Rückgriffsansprüche. Rückgriffsansprüche der versicherten Personen sowie deren Ansprüche auf Kostenersatz, auf Rückgabe hinterlegter und auf Rückerstattung bezahlter Beträge sowie auf Abtretung gemäß § 255 BGB gehen in Höhe der vom Versicherer geleisteten Zahlung ohne weiteres auf diesen über. Der Versicherer kann die Ausstellung einer den Forderungsübergang nachweisenden Urkunde verlangen.
Rückgriffsansprüche. 7.3.1 Rückgriffsansprüche des Versicherungsnehmers gegen Dritte, ebenso dessen Ansprüche auf Kostener- satz, auf Rückgabe hinterlegter und auf Rückerstattung bezahlter Beträge sowie auf Zession der Ersatzansprü- che gehen in Höhe der vom Versicherer geleisteten Zahlung ohne weiteres auf diesen über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Der Versicherer kann die Ausstellung einer den Forderungsübergang nachwei- senden Urkunde verlangen.
Rückgriffsansprüche. Rückgriffsansprüche des Käufers nach § 478 BGB gegen VOL-Stahl sind beschränkt auf den gesetzli- xxxx Xxxxxx der gegen den Käufer geltend gemach- ten Mängelansprüche Dritter und setzen voraus, dass der Käufer seiner im Verhältnis zu VOL-Stahl obliegenden Rügepflicht gemäß § 377 des Handels- gesetzbuches (HGB) nachgekommen ist.
Rückgriffsansprüche. 9.1 Etwaige Rückgriffsansprüche des Kunden im Fall der Weiterveräußerung der Ware gegen uns bestehen nur insoweit, als dass der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die ge- setzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
Rückgriffsansprüche. Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Rück- griffsansprüchen der stromabnehmenden Netzbetreiber oder Dritter aus Versorgungsstörungen gemäß § 6 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elek- trizitätsversorgung von Tarifkunden (AvBEltV) vom 21. Juni 1979 oder § 18 Niederspannungsanschlussverord- nung.
Rückgriffsansprüche. Der Versicherungsnehmer hat Ersatzansprüche, welche ihm in Ansehung der von dem Versicherer zu erbringenden Leistung gegen Dritte zustehen, unter Beachtung der geltenden Form- und Frist- vorschriften zu wahren und bei deren Durchsetzung mitzuwirken. Die Ansprüche gehen insoweit auf den Versicherer über, als dieser den Schaden ersetzt.
Rückgriffsansprüche. Rückgriffsansprüche des Versicherungsnehmers gegen Dritte, ebenso dessen An- sprüche auf Kostenersatz, auf Rückgabe hinterlegter und auf Rückerstattung bezahl- ter Beträge sowie auf Abtretung gemäß § 255 BGB gehen in Höhe der vom Versi- cherer geleisteten Zahlung ohne weiteres auf diesen über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Der Versicherer kann die Ausstellung einer den Forderungsübergang nachweisenden Urkunde verlan- gen. Rückgriff gegen Angestellte des Versicherungsnehmers wird nur genommen, wenn der Angestellte seine Pflichten vorsätzlich oder wissentlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer auf einen Anspruch gemäß Ziff. III., Absatz 1 oder ein zu dessen Sicherung dienendes Recht verzichtet, bleibt der Versicherer nur insoweit verpflichtet, als der Versicherungsnehmer beweist, dass die Verfolgung des An- spruchs ergebnislos geblieben wäre.
Rückgriffsansprüche. Rückgriffsansprüche des Versicherungsnehmers bzw. versicherter Personen gegen Dritte, ebenso deren An- sprüche auf Kostenersatz, auf Rückgabe hinterlegter und auf Rückerstattung bezahlter Beträge gehen in Höhe der vom Versicherer geleisteten Zahlung ohne weiteres auf diesen über. Der Versicherungsnehmer bzw. ver- sicherte Personen haben die vorhandenen Rechtsbehelfe und Sicherungsmittel dem Versicherer auszuliefern und den Übergang des Anspruches auf Wunsch des Versicherers diesem schriftlich zu bestätigen. Der Über- gang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Hat der Versicherungsnehmer auf einen gemäß vorstehendem Absatz zustehenden Anspruch oder auf ein zu dessen Sicherung dienendes Recht verzichtet, so bleibt der Versicherer nur insoweit verpflichtet, als die Ver- folgung des Anspruches ergebnislos geblieben wäre.
Rückgriffsansprüche. Rückgriffsansprüche des Vertragspartners nach § 478 BGB gegen luratec AG sind beschränkt auf den gesetzlichen Umfang der gegen den Vertragspartner geltend gemachten Mängelansprüche Dritter und setzen voraus, dass der Vertragspartner seiner im Verhältnis zu uns obliegenden Rügepflicht gemäß § 377 HGB nachgekommen ist.
Rückgriffsansprüche. 12.1. Macht ein Kunde von uns gegen uns Mängelrechte geltend, so gelten die gesetzlichen Regelunge über den Rückgriff des Verkäufers (§§ 445a, 445b, 478 BGB) entsprechend, wenn der von dem Kunden geltend gemachte Mangel einen Mangel der Lieferung des Lieferanten betrifft, der bei Gefahrübergang an uns bereits vorhanden war.