Rückgriffsansprüche. Rückgriffsansprüche der versicherten Personen sowie deren Ansprüche auf Kostenersatz, auf Rückgabe hinterlegter und auf Rückerstattung bezahlter Beträge sowie auf Abtretung gemäß § 255 BGB gehen in Höhe der vom Versicherer geleisteten Zahlung ohne weiteres auf diesen über. Der Versicherer kann die Ausstellung einer den Forderungsübergang nachweisenden Urkunde verlangen.
Rückgriffsansprüche. 1. Rückgriffsansprüche des Versicherungsnehmers gegen Dritte, ebenso dessen Ansprüche auf Kostener- satz, auf Rückgabe hinterlegter und auf Rückerstattung bezahlter Beträge sowie auf Abtretung gemäß § 255 BGB gehen in Höhe der vom Versicherer geleisteten Zahlung ohne weiteres auf diesen über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Der Versicherer kann die Ausstellung einer den Forderungsübergang nachwei- senden Urkunde verlangen.
2. Hat der Versicherungsnehmer auf einen Anspruch gemäß Teil 1 § 7 III 1 Satz 1 oder ein zu dessen Siche- rung dienendes Recht verzichtet, bleibt der Versicherer nur insoweit verpflichtet, als der Versicherungsnehmer beweist, dass die Verfolgung des Anspruchs ergebnis- los geblieben wäre.
3. Xxxxxxxxx gegen Mitarbeiter des Versicherungsneh- mers wird nur genommen, wenn der Mitarbeiter seine Pflichten vorsätzlich oder wissentlich verletzt hat.
Rückgriffsansprüche. 7.3.1 Rückgriffsansprüche des Versicherungsnehmers gegen Dritte, ebenso dessen Ansprüche auf Kostener- satz, auf Rückgabe hinterlegter und auf Rückerstattung bezahlter Beträge sowie auf Zession der Ersatzansprü- che gehen in Höhe der vom Versicherer geleisteten Zahlung ohne weiteres auf diesen über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Der Versicherer kann die Ausstellung einer den Forderungsübergang nachwei- senden Urkunde verlangen.
7.3.2 Rückgriff gegen Angestellte des Versicherungs- nehmers wird nur genommen, wenn der Angestellte seine Pflichten vorsätzlich oder wissentlich verletzt hat.
7.3.3 Hat der Versicherungsnehmer auf einen An- spruch gemäß Ziffer 7.3.1 oder ein zu dessen Siche- rung dienendes Recht verzichtet, bleibt der Versicherer nur insoweit verpflichtet, als der Versicherungsnehmer beweist, dass die Verfolgung des Anspruchs ergebnis- los geblieben wäre.
Rückgriffsansprüche. Rückgriffsansprüche des Käufers nach § 478 BGB gegen VOL-Stahl sind beschränkt auf den gesetzli- xxxx Xxxxxx der gegen den Käufer geltend gemach- ten Mängelansprüche Dritter und setzen voraus, dass der Käufer seiner im Verhältnis zu VOL-Stahl obliegenden Rügepflicht gemäß § 377 des Handels- gesetzbuches (HGB) nachgekommen ist.
Rückgriffsansprüche. 9.1 Etwaige Rückgriffsansprüche des Kunden im Fall der Weiterveräußerung der Ware gegen uns bestehen nur insoweit, als dass der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die ge- setzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
9.2 Soweit der Kunde im Fall der Weiterveräußerung der Ware wegen eines Mangels auf Nachbesserung in Anspruch genommen wird oder einer seiner Abnehmer vom Vertrag zu- rückgetreten ist, ist der Kunde verpflichtet, vor einem eventuellen Rücktritt vom Vertrag mit uns zunächst unter Fristsetzung Nachbesserung von uns zu verlangen.
Rückgriffsansprüche. Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Rück- griffsansprüchen der stromabnehmenden Netzbetreiber oder Dritter aus Versorgungsstörungen gemäß § 6 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elek- trizitätsversorgung von Tarifkunden (AvBEltV) vom 21. Juni 1979 oder § 18 Niederspannungsanschlussverord- nung.
Rückgriffsansprüche. Der Versicherungsnehmer hat Ersatzansprüche, welche ihm in Ansehung der von dem Versicherer zu erbringenden Leistung gegen Dritte zustehen, unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei deren Durchsetzung mitzuwirken. Die Ansprüche gehen insoweit auf den Versicherer über, als dieser den Schaden ersetzt.
Rückgriffsansprüche. 12.1. Sofern wir von unserem Kunden wegen einer mangelhaften Lieferung in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant auf Aufforderung auf seine Kosten verpflichtet, uns unverzüglich mit allen erforderlichen Informationen zu versorgen.
12.2. Mussten wir die Ware aufgrund ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen oder hat der Kunde den Kaufpreis gemindert, bedarf es für unsere gesetzlichen Mängelrechte einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht. Wir sind berechtigt, von dem Lieferanten den Ersatz der zur Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu verlangen, die wir gegenüber unserem Kunden zu tragen hatten, sofern der vom Kunden geltend gemachte Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf uns vorhanden war.
12.3. Die Verjährung unserer Mängelansprüche tritt frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem wir die Ansprüche unseres Kunden erfüllt haben. Diese Ablaufhemmung endet spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Lieferant uns die Ware abgeliefert hat. Die Regelungen in Abs. 2 bis 4 über den Rückgriff gelten nur, sofern wir den Lieferanten unverzüglich, nachdem der Kunde Mängelrechte schriftlich gegen uns geltend gemacht hat, schriftlich informiert haben, um ihm die Prüfung der gegen uns erhobenen Mängelansprüche und gegebenenfalls den Rückgriff gegen seine Lieferanten zu ermöglichen.
Rückgriffsansprüche. 8 Prämienzahlung, Prämienregulierung, Prämienrückerstattung
Rückgriffsansprüche. Rückgriffsansprüche des Versicherungsnehmers bzw. versicherter Personen gegen Dritte, ebenso deren An- sprüche auf Kostenersatz, auf Rückgabe hinterlegter und auf Rückerstattung bezahlter Beträge gehen in Höhe der vom Versicherer geleisteten Zahlung ohne weiteres auf diesen über. Der Versicherungsnehmer bzw. ver- sicherte Personen haben die vorhandenen Rechtsbehelfe und Sicherungsmittel dem Versicherer auszuliefern und den Übergang des Anspruches auf Wunsch des Versicherers diesem schriftlich zu bestätigen. Der Über- gang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Hat der Versicherungsnehmer auf einen gemäß vorstehendem Absatz zustehenden Anspruch oder auf ein zu dessen Sicherung dienendes Recht verzichtet, so bleibt der Versicherer nur insoweit verpflichtet, als die Ver- folgung des Anspruches ergebnislos geblieben wäre.