Versicherungsbeitrag. Die Höhe des Beitrags können Sie dem Versicherungsantrag entnehmen. Der Jahresbeitrag berücksichtigt die Versicherungssteuer.
Versicherungsbeitrag. Wie hoch Ihr Beitrag ist, können Sie in Ihren Antragsunterlagen nachlesen. Ändern sich Umstände, die Sie im Antrag angegeben haben, kann sich auch Ihr Beitrag ändern. Im Endbeitrag ist die Versicherungsteuer enthalten – in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe. Beitragszahlung: Zu welchem Zeitpunkt der erste oder einmalige Beitrag fällig wird, hängt davon ab, wann Ihnen der Versicherungsschein zugegangen ist. Geht er Ihnen vor Versicherungs- beginn zu, müssen Sie den Beitrag unverzüglich nach Versicherungsbeginn zahlen. Geht Ihnen der Versicherungsschein nach Versicherungsbeginn zu, müssen Sie den Beitrag unverzüglich mit dem 15. Tag nach dessen Zugang zahlen. Unverzüglich bedeutet hier: innerhalb von zwei Wochen. Ein Folgebeitrag wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der jeweiligen Versicherungsperiode fällig. Die Zahlung ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb des Zeitraums bewirkt ist, der im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung genannt ist.
Versicherungsbeitrag. Der zu zahlende Beitrag ist abhängig vom Leistungsumfang und den Versicherungs- /Deckungssummen. Der Beitrag sowie eventuelle Ratenzuschläge und die Versiche- rungssteuer ergeben sich aus dem Antrag bzw. dem Angebot.
Versicherungsbeitrag. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:
Versicherungsbeitrag. Die Höhe des Beitrages finden Sie im Angebot bzw. Versicherungsschein. Müssen nach Prüfung der Antragsangaben vom Antrag abweichende Vertragsbedingungen (Bei- tragszuschläge, Leistungseinschränkungen, Leistungsausschlüsse) vereinbart werden, erhalten Sie von uns ein Angebot. Sie können sich dann entscheiden, ob Sie dieses Angebot annehmen. Für die Beiträge fällt keine Versicherungssteuer an, sofern Sie als Versicherungsnehmer Risikoperson (versicherte Person) sind oder die Leistungen aus der Versicherung unmittelbar der Versorgung der Risikoperson (versicherte Person) oder der Versorgung von Ihren nahen Angehörigen im Sinne des § 7 des Pflegezeitgesetzes oder § 15 der Abgabenordnung dienen. Dies stellen Sie als Versicherungsnehmer insbesondere dadurch sicher, dass Sie mit dem Antrag allen versicherten Personen eine Berechtigung zum Empfang ihrer Versicherungsleistung erteilen. Die Empfangsberechtigung kann jederzeit widerrufen werden (vgl. §194 VVG), zu diesem Zeitpunkt müssen dann aber die steuerlichen Voraussetzungen neu bewertet werden. Sind die Voraussetzungen für die Versicherungssteuerfreiheit nicht gegeben, erhöht sich Ihr zu zahlender Beitrag um die anfallende Versicherungssteuer, derzeit 19 %. Verlegen Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro- päischen Wirtschaftsraum, richtet sich eine etwaige Steuerpflicht nach den dortigen Bestimmungen. Der Beitrag erhöht sich in diesem Fall um die ggf. dort anfallenden Steuern beziehungsweise vergleichbaren Abgaben.
Versicherungsbeitrag. Die Höhe des Beitrags können Sie den Antragsunterlagen entnehmen. Ändern sich Angaben im Antrag, kann sich auch der Beitrag ändern. Im Endbeitrag ist die Versiche- rungsteuer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe enthalten.
Versicherungsbeitrag. Die Höhe des Beitrags können Sie dem Versicherungsantrag entnehmen. Ändern sich die für die Beitragsberechnung maßgeblichen Angaben oder der Tarif, kann sich der Beitrag ändern. Im Endbeitrag ist die Versicherungsteuer enthalten. Der Versicherungsbeitrag ist umsatzsteuerfrei. Der erste oder einmalige Beitrag ist 2 Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig. Er ist dann unverzüglich (d. x. xxxxxxxxx xxx 0 Xxxxxx) zu zahlen. Ein Folge- beitrag ist zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt zur Zahlung fällig.
Versicherungsbeitrag. 10.1 Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig. Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags.
10.2 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Für Versicherungsfälle, die bis zur Zahlung des Beitrags eintreten, ist der Versicherer nur dann nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat.
10.3 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
10.4 Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monatsersten des verein- barten Beitragszeitraums fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versiche- rungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
10.5 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. Wird ein Fol- gebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Absätzen 6 und 7 mit dem Fristablauf verbunden sind.
10.6 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zah- lungsaufforderung nach Absatz 5 darauf hingewiesen wurde.
10.7 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann de...
Versicherungsbeitrag. Die Höhe des Beitrags können Sie dem Versicherungsantrag entnehmen. Der Versicherungsbeitrag berücksichtigt die Versicherungsteuer.
Versicherungsbeitrag. Der Beitrag wird auf Grundlage der Gesamtwaldfläche ermittelt. Durch die jährlich zu meldende Flächenangabe können sich in den Folgejahren Beitragsänderungen ergeben. Die konkrete Höhe des Jahresbeitrages kann bei der FBG-Geschäftsstelle nachgefragt werden.