Verweise Musterklauseln

Verweise. Sämtliche in diesem Vertrag enthaltenen Verweise verstehen sich als dynamische Ver- weise.
Verweise. Sämtliche in diesem Vertrag enthaltenen Verweise verstehen sich als dynamische Verweise.
Verweise. Die Parteien vereinbaren weiterhin, dass:
Verweise. Zur Auslegung dieser AGB gelten in folgender Reihenfolge
Verweise. Inhalte von Internetseiten, auf die im Konzernlagebericht verwie- sen wird, sind nicht Teil des Konzernlageberichts, sondern dienen lediglich der weiteren Information. Ausgenommen davon ist die Konzernerklärung zur Unternehmensführung gemäß §§ 315d HGB i. V. m. 289f HGB mit der Erklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex (§ 161 AktG), die dauerhaft auf der Unterneh- menshomepage unter xxxxx://xxx.XXXXXXX.xxx/xxxxxxxxxxx/ corporate-governance.html eingesehen werden kann. Weiterhin wird der zusammengefasste gesonderte nichtfinanzielle Bericht nach § 289b Abs. 3 und § 315b Abs. 3 HGB spätestens vier Monate nach dem Abschlussstichtag auf der Unternehmenshomepage unter xxxxx://xxx.XXXXXXX.xxx/xxxxxxxxxxx/xxxxxxxxxxxxxx. html veröffentlicht.
Verweise. Zur Auslegung dieser Muster-AGB gelten in folgender Reihenfolge
Verweise. Soweit in der „Verwaltungsvereinbarung Finanzhilfen des Bundes für das Investitionsprogramm zum beschleunigten Infrastrukturausbau der Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder“ auf die o.g. Regelungen verwiesen wird, gelten diese in ihrer geänderten Fassung.
Verweise. Soweit in der „Verwaltungsvereinbarung Finanzhilfen des Bundes für das Investitionsprogramm zum beschleunigten Infrastrukturausbau der Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder“ auf die o.g. Regelungen verwiesen wird, gelten diese in ihrer geänderten Fassung. Die übrigen Regelungen der „Verwaltungsvereinbarung Finanzhilfen des Bundes für das Investitionsprogramm zum beschleunigten Infrastrukturausbau der Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder“ bleiben unverändert. - nachstehend „Bund“ genannt – und das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein, der Freistaat Thüringen
Verweise. Querverweise, Indizes, Fußnoten, Internet-Adressen, E-Mail-Adressen, Telefonnummern usw. müssen hervorgehoben und mit einem Hyperlink versehen werden, der auf den entsprechenden Punkt oder die entsprechende Quelle verweist. Bei Querverweisen und Fußnoten müssen Rückkehr-Hyperlinks erstellt werden.
Verweise. Besucher, die ohne gültige Eintrittskarte oder Akkreditie- rung in den KBB-Räumlichkeiten angetroffen werden, kön- nen ohne weitere Begründung unverzüglich des Hauses verwiesen werden.