Anlagepolitik der Teilvermögen Musterklauseln

Anlagepolitik der Teilvermögen. Die Teilvermögen des Umbrella-Fonds werden nicht aktiv verwaltet. Es werden anlageseitig keine Handlungen vorgenommen, um den Wert der Anteile der Teilvermögen zu erhöhen oder allfällige Verluste auszugleichen, die durch Veränderungen des Wertes der Anlagen der Teil- vermögen entstanden sind. Vorbehalten bleiben die Währungsabsicherung gemäss nachste- hendem Absatz und die Investitionsmöglichkeit von höchstens 10% des Vermögens der Teil- vermögen in die im Fondsvertrag genannten Anlagen zwecks Liquiditätserhaltung. Die Teilvermögen tätigen keine Leerverkäufe (Short Sales) und investieren nur zur vorstehend genannten Währungsabsicherung und ausschliesslich zur Absicherung der Referenzwährung gegen den US Dollar in Derivate. Als Anlagewährung von Edelmetallen gilt der US Dollar (als Haupthandelswährung). Der Einsatz von Derivaten zur Währungsabsicherung hat in seiner öko- nomischen Wirkung keinen Hebeleffekt auf die Teilvermögen. Durch deren Einsatz zur Währungsabsicherung wird gewährleistet, dass die Anleger möglichst exakt an der Preisent- wicklung des hinterlegten Edelmetalls partizipieren. Das Vermögen der Teilvermögen wird nicht durch Kreditaufnahme zu Anlagezwecken mit einer Hebelwirkung (Leverage) versehen. Bei den Klassen „A (EUR)“, „A (CHF)“, „A (GBP)“, „AX (EUR)“, „AX (CHF)“ und „AX (GBP)“ werden der Wert der Anlagen in Edelmetall (ausgedrückt in US Dollar) und allfällige Guthaben und Forderungen, die nicht auf die jeweilige Referenzwährung (Euro bzw. Schweizer Franken bzw. Pfund Sterling) lauten, gegen den US Dollar abgesichert. Es wird eine vollumfängliche Absicherung angestrebt. Transitorisch kann eine beschränkte Über- oder Unterabsicherung auf- treten. Die Absicherung kann die Folgen eines Währungsverfalls des US Dollars im Verhältnis zum Euro bzw. Schweizer Franken bzw. Pfund Sterling auffangen, ist jedoch in der Regel mit laufenden Kosten verbunden.
Anlagepolitik der Teilvermögen a) DZPB Fund Selection I
Anlagepolitik der Teilvermögen. Die Teilvermögen sind als Portfoliofonds mit einem breit gefassten Anlageuniversum ausgestaltet. Sie dienen dazu, die Basis-Anlagebedürfnisse der Anleger langfristig abzudecken. Sie können deshalb in eine Vielzahl von Anlageklassen investieren. Je nach Entwicklung der Märkte wird der Anteil einer Anlageklasse fluktuieren. Anlagen in einzelne Anlageklassen können zeitweise auch völlig entfallen. Die Anlageklassen, in die die Teilvermögen investieren, umfassen: a) Indirekte Anlagen in Beteiligungswertpapiere und -wertrechte (Aktien, Genussscheine, Partizipationsscheine etc.) von Gesellschaften weltweit, einschliesslich Gesellschaften aus Emerging Markets Ländern; b) Indirekte Anlagen in Forderungswertpapiere und -wertrechte (Obligationen, Notes, Optionsanleihen, Wandelanleihen, Schuldverschreibungen, die durch Anlagen besichert sind, Insurance-Linked Securities und Senior Secured Loans) von privaten und öffentlich-rechtlichen Schuldnern weltweit. Darunter fallen auch Insurance Linked Securities und Senior Secured Loans; c) Indirekte Anlagen in Immobilien; d) Kurzfristig liquide Anlagen (Guthaben auf Sicht und Zeit, Geldmarktinstrumente); e) Direkte und indirekte Anlagen in Edelmetalle; f) Indirekte Anlagen in Commodities; g) Alternative Anlagen in Hedge Funds und Fund of Hedge Funds. Die einzelnen Teilvermögen investieren ihr Vermögen in Anteile an anderen in- und ausländischen kollektiven Kapitalanlagen (Zielfonds) der Art „Effektenfonds“, „Übrige Fonds für traditionelle Anlagen“, „Immobilienfonds“ sowie alternative Anlagen in Hedge Funds und Fund of Hedge Funds. Der Erwerb von Anteilen an Dachfonds (Fund of Funds) ist je Teilvermögen bis maximal 15% erlaubt. Dachfonds (Fund of Funds) sind kollektive Kapitalanlagen, deren Fondsverträge oder Statuten Anlagen in andere kollektive Kapitalanlagen zu mehr als 49% zulassen. Insgesamt werden indirekte Anlagen überwiegen und das Vermögen der Teilvermögen wird in der Regel hauptsächlich in Zielfonds investiert sein. Derivate und Strukturierte Produkte können dabei einerseits als Instrument der indirekten Anlagen dienen, andererseits zur Absicherungszwecken eingesetzt werden. Eine Hebelwirkung soll durch ihren Einsatz nicht erzielt werden. Die Vermögensverwalterin berücksichtigt bei der Auswahl von Zielfonds eine Nachhaltigkeitspolitik. Diese ist in Ziff. 1.4 dargelegt 1.2.1.1 TKB Vermögensverwaltung - Konservativ ESG (CHF) und TKB Vermögensverwaltung - Konservativ ESG (EUR) Das Anlageziel der Teilvermögen besteht ha...
Anlagepolitik der Teilvermögen. 1.2.8.1 Anlagepolitik des Teilvermögens BB Adamant Global Generika a) Direkte oder indirekte Anlagen in Beteiligungswertpapiere und –wertrechte von Emittenten, die teilweise, jedoch nicht überwiegend im Generika-Sektor tätig sind; b) Direkte oder indirekte Anlagen in Private Equity von Emittenten des Generika-Sektors; c) Kurzfristige liquide Anlagen. Dabei gelten folgende ergänzenden Beschränkungen nach Anlagekategorien: Die Anlagen gemäss lit. b oben dürfen 10%, diejenigen gemäss lit. c oben dürfen 25% des Vermö- gens des Teilvermögens nicht überschreiten. Generika Produzenten operieren zusehends in Emerging Markets Ländern. Der Anteil solcher Anla- gen ist nicht begrenzt. Ohne die Tragweite des Begriffs Generika einzuschränken, umfassen Gesellschaften des Generika- Sektors Unternehmen, die hauptsächlich mit der Produktion, der Entwicklung, der Finanzierung, der Vermarktung und dem Vertrieb von Generika befasst sind, wie auch Gesellschaften, deren Tätigkeit überwiegend darin besteht, Beteiligungen an solchen Gesellschaften zu halten oder solche Gesell- schaften zu finanzieren. Generika sind Produkte, welche dieselben aktiven Wirkstoffe wie das Medi- kament der Originalmarke, welches im entsprechenden Markt nicht mehr durch Patente geschützt ist, enthalten. 1.2.8.2 Anlagepolitik des Teilvermögens BB Adamant Global Medtech und Services a) Direkte oder indirekte Anlagen in Beteiligungswertpapiere und -wertrechte von Emittenten, die teilweise, jedoch nicht überwiegend im Medtech und Services-Sektor tätig sind; b) Direkte oder indirekte Anlagen in Private Equity von Emittenten des Medtech und Services- Sektors; c) Kurzfristige liquide Anlagen. Dabei gelten folgende ergänzenden Beschränkungen nach Anlagekategorien: Die Anlagen gemäss lit. b oben dürfen 10%, diejenigen gemäss lit. c oben dürfen 25% des Vermö- gens des Teilvermögens nicht überschreiten. Gesellschaften des Medtech und Services-Sektors werden zusehends auch in Emerging Markets Ländern operieren. Der Anteil solcher Anlagen ist nicht begrenzt. Ohne die Tragweite des Begriffs Medtech und Services einzuschränken, umfassen Gesellschaften des Medtech und Services-Sektors Unternehmen, die hauptsächlich mit der Produktion, der Entwicklung, der Finanzierung, der Vermarktung und dem Vertrieb von medizinischen Geräten, Instrumenten so- wie der Erbringung von medizinisch-technischen Dienstleistungen wie Spitäler, Labors oder deren Abwicklung befasst sind, wie auch Gesellschaften, deren Tätigkeit überwiegend da...

Related to Anlagepolitik der Teilvermögen

  • Anlagepolitik Die fondsspezifische Anlagepolitik wird für den OGAW in Anhang A „Fonds im Überblick“ beschrieben. Die folgenden allgemeinen Anlagegrundsätze und -beschränkungen gelten für den OGAW, sofern keine Abweichungen oder Ergänzungen für den OGAW in Anhang A „Fonds im Überblick“ enthalten sind.

  • Anlageziel und Anlagepolitik Anlageziel des Fonds ist eine langfristige Gesamtrendite durch Investition von mindestens zwei Dritteln des Fondsvermögens in Aktien und aktienähnliche Wertpapiere kleinerer Gesellschaften mit eingetragenem Sitz in einem Land des Asien-Pazifik- Raums (ohne Japan) bzw. von kleineren Gesellschaften mit überwiegendem Geschäftsanteil in einem Land des Asien-Pazifik- Raums (ohne Japan) bzw. von Holdinggesellschaften, die den überwiegenden Teil ihres Vermögens in kleineren Gesellschaften mit eingetragenem Sitz in einem Land des Asien-Pazifik-Raums (ohne Japan) haben. Der Fonds kann maximal 30 % seines Nettovermögens in Aktien und aktienähnliche Wertpapiere aus Festlandchina investieren, wobei jedoch nur maximal 20 % seines Nettovermögens direkt über das QFI-Regime, die Shanghai-Hongkong- und Shenzhen-Hongkong-Stock Connect-Programme oder über andere verfügbare Mittel investiert werden können. Zum Zwecke dieses Fonds sind „kleinere Gesellschaften“ als Unternehmen definiert, deren Marktkapitalisierung in der Basiswährung des Fonds zum Zeitpunkt der Zeichnung unter 5 Milliarden USD aufweisen. Der Fonds wird aktiv verwaltet. Ziel des Fonds ist es, die Performance der Benchmark, des MSCI AC Asia Pacific ex Japan Small Cap Index (USD), zu übertreffen (vor Gebühren). Die Benchmark wird auch als Bezugspunkt für die Portfoliokonstruktion und als Basis für die Festlegung von Risikobeschränkungen verwendet. Um sein Anlageziel zu erreichen, wird der Fonds Positionen halten, deren Gewichtungen von der Benchmark abweichen, oder in Wertpapiere investieren, die nicht in der Benchmark enthalten sind. Die Anlagen des Fonds können erheblich von den Benchmark-Komponenten und ihrer jeweiligen Gewichtung in der Benchmark abweichen. Aufgrund des aktiven Managementprozesses kann das Performanceprofil des Fonds längerfristig erheblich von dem der Benchmark abweichen. Wenn Anteilsklassen auf eine andere Währung lauten als die Basiswährung des Fonds, wird in der Regel eine währungsspezifische Benchmark zum Performancevergleich herangezogen. Dabei handelt es sich entweder um die Benchmark des Fonds in einer anderen Währung oder eine andere währungsspezifische Benchmark mit ähnlichen Merkmalen. Die für diese Anteilsklassen geltenden Benchmarks sind in dem jeweiligen Dokument mit den wesentlichen Informationen für den Anleger angegeben. Anlageverwalter: Aberdeen Asset Managers Limited Unteranlageverwalter: abrdn Asia Limited Anlageprozess: Aktive Aktien – Long Term Quality Anleger dieses Portfolio vermutlich als Ergänzung zu einem bestehenden Kernportfolio halten und sollte von einem langfristigen Anlagehorizont ausgehen. Zusätzlich zu den unter „Allgemeine Risikofaktoren“ genannten Risikofaktoren sollten sich potenzielle Anleger gewisser fondsspezifischer Risiken bewusst sein: • Der Fonds investiert in Aktien kleinerer Unternehmen, die weniger liquide und volatiler sein können als die Aktien größerer Unternehmen. • Der Fonds investiert in Aktien kleinerer Unternehmen in Asien (ohne Japan) und bietet damit ein Engagement in Schwellenmärkten, die tendenziell volatiler als entwickelte Märkte sind, weshalb sein Wert abrupten Schwankungen nach oben oder unten ausgesetzt sein kann. Unter bestimmten Umständen könnten die Basiswerte weniger liquide werden, was die Möglichkeiten des Anlageverwalters einschränken würde, einige Titel oder das gesamte Portfolio abzustoßen. Die Registrier- und Abwicklungsvereinbarungen in den Schwellenmärkten könnten weniger entwickelt sein als in reiferen Märkten, sodass die Anlagerisiken hier höher sind. Politische Risiken und ungünstige wirtschaftliche Bedingungen sind hier wahrscheinlicher. • Der Fonds kann in Festlandchina investieren. Potenzielle Anleger sollten die im Abschnitt „Anlagen in Festlandchina“ unter „Allgemeine Risikofaktoren“ und im Abschnitt „Besteuerung von chinesischen Aktien und Anleihen“ unter „Besteuerung“ genannten Risiken beachten. • Der Fonds kann in Unternehmen mit VIE-Strukturen investieren, um ein Engagement in Branchen mit Eigentumsbeschränkungen für Ausländer aufzubauen. Es besteht das Risiko, dass sich Änderungen an dem jeweiligen rechtlichen oder regulatorischen Rahmenwerk nachteilig auf diese Strukturen auswirken.

  • Spezielle Risiken der Anlagen Die Anlage in Investmentanteilen ist mit Risiken verbunden. Risiken, die sich im Wert der Investmentanteile widerspiegeln, können sich aus einer Vielzahl von Faktoren und ihrer Veränderung ergeben. Details zur Anlagepolitik und zu den Anlagegrundsätzen können dem jeweiligen Verkaufsprospekt eines Investment- vermögens entnommen werden. Regelmäßig behält sich die Kapitalverwaltungs- gesellschaft in den Anlagebedingungen das Recht vor, die Rücknahme der Anteile auszusetzen, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen. Sofern dies geschieht, kann der Anleger unter Umständen seine Anteile zumindest zeitweise nicht veräußern. Die Wertentwicklung in der Vergangenheit lässt keine Rückschlüsse auf die zukünftige Wertentwicklung zu. Anlagen in Investmentanteilen sind keine Bankeinlagen und ihr Wert ist nicht durch die Bank, die USB oder die Einlagensicherung garantiert. Der Wert von Investmentanteilen unterliegt den Schwankungen des Markts, die zum vollständi- gen oder teilweisen Verlust des investierten Vermögens führen können. Weitere Informationen zu den Risiken der Vermögensverwaltung sowie der Anlage in Investmentfonds kann der Anleger der Broschüre „Basisinformationen zur Geld- anlage in Investmentfonds im Rahmen einer Vermögensverwaltung“ entnehmen. Bei Portfolioanpassungen kann es zu Verzögerungen bei der Orderausführung kommen.

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Sperre auf Veranlassung der Bank (1) Die Bank darf den Online-Banking-Zugang für einen Teilnehmer sperren, wenn • sie berechtigt ist, den Online-Banking-Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, • sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Authentifizierungselemente des Teilnehmers dies rechtfertigen oder • der Verdacht einer nicht autorisierten oder einer betrügerischen Verwendung eines Authentifizierungselements besteht. (2) Die Bank wird den Kunden unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperre auf dem vereinbarten Weg unterrichten. Die Angabe von Gründen darf unterbleiben, soweit die Bank hierdurch gegen gesetzliche Verpflichtungen ver- stoßen würde.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Befristete Arbeitsverträge 1Befristete Arbeitsverträge sind nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsge- setzes sowie anderer gesetzlicher Vorschriften über die Befristung von Arbeits- verträgen zulässig. 2Für Beschäftigte, auf die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden und deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Ren- tenversicherung der Angestellten unterlegen hätte, gelten die in den Absätzen 2 bis 5 geregelten Besonderheiten; dies gilt nicht für Arbeitsverhältnisse, für die die §§ 57a ff. HRG, das Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz) oder gesetzliche Nachfolgeregelungen unmit- telbar oder entsprechend gelten.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Welche Datenschutzrechte habe ich? Jede betroffene Person hat das Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO, das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO, das Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit aus Art. 20 DSGVO. Beim Auskunftsrecht und beim Löschungsrecht gelten die Einschränkungen nach §§ 34 und 35 BDSG. Sie können Ihr Recht gegenüber Ihrer Bank geltend machen. Zudem können Sie sich auch an den Herausgeber wenden. Darüber hinaus besteht ein Beschwerderecht bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde (Art. 77 DSGVO i. V. m. § 19 BDSG).

  • Geheimhaltung, Datenschutz 1. Alle durch den Auftraggeber zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informationen insbes. auch Marktdaten, Entwicklungen und Eigenschaften von Produkten sowie Kundenbeziehungen sind, sofern sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind, Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im eigenen Betrieb des Auftragnehmers nur solchen Personen bekannt gemacht werden, die sie zur Auftragserfüllung benötigen und ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind. 2. Auf Anforderung des Auftraggebers sind alle von ihm stammenden Informationen (gegebenenfalls einschließlich angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) unverzüglich und vollständig an ihn zurückzugeben oder zu vernichten. 3. Erzeugnisse, die nach vom Auftraggeber entworfenen Unterlagen, wie Zeichnungen, Modellen und dergleichen, oder nach seinen vertraulichen Angaben oder mit seinen Werkzeugen oder nachgebauten Werkzeugen angefertigt sind, dürfen vom Auftragnehmer weder selbst verwendet, noch Dritten angeboten oder geliefert werden. 4. Überlassene Gegenstände, wie Zeichnungen, Muster oder andere Vorlagen wie Modelle, Werkzeuge, Dias, Reinzeichnungen etc. bleiben Eigentum des Auftraggebers und dürfen ohne seine Einwilligung Dritten nicht zugänglich gemacht werden; sie sind dem Auftraggeber nach Erledigung des Auftrages unaufgefordert zurückzugeben. 5. Der Auftraggeber behält sich alle Rechte an solchen Informationen, Erzeugnissen und überlassenen Gegenständen (einschließlich Urheberrechten und dem Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten, wie Patenten, Gebrauchsmustern, Marken etc.) vor. 6. Beim Zugriff auf personenbezogene Daten sind die geltenden Datenschutzvorschriften, z.B. die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) einzuhalten. 7. Der Auftragnehmer versichert ausdrücklich, dass er angemessene technische und organisatorische Maßnahmen und andere Schutzmaßnahmen für die ordnungsgemäße Sicherheit aller Informationen oder Daten des Auftraggebers implementiert und unterhält. 8. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber so schnell wie möglich über einen Cyber- Sicherheits- Vorfall, der den Zugang zu Daten oder Informationen des Auftraggebers betrifft, zu informieren, in jedem Fall aber innerhalb von 12 Stunden nachdem der Auftragnehmer den Cyber- Sicherheits-Vorfall entdeckt. 9. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter freizuhalten und schadlos zu stellen, sofern diese durch Informations- oder Cyber-Sicherheitsvorfälle des Informations- systems des Auftragnehmers verursacht wurden. Der Auftragsnehmer haftet dem Auftraggeber gegenüber im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für Datenverluste, -beschädigungen und sonstige Schäden, die durch Informations- oder Cyber- Sicherheitsvorfälle des Informationssystems des Auftragnehmers sowie Dummheit, Falschbedienung, Vorsatz verursacht wurden.