Veräußerungsgewinne in Deutschland ansässiger Anleger (Aktien im Betriebsver- mögen) Musterklauseln

Veräußerungsgewinne in Deutschland ansässiger Anleger (Aktien im Betriebsver- mögen). Werden die Aktien im Betriebsvermögen gehalten, so richtet sich die Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung danach, ob der Anleger eine Kapitalgesellschaft, ein Einzelunternehmer oder eine Personengesellschaft ist: Im Falle einer UKapitalgesellschaftU als Anlegerin sind Veräußerungsgewinne grundsätzlich von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit. Veräußerungsgewinn ist der Betrag, um den der Veräu- ßerungspreis oder der an dessen Stelle tretende Wert nach Abzug der Veräußerungskosten den steuerlichen Buchwert im Zeitpunkt der Veräußerung übersteigt. Allerdings gelten 5% des Veräu- ßerungsgewinns pauschal als steuerlich nicht abzugsfähige Betriebsausgaben, so dass sie im Ergebnis der Besteuerung unterliegen. Tatsächlich entstandene Betriebsausgaben, die im Zu- sammenhang mit den Anteilen stehen, können, soweit sie nicht Veräußerungskosten sind, bei der Gewinnermittlung in voller Höhe abgezogen werden. Veräußerungsverluste und sonstige Wert- minderungen der Aktien können steuerlich nicht berücksichtigt werden. Sofern die Aktien von UEinzelunternehmernU gehalten werden, wird die Hälfte der Veräußerungs- gewinne besteuert. Entsprechend können nur die Hälfte der mit solchen Veräußerungsgewinnen zusammenhängenden Betriebsausgaben sowie nur die Hälfte eventueller Veräußerungsverluste steuerlich berücksichtigt werden. Zusätzlich unterliegt die Hälfte der Veräußerungsgewinne der Gewerbesteuer, wenn der Einzelunternehmer gewerbesteuerpflichtig ist. Die Gewerbesteuer wird jedoch, abhängig von der Höhe des kommunalen Steuersatzes und der persönlichen Belastungs- verhältnisse, vollständig oder teilweise auf die Einkommensteuer des Anlegers angerechnet. Ist der Anleger eine UPersonengesellschaftU, so hängt die Besteuerung davon ab, ob deren Gesell- schafter der Einkommen- oder Körperschaftsteuer unterliegen: Bei Gesellschaftern, die der Körperschaftsteuer unterliegen, sind Veräußerungsgewinne grund- sätzlich steuerbefreit (siehe oben “Veräußerungsgewinne in Deutschland ansässiger Anleger, die ihre Aktien im Betriebsvermögen halten - Kapitalgesellschaften”). Gesellschafter, die der Einkom- mensteuer unterliegen, haben die Hälfte der Veräußerungsgewinne zu versteuern (siehe oben unter “Veräußerungsgewinne in Deutschland ansässiger Anleger, die ihre Aktien im Betriebsver- mögen halten - Einzelunternehmer”). Hinsichtlich der Abziehbarkeit von mit Veräußerungsgewin- nen zusammenhängenden Betriebsausgaben und Veräußerungsverlusten gelten für körper- schaftsteuerpflic...

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  • Abwicklung Zeichnungsgelder für Anteilsklassen sollten bis zum Abrechnungstermin für Zeichnungen auf die im relevanten Antragsformular angegebenen Konten überwiesen werden. Zeichnungen von Anteilen einer Klasse erfolgen in der jeweiligen Währung der Anteilsklasse, es sei denn, die Geschäftsführungsmitglieder beschliessen, Zeichnungen in jeder frei konvertierbaren Währung zu akzeptieren, die von der Verwaltungsstelle anerkannt wird, in welchem Fall solche Zeichnungsgelder zum geltenden Wechselkurs in die entsprechende Währung umgetauscht werden, die der Verwaltungsstelle zugänglich ist, und die Umtauschkosten von den Zeichnungsgeldern abgezogen werden. Habenzinsen, die auf Zeichnungsgelder anfallen, die vor dem für diese geltenden Annahmeschluss eingegangen sind, sind dem Konto des betreffenden Fonds gutzuschreiben. Sollzinsen, die aufgrund des verspäteten Eingangs der Zeichnungsbeträge erhoben werden, werden nach Ermessen der Geschäftsführungsmitglieder dem Konto des entsprechenden Fonds belastet. Wenn Zeichnungsgelder beim ICAV nicht vor dem Abrechnungstermin für Zeichnungen eingehen, werden Anteile provisorisch zugeteilt, und das ICAV kann (vorbehaltlich der Beschränkungen im Abschnitt „Zusätzliche Informationen - Befugnisse zur Kreditaufnahme und Verpfändung“) vorübergehend einen Betrag leihen, der den Zeichnungsgeldern entspricht, und diesen gemäss Anlageziel und Anlagepolitik des ICAV investieren. Nach Eingang der Zeichnungsgelder wird das ICAV diese zur Rückzahlung des aufgenommenen Betrages verwenden und behält sich das Recht vor, von dem Anleger die Zahlung marktüblicher Zinsen auf die ausstehenden Zeichnungsgelder zu verlangen. Zudem behält sich das ICAV das Recht vor, die vorläufige Zuteilung von Anteilen unter diesen Umständen zu stornieren. Ferner muss der Anleger des ICA, dem Marketingberater und der Verwaltungsstelle jeglichen Schaden ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, dass der Anleger es versäumt hat, die Zeichnungsgelder fristgerecht zu überweisen. Zusätzlich kann das ICAV die Gesamtheit oder einen Teil des Bestands eines Anteilinhabers zurücknehmen und aus dem Erlös einen Verlust ausgleichen, der daraus entstanden ist, dass der Anleger den Zeichnungsbetrag nicht bis zum Abrechnungstermin für Zeichnungen gezahlt hat.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.