eine Krisensituation besteht, einschließlich zum Beispiel der Einführung oder Reduzierung von Begrenzungen für spekulative Positionen, der Umsetzung höherer Margenanforderungen, der Einführung täglicher Preisgrenzen und ökonomische Risiken (z.B. Verstaatlichung/Enteignung der Aussetzung des Handels. Es ist nicht möglich, die Auswirkungen der derzeitigen oder zukünftigen Regulierung vollständig vorherzusehen. Neue Anforderungen können selbst dann die Kosten der Anlagen eines Fonds und die Kosten von VermögensgegenständenGeschäftsabschlüssen erhöhen, be- einträchtigende Vorschriften wenn sie nicht unmittelbar für den Finanzsektor); ▪ das einen Fonds gelten, und dies könnte sich negativ auf den betreffenden Unterverwahrer anwendbare Prüfungswesen entspricht nicht dem internati- onalen Standard; ▪ Markt- die Anleger auswirken. Der Einsatz von Derivatestrategien kann ebenfalls Steuerfolgen für einen Fonds haben. Der Zeitpunkt und Erfüllungsrisiken (z.B. Verzögerung bei die Wesensart der Registrierung von WertpapierenErträge, Mängel in Gewinne oder Verluste aus diesen Strategien könnten die Fähigkeit der Organisation der MärkteAnlageverwalter beeinträchtigen, Fehlen zuverlässiger Preisquellen)Derivate einzusetzen, wenn sie dies tun wollen.

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Verwahrrisiko. Mit der Verwahrung von Vermögensgegenständen insbesondere Der Umbrellafonds unterliegt verschiedenen Risiken im Ausland ist ein Verlustrisiko verbunden, das aus Zusammenhang mit der Insolvenz, Sorgfaltspflichtverletzungen der Insolvenzverwaltung, der Liquidation oder einem sonstigen Gläubigerschutzverfahren (zusammen „Insolvenz“) der Depotbank. Diese Risiken umfassen unter anderem: den Verlust aller bei der Depotbank hinterlegten Barmittel, die weder auf der Ebene der Depotbank noch auch auf der Ebene einer Unter- Depotbank als Kundengelder behandelt werden („Kundengelder“); den Verlust aller Barmittel, die die Depotbank nicht gemäß den gegebenenfalls mit dem Umbrellafonds vereinbarten Verfahren als Kundengelder behandelt hat; den Verlust einzelner oder aller treuhänderisch verwalteten Wertpapiere, die von der Depotbank und etwaigen Unter-Depotbanken nicht ordnungsgemäß getrennt gehalten und entsprechend identifiziert wurden („Treuhandvermögen“), oder den Verlust von Kundengeldern, die von bzw. höherer Gewalt resultieren kannbei der Depotbank gehalten werden, aufgrund von Abzügen zur Deckung der administrativen Kosten für ein Insolvenzverfahren und/oder für das Verfahren zur Identifizierung und Übertragung des betreffenden Treuhandvermögens, und/oder der Verlust der betreffenden Kundengelder aus anderen Gründen entsprechend der jeweiligen Umstände der Insolvenz; den Verlust einzelner oder aller Vermögenswerte aufgrund einer fehlerhaften Kontoführung durch die Depotbank; und Verluste aufgrund von länger andauernden Verzögerungen beim Erhalt von übertragenen Guthaben und bei der Wiedererlangung der Kontrolle über die betreffenden Vermögenswerte. Das KAGB sieht Ähnlichen Risiken unterliegt der Umbrellafonds bei Insolvenz einer Unter-Depotbank, bei der maßgebliche Wertpapiere hinterlegt sind, bei Insolvenz einer Drittbank, bei der Kundengelder hinterlegt sind, und bei Insolvenz einer internationalen zentralen Wertpapierverwahrstelle oder eines Kreditinstituts, bei der bzw. dem Sicherheiten hinterlegt sind, die im Rahmen eines Repo-Geschäfts entgegengenommen wurden. Eine Insolvenz könnte die Anlagegeschäfte eines Teilfonds erheblich stören. Unter bestimmten Umständen könnte dies dazu führen, dass der Verwaltungsrat die Ermittlung des Nettoinventarwerts und den Anteilshandel für einen oder mehrere Teilfonds vorübergehend aussetzen muss. Die Anlageverwaltungsgesellschaft bzw. Anlageberatungsgesellschaft ist für die Anlagegeschäfte eines Teilfonds verantwortlich. Anleger müssen sich auf die Beurteilungen der Anlageverwaltungsgesellschaft bzw. Anlageberatungsgesellschaft bei der Ausübung ihrer Aufgaben verlassen. Die Anlageverwaltungsgesell- schaft bzw. Anlageberatungsgesellschaft und ihre Geschäftsführer werden ihre Arbeitszeit möglicherweise nicht hauptsächlich den Anlagegeschäften eines Teilfonds widmen, und sind hierzu auch nicht verpflichtet. Sollten die Dienste der Anlageverwaltungsgesellschaft bzw. Anlageberatungsgesellschaft oder ihrer Geschäftsführer nicht länger verfügbar sein, könnte sich dies auf einen Teilfonds und seine Wertentwicklung nachteilig auswirken, da die Wertentwicklung eines Teilfonds ausschließlich von den Fähigkeiten der Anlageverwaltungsgesellschaft bzw. Anlageberatungsgesellschaft abhängt. Zudem kann nicht zugesichert werden, dass es der Anlageverwaltungsgesellschaft bzw. Anlageberatungsgesellschaft gelingt, die Strategie des jeweiligen Teilfonds erfolgreich umzusetzen. Die Wertermittlung der einzelnen Teilfonds wird in der Regel von der Anlageverwaltungsgesellschaft bzw. Anlageberatungsgesellschaft geprüft. Die Wertermittlung erfolgt gemäß den für den Verlust betreffenden Teilfonds festgelegten Bedingungen. Ein Teilfonds kann in wesentlichem Umfang Anlagen halten, die illiquide oder anderweitig nicht aktiv gehandelt werden und für die zuverlässige Nettoinventarwerte möglicherweise nur schwer zu erhalten sind. Infolgedessen kann die Anlageverwaltungsgesellschaft bzw. Anlageberatungs- gesellschaft bestimmte Quotierungen für solche Anlagen im Bestand eines verwahrten Vermögensgegenstandes weitreichende Ersatzansprüche Teilfonds ändern, um den ihrer Auffassung nach angemessenen Zeitwert dieser Anlagen widerzuspiegeln. Demnach können Bewertungen nachträglich nach oben oder nach unten angepasst werden. Unsicherheiten bei der Gesellschaft sowie Bewertung der Aktionäre vor. Diese Regelungen finden jedoch keine AnwendungVermögenswerte und/oder der Konten des Fonds können sich nachteilig auf den Nettoinventarwert des Teilfonds auswirken, insbesondere, wenn sich solche Bewertungseinschätzungen als falsch erweisen. Andere Handelstätigkeiten der Anlageverwaltungsgesellschaft bzw. Anlageberatungsgesellschaft und ihrer verbundenen Unternehmen Die Anlageverwaltungsgesellschaft bzw. Anlageberatungsgesellschaft und ihre Geschäftsführer, Verwaltungsratsmitglieder, leitenden Angestellten, Partner, Mitglieder, Manager, Gesellschafter, Mitarbeiter und verbundenen Unternehmen handeln auf eigene Rechnung oder können dies tun, und einige der genannten Personen haben auch andere öffentliche oder private Anlagefonds aufgelegt oder gesponsert (oder können dies künftig tun). Die Anlageverwaltungsgesellschaft bzw. Anlageberatungsgesellschaft und ihre verbundenen Unternehmen können für andere Konten als die Verwahrstelle oder ein Unterverwahrer die Vermögensgegenstände durch einen Zentralverwahrer (z.B. Clearstream) verwahren lässt. Insbesondere folgende Verwahrrisiken können bestehen: ▪ Rechtsrisiken (z.B. keine dem deutschen Recht vergleichbare EigentümerstellungKonten der Teilfonds Handelsgeschäfte tätigen, keine den deutschen Maßstäben entsprechende Rechtsetzungund sie werden auch weiterhin berechtigt sein, Rechtsanwendung nach eigenem Ermessen Handelsgeschäfte für solche anderen Konten durchzuführen und Gerichtsbarkeit); ▪ Ausführungs- dabei Handelsstrategien und Kontrahentenrisiko (z.B. Beschränkung der Lagerstellen, schlechte Bonität der Lager- stelle und der Kontrahenten-formeln zu verwenden, die zum Ausfall dieselben sein können (aber nicht müssen) wie diejenigen, die die Anlageverwaltungsgesellschaft bzw. Anlageberatungsgesellschaft für Handelsentscheidungen im Namen des Teilfonds verwendet. Zudem können die Anlageverwaltungsgesellschaft bzw. Anlageberatungsgesellschaft oder ihre verbundenen Unternehmen bei ihrem Eigenhandel im Einklang mit ihren jeweiligen internen Grundsätzen gegebenenfalls dieselben oder andere Positionen eingehen wie bzw. als die Positionen, die für die Teilfonds eingegangen werden. Soweit nicht gesetzlich vorgeschrieben, stehen die Aufzeichnungen über diese Handelsgeschäfte den Anlegern nicht zur Einsichtnahme zur Verfügung. Aufgrund der Gegenseite führenVolatilität von Kursen, ohne dass ein gleichwertiger Ersatz gefunden wird); ▪ Insolvenzrisiko der Verwahrstelle oder eines Unterverwahrers der Verwahrstelle (die Herausgabe der Vermögensgegenstände des Teilgesellschaftsvermögens kann in einem solchen Fall möglicherweise stark erschwert sein oder nur sehr verzögert erfolgen oder auch unmöglich werden; Guthaben gelegentlichen Liquiditätsschwankungen und Unterschieden bei der Verwahrstelle können im Fall Orderausführung könnte es der Insolvenz der Verwahrstelle wertlos Anlageverwaltungs- gesellschaft bzw. Anlageberatungsgesellschaft und ihren verbundenen Unternehmen möglicherweise nicht gelingen, für alle ihrer Kunden eine identische Ausführung von Geschäften zu erreichen. Sofern Sammel- Order zu unterschiedlichen Preisen ausgeführt werden); ▪ Finanzmarkt- , werden die Anlageverwaltungsgesellschaft bzw. Anlageberatungsgesellschaft und Währungsrisiken (z.B. Staateninsolvenz, Währungsrestriktionen); ▪ Politische und ökonomische Risiken (z.B. Verstaatlichung/Enteignung von Vermögensgegenständen, be- einträchtigende Vorschriften für den Finanzsektor); ▪ das ihre verbundenen Unternehmen die ausgeführten Handelsgeschäfte systematisch auf den betreffenden Unterverwahrer anwendbare Prüfungswesen entspricht nicht dem internati- onalen Standard; ▪ Markt- und Erfüllungsrisiken (z.B. Verzögerung bei der Registrierung von Wertpapieren, Mängel in der Organisation der Märkte, Fehlen zuverlässiger Preisquellen)alle Kundenkonten verteilen.

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