Veräußerung. 1 Wird das Fahrzeug veräußert, so tritt der Erwerber in die Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers aus dem Versicherungsvertrag ein. Für den Beitrag, welcher auf das zur Zeit der Veräußerung laufende Versicherungsjahr entfällt, haften Veräußerer und Erwerber als Gesamtschuldner. Die Veräußerung ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. 2 Im Falle der Veräußerung sind Versicherer und Erwerber berechtigt, den Versicherungsvertrag zu kündigen. Das Kündigungsrecht des Versicherers erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats, nachdem er von der Veräußerung Kenntnis erlangt, dasjenige des Erwerbers, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb bzw. nachdem er Kenntnis von dem Bestehen der Versicherung erlangt, ausgeübt wird. Der Erwerber kann nur mit sofortiger Wirkung, zum Ende des laufenden Versicherungsjahres oder der vereinbarten kürzeren Vertragsdauer, der Versicherer mit einer Frist von einem Monat kündigen. Legt der Erwerber bei der Zulassungsbehörde eine Versicherungsbestätigung vor, so gilt dies als Kündigung des übergegangenen Vertrags zum Beginn der neuen Versicherung. Ziffer 6.2.7 Nr. 3 und 4 sowie Ziffer 6.2.9 finden Anwendung. 3 Kündigt der Versicherer oder der Erwerber, gebührt dem Versicherer der auf die Zeit des Versicherungsschutzes entfallende anteilige Beitrag. 4 Wird nach Veräußerung bei demselben Versicherer, bei dem das veräußerte Fahrzeug versichert war, innerhalb von sechs Monaten ein Fahrzeug der gleichen Art und des gleichen Verwendungszwecks (Ersatzfahrzeug im Sinne der Tarifbestimmungen) versichert und die hierfür geschuldete erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, so gelten die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes bei Verzug mit der Folgeprämie. Ziffer 6.2.1 Nr. 4 Satz 2 sowie die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes bei Verzug mit der Erstprämie finden keine Anwendung. Wird das Versicherungsverhältnis in den Fällen des Satzes 1 gekündigt, so kann der Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
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Veräußerung. 1 11.1 Wird das Fahrzeug veräußert, so tritt der Erwerber in die Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers aus dem Versicherungsvertrag ein. Für den Beitrag, welcher auf das zur Zeit der Veräußerung laufende Versicherungsjahr entfällt, haften Veräußerer und Erwerber als Gesamtschuldner. Die Veräußerung ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
2 11.2 Im Falle der Veräußerung sind Versicherer und Erwerber berechtigt, den Versicherungsvertrag zu kündigen. Das Kündigungsrecht des Versicherers erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats, nachdem er von der Veräußerung Kenntnis erlangt, dasjenige des Erwerbers, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb bzw. nachdem er Kenntnis von dem Bestehen der Versicherung erlangt, ausgeübt wird. Der Erwerber kann nur mit sofortiger Wirkung, zum Ende des laufenden Versicherungsjahres oder der vereinbarten kürzeren Vertragsdauer, der Versicherer mit einer Frist von einem Monat kündigen. Legt der Erwerber bei der Zulassungsbehörde eine Versicherungsbestätigung vor, so gilt dies als Kündigung des übergegangenen Vertrags zum Beginn der neuen Versicherung. Ziffer 6.2.7 NrTeil I, Ziff. 3 7.3 und 4 7.4 sowie Ziffer 6.2.9 Ziff. 9 finden Anwendung.
3 11.3 Kündigt der Versicherer oder der Erwerber, gebührt dem Versicherer der auf die Zeit des Versicherungsschutzes entfallende anteilige Beitrag.
4 11.4 Wird nach Veräußerung bei demselben Versicherer, bei dem das veräußerte Fahrzeug versichert war, innerhalb von sechs Monaten ein Fahrzeug der gleichen Art und des gleichen Verwendungszwecks (Ersatzfahrzeug im Sinne der Tarifbestimmungen) versichert und die hierfür geschuldete erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, so gelten die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes bei Verzug mit der Folgeprämie. Ziffer 6.2.1 NrTeil I, Ziff. 4 1.4 Satz 2 sowie die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes bei Verzug mit der Erstprämie finden keine Anwendung. Wird das Versicherungsverhältnis in den Fällen des Satzes 1 gekündigt, so kann der Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
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Veräußerung. 1 1.10.1 Wird das Fahrzeug veräußert, so tritt der Erwerber in die Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers aus dem Versicherungsvertrag ein. Für den Beitrag, welcher auf das zur Zeit der Veräußerung laufende Versicherungsjahr entfällt, haften Veräußerer und Erwerber als Gesamtschuldner. Die Veräußerung ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
2 1.10.2 Im Falle der Veräußerung sind Versicherer und Erwerber berechtigt, den Versicherungsvertrag zu kündigen. Das Kündigungsrecht des Versicherers erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats, nachdem er von der Veräußerung Kenntnis erlangt, dasjenige des Erwerbers, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb bzw. nachdem er Kenntnis von dem Bestehen der Versicherung erlangt, ausgeübt wird. Der Erwerber kann nur mit sofortiger Wirkung, zum Ende des laufenden Versicherungsjahres oder der vereinbarten kürzeren Vertragsdauer, der Versicherer mit einer Frist von einem Monat kündigen. Legt der Erwerber bei der Zulassungsbehörde eine Versicherungsbestätigung vor, so gilt dies als Kündigung des übergegangenen Vertrags zum Beginn der neuen Versicherung. Ziffer 6.2.7 Nr. 3 1.7.2 und 4 sowie Ziffer 6.2.9 1.7.3 finden Anwendung.
3 1.10.3 Kündigt der Versicherer oder der Erwerber, gebührt dem Versicherer der auf die Zeit des Versicherungsschutzes entfallende anteilige Beitrag.
4 1.10.4 Wird nach Veräußerung bei demselben Versicherer, bei dem das veräußerte Fahrzeug versichert war, innerhalb von sechs Monaten ein Fahrzeug der gleichen Art und des gleichen Verwendungszwecks (Ersatzfahrzeug im Sinne der Tarifbestimmungen) versichert und die hierfür geschuldete erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, so gelten die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes bei Verzug mit der Folgeprämie. Ziffer 6.2.1 Nr. 4 Satz 2 sowie die Die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes bei Verzug mit der Erstprämie finden keine Anwendung. Wird das Versicherungsverhältnis in den Fällen des Satzes 1 gekündigt, so kann der Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.verlangen.
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Veräußerung. 1 11.1 Wird das Fahrzeug veräußert, so tritt der Erwerber in die Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers aus dem Versicherungsvertrag ein. Für den Beitrag, welcher auf das zur Zeit der Veräußerung laufende Versicherungsjahr entfällt, haften Veräußerer und Erwerber als Gesamtschuldner. Die Veräußerung ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
2 11.2 Im Falle der Veräußerung sind Versicherer und Erwerber berechtigt, den Versicherungsvertrag zu kündigen. Das Kündigungsrecht des Versicherers erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats, nachdem er von der Veräußerung Kenntnis erlangt, dasjenige des Erwerbers, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb bzw. nachdem er Kenntnis von dem Bestehen der Versicherung erlangt, ausgeübt wird. Der Erwerber kann nur mit sofortiger Wirkung, zum Ende des laufenden Versicherungsjahres oder der vereinbarten kürzeren Vertragsdauer, der Versicherer mit einer Frist von einem Monat kündigen. Legt der Erwerber bei der Zulassungsbehörde eine Versicherungsbestätigung vor, so gilt dies als Kündigung des übergegangenen Vertrags zum Beginn der neuen Versicherung. Teil I, Ziffer 6.2.7 Nr. 3 7.3 und 4 7.4 sowie Ziffer 6.2.9 9 finden Anwendung.
3 11.3 Kündigt der Versicherer oder der Erwerber, gebührt dem Versicherer der auf die Zeit des Versicherungsschutzes entfallende anteilige Beitrag.
4 11.4 Wird nach Veräußerung bei demselben Versicherer, bei dem das veräußerte Fahrzeug versichert war, innerhalb von sechs Monaten ein Fahrzeug der gleichen Art und des gleichen Verwendungszwecks (Ersatzfahrzeug im Sinne der Tarifbestimmungen) versichert und die hierfür geschuldete erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, so gelten die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes bei Verzug mit der Folgeprämie. Teil I, Ziffer 6.2.1 Nr. 4 1.4 Satz 2 sowie die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes bei Verzug mit der Erstprämie finden keine Anwendung. Wird das Versicherungsverhältnis in den Fällen des Satzes 1 gekündigt, so kann der Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
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