Besteuerung von Veräußerungsgewinnen Musterklauseln

Besteuerung von Veräußerungsgewinnen. Hält der Anleger die Kapitalanlage im Privatvermögen, unterliegt der Veräußerungsgewinn unabhängig von der Hal- tedauer seit dem 01. Januar 2009 als Einkunft aus Kapitalvermögen ebenfalls der Abgeltungsteuer (§ 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG). Zur Höhe der Abgeltungsteuer sowie zum Verfahren des Steuerabzugs wird auf die obigen Erläuterungen verwiesen. Eine Verrechnung von Verlusten mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten sowie ein Verlustrücktrag (Ver- lustabzug nach § 10d EStG) sind ausgeschlossen. Verluste können jedoch grundsätzlich mit allen Einkünften aus Kapi- talerträgen verrechnet werden.
Besteuerung von Veräußerungsgewinnen. Die fortlaufenden Ausführungen gelten für Veräußerungen von Aktien, die bis zum 31. Dezember 2008 erworben wurden. Für Veräußerungen der Aktien, die ab dem 1. Januar 2009 erworben werden, sind ergänzend die im unten stehenden Abschnitt “-Änderung durch die Unternehmensteuerreform ab 2009“ dargestellten Änderungen zu berücksichtigen. Die Hälfte des Gewinns aus der Veräußerung von Aktien, die im Privatvermögen gehalten wurden, unterliegt der Einkommensteuer mit dem jeweiligen Einkommensteuersatz zuzüglich des Solidaritätszuschlags, wenn die Aktien innerhalb eines Jahres vor der Veräußerung erworben wurden. Bei Aktien, die einem Verwahrer nach § 5 Depotgesetz anvertraut sind, wird unterstellt, dass die zuerst angeschafften Aktien zuerst veräußert werden. Falls sämtliche Gewinne des Anlegers aus privaten Veräußerungsgeschäften im betreffenden Kalenderjahr insgesamt weniger als € 512 betragen, werden diese nicht besteuert. Ein Veräußerungsverlust kann nur mit im gleichen Kalenderjahr aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielten Gewinnen ausgeglichen oder, wenn dies mangels entsprechender Gewinne nicht möglich ist, unter bestimmten Voraussetzungen von positiven Veräußerungsgeschäften des Vorjahres und – vorbehaltlich verschiedener Einschränkungen – der Folgejahre abgezogen werden. Nach Ablauf der vorgenannten Ein-Jahres-Frist unterliegt bei im Privatvermögen gehaltenen Aktien die Hälfte des Veräußerungsgewinns nur dann der Besteuerung, wenn der Veräußerer oder – im Fall eines unentgeltlichen Erwerbs – sein Rechtsvorgänger zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von fünf Jahren vor der Veräußerung unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1% am Grundkapital der Gesellschaft beteiligt war. Werden die Aktien im Betriebsvermögen gehalten, so richtet sich die Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung danach, ob der Anleger eine Körperschaft, ein Einzelunternehmer oder eine Personengesellschaft ist:
Besteuerung von Veräußerungsgewinnen. Sofern die Beteiligung im Privatvermögen gehalten wird, unterliegt eine Veräußerung des Gesellschaftsanteils nach der zum Zeit- punkt der Prospektaufstellung geltenden Rechtslage grundsätzlich nicht der Besteu- erung, da ein Vorgang auf der Vermögens- ebene angenommen wird. Jedoch erfährt dieser Grundsatz eine Durchbrechung in §23 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Hiernach unterliegen auch Veräußerungen von Grundstücken der Besteuerung, die im Rahmen einer zehnjäh- rigen sogenannten Spekulationsfrist getätigt werden. Der Anteil an der Fondsgesellschaft steht dem direkten Anteil an einem Grund- stück gleich. Eine Änderung dieser Rege- lung war in der Vergangenheit geplant, ist jedoch nicht umgesetzt worden. Ausnahmsweise können bei einer Veräuße- rung der Gesellschaftsanteile oder der Im- mobilie steuerpflichtige Einkünfte anfallen, sofern eine Qualifikation als „gewerblicher Grundstückshandel“ vorzunehmen ist. So- weit ein gewerblicher Grundstückshandel gegeben ist, liegen in vollem Umfang ge- werbliche Einkünfte für den veräußernden Anleger vor, welche eine Gewerbesteuer- pflicht auslösen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung und der BFH-Rechtsprechung kommt bei der Prüfung, ob ein gewerblicher Grundstücks- handel vorliegt, der Zahl der veräußerten Ob- jekte und dem zeitlichen Abstand zwischen Grundstückserwerb und Veräußerung eine besondere Bedeutung zu. Gewerblichen Charakter erlangen die Verkäufe grundsätz- lich erst, wenn mehr als drei Objekte veräu- ßert werden sowie zwischen Grundstückser- werb und Veräußerung ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht. Dies wird von der Rechtsprechung bei einem Zeitraum von bis zu fünf Jahren stets angenommen. Diese Re- gelung gilt auch für den An- und Verkauf von „anderen Objekten“. Andere Objekte i.S.d. Verwaltung sind u.a. Mehrfamilienhäuser, Hotels, Büros, Fabriken und Pflegeheime. Nach dem wirtschaftlichen Konzept der Fondsgesellschaft und dem Gesellschafts- vertrag ist eine mittelbare und/oder unmit- telbare Veräußerung der Immobilie nicht vor Ablauf von 13 Jahren und acht Monaten vorgesehen. Daher wird die Betätigung der Fondsgesellschaft als nicht gewerblich ein- gestuft. Der Ausschluss des gewerblichen Grund- stückshandels für die Fondsgesellschaft schließt ein Vorliegen auf der Ebene des einzelnen Gesellschafters nicht aus. Bei der Abgrenzung des gewerblichen Grund- stückshandels von der privaten Vermö- gensverwaltung müssen alle Aktivitäten des Gesellschafters am Grundstücksmarkt ein- bezogen werden. Nach dem BMF-Schrei...
Besteuerung von Veräußerungsgewinnen. 15.4.1 Besteuerung von Veräußerungsgewinnen bei in Deutschland ansässigen Aktio- nären, die ihre Aktien im Privatvermögen halten
Besteuerung von Veräußerungsgewinnen. Tokenbasierte Schuldverschreibungen im Privatvermögen natürlicher Personen
Besteuerung von Veräußerungsgewinnen. In Deutschland ansässige Anleihegläubiger
Besteuerung von Veräußerungsgewinnen. 5.1. Veräußerungsgewinne in Deutschland ansässiger Anleger (Aktien im Privatvermö- gen)

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  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Beitrag und Versicherungsteuer Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.

  • Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls 6.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, – nach einer Störung des Betriebs oder – aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 mitversicherten Vermögens- schadens. Die Feststellung der Störung des Betriebs oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist. 6.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne der Ziffer 6.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden. 6.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, 6.3.1 dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebs oder eine behördliche Anord- nung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder 6.3.2 sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen. 6.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 6.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß Ziffer 6 vereinbarten Gesamtbetrags nur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 6.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmer entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. 6.5 Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Deckungssumme und der Jahres- höchstersatzleistung bis zu einem Gesamtbetrag von 100.000 Euro je Störung des Betriebs oder behördlicher Anordnung, pro Versicherungsjahr jedoch nur bis 200.000 Euro, ersetzt. Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Deckungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahrs die Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat. 6.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen – auch soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne der Ziffer 6.1 decken – zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste und dergleichen) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden versicherten Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 versicherten Vermögensschadens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.

  • Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene Werden Anteile an dem Fonds veräußert, unterliegt der Veräußerungsgewinn dem Abgeltungssatz von 25 Prozent. Erfüllt der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktienfonds im Sinne der Teilfreistellung, sind 30 Prozent der Veräußerungsgewinne steuerfrei. Aktienfonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedingungen fortlaufend mehr als 50 Prozent ihres Wertes bzw. Aktiv- vermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds im Sinne der Teilfreistellung, sind 15 Prozent der Veräußerungsgewinne steuerfrei. Mischfonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedingungen fortlaufend mindestens 25 Prozent ihres Wertes bzw. Aktiv- vermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds weder die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- noch für einen Mischfonds, ist auf die Veräußerungsgewinne keine Teilfreistellung anzuwenden. Sofern die Anteile in einem inländischen Depot verwahrt werden, nimmt die depotführende Stelle den Steuerabzug unter Berücksichtigung etwaiger Teilfreistellungen vor. Der Steuerabzug von 25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszu- schlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) kann durch die Vorlage eines ausreichenden Freistellungsauftrags bzw. einer NV-Bescheinigung vermieden werden. Werden sol- che Anteile von einem Privatanleger mit Verlust veräußert, dann ist der Verlust – ggf. reduziert aufgrund einer Teilfrei- stellung – mit anderen positiven Einkünften aus Kapital- vermögen verrechenbar. Sofern die Anteile in einem inlän- dischen Depot verwahrt werden und bei derselben depot- führenden Stelle im selben Kalenderjahr positive Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt wurden, nimmt die depotfüh- rende Stelle die Verlustverrechnung vor. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist der Ge- winn um die während der Besitzzeit angesetzten Vorab- pauschalen zu mindern.

  • Zinsänderungsrisiko Darunter versteht man die Möglichkeit, dass sich das Marktzinsniveau, das im Zeitpunkt der Begebung eines festverzinslichen Wertpapiers oder eines Geldmarktinstruments besteht, ändern kann. Änderungen des Marktzinsniveaus können sich unter anderem aus Änderungen der wirtschaftlichen Lage und der darauf reagierenden Politik der jeweiligen Notenbank ergeben. Steigen die Marktzinsen, so fallen i.d.R. die Kurse der festverzinslichen Wertpapiere bzw. Geldmarktinstrumente. Fällt dagegen das Marktzinsniveau, so tritt bei festverzinslichen Wertpapieren bzw. bei Geldmarktinstrumenten eine gegenläufige Kursentwicklung ein. In beiden Fällen führt die Kursentwicklung dazu, dass die Rendite des Wertpapiers in etwa dem Marktzins entspricht. Die Kursschwankungen fallen jedoch je nach Laufzeit des festverzinslichen Wertpapiers unterschiedlich aus. So haben festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten geringere Kursrisiken als solche mit längeren Laufzeiten. Festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten haben aber in der Regel gegenüber festverzinslichen Wertpapieren mit längeren Laufzeiten geringere Renditen. Marktbedingt kann das Zinsänderungsrisiko auch für Sichteinlagen und kündbare Einlagen in Form von negativen Habenzinsen oder sonstigen ungünstigen Konditionen schlagend werden, wobei letztere sowohl im positiven als auch im negativen Sinn einer erhöhten Änderungsfrequenz unterliegen können.

  • Umfang des Versicherungsschutzes Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt. Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 500 l/kg nicht übersteigt. Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9).

  • Änderungsangebot Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und der Sonderbedingungen werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlage- nen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektro- nischen Kommunikationsweg vereinbart (zum Beispiel das Online- Banking), können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden.

  • Was gilt als Versicherungsfall? Als Versicherungsfall gilt eine bereits eingetretene oder bevorstehende Änderung in den rechtlichen Verhältnissen des Versicherungsnehmers, die eine Beratung notwendig macht.

  • Geltungsbereich des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach § 1 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013 auf Europa. Für vorübergehende Aufenthalte außerhalb Europas besteht nach § 1 Nr. 3 Teil II AVB/KK 2013 Versicherungsschutz für die Dauer von jeweils bis zu sechs Monaten; in Erweiterung hierzu verlängert er sich, sofern ein Versicherungsfall eingetreten ist und die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann. Dies setzt voraus, dass sich der gewöhnliche Aufenthaltsort der versicherten Person in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befindet.

  • Beseitigung der Mehrfachversicherung a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist. Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht. b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlangen.