Verweise Musterklauseln

Verweise. Sämtliche in diesem Vertrag enthaltenen Verweise verstehen sich als dynamische Ver- weise.
Verweise. Sämtliche in diesem Vertrag enthaltenen Verweise verstehen sich als dynamische Verweise.
Verweise. Die Parteien vereinbaren weiterhin, dass: 2.6.1 Verweise in den Clearing-Bedingungen auf Margin, Elementary Proprietary Margin bzw. Elementary Omnibus Margin (außer in Verbindung mit CASS-Transaktionen), die sich auf Eligible Margin-Vermögenswerte in Form von Wertpapieren für Zwecke der Grund- Clearingmodell-Bestimmungen beziehen, Verweise auf Wertpapiere einschließen, die Gegenstand der nach Maßgabe von und in Verbindung mit Ziffern 2.2 bis 2.4 bestellten Pfandrechte sind, welche auf Margin, Elementary Proprietary Margin bzw. Elementary Omnibus Margin (mit Ausnahme von Omnibus Margin für CASS-Transaktionen) Bezug nehmen, die gemäß Kapitel I Abschnitt 1 Ziffer 3 und Abschnitt 2 Unterabschnitt A Ziffer 46 der Clearing-Bedingungen zu bestellen ist; und 2.6.2 Verweise in den Clearing-Bedingungen auf Net Omnibus Margin in Verbindung mit CASS-Transaktionen die sich auf Eligible Margin-Vermögenswerte in Form von Wertpapieren für Zwecke der Net Omnibus-Clearingmodell-Bestimmungen beziehen, Verweise auf Wertpapiere einschließen, die Gegenstand der nach Maßgabe von und gemäß Ziffern 2.2 bis 2.4 bestellten Pfandrechte sind, welche auf Net Omnibus Margin für CASS-Transaktionen Bezug nehmen, die gemäß Kapitel I Abschnitt 1 Ziffer 3 und Abschnitt 2 Unterabschnitt D (in Verbindung mit Unterabschnitt C) Abschnitt 4 Ziffer 6 der Clearing-Bedingungen zu bestellen ist.
Verweise. Zur Auslegung dieser AGB gelten in folgender Reihenfolge 2.1. die ÖNORM EN ISO 17100 Übersetzungsdienstleistungen - Anforderungen an Übersetzungsdienstleistungen in der jeweils gültigen Fassung 2.2. die ÖNORM D1202 Übersetzungsverträge in der jeweils gültigen Fassung
Verweise. Soweit in der „Verwaltungsvereinbarung Finanzhilfen des Bundes für das Investitionsprogramm zum beschleunigten Infrastrukturausbau der Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder“ auf die o.g. Regelungen verwiesen wird, gelten diese in ihrer geänderten Fassung.
Verweise. Inhalte von Internetseiten, auf die im Konzernlagebericht verwie- sen wird, sind nicht Teil des Konzernlageberichts, sondern dienen lediglich der weiteren Information. Ausgenommen davon ist die Konzernerklärung zur Unternehmensführung gemäß §§ 315d HGB i. V. m. 289f HGB mit der Erklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex (§ 161 AktG), die dauerhaft auf der Unterneh- menshomepage unter xxxxx://xxx.XXXXXXX.xxx/xxxxxxxxxxx/ corporate-governance.html eingesehen werden kann. Weiterhin wird der zusammengefasste gesonderte nichtfinanzielle Bericht nach § 289b Abs. 3 und § 315b Abs. 3 HGB spätestens vier Monate nach dem Abschlussstichtag auf der Unternehmenshomepage unter xxxxx://xxx.XXXXXXX.xxx/xxxxxxxxxxx/xxxxxxxxxxxxxx. html veröffentlicht.
Verweise. Zur Auslegung dieser Muster-AGB gelten in folgender Reihenfolge die ÖNORM EN ISO 17100 Übersetzungsdienstleistungen - Anforderungen an Übersetzungsdienstleistungen in der jeweils gültigen Fassung die ÖNORM D1202 Übersetzungsverträge in der jeweils gültigen Fassung Der Sprachdienstleister erbringt gegenüber dem Auftraggeber Sprachdienstleistungen [das umfasst insbesondere Übersetzen, Dolmetschen (konsekutiv und simultan), Schrift- und Gebärdendolmetschen, Lokalisierung von Software, Synchronisation], Projektmanagement sowie die Planung und Durchführung anderer den Sprachdienstleistungen zugehörigen oder allfälliger Zusatzdienstleistungen. Der Sprachdienstleister verpflichtet sich, alle übertragenen Tätigkeiten nach bestem Wissen und den allgemeinen Regeln für Sprachdienstleister und nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit durchzuführen. Der Sprachdienstleister schuldet jedoch keinen Erfolg. Er ist nicht verantwortlich dafür, dass seine Dienstleistung den vom Auftraggeber gewünschten Zweck erfüllt. Dafür ist der Auftraggeber selbst verantwortlich. Der Auftraggeber verpflichtet sich dem Sprachdienstleister zusammen mit der Übermittlung des Ausgangstextes bereits zur Angebotslegung mitzuteilen, wofür die Übersetzung verwendet wird, z. B. ob sie für ein bestimmtes Zielland vorgesehen ist, der Information dient, der Veröffentlichung und Werbung dient für rechtliche Zwecke oder Patentverfahren vorgesehen ist, oder irgendeinem anderen Zweck dienen soll, bei dem die Übersetzung der Texte durch den damit befassten Sprachdienstleister von Bedeutung ist. Der Auftraggeber darf die Übersetzung nur zu dem von ihm angegebenen Zweck verwenden. Für den Fall, dass der Auftraggeber die Übersetzung für einen anderen als den vereinbarten Zweck verwendet, besteht keinerlei Haftung des Sprachdienstleisters auch dann nicht, wenn die Dienstleistung den allgemeinen Regeln für Sprachdienstleister widerspricht. Übersetzungen sind vom Sprachdienstleister, sofern nicht anders vereinbart, in einfacher Ausfertigung in elektronischer Form zu liefern. Sofern der Auftraggeber die Verwendung einer bestimmten Technologie wünscht, muss er dies dem Sprachdienstleister bekannt geben und – sofern dies eine für Sprachdienstleister nicht zwingend gängige Anwendung ist (z.B. Auto-CAD oder Web-Content-Anwendungen) – diesem den Zugang zu der gewünschten Technologie ermöglichen. Die fachliche und sprachliche Richtigkeit des Ausgangstextes fällt ausschließlich in die Verantwortung des Auftraggebers u...
Verweise. Sofern in dieser Verordnung auf nachstehende Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
Verweise. Soweit in der „Verwaltungsvereinbarung Finanzhilfen des Bundes für das Investitionsprogramm zum beschleunigten Infrastrukturausbau der Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder“ auf die o.g. Regelungen verwiesen wird, gelten diese in ihrer geänderten Fassung. Die übrigen Regelungen der „Verwaltungsvereinbarung Finanzhilfen des Bundes für das Investitionsprogramm zum beschleunigten Infrastrukturausbau der Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder“ bleiben unverändert. - nachstehend „Bund“ genannt – und das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein, der Freistaat Thüringen
Verweise. Die Parteien vereinbaren weiterhin, dass Verweise in den Clearing-Bedingungen auf Ba- sis-Clearing-Mitglied Margin, die sich auf Eligible Margin-Vermögenswerte in Form von Wertpapieren für Zwecke der Basis-Clearing-Mitglied-Bestimmungen beziehen, Verweise auf Wertpapiere einschließen, die Gegenstand der nach Maßgabe von und in Verbindung mit Ziffern 2.2 bis 2.4 bestellten Pfandrechte sind (gegebenenfalls in Verbindung mit An- lage 1 und/oder Anlage 2 und im Fall etwaiger Schweizer Pfandrechte in Verbindung mit der betreffenden Kontrollvereinbarung oder SIX SIS TCM-Vereinbarung), welche auf Ba- sis-Clearing-Mitglied Margin Bezug nehmen, die gemäß Kapitel I Abschnitt 1 Ziffer 3 und Abschnitt 6 Ziffer 7 der Clearing-Bedingungen zu bestellen ist.