Veräußerung. Der Verpfänder darf weder eine einzelne Transaktion noch eine Reihe von Transaktionen abschließen oder sich zu dessen Abschluss verpflichten (gleich ob verbunden oder nicht und gleich ob freiwillig oder unfreiwillig), die dazu dienen, einen der relevanten Maßgeblichen Verpfändeten Vermögenswerte zu verkaufen, zu vermieten, zu übertragen oder in sonstiger Weise zu veräußern, es sei denn, dies ist durch die Clearing- Bedingungen gestattet.
Veräußerung. Unter einer Veräußerung wird jede Eigentumsübertragung verstanden, der ein Rechtsgeschäft, in der Regel ein Kauf- vertrag, zugrunde liegt. Ebenso als Veräußerung gilt die so genannte vorweggenommene Erbfolge, d. h. der künftige Erbe erhält bereits zu Lebzeiten des Erblassers Nachlassgegenstände. Auch in diesem Fall beruht der Eigentumswechsel auf einer vertraglichen Vereinbarung. Weiterhin handelt es sich bei der Sicherungsübereignung ebenfalls um eine Veräußerung.
Veräußerung. 1 Wird das Fahrzeug veräußert, so tritt der Erwerber in die Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers aus dem Versicherungsvertrag ein. Für den Beitrag, welcher auf das zur Zeit der Veräußerung laufende Versicherungsjahr entfällt, haften Veräußerer und Erwerber als Gesamtschuldner. Die Veräußerung ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
2 Im Falle der Veräußerung sind Versicherer und Erwerber berechtigt, den Versicherungsvertrag zu kündigen. Das Kündigungsrecht des Versicherers erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats, nachdem er von der Veräußerung Kenntnis erlangt, dasjenige des Erwerbers, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb bzw. nachdem er Kenntnis von dem Bestehen der Versicherung erlangt, ausgeübt wird. Der Erwerber kann nur mit sofortiger Wirkung, zum Ende des laufenden Versicherungsjahres oder der vereinbarten kürzeren Vertragsdauer, der Versicherer mit einer Frist von einem Monat kündigen. Legt der Erwerber bei der Zulassungsbehörde eine Versicherungsbestätigung vor, so gilt dies als Kündigung des übergegangenen Vertrags zum Beginn der neuen Versicherung. Ziffer 6.2.7 Nr. 3 und 4 sowie Ziffer 6.2.9 finden Anwendung.
3 Kündigt der Versicherer oder der Erwerber, gebührt dem Versicherer der auf die Zeit des Versicherungsschutzes entfallende anteilige Beitrag.
4 Wird nach Veräußerung bei demselben Versicherer, bei dem das veräußerte Fahrzeug versichert war, innerhalb von sechs Monaten ein Fahrzeug der gleichen Art und des gleichen Verwendungszwecks (Ersatzfahrzeug im Sinne der Tarifbestimmungen) versichert und die hierfür geschuldete erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, so gelten die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes bei Verzug mit der Folgeprämie. Ziffer 6.2.1 Nr. 4 Satz 2 sowie die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes bei Verzug mit der Erstprämie finden keine Anwendung. Wird das Versicherungsverhältnis in den Fällen des Satzes 1 gekündigt, so kann der Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
Veräußerung. Der Grundstückseigentümer verpflichtet sich, den Netzbetreiber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn er über das Grundstück oder die Grundstücksteile, auf denen sich die TK-Linien befinden, dinglich verfügt oder einem Dritten ein vertragliches Nutzungsrecht (z. X. Xxxxx) am Grundstück einräumt. Bei einer Verfügung, Veräußerung oder Einräumung eines vertraglichen Nutzungsrechts weist der Grundstückseigentümer den Vertragspartner oder Erwerber auf das Vorhandensein von TK-Linien und das Bestehen dieses Mitbenutzungsvertrages hin. Unabhängig von dieser Hinweispflicht tritt der Rechtsnachfolger des Grundstückseigentümers in die sich aus diesem Mitbenutzungsvertrag ergebenen Rechte und Verpflichtungen anstelle des Grundstückseigentümers ein.
Veräußerung. Tod des Versicherungsnehmers
Veräußerung. Veräußert der Versicherungsnehmer das versicherte Fahrrad, endet der Versicherungsvertrag zu diesem Zeitpunkt. Sind mehrere Fahrräder über diesen Vertrag versichert, endet der Versicherungsschutz nur für die Fahrräder, die veräußert wurden.
Veräußerung. Der Verpfänder darf weder eine einzelne Transaktion noch eine Reihe von Transaktionen (gleich ob verbunden oder nicht und gleich ob freiwillig oder unfreiwillig) abschließen oder sich zu deren oder dessen Abschluss verpflichten, die dazu dienen, einen der relevanten Maßgeblichen Verpfändeten Vermögenswerte zu verkaufen, zu vermieten, zu übertragen oder in sonstiger Weise zu veräußern, es sei denn, dies ist durch die Clearing-Bedingungen und die Vereinbarung gestattet (solange kein Kündigungsgrund eingetreten ist). Der Drittpfandhalter darf keine Übertragung der Maßgeblichen Verpfändeten Vermögens- werte vom Luxemburger Basis-Clearing-Mitglied Pfanddepot gestatten, sofern dies nicht von den Clearing-Bedingungen oder dieser Vereinbarung zugelassen wird (solange kein Kündigungsgrund eingetreten ist). Mit Eintritt eines Kündigungsgrunds darf der Verpfänder die Maßgeblichen Verpfändeten Vermögenswerte nicht mehr veräußern und der Drittpfandhalter darf eine Übertragung von Maßgeblichen Verpfändeten Vermögenswerten vom Luxemburger Basis-Clearing-Mitglied Pfanddepot nicht mehr gestatten (es sei denn, mit dem Pfandnehmer wurde etwas anderes vereinbart) und der Pfandnehmer ist berechtigt, kann CBL über den Eintritt des Kündi- gungsgrundes zu benachrichtigen.
Veräußerung. 1. Bei Veräußerung sämtlicher im Geräteverzeichnis angeführten Sachen erlischt der Vertrag wegen Wegfalles des versicherten Interesses (§ 68 VersVG). Bei teilweiser Veräußerung wird der Vertrag nach Maßgabe des Wegfalles des versicherten Interesses eingeschränkt.
2. Die Rückgabe von geleasten oder gemieteten Sachen ist der Veräußerung gleichzusetzen.
3. Bei Veräußerung des gesamten Unternehmens sind die §§ 69 - 71 VersVG sinngemäß anzuwenden.
Veräußerung. Wird Vorbehaltsware vom Vertragspartner alleine oder zusammen mit anderen Waren veräußert, so tritt der Vertragspartner schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Xxxxx der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rängen vor dem Rest ab. XXXXXX nimmt die Abtretung an. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum von ARISTO steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der dem Anteilswert des Vertragspartners am Miteigentum entspricht. Der Wert der Ware bestimmt sich nach dem Listenpreis von XXXXXX unter Berücksichtigung eines angemessenen Gebraucht- nachlasses.
Veräußerung. Der Verkäufer veräußert dem Käufer zu Alleineigentum / zu je 1/2 Miteigentumsanteil :
a) den vorstehend in Ziffer (1) genannten Grundbesitz,
b) das gemäß Teil I Ziffer (4) b) der vorgenannten Tei- lungserklärung bestehende und dem vorgenannten Woh- nungseigentum Nr. zuzuweisende Sondernutzungsrecht an dem Kellerraum, der in dem als Anlage zur Teilungs- erklärung genommenen Aufteilungsplan mit der Nr. bezeichnet ist,
c) das gemäß Teil I Ziffer (4) f) der vorgenannten Tei- lungserklärung bestehende und dem vorgenannten Woh- nungseigentum Nr. zuzuweisende Sondernutzungsrecht an dem Kfz-Stellplatz, der in dem als Anlage zur Tei- lungserklärung genommenen Aufteilungsplan mit der Nr. ST bezeichnet ist,
d) das gemäß Ziffer (4) der vorgenannten Änderung der Tei- lungserklärung bestehende und dem vorgenannten Woh- nungseigentum Nr. zuzuweisende Sondernutzungsrecht Dachbodenraum an dem , der in dem als Anlage zur Ände- rung der Teilungserklärung genommenen Sondernutzungs- plan II mit der Nr. bezeichnet und mit der Farbe umrandet ist,(HINWEIS: NR. UND FARBE SIEHE SEITE 3 DER ÄNDERUNG DER TEILUNGSERKLÄRUNG)