Verwendung von Flüssiggas Musterklauseln

Verwendung von Flüssiggas. Die Verwendung zu Heiz- und Kochzwecken ist nicht zulässig. Bei Verwendung von Flüssiggas darf nur eine Druckgasflasche bis zu 11 kg Inhalt je Ausstellungs- stand nach Genehmigung seitens der Messegesellschaft aufgestellt werden. Die in Benutzung befindliche Flüssiggasflasche ist gegen den Zugriff Unbefugter sowie gegen Erwärmung durch Aufbewahrung in einem allseits geschlossenen, gekennzeichneten Blechschrank (gelbes Schild mit schwarzem „G“) mit Bodenlüftung zu schützen.
Verwendung von Flüssiggas. Bei Verwendung von Flüssiggas darf maximal eine 10 l Druckgasflasche mit einem Inhalt bis 11 kg aufgestellt werden. Das Bereithalten einer gleichgroßen Reserveflasche ist zulässig (bitte den Pkt. 5.7.1.1. beachten).

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