Verwaltungs- und sonstige Kosten. 7.2.1 Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind 7.2.2 Vergütungen, die an Dritte zu zahlen sind a. Die Gesellschaft kann dem Wertpapierindex-OGAW-Sondervermögen für Distribution der Fondsdaten an Fondsdatenplattformen und Drittvertriebe über einen Dienstleister eine jährliche Vergütung in Höhe von bis zu 0,01 Prozent des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Wertpapierindex-OGAW-Son- dervermögens, der aus den Tagesendwerten ermittelt wird, belasten. Die Vergütung wird von der Verwaltungsvergütung nicht abgedeckt und somit dem Sondervermögen zusätzlich belastet. b. Die Gesellschaft kann dem Wertpapierindex-OGAW-Sondervermögen für Kreditratings der durch das OGAW-Sondervermögen zu erwerbenden bzw. bereits erworbenen Vermögensgegenstände eine jährli- che Vergütung in Höhe von bis zu 0,03 Prozent des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Wert- papierindex-OGAW-Sondervermögens, der aus den Tagesendwerten ermittelt wird, belasten. Die Vergütung wird von der Verwaltungsvergütung nicht abgedeckt und somit dem Sondervermögen zusätzlich belastet. c. Die Gesellschaft kann dem Wertpapierindex-OGAW-Sondervermögen für Empfehlungen im Zusammen- hang mit der Stimmrechtsausübung für die durch das Wertpapierindex-OGAW-Sondervermögen erwor- benen Aktien eine jährliche Vergütung in Höhe von bis zu 0,05 Prozent des durchschnittlichen Nettoin- ventarwertes des Wertpapierindex-OGAW-Sondervermögens, der aus den Tagesendwerten ermittelt wird, belasten. Die Vergütung wird von der Verwaltungsvergütung nicht abgedeckt und somit dem Sondervermögen zusätzlich belastet. d. Die Gesellschaft kann dem Wertpapierindex-OGAW-Sondervermögen im Zusammenhang mit der Über- tragung, Verwahrung, Anpassung und Abwicklung von Sicherheiten (sog. Collateral Management) und der Bewertung entstehende Kosten, soweit Sicherheiten für Rechnung oder aus dem Wertpapierindex- OGAW-Sondervermögen bestellt oder gestellt werden sowie im Zusammenhang mit der Erfüllung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (European Market Infrastructure Regulation – sog. EMIR) entstehende Kosten, unter anderem für das zentrale Clearing von OTC-Derivaten und Meldungen an Transaktionsre- gister einschließlich Kosten für Rechtsträger-Kennung bis zu einer Höhe von 0,02 Prozent p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Wertpapierindex-OGAW-Sondervermögens, der aus den Werten am Ende eines jeden Tages errechnet wird, belasten. Es steht der Gesellschaft frei, nur Teilbe- träge zu belasten oder von einer Belastung abzusehen. Die Vergütung wird von der Verwaltungsvergütung nicht abgedeckt und somit von der Gesellschaft dem Wertpapierindex-OGAW-Sondervermögen zusätzlich belastet.
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Samples: Investment Fund Prospectus
Verwaltungs- und sonstige Kosten. 7.2.1 Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind
7.2.2 Vergütungen, die an Dritte zu zahlen sind
a. Die Gesellschaft kann dem Wertpapierindex-OGAW-Sondervermögen erhält für Distribution der Fondsdaten an Fondsdatenplattformen und Drittvertriebe über einen Dienstleister die Verwaltung des Fonds eine jährliche vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe von bis zu 0,01 Prozent des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Wertpapierindex-OGAW-Son- dervermögens, der aus den Tagesendwerten ermittelt wird, belasten. Die Vergütung wird von der Verwaltungsvergütung nicht abgedeckt und somit dem Sondervermögen zusätzlich belastet.
b. Die Gesellschaft kann dem Wertpapierindex-OGAW-Sondervermögen für Kreditratings der durch das OGAW-Sondervermögen zu erwerbenden bzw. bereits erworbenen Vermögensgegenstände eine jährli- che Vergütung in Höhe von bis zu 0,03 Prozent des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Wert- papierindex-OGAW-Sondervermögens, der aus den Tagesendwerten ermittelt wird, belasten. Die Vergütung wird von der Verwaltungsvergütung nicht abgedeckt und somit dem Sondervermögen zusätzlich belastet.
c. Die Gesellschaft kann dem Wertpapierindex-OGAW-Sondervermögen für Empfehlungen im Zusammen- hang mit der Stimmrechtsausübung für die durch das Wertpapierindex-OGAW-Sondervermögen erwor- benen Aktien eine jährliche Vergütung in Höhe von bis zu 0,05 Prozent des durchschnittlichen Nettoin- ventarwertes des Wertpapierindex-OGAW-Sondervermögens, der aus den Tagesendwerten ermittelt wird, belasten. Die Vergütung wird von der Verwaltungsvergütung nicht abgedeckt und somit dem Sondervermögen zusätzlich belastet.
d. Die Gesellschaft kann dem Wertpapierindex-OGAW-Sondervermögen im Zusammenhang mit der Über- tragung, Verwahrung, Anpassung und Abwicklung von Sicherheiten (sog. Collateral Management) und der Bewertung entstehende Kosten, soweit Sicherheiten für Rechnung oder aus dem Wertpapierindex- OGAW-Sondervermögen bestellt oder gestellt werden sowie im Zusammenhang mit der Erfüllung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (European Market Infrastructure Regulation – sog. EMIR) entstehende Kosten, unter anderem für das zentrale Clearing von OTC-Derivaten und Meldungen an Transaktionsre- gister einschließlich Kosten für Rechtsträger-Kennung bis zu einer Höhe von 0,02 Prozent 1,00 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes Durchschnittswertes des Wertpapierindex-OGAW-SondervermögensFonds, der aus den Werten am Ende eines jeden Tages Bewertungsta- ges errechnet wird, belasten. Es steht der Gesellschaft frei, nur Teilbe- träge für den Fonds oder für eine oder mehrere Anteil- klassen eine niedrigere Vergütung zu belasten berechnen oder von der Berechnung einer Belastung abzusehenVergütung abzuse- hen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene Verwaltungsvergütung an. Die Gesellschaft kann in den Fällen, in denen für den Fonds gerichtlich oder außergerichtlich streitige Ansprüche durchgesetzt werden, eine Vergütung von bis zu 5 % der für den Fonds – nach Abzug und Ausgleich der aus diesem Verfahren für den Fonds entstandenen Kosten – vereinnahmten Beträ- ge berechnen. Die Gesellschaft kann sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Beratungs- oder Asset Ma- nagement-Gesellschaft bedienen. Die Vergütung der Beratungs- oder Asset Management- Gesellschaft wird von der Verwaltungsvergütung nicht abgedeckt gem. Absatz 1 abgedeckt. Der Betrag, der jährlich aus dem Fonds nach den vorstehenden Absätzen 1 und somit 3 als Vergütungen entnommen wird, kann insgesamt bis zu 1,00 % p.a. des Durchschnittswertes des Fonds, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird, betragen. Die Verwahrstelle erhält für ihre Tätigkeit eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe von 0,06 % p.a. (mindestens € 10.000 p.a.) des Durchschnittswertes des Fonds, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Verwahrstelle frei, für den Fonds oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung in Rechnung zu stellen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft dem Wertpapierindexgibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jah- res- und Halbjahresbericht die erhobene Verwahrstellenvergütung an. Neben den der Gesellschaft, der Verwahrstelle und der Anlageberatungs- oder Asset Management- Gesellschaft zustehenden Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des Fonds: - bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland; - Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerin- formationen); - Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahme- preise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsberichtes; - Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der Infor- mationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im Zusammen- hang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung; - Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des OGAW- Sondervermögens; - Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden; - Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des OGAW-Sondervermögens erhobenen Ansprüchen; - Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das OGAW-Sondervermögen er- hoben werden; - Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das OGAW-Sondervermögen; - Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten; - Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des OGAW-Sondervermögens durch Dritte; - im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Verwahrstelle und Dritte zu zahlenden Ver- gütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern einschließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden Steuern. Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem Fonds die in Zusammen- hang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden Kosten be- lastet. Für die oben genannten Aufwendungen können folgende Erläuterungen bezüglich der dem Fonds zu belastenden Beträge gegeben werden: - Die Vergütung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Fonds setzt sich aus einem Basishonorar und weiteren Zuschlägen, die insbesondere von der Anzahl der Segmente und Anteilklassen des Fonds sowie von dem Fondsvolumen des Fonds abhängen, zusammen und kann maximal einen Betrag von EUR 15.000 zzgl. MwSt. erreichen. - Die Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden betra- gen pro Geschäftsjahr des Fonds EUR 1.500. - In Fällen, in denen für den Fonds im Rahmen von Sammelklagen gerichtlich oder außergerichtlich der Abschluss eines Vergleiches oder ein Urteil erzielt wurde, kann die dafür beauftragte Rechts- anwaltskanzlei eine Vergütung in Höhe von bis zu 5 % der diesbezüglich für den Fonds verein- nahmten Beträge erhalten. Für die aktive Teilnahme an einer Sammelklage als führender Kläger, für Privatklagen oder sonstigen Klage- oder Verwaltungsverfahren können hiervon abweichende Konditionen gelten bzw. vereinbart werden. Die hierfür beauftragte Rechtsanwaltskanzlei kann in diesen Fällen bis zu 30 % der vereinnahmten Beträge erhalten. - Für die Genehmigung der Anlagebedingungen des Fonds, die Genehmigung der Verwahrstelle, für die Änderung von Anlagebedingungen sowie weitere Amtshandlungen bezogen auf den Fonds kann die BaFin Gebühren oder Kosten erheben, welche von dem Fonds getragen werden. Die Höhe dieser Beträge können der Verordnung über die Umlegung von Kosten nach dem Fi- nanzdienstleistungsaufsichtsgesetz in seiner jeweils aktuellen Fassung entnommen werden. Die jeweils aktuelle Fassung dieser Verordnung ist auf der Internetseite der BaFin unter xxx.xxxxx.xx erhältlich. - Für Beauftragung eines Stimmrechtsbevollmächtigten für die Abwicklung von Hauptversamm- lungen fällt ein Entgelt in Höhe von EUR 130 pro Hauptversammlung an. Sofern die Abwicklung für mehrere Investmentvermögen erfolgt, erfolgt eine anteilige Berechnung für den Fonds. Die Anzahl der Hauptversammlungen, welche der Stimmrechtsbevollmächtigte für den Fonds abwi- ckelt ist von der jeweils aktuellen Portfoliozusammensetzung abhängig. Ein im Voraus festgeleg- ter oder abschätzbarer Höchstbetrag hierfür besteht daher nicht. - Die Höhe der im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegen- ständen entstehenden Kosten hängt von der Anzahl der tatsächlich durchgeführten Transaktio- nen ab. Die Gesellschaft geht für den Zeitraum eines Geschäftsjahres des Fonds von einem Höchstbetrag von 2 % des durchschnittlichen Volumens des Fonds aus. Die Transaktionskosten können in diesem Zeitraum tatsächlich niedriger oder auch höher sein. Der vorgenannte Prozent- satz ist daher lediglich eine Prognose. - Im Hinblick auf die sonstigen oben genannten Aufwendungen werden die jeweils tatsächlich angefallenen Aufwendungen dem Fonds belastet. Da die Höhe dieser Aufwendungen u.a. von dem Volumen des Fonds, der Portfoliozusammensetzung bzw. der Anzahl der in dem Fonds in- vestierten Anleger abhängt, besteht ein im Voraus festgelegter oder abschätzbarer Höchstbetrag für diese Aufwendungen nicht. Im Jahresbericht werden die im Geschäftsjahr zu Lasten des Fonds angefallenen Verwaltungskosten (ohne Transaktionskosten) offen gelegt und als Quote des durchschnittlichen Fondsvolumens ausge- wiesen (Gesamtkostenquote). Diese setzt sich zusammen aus der Vergütung für die Verwaltung des Fonds, der Vergütung der Verwahrstelle sowie den Aufwendungen, die dem Fonds zusätzlich belastetbelastet werden können (siehe vorstehend). Ausgenommen sind die Nebenkosten und die Kosten, die beim Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehen. Die Gesellschaft gibt im Regelfall Teile ihrer Verwaltungsvergütung an vermittelnde Stellen weiter. Dies erfolgt zur Abgeltung von Vertriebsleistungen. Dabei kann es sich auch um wesentliche Teile handeln. Verwahrstelle und Beratungs-Gesellschaft können aus ihren vereinnahmten Vergütungen Vertriebsmaßnahmen der Vermittler unterstützen, deren Berechnung in der Regel auf der Grundlage vermittelter Bestände erfolgt. Gesellschaft, Verwahrstelle und Beratungs-Gesellschaft können nach ihrem freien Ermessen mit ein- zelnen Anlegern die teilweise Rückzahlung von vereinnahmten Vergütungen an diese Anleger verein- baren. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn institutionelle Anleger direkt Großbeträge nachhaltig investieren. Die Gesellschaft kann im Zusammenhang mit Geschäften für Rechnung des Fonds geldwerte Vorteile (Broker research, Finanzanalysen, Markt- und Kursinformationssysteme) verwenden, die sie im Inte- resse der Anleger bei den Anlageentscheidungen nutzt. Der Gesellschaft fließen keine Rückvergütun- gen der aus dem Fonds an die Verwahrstelle und an Dritte geleisteten Vergütungen und Aufwandser- stattungen zu. Im Übrigen wird auf die entsprechenden Jahresberichte verwiesen.
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Samples: Sales Contracts
Verwaltungs- und sonstige Kosten. 7.2.1 Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind
a) Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Sonstigen Sondervermögens unabhängig von der Anteilklasse eine jährliche Vergütung in Höhe von bis zu 0,23 Prozent p.a., derzeit 0,22 Prozent des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Sonstigen Sondervermögens in der Abrech- nungsperiode, der aus den Werten des bewertungstäglich ermittelten Nettoinventarwertes er- rechnet wird. Sie ist berechtigt, hierauf monatlich anteilige Vorschüsse zu erheben.
b) Weiterhin erhält die Gesellschaft für die Anbahnung, Vorbereitung und Durchführung von Wertpapier-Darlehensgeschäften und Wertpapier-Pensionsgeschäften für Rechnung des Fonds eine marktübliche Vergütung in Höhe von maximal einem Drittel der Bruttoerträge aus diesen Geschäften. Die im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung von solchen Ge- schäften entstandenen Kosten einschließlich der an Dritte zu zahlenden Vergütungen trägt die Gesellschaft.
7.2.2 Vergütungen, die an Dritte zu zahlen sind
a. a) Die Gesellschaft kann dem Wertpapierindex-OGAW-Sondervermögen zahlt für Distribution der Fondsdaten an Fondsdatenplattformen und Drittvertriebe über einen Dienstleister das Portfoliomanagement eine jährliche Vergütung in Höhe von bis zu 0,01 Prozent des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Wertpapierindex-OGAW-Son- dervermögens1,25 Prozent, der aus den Tagesendwerten ermittelt wird, belasten. Die Vergütung wird von der Verwaltungsvergütung nicht abgedeckt und somit dem Sondervermögen zusätzlich belastet.
b. Die Gesellschaft kann dem Wertpapierindex-OGAW-Sondervermögen für Kreditratings der durch das OGAW-Sondervermögen zu erwerbenden bzw. bereits erworbenen Vermögensgegenstände eine jährli- che Vergütung in Höhe von bis zu 0,03 Prozent des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Wert- papierindex-OGAW-Sondervermögens, der aus den Tagesendwerten ermittelt wird, belasten. Die Vergütung wird von der Verwaltungsvergütung nicht abgedeckt und somit dem Sondervermögen zusätzlich belastet.
c. Die Gesellschaft kann dem Wertpapierindex-OGAW-Sondervermögen für Empfehlungen im Zusammen- hang mit der Stimmrechtsausübung für die durch das Wertpapierindex-OGAW-Sondervermögen erwor- benen Aktien eine jährliche Vergütung in Höhe von bis zu 0,05 Prozent des durchschnittlichen Nettoin- ventarwertes des Wertpapierindex-OGAW-Sondervermögens, der aus den Tagesendwerten ermittelt wird, belasten. Die Vergütung wird von der Verwaltungsvergütung nicht abgedeckt und somit dem Sondervermögen zusätzlich belastet.
d. Die Gesellschaft kann dem Wertpapierindex-OGAW-Sondervermögen im Zusammenhang mit der Über- tragung, Verwahrung, Anpassung und Abwicklung von Sicherheiten (sog. Collateral Management) und der Bewertung entstehende Kosten, soweit Sicherheiten für Rechnung oder aus dem Wertpapierindex- OGAW-Sondervermögen bestellt oder gestellt werden sowie im Zusammenhang mit der Erfüllung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (European Market Infrastructure Regulation – sog. EMIR) entstehende Kosten, unter anderem für das zentrale Clearing von OTC-Derivaten und Meldungen an Transaktionsre- gister einschließlich Kosten für Rechtsträger-Kennung bis zu einer Höhe von 0,02 derzeit 0,65 Prozent p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Wertpapierindex-OGAW-SondervermögensSonstigen Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten am Ende eines jeden Tages des bewertungstäglich ermit- telten Nettoinventarwertes errechnet wird, belasten. Es steht der Gesellschaft frei, nur Teilbe- träge zu belasten oder von einer Belastung abzusehen. Die Vergütung wird von der Verwaltungsvergütung nicht abgedeckt und somit von der Gesellschaft Gesell- schaft dem Wertpapierindex-OGAW-Sonstigen Sondervermögen zusätzlich belastet.
b) Die Gesellschaft kann für Maßnahmen im Zusammenhang mit der technischen Einrichtung zur Messung und Analyse des Marktrisikos des Fonds eine Vergütung von bis zu 0,06 Prozent p. a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Fonds in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten des bewertungstäglich ermittelten Nettoinventarwertes errechnet wird, zahlen. Die Vergütung wird von der Verwaltungsvergütung nicht abgedeckt und somit dem Fonds zu- sätzlich belastet.
c) Die Gesellschaft kann sich im Rahmen des Collateral Management von Derivategeschäften der Dienste Dritter bedienen. In diesem Fall erhalten diese Dritten zusammen eine monatlich zahl- bare Vergütung in Höhe von bis zu 0,15 Prozent p. a. des Wertes des durchschnittlichen Netto- inventarwertes des Fonds in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten des bewertungstäglich ermittelten Nettoinventarwertes errechnet wird. Die Vergütung wird von der Verwaltungsvergütung nicht abgedeckt und somit dem Fonds zu- sätzlich belastet.
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Samples: Verkaufprospekt
Verwaltungs- und sonstige Kosten. 7.2.1 VergütungenVergütungen und Aufwendungserstattungen aus dem Sondervermögen an die Gesell- schaft, die an die Gesellschaft zu zahlen sind
7.2.2 Vergütungen, die an Depotbank und Dritte zu zahlen sind
a. unterliegen nicht der Genehmigungspflicht der Bundes- anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Die Gesellschaft kann dem Wertpapierindex-OGAW-Sondervermögen erhält für Distribution die Verwaltung des Sondervermögens unabhängig von der Fondsdaten an Fondsdatenplattformen und Drittvertriebe über einen Dienstleister An- teilklasse eine jährliche vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe von bis 1,40 % p.a. bezogen auf den an jedem Ermittlungstag ermittelten Inventarwert des Sondervermögens. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung zu 0,01 Prozent des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Wertpapierindex-OGAW-Son- dervermögens, der aus den Tagesendwerten ermittelt wird, belasten. Die Vergütung wird be- rechnen oder von der Verwaltungsvergütung nicht abgedeckt und somit dem Sondervermögen zusätzlich belastet.
b. Berechnung einer Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft kann dem Wertpapierindex-OGAW-Sondervermögen in Höhe von 5 % der Nettoausgleichs-, Nettoschadensersatz- und/oder Nettovergleichszahlungen aus der Teilnahme an in- und ausländischen Wertpa- piersammelklagen, Steuererstattungsverfahren oder entsprechenden Verfahren als pau- schale Vergütung im Hinblick auf die Kosten, die der Gesellschaft in diesem Zusammen- hang entstehen, erhalten. Die Depotbank erhält für Kreditratings ihre Tätigkeit unabhängig von der durch das OGAW-Sondervermögen zu erwerbenden bzw. bereits erworbenen Vermögensgegenstände Anteilklasse eine jährli- che vierteljähr- lich zahlbare Vergütung in Höhe von bis 0,10 % p.a. (mindestens € 10.000 p.a.) bezogen auf
1 Zurzeit wird kein Rücknahmeabschlag erhoben. den an jedem Ermittlungstag ermittelten Inventarwert des Sondervermögens. Es steht der Depotbank frei, für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung in Rech- nung zu 0,03 Prozent des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Wert- papierindex-OGAW-Sondervermögens, der aus den Tagesendwerten ermittelt wird, belasten. Die Vergütung wird stellen oder von der Verwaltungsvergütung nicht abgedeckt und somit dem Sondervermögen zusätzlich belastet.
c. Berechnung einer Depotbankvergütung abzusehen. Die Gesellschaft kann sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Beratungs- oder Asset Management Gesellschaft bedienen. In diesem Fall beträgt die aus dem Wertpapierindex-OGAW-Sondervermögen Son- dervermögen vierteljährlich zahlbare Vergütung der Beratungs- oder Asset Management Gesellschaft unabhängig von der Anteilklasse 0,10 % p.a. bezogen auf den an jedem Ermittlungstag ermittelten Inventarwert des Sondervermögens. Es steht der Beratungs- oder Asset Management Gesellschaft frei, für Empfehlungen im Zusammen- hang mit der Stimmrechtsausübung für die durch das Wertpapierindex-OGAW-Sondervermögen erwor- benen Aktien eine jährliche oder mehrere Anteilklassen eine nied- rigere Vergütung in Höhe Rechnung zu stellen oder von bis der Berechnung einer Vergütung abzu- sehen. Zusätzlich kann die Beratungs- oder Asset Management Gesellschaft eine erfolgsabhän- gige Vergütung zu 0,05 Prozent Lasten des durchschnittlichen Nettoin- ventarwertes Sondervermögens erhalten. Die Vergütung, bezogen auf den an jedem Ermittlungstag ermittelten Inventarwert des Wertpapierindex-OGAW-Sondervermögens, erfolgt auf jährlicher Basis und beträgt bei jeder Anteilklasse 15 % der aus absoluten Wertentwicklung des nach BVI-Methode um Ausschüttungen und zu Lasten des Sondervermögens geleis- tete Steuerzahlungen bereinigten Anteilwertes über dem letzten Stand der „High-Water- Mark“ zuzüglich einer „Hurdle Rate“ von 4% p.a. Als High-Water-Mark gilt der jeweilige Höchststand des bereinigten Anteilwertes der seit Auflage des Sondervermögens bzw. der jeweiligen Anteilklasse zum Ende einer Abrechnungsperiode (Geschäftsjahr) erzielt wurde. Als Hurdle Rate gilt hier ein prozentuales Mindestwachstum auf Basis der High- Water-Mark. Neben den Tagesendwerten ermittelt wirdder Gesellschaft, belasten. Die Vergütung wird von der Verwaltungsvergütung nicht abgedeckt Depotbank und somit dem Sondervermögen zusätzlich belastet.
d. Die der Beratungs- oder Asset Management Gesellschaft kann dem Wertpapierindex-OGAW-Sondervermögen zustehenden Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des Sondervermögens: - im Zusammenhang mit der Über- tragung, Verwahrung, Anpassung und Abwicklung von Sicherheiten (sog. Collateral Management) dem Erwerb und der Bewertung Veräußerung von Vermögensgegens- tänden entstehende Kosten; - bankübliche Depotgebühren, soweit Sicherheiten ggf. einschließlich der Kosten für Rechnung oder aus dem Wertpapierindex- OGAW-Sondervermögen bestellt oder gestellt werden sowie die Verwahrung aus- ländischer Wertpapiere im Ausland; - Kosten für den Druck und Versand der für die Anteilinhaber bestimmten Jahres- und Halbjahresberichte und ggf. des Auflösungsberichtes; - alle im Zusammenhang mit der Erfüllung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (European Market Infrastructure Regulation – sog. EMIR) entstehende Voraussetzungen und Folgepflichten ei- nes Vertriebs der Anteile in anderen Ländern anfallenden Kosten; - Kosten, unter anderem für das zentrale Clearing die im Zusammenhang mit der Herbeiführung, Aufrechterhaltung und Been- digung von OTC-Derivaten Börsennotierungen der Anteile anfallen; - Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Meldungen an Transaktionsre- gister einschließlich Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und ggf. der Thesaurierungen bzw. Ausschüttungen und des Auf- lösungsberichtes; - Kosten der Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die steuerliche Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden; - Verwaltungsgebühren und Kostenersatz staatlicher Stellen; - Kosten für Rechtsträger-Kennung bis zu einer Höhe von 0,02 Prozent p.aRechts- und Steuerberatung in Hinblick auf das Sondervermögen; - im Zusammenhang mit den Kosten der Verwaltung und Verwahrung evtl. entstehen- de Steuern; - Kosten für die Prüfung des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Wertpapierindex-OGAW-Sondervermögens, der aus Sondervermögens durch den Werten am Ende eines jeden Tages errechnet wird, belasten. Es steht der Gesellschaft frei, nur Teilbe- träge zu belasten oder von einer Belastung abzusehen. Die Vergütung wird von der Verwaltungsvergütung nicht abgedeckt und somit von der Gesellschaft beauf- tragten Abschlussprüfer der Gesellschaft; - Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten; - Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen des Son- dervermögens; - Kosten für Erstellung oder Änderung, Übersetzung, Hinterlegung, Druck und Versand von Verkaufsprospekten in den Ländern, in denen die Anteile vertrieben werden; - Kosten der Auflegung des Sondervermögens bis zu einem Betrag von € 20.000.00, die über einen Zeitraum von drei Jahren ratierlich belastet und nicht im Sonderver- mögen aktiviert werden; - Kosten zur Analyse des Anlageerfolgs durch Dritte; - Kosten für die Bonitätsbeurteilung des Sondervermögens durch national oder interna- tional anerkannte Ratingagenturen; - Kosten für Werbung, die unmittelbar im Zusammenhang mit dem Wertpapierindex-OGAW-Anbieten und dem Verkauf von Anteilen anfallen; - im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Depotbank und an die Bera- tungs- oder Asset Management Gesellschaft zu zahlenden Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern. Im Jahresbericht werden die zu Lasten des Sondervermögens angefallenen Verwaltungs- kosten (ohne Transaktionskosten) offen gelegt und als Quote des durchschnittlichen Fondsvolumens ausgewiesen („Total Expense Ratio“ – TER). In der TER finden grund- sätzlich sämtliche Kostenpositionen Eingang, die zu Lasten des Sondervermögens ent- nommen wurden, mit Ausnahme von Transaktionskosten. Transaktionskosten sind solche Kosten, die dem Sondervermögen zusätzlich belastetdurch den Erwerb und die Veräußerung von Vermö- gensgegenständen entstehen. Die Gesellschaft gibt im Regelfall Teile ihrer Verwaltungsvergütung an vermittelnde Stel- len weiter. Dies erfolgt zur Abgeltung von Vertriebsleistungen. Dabei kann es sich auch um wesentliche Teile handeln. Depotbank und Beratungs- oder Asset Management Ge- sellschaft können aus ihren vereinnahmten Vergütungen Vertriebsmaßnahmen der Ver- mittler unterstützen, deren Berechnung in der Regel auf der Grundlage vermittelter Be- stände erfolgt. Gesellschaft, Depotbank und Beratungs- oder Asset Management Gesellschaft können nach ihrem freien Ermessen mit einzelnen Anlegern die teilweise Rückzahlung von ver- einnahmten Vergütungen an diese Anleger vereinbaren. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn institutionelle Anleger direkt Großbeträge nachhaltig investieren. Die Gesellschaft kann im Zusammenhang mit Geschäften für Rechnung des Sonderver- mögens geldwerte Vorteile (Broker research, Finanzanalysen, Markt- und Kursinformati- onssysteme) verwenden, die sie im Interesse der Anleger bei den Anlageentscheidungen nutzt. Der Gesellschaft fließen keine Rückvergütungen der aus dem Sondervermögen an die Depotbank und an Dritte geleistete Vergütungen und Aufwandserstattungen zu. Im Übrigen wird auf die entsprechenden Jahresberichte verwiesen.
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Samples: Investment Fund Prospectus
Verwaltungs- und sonstige Kosten. 7.2.1 Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind
a) Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Sonstigen Sondervermögens unabhängig von der Anteilklasse eine jährliche Vergütung in Höhe von bis zu 0,23 Prozent p.a., derzeit 0,22 Prozent des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Sonstigen Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten des bewertungstäglich ermittelten Netto- inventarwertes errechnet wird. Sie ist berechtigt, hierauf monatlich anteilige Vorschüsse zu erheben. Es steht der Gesellschaft frei, eine niedrigere Vergütung zu berechnen.
b) Weiterhin erhält die Gesellschaft für die Anbahnung, Vorbereitung und Durchführung von Wertpapier-Darlehensgeschäften und Wertpapier-Pensionsgeschäften für Rechnung des Fonds eine marktübliche Vergütung in Höhe von maximal einem Drittel der Bruttoerträge aus diesen Geschäften. Die im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung von solchen Geschäften entstandenen Kosten einschließlich der an Dritte zu zahlenden Vergü- tungen trägt die Gesellschaft.
7.2.2 Vergütungen, die an Dritte zu zahlen sind
a. a) Die Gesellschaft kann dem Wertpapierindex-OGAW-Sondervermögen zahlt für Distribution der Fondsdaten an Fondsdatenplattformen und Drittvertriebe über einen Dienstleister das Portfoliomanagement eine jährliche Vergütung in Höhe von bis zu 0,01 Prozent des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Wertpapierindex-OGAW-Son- dervermögens1,25 Prozent, der aus den Tagesendwerten ermittelt wird, belasten. Die Vergütung wird von der Verwaltungsvergütung nicht abgedeckt und somit dem Sondervermögen zusätzlich belastet.
b. Die Gesellschaft kann dem Wertpapierindex-OGAW-Sondervermögen für Kreditratings der durch das OGAW-Sondervermögen zu erwerbenden bzw. bereits erworbenen Vermögensgegenstände eine jährli- che Vergütung in Höhe von bis zu 0,03 Prozent des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Wert- papierindex-OGAW-Sondervermögens, der aus den Tagesendwerten ermittelt wird, belasten. Die Vergütung wird von der Verwaltungsvergütung nicht abgedeckt und somit dem Sondervermögen zusätzlich belastet.
c. Die Gesellschaft kann dem Wertpapierindex-OGAW-Sondervermögen für Empfehlungen im Zusammen- hang mit der Stimmrechtsausübung für die durch das Wertpapierindex-OGAW-Sondervermögen erwor- benen Aktien eine jährliche Vergütung in Höhe von bis zu 0,05 Prozent des durchschnittlichen Nettoin- ventarwertes des Wertpapierindex-OGAW-Sondervermögens, der aus den Tagesendwerten ermittelt wird, belasten. Die Vergütung wird von der Verwaltungsvergütung nicht abgedeckt und somit dem Sondervermögen zusätzlich belastet.
d. Die Gesellschaft kann dem Wertpapierindex-OGAW-Sondervermögen im Zusammenhang mit der Über- tragung, Verwahrung, Anpassung und Abwicklung von Sicherheiten (sog. Collateral Management) und der Bewertung entstehende Kosten, soweit Sicherheiten für Rechnung oder aus dem Wertpapierindex- OGAW-Sondervermögen bestellt oder gestellt werden sowie im Zusammenhang mit der Erfüllung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (European Market Infrastructure Regulation – sog. EMIR) entstehende Kosten, unter anderem für das zentrale Clearing von OTC-Derivaten und Meldungen an Transaktionsre- gister einschließlich Kosten für Rechtsträger-Kennung bis zu einer Höhe von 0,02 derzeit 0,22 Prozent p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Wertpapierindex-OGAW-SondervermögensSonstigen Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten am Ende eines jeden Tages des be- wertungstäglich ermittelten Nettoinventarwertes errechnet wird, belasten. Es steht der Gesellschaft frei, nur Teilbe- träge zu belasten oder von einer Belastung abzusehen. Die Vergütung wird von der Verwaltungsvergütung nicht abgedeckt und somit von der Gesellschaft Ge- sellschaft dem Wertpapierindex-OGAW-Sonstigen Sondervermögen zusätzlich belastet.
b) Die Gesellschaft kann für Maßnahmen im Zusammenhang mit der technischen Einrichtung zur Messung und Analyse des Marktrisikos des Fonds eine Vergütung von bis zu 0,06 Pro- zent p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Fonds in der Abrechnungsperi- ode, der aus den Werten des bewertungstäglich ermittelten Nettoinventarwertes errechnet wird, zahlen. Die Vergütung wird von der Verwaltungsvergütung nicht abgedeckt und somit dem Fonds zusätzlich belastet.
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Samples: Verkaufprospekt
Verwaltungs- und sonstige Kosten. 7.2.1 1. Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sindsind Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens unabhängig von der Anteilklasse eine jährliche Vergütung von bis zu 1,00 Prozent p.a., derzeit für die Anteilklasse „1“ 0,12 Prozent p.a. und für die Anteilklasse „ACC“ 0,10 Prozent des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des OGAW-Sondervermögens, der aus den Tagesendwerten errechnet wird. Sie ist berechtigt, hierauf monatlich anteilige Vorschüsse zu erhe- ben. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung zu berechnen.
7.2.2 2. Vergütungen, die an Dritte zu zahlen sind
a. Die Gesellschaft kann dem Wertpapierindex-OGAW-Sondervermögen für Distribution der Fondsdaten an Fondsdatenplattformen Fondsdatenplatt- formen und Drittvertriebe über einen Dienstleister eine jährliche Vergütung in Höhe von bis zu 0,01 Prozent des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Wertpapierindex-OGAW-Son- dervermögensSondervermögens, der aus den Tagesendwerten ermittelt er- mittelt wird, belasten. Die Vergütung wird von der Verwaltungsvergütung nicht abgedeckt und somit dem Sondervermögen zusätzlich zu- sätzlich belastet.
b. Die Gesellschaft kann dem Wertpapierindex-OGAW-Sondervermögen für Kreditratings der durch das OGAW-Sondervermögen Sondervermö- gen zu erwerbenden bzw. bereits erworbenen Vermögensgegenstände eine jährli- che jährliche Vergütung in Höhe von bis zu 0,03 Prozent des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Wert- papierindex-OGAW-Sondervermögens, der aus den Tagesendwerten ermittelt wird, belasten. Die Vergütung wird von der Verwaltungsvergütung nicht abgedeckt und somit dem Sondervermögen zusätzlich zu- sätzlich belastet.
c. Die Gesellschaft kann dem Wertpapierindex-OGAW-Sondervermögen für Empfehlungen im Zusammen- hang Zusammenhang mit der Stimmrechtsausübung Stimm- rechtsausübung für die durch das Wertpapierindex-OGAW-Sondervermögen erwor- benen erworbenen Aktien eine jährliche Vergütung in Höhe von bis zu 0,05 Prozent des durchschnittlichen Nettoin- ventarwertes Nettoinventarwertes des Wertpapierindex-OGAW-Sondervermögens, der aus den Tagesendwerten ermittelt wird, belasten. Die Vergütung wird von der Verwaltungsvergütung nicht abgedeckt und somit dem Sondervermögen zusätzlich zu- sätzlich belastet.
d. Die Gesellschaft kann dem Wertpapierindex-OGAW-Sondervermögen im Zusammenhang mit der Über- tragungÜbertragung, Verwahrung, Anpassung und Abwicklung von Sicherheiten (sog. Collateral Management) und der Bewertung entstehende Kosten, soweit Sicherheiten für Rechnung oder aus dem Wertpapierindex- OGAW-Sondervermögen bestellt oder gestellt werden wer- den sowie im Zusammenhang mit der Erfüllung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (European Market Infrastructure Inf- rastructure Regulation – sog. EMIR) entstehende Kosten, unter anderem für das zentrale Clearing von OTC-OTC- Derivaten und Meldungen an Transaktionsre- gister Transaktionsregister einschließlich Kosten für Rechtsträger-Kennung bis zu einer Höhe von 0,02 0,01 Prozent p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Wertpapierindex-OGAW-Sondervermögens, der aus den Werten am Ende eines jeden Tages errechnet wird, belasten. Es steht der Gesellschaft frei, nur Teilbe- träge Teilbeträge zu belasten oder von einer Belastung abzusehen. Die Vergütung wird von der Verwaltungsvergütung nicht abgedeckt und somit von der Gesellschaft dem Wertpapierindex-OGAW-Sondervermögen zusätzlich belastet.
3. Die Verwahrstelle erhält für ihre Tätigkeit unabhängig von der Anteilklasse eine jährliche Vergütung von bis zu 0,20 Prozent p.a., derzeit für die Anteilklasse „1“ 0,040 Prozent p.a. und für die Anteilklasse „ACC“ 0,025 Prozent p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Sondervermögens, der aus den Tagesendwerten errechnet wird. Sie ist berechtigt, hierauf monatlich anteilige Vorschüsse zu erheben. Der Betrag, der jährlich aus dem OGAW-Sondervermögen nach den vorstehenden Ziffern 1, 2a., 2.b., 2.c, 2.d. und 3 als Vergütungen sowie der nachstehenden Ziffer 4l als Aufwandsersatz entnommen wird, kann insgesamt bis zu 1,31 Prozent des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des OGAW-Sondervermögens, der aus den Ta- gesendwerten errechnet wird, betragen.
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