Platzierung Musterklauseln

Platzierung. Die Schuldverschreibungen können bei der Kreissparkasse Köln, Neumarkt 18-24, 50667 bezogen werden. Zahl- und Hinterlegungsstelle Die bestellte Zahlstelle für die Schuldverschreibungen ist die Kreissparkasse Köln, Neumarkt 18-24, 00000 Xxxx.
Platzierung. Der Veranstalter ist bemüht, dem Aussteller den gewünschten Stand zur Verfügung zu stel- len. Im Interesse einer optimalen Einteilung der Ausstellung kann der Veranstalter dem Aussteller jedoch jederzeit eine andere Fläche der gleichen Kategorie und Größe zuteilen. Der Aussteller muss damit rechnen, dass eine geringfügige Beschränkung des Standes auf- treten kann. Diese kann maximal in der Breite und Tiefe 10 cm betragen und berechtigt nicht zur Minderung der Standmiete.
Platzierung. Die Inhaberschuldverschreibungen können bei der Kreissparkasse Köln, Xxxxxxxx 00-00, 00000 Xxxx bezogen werden.
Platzierung. Die Schuldverschreibungen können bei der Die Sparkasse Bremen AG, Xx Xxxxx 0-0, 00000 Xxxxxx bezogen werden.
Platzierung. Platzierungswünsche können für Allgemeinstellen nicht angenommen werden. Nach Möglichkeit werden die Plakate wechselweise gleich günstig angebracht.
Platzierung. Die Schuldverschreibungen, die im Rahmen einer Emission unter diesem Angebotsprogramm emittiert werden, werden von der Emittentin platziert.
Platzierung. Die Schuldverschreibungen werden von der Norddeutsche Landesbank – Girozentrale –, Xxxxxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxxxx begeben. Sofern eine Platzierung durch ein oder mehrere Kreditinstitute erfolgt, wird dies in den Endgültigen Bedingun- gen angegeben.
Platzierung. 4.1 Die Platzierung wird vom MV eigenverantwortlich unter Berücksichtigung des Themas und der Gliederung der jeweiligen Veranstaltung sowie der zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten vorgenommen. In der Anmeldung geäußerte Platzierungswünsche werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Die zeitliche Reihenfolge des Ein- gangs der Anmeldung ist für die Platzierung nicht allein maßgebend. 4.2 Die Zulassung erfolgt durch die schriftliche Teilnahmebestätigung des MV mit Angabe des bereitgestellten Standes (Standbestätigung). Hierdurch wird der Teilnahmevertrag zwischen dem Aussteller und dem MV rechtsverbindlich abgeschlossen, sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde. Weicht der Inhalt der Standbestätigung vom Inhalt der Anmeldung des Ausstellers ab, so kommt der Vertrag nach Maßgabe der Standbestätigung zustande, es sei denn, dass der Aussteller binnen zwei Wochen schriftlich widerspricht.
Platzierung. (1) Hat der Auftraggeber keinen Platzierungswunsch für die Werbung geäußert, kommt der Vertrag durch die Bestätigung mit dem im Auftrag angegebenen Umfang zustande. Die Platzierung der Werbung wird im Einvernehmen mit dem Auftraggeber vorgenommen. Ist dieses nicht herstellbar, entscheidet die DZT nach billigem Ermessen und unter weitestgehender Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers. (2) Für die Platzierung von Werbung kommen ausschließlich die Flächen in Frage, die in der jeweils gültigen Preisliste der DZT und den technischen Richtlinien ausgewiesen sind.
Platzierung. 9.1. Die Leistungen von der Bienerei schließen das Abholen, den Transport und die Zustellung der Bienen ein. Die Beförderung erfolgt in der Regel auf dem der bestellten Leistungsart angemessenen Transportweg zum Emp- fänger. Die Verpflichtung zur Einhaltung einer bestimmten Lieferfrist ist nicht gegeben. Eine solche ist viel- mehr nur dann gegeben, wenn dies ausdrücklich, einzelvertraglich und schriftlich, vereinbart wurde. Zustellun- gen auf nicht landgebundene Inseln sind grundsätzlich von einer Lieferfrist ausgenommen. 9.2. Die beauftragte Xxxxxxx hat die Bereitstellung von Bienenvölkern, die nach allgemeinen und objektiven Krite- rien als gesund und als Wirtschaftsvölker einzustufen sind, sicherzustellen. Dazu werden die gesetzlichen Best- immungen sowie behördlichen Auflagen und Weisungen von der durch die Bienerei beauftragten Imkerei ein- gehalten. Die Bienenvölker werden für den gesamten Zeitraum des Vertrags bereitgestellt. 9.3. Die Beuten können auch ohne Anwesenheit des Kunden direkt an den vereinbarten Stellplatz fachgerecht ab- gestellt bzw. installiert werden und gelten damit als geliefert. Sie gelten mit ordnungs- und fachgerechtem Ab- stellen als zugestellt. 9.4. Leistungen, deren Annahme vom Auftraggeber verweigert wurde oder die aus anderen von der Bienerei nicht zu vertretenden Gründen nicht zugestellt werden konnten, werden mit einer Aufwandsentschädigung in Höhe von 500,00 Euro versehen. 9.5. Der Auftraggeber wird die erfolgte Ablieferung der Beuten mindestens in Textform (z.B. per E-Mail) bestäti- gen. 9.6. Der Transport erfolgt in Anlehnung an die Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport und zur Durch- führung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates (Tierschutztransportverordnung - TierSchTrV). Die Bie- nerei ist verantwortlich für alle nötigen Beschriftungen und Beschilderungen an der Beute. 9.7. Der Transport von Tieren durch die Bienerei beschränkt sich auf das Festland des Staatsgebiets der Bundesre- publik Deutschland. Eine Abholung oder Zustellung in anderen Ländern sowie von/auf Inseln ist ausgeschlossen. 9.8. Die Bienerei wird den Auftraggeber über die voraussichtliche Auslieferzeit informieren. Die Vertragsparteien werden den Ausliefertermin einvernehmlich abstimmen. Der Kunde stellt sicher, dass die vorgesehene Fläche zur Aufstellung für ein übliches Transportmittel zugänglich und für die Aufstellung wie vorbenannt geeignet ist. So sind befahrbare Zuwege ebenso erforderlich wie eine geeignete Ebene zur Aufstellung d...