Anlagepolitik der Teilvermögen Musterklauseln

Anlagepolitik der Teilvermögen. Die Teilvermögen des Umbrella-Fonds werden nicht aktiv verwaltet. Es werden anlageseitig keine Handlungen vorgenommen, um den Wert der Anteile der Teilvermögen zu erhöhen oder allfällige Verluste auszugleichen, die durch Veränderungen des Wertes der Anlagen der Teil- vermögen entstanden sind. Vorbehalten bleiben die Währungsabsicherung gemäss nachste- hendem Absatz und die Investitionsmöglichkeit von höchstens 10% des Vermögens der Teil- vermögen in die im Fondsvertrag genannten Anlagen zwecks Liquiditätserhaltung. Die Teilvermögen tätigen keine Leerverkäufe (Short Sales) und investieren nur zur vorstehend genannten Währungsabsicherung und ausschliesslich zur Absicherung der Referenzwährung gegen den US Dollar in Derivate. Als Anlagewährung von Edelmetallen gilt der US Dollar (als Haupthandelswährung). Der Einsatz von Derivaten zur Währungsabsicherung hat in seiner öko- nomischen Wirkung keinen Hebeleffekt auf die Teilvermögen. Durch deren Einsatz zur Währungsabsicherung wird gewährleistet, dass die Anleger möglichst exakt an der Preisent- wicklung des hinterlegten Edelmetalls partizipieren. Das Vermögen der Teilvermögen wird nicht durch Kreditaufnahme zu Anlagezwecken mit einer Hebelwirkung (Leverage) versehen. Bei den Klassen „A (EUR)“, „A (CHF)“, „A (GBP)“, „AX (EUR)“, „AX (CHF)“ und „AX (GBP)“ werden der Wert der Anlagen in Edelmetall (ausgedrückt in US Dollar) und allfällige Guthaben und Forderungen, die nicht auf die jeweilige Referenzwährung (Euro bzw. Schweizer Franken bzw. Pfund Sterling) lauten, gegen den US Dollar abgesichert. Es wird eine vollumfängliche Absicherung angestrebt. Transitorisch kann eine beschränkte Über- oder Unterabsicherung auf- treten. Die Absicherung kann die Folgen eines Währungsverfalls des US Dollars im Verhältnis zum Euro bzw. Schweizer Franken bzw. Pfund Sterling auffangen, ist jedoch in der Regel mit laufenden Kosten verbunden.
Anlagepolitik der Teilvermögen a) DZPB Fund Selection I Grundsätzlich gilt, dass vergangene Performance keine Garantie für künftige Wertentwick- lungen darstellt. Es kann keine Zusicherung gemacht werden, dass die Ziele der Anlagepoli- tik erreicht werden.
Anlagepolitik der Teilvermögen. 1.2.8.1 Anlagepolitik des Teilvermögens BB Adamant Global Generika
Anlagepolitik der Teilvermögen. Die Teilvermögen sind als Portfoliofonds mit einem breit gefassten Anlageuniversum ausgestaltet. Sie dienen dazu, die Basis-Anlagebedürfnisse der Anleger langfristig abzudecken. Sie können deshalb in eine Vielzahl von Anlageklassen investieren. Je nach Entwicklung der Märkte wird der Anteil einer Anlageklasse fluktuieren. Anlagen in einzelne Anlageklassen können zeitweise auch völlig entfallen. Die Anlageklassen, in die die Teilvermögen investieren, umfassen:

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.