Verzicht des Versicherungsnehmers auf Rückgriffsanspruch. Hat der Versicherungsnehmer auf einen Anspruch gemäß Ziff. 1 oder ein zu dessen Sicherung dienendes Recht verzichtet, bleibt der Versicherer nur insoweit verpflichtet, als der Versicherungsnehmer beweist, dass die Verfolgung des Anspruchs ergebnislos geblieben wäre.
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Verzicht des Versicherungsnehmers auf Rückgriffsanspruch. Hat der Versicherungsnehmer auf einen Anspruch gemäß Ziff. 1 3.1 oder ein zu dessen Sicherung dienendes Recht verzichtet, so bleibt der Versicherer nur insoweit inso- weit verpflichtet, als der Versicherungsnehmer beweist, dass die Verfolgung des Anspruchs ergebnislos geblieben wäre.. § 8 Prämienzahlung (Erst- und Folgeprämie) und Rechtsfolgen bei Nichtzahlung, Verzug bei Abbuchung, Prämienregulierung, Prämien- rückerstattung
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Verzicht des Versicherungsnehmers auf Rückgriffsanspruch. Hat der Versicherungsnehmer auf einen Anspruch gemäß Ziff. 1 Ziffer 3.1 oder ein zu dessen Sicherung dienendes Recht verzichtet, so bleibt der Versicherer Versi- cherer nur insoweit verpflichtet, als der Versicherungsnehmer beweist, dass die Verfolgung des Anspruchs ergebnislos geblieben wäre.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Verzicht des Versicherungsnehmers auf Rückgriffsanspruch. Hat der Versicherungsnehmer auf einen Anspruch gemäß Ziff. 1 7.3.1 oder ein zu dessen Sicherung dienendes Recht verzichtetverzich- tet, bleibt der Versicherer nur insoweit verpflichtet, als der Versicherungsnehmer beweist, dass die Verfolgung des Anspruchs ergebnislos geblieben wäre.
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