Veräußerungsgewinn Musterklauseln

Veräußerungsgewinn. „Veräußerungsgewinn“ ist der aus der Veräußerung der Immobilie(n) erzielte Kaufpreis, abzüglich Tilgungszahlungen und die Zahlung einer (etwaigen) Vorfälligkeitsentschädigung an die die Immobilien teilfinanzierende Bank; die von der Emittentin zu tragenden Veräußerungskosten, d.h. Kosten, Gebühren oder sonstigen Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Veräußerung der Immobilie(n) entstanden sind; hierunter können insbesondere fallen: Steuern und öffentliche Abgaben, z.B. die Grunderwerbsteuer und Grundbuchkosten; Provisionen, Courtage und Maklergebühren; Kosten für die Beauftragung externer Berater, z.B. Rechtsanwälte, Gutachter, Steuerberater; der nach einer etwaigen Gesetzesänderung ggf. anfallenden, voraussichtlichen Gewerbesteuerbelastung der Emittentin aus der Veräußerung der Immobilie(n).
Veräußerungsgewinn. Für Gesellschafter, die ihre Beteiligung in einem Betriebsvermögen halten, ist ein eventuell entstehender Veräußerungsgewinn der Gewerbesteuer sowie der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlags zu unterwerfen. Nach einer vorläufigen Prognose kann sich ein steuerlicher Veräußerungsgewinn in Höhe von rund 10,17 Mio. Euro nach den geschätzten Verkaufskosten ergeben.
Veräußerungsgewinn. Privates Veräußerungsgeschäft (§ 23 EStG) Gewerblicher Grundstückshandel (§ 15 EStG) Konzeptionsgemäß wird bei dem vorliegenden Beteiligungsangebot und einer angenommenen Haltedauer von Gesellschaftsanteilen an der Investmentgesellschaft für eine Zeitspanne von mehr als zehn Jahren weder die Veräußerung des Grundstücks noch die Veräußerung der Beteiligung an der Objektgesellschaft oder die Veräußerung eines Anteils an der Investmentgesellschaft einen gewerblichen Grundstückshandel begründen.
Veräußerungsgewinn. GAV Gewinnanteil OT-Pers. nat. Pers. OG-GmbH T-GmbH
Veräußerungsgewinn. Gewinnermittlung . 4444 bb) Anschaffungs- kosten 4449
Veräußerungsgewinn. Privates Veräußerungsgeschäft (§ 23 EStG) Gewerblicher Grundstückshandel (§ 15 EStG)

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  • Versicherungsschutz Der Versicherungsschutz der Haftpflichtversicherung umfasst die Erfüllung begründeter und die Abwehr unbegründeter Haftpflichtansprüche. Im Rahmen eines Schiedsverfahrens gilt dies aber nur, soweit dem Versicherer die Verfahrensführung, insbesondere die Auswahl des Schiedsrichters und die Schiedsverfahrensordnung, überlassen wird. Der Versicherungsschutz der Eigenschadenversicherung umfasst die Erstattung der Eigenschäden. Dies gilt nur, soweit der Haftpflichtanspruch, die Kosten der Sanierungs- und Kostentragungspflicht oder der Eigenschaden den vereinbarten Selbstbehalt übersteigt. Ist dies der Fall, wird der Selbstbehalt von der Haftpflichtsumme, den Kosten der Sanierungs- und Kostentragungspflicht oder dem Eigenschaden abgezogen. Der Versicherungsschutz in der Umweltschadenversicherung umfasst die Prüfung gesetzlicher Verpflichtungen, die Abwehr unberechtigter Inanspruchnahmen und die Freistellung von berechtigten Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen gegenüber einer Behörde oder einem sonstigen Dritten. Der Versicherungsschutz der Rechtsschutzversicherung umfasst die Erstattung der notwendigen Kosten.