Druck Und Flüssiggasanlagen Musterklauseln

Druck Und Flüssiggasanlagen. Die Lagerung und Verwendung von Druck- und Flüssiggas auf dem Messegelände (inkl. Parkplätze) ist ohne schriftliche Genehmigung der agra Veranstaltungs GmbH verboten. Für Vorführzwecke dürfen Gase in Flaschen nur für den Tagesbedarf auf der Standfläche gelagert werden. Bei Verwendung von Propangas darf maximal eine Druckgasflasche mit einem Inhalt bis 13 kg aufgestellt werden. Feuerlöscher müssen bereitgestellt werden. Giftgase dürfen nicht verwendet werden. Beim Umgang mit Gasen und Gasflaschen sind die gesetzlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Darüber hinaus ist die TRG anzuwenden. Bei der Verwendung von Flüssiggas ist die TRF zu beachten. Ergänzend gilt die Berufsgenossenschaftliche Richtlinie ZH 1/455.
Druck Und Flüssiggasanlagen. Die Lagerung und Verwendung von Druck- und Flüssiggas in den Messe- hallen und im Gelände ist ohne schriftliche Freigabe der MESSE ESSEN GmbH verboten.
Druck Und Flüssiggasanlagen 

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