Common use of Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission Clause in Contracts

Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission. Die Emittentin beabsichtigt, mit Ausnahme der in den Bedingungen genannten Bekanntmachungen, keine Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission. Goldman Sachs beabsichtigt die Wertpapiere für die Zwecke der US-Einkommensteuer, wie im Ba- sisprospekt unter "Besteuerung in den Vereinigten Staaten von Amerika – Von der GSFCI ausgege- bene Wertpapiere - Wertpapiere, die für US-Steuerzwecke als Fremdkapital klassifiziert sind" be- schrieben, zu klassifizieren, wobei diese Beschreibung Einzelheiten für Nicht-US-Inhaber enthält, die für eine Befreiung von der US-Quellensteuer auf Kapital- und Zinszahlungen in Betracht kom- men. Diese Einordnung ist jedoch für die United States Internal Revenue Service ("IRS") nicht bin- dend und die IRS kann zu einer anderen Klassifizierung gelangen. Im Fall von Wertpapieren, die periodische Zinszahlungen vorsehen und die IRS der Klassifizierung nicht zustimmt, besteht das Ri- siko, dass die Zinszahlungen an den Wertpapierinhaber (einschließlich der Zinszahlungen bei Fällig- keit) mit einem Steuersatz von 30 % oder einem niedrigeren Satz, der in einem anwendbaren Ein- kommensteuerabkommen für eine "sonstige Einnahmequelle" oder in einer ähnlichen Bestimmung festgelegt ist, besteuert werden. Es werden keine zusätzlichen Beträge für diese Quellensteuer von der Emittentin oder der zuständigen Stelle für den Quellensteuerabzug gezahlt. Beträge, die bei Rück- zahlung oder Fälligkeit der Wertpapiere gezahlt werden, unterliegen voraussichtlich nicht der US- Quellensteuer und sofern die Emittentin (einschließlich eines mit ihr verbundenen Unternehmens) die zuständige Stelle für den Quellensteuerabzug ist, beabsichtigt die Emittentin nicht, einen Einbe- halt auf diese Beträge vorzunehmen. Wertpapierinhaber sollten hinsichtlich der US-steuerlichen Fol- gen beim Kauf, Halten und der Veräußerung der Wertpapiere ihren Steuerberater konsultieren.

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Samples: Final Terms, Endgültige Bedingungen, Endgültige Bedingungen

Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission. Die Emittentin beabsichtigt, mit Ausnahme der in den Bedingungen genannten Bekanntmachungen, keine Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission. Informationen in Bezug auf Abschnitt 871 (m) des US-Bundessteuergesetzes (Internal Revenue Code) Das US-Finanzministerium (US-Treasury Department) hat Vorschriften erlassen, gemäß derer gezahlte Dividenden oder als Dividenden eingestufte Zahlungen aus US-Quellen für bestimmte Finanzinstrumente entsprechend den Umständen insgesamt oder teilweise, als eine Dividendenäquivalente Zahlung betrachtet werden, die einer Quellensteuer in Höhe von 30% (vorbehaltlich eines niedrigeren Satzes im Fall eines entsprechenden Abkommens) unterliegt. Nach Auffassung der Emittentin unterfallen die Wertpapiere zum Zeitpunkt der Begebung nicht der Quellensteuer nach diesen Vorschriften. In bestimmten Fällen ist es aber im Hinblick auf eine Kombination von Transaktionen, die so behandelt werden, als würden sie miteinander in Verbindung stehen, auch wenn sie eigentlich keiner Einbehaltung der Quellensteuer unterliegen, möglich, dass Nicht-US-Inhaber der Besteuerung gemäß dieser Vorschriften unterfallen. Nicht-US-Inhaber sollten ihren Steuerberater bezüglich der Anwendbarkeit dieser Vorschriften, nachträglich veröffentlichter offiziellen Bestimmungen/Richtlinien und bezüglich jeglicher anderer möglicher alternativen Einordnung ihrer Wertpapiere für US-amerikanische Bundeseinkommensteuerzwecke zu Rate ziehen (siehe hierzu auch den Abschnitt „Besteuerung in den Vereinigten Staaten von Amerika - Ausschüttungsgleiche Zahlungen“ im Basisprospekt, der eine ausführlichere Darstellung der Anwendbarkeit des Abschnitts 871 (m) auf die Wertpapiere enthält). Goldman Sachs beabsichtigt die Wertpapiere für die Zwecke der US-Einkommensteuer, wie im Ba- sisprospekt Basisprospekt unter "Besteuerung in den Vereinigten Staaten von Amerika - Von der GSFCI ausgege- bene ausgegebene Wertpapiere - Wertpapiere, die für US-Steuerzwecke als Fremdkapital klassifiziert sind" be- schriebenbeschrieben, zu klassifizieren, wobei diese Beschreibung Einzelheiten für Nicht-US-Inhaber enthält, die für eine Befreiung von der US-Quellensteuer auf Kapital- und Zinszahlungen in Betracht kom- men. Diese Einordnung ist jedoch für die United States Internal Revenue Service ("IRS") nicht bin- dend bindend und die IRS kann zu einer anderen Klassifizierung gelangen. Im Fall von Wertpapieren, die periodische Zinszahlungen vorsehen und die IRS der Klassifizierung nicht zustimmt, besteht das Ri- sikoRisiko, dass die Zinszahlungen an den Wertpapierinhaber (einschließlich der Zinszahlungen bei Fällig- keitFälligkeit) mit einem Steuersatz von 30 % oder einem niedrigeren Satz, der in einem anwendbaren Ein- kommensteuerabkommen Einkommensteuerabkommen für eine "sonstige Einnahmequelle" oder in einer ähnlichen Bestimmung festgelegt ist, besteuert werden. Es werden Die Emittentin wird keine zusätzlichen Beträge für diese Quellensteuer von der Emittentin oder der zuständigen Stelle für den Quellensteuerabzug gezahltzahlen. Beträge, die bei Rück- zahlung Rückzahlung oder Fälligkeit der Wertpapiere gezahlt werden, unterliegen voraussichtlich nicht der US- US-Quellensteuer und die Emittentin beabsichtigt nicht, einen Einbehalt auf diese Beträge vorzunehmen, sofern die Emittentin (einschließlich eines mit ihr verbundenen Unternehmens) die zuständige Stelle für den Quellensteuerabzug ist, beabsichtigt die Emittentin nicht, einen Einbe- halt auf diese Beträge vorzunehmen. Wertpapierinhaber sollten hinsichtlich der US-steuerlichen Fol- gen Folgen beim Kauf, Halten und der Veräußerung der Wertpapiere ihren Steuerberater konsultieren.

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Samples: Endgültige Bedingungen, Endgültige Bedingungen, Endgültige Bedingungen

Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission. Die Emittentin beabsichtigt, mit Ausnahme der in den Bedingungen genannten Bekanntmachungen, keine Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission. Informationen in Bezug auf Abschnitt 871 (m) des US-Bundessteuergesetzes (Internal Revenue Code) Das US-Finanzministerium (US-Treasury Department) hat Vorschriften erlassen, gemäß derer gezahlte Dividenden oder als Dividenden eingestufte Zahlungen aus US-Quellen für bestimmte Finanzinstrumente entsprechend den Umständen insgesamt oder teilweise, als eine Dividendenäquivalente Zahlung betrachtet werden, die einer Quellensteuer in Höhe von 30% (vorbehaltlich eines niedrigeren Satzes im Fall eines entsprechenden Abkommens) unterliegt. Nach Auffassung der Emittentin unterfallen die Wertpapiere zum Zeitpunkt der Begebung nicht der Quellensteuer nach diesen Vorschriften. In bestimmten Fällen ist es aber im Hinblick auf eine Kombination von Transaktionen, die so behandelt werden, als würden sie miteinander in Verbindung stehen, auch wenn sie eigentlich keiner Einbehaltung der Quellensteuer unterliegen, möglich, dass Nicht-US-Inhaber der Besteuerung gemäß dieser Vorschriften unterfallen. Nicht-US-Inhaber sollten ihren Steuerberater bezüglich der Anwendbarkeit dieser Vorschriften, nachträglich veröffentlichter offiziellen Bestimmungen/Richtlinien und bezüglich jeglicher anderer möglicher alternativen Einordnung ihrer Wertpapiere für US-amerikanische Bundeseinkommensteuerzwecke zu Rate ziehen (siehe hierzu auch den Abschnitt „Besteuerung in den Vereinigten Staaten von Amerika - Ausschüttungsgleiche Zahlungen“ im Basisprospekt, der eine ausführlichere Darstellung der Anwendbarkeit des Abschnitts 871 (m) auf die Wertpapiere enthält). Goldman Sachs beabsichtigt hat festgestellt, dass ein nicht unerhebliches Risiko besteht, dass die Wertpapiere für die Zwecke der US-EinkommensteuerEinkommensteuer nicht als Fremdkapital, sondern als Termin- bzw. Derivatkontrakt behandelt werden. In Anbetracht dieser Tatsache beabsichtigt Goldman Sachs, die Wertpapiere, so zu behandeln, wie dies im Ba- sisprospekt Basisprospekt unter "Besteuerung in den Vereinigten Staaten von Amerika - Von der GSFCI ausgege- bene ausgegebene Wertpapiere - Wertpapiere, die für US-US- Steuerzwecke nicht als Fremdkapital klassifiziert sind" be- schriebenbeschrieben ist. Wenn die Wertpapiere eine periodische Zinszahlung vorsehen, zu klassifizieren, wobei diese Beschreibung Einzelheiten für Nicht-US-Inhaber enthält, die für eine Befreiung von ist aufgrund der Unsicherheit hinsichtlich der Behandlung der US-Quellensteuer auf Kapital- und Zinszahlungen in Betracht kom- men. Diese Einordnung ist jedoch für die United States Internal Revenue Service ("IRS") nicht bin- dend und die IRS kann zu einer anderen Klassifizierung gelangen. Im Fall von unter Wertpapieren, die periodische Zinszahlungen vorsehen nicht als Fremdkapital eingestuft werden, zu erwarten, dass eine für den Quellensteuerabzug zuständige Stelle (und die IRS der Klassifizierung nicht zustimmtEmittentin, besteht das Ri- siko, dass wenn sie die Zinszahlungen an zuständige Stelle für den Wertpapierinhaber (einschließlich der Zinszahlungen bei Fällig- keitQuellensteuerabzug ist) mit einem Steuersatz einen Satz von 30 % oder einem einen niedrigeren Satz, der in einem anwendbaren Ein- kommensteuerabkommen Einkommensteuerabkommen für eine "sonstige Einnahmequelle" oder in einer ähnlichen Bestimmung festgelegt ist, besteuert werdenauf Zinszahlungen im Zusammenhang mit den Wertpapieren einbehalten wird. Es werden Die Emittentin wird keine zusätzlichen Beträge für diese eine derart einbehaltene Quellensteuer von der Emittentin oder der zuständigen Stelle für den Quellensteuerabzug gezahltzahlen. Beträge, die bei Rück- zahlung Rückzahlung oder Fälligkeit der Wertpapiere gezahlt werden, unterliegen voraussichtlich nicht der US- US-Quellensteuer und die Emittentin beabsichtigt nicht, einen Einbehalt auf diese Beträge vorzunehmen, sofern die Emittentin (einschließlich eines mit ihr verbundenen Unternehmens) die zuständige Stelle für den Quellensteuerabzug ist, beabsichtigt die Emittentin nicht, einen Einbe- halt auf diese Beträge vorzunehmen. Wertpapierinhaber sollten hinsichtlich der US-steuerlichen Fol- gen Folgen beim Kauf, Halten und der Veräußerung der Wertpapiere ihren Steuerberater konsultieren.

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Samples: Endgültige Bedingungen, Endgültige Bedingungen, Endgültige Bedingungen

Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission. Die Emittentin beabsichtigt, mit Ausnahme der in den Bedingungen genannten Bekanntmachungen, keine Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission. Goldman Sachs beabsichtigt die Wertpapiere für die Zwecke der US-Einkommensteuer, wie im Ba- sisprospekt unter "Besteuerung in den Vereinigten Staaten von Amerika – Von der GSFCI ausgege- bene Wertpapiere - Wertpapiere, die für US-Steuerzwecke als Fremdkapital klassifiziert sind" be- schrieben, zu klassifizieren, wobei diese Beschreibung Einzelheiten für Nicht-US-Inhaber enthält, die für eine Befreiung von der US-Quellensteuer auf Kapital- und Zinszahlungen in Betracht kom- men. Diese Einordnung ist jedoch für die United States Internal Revenue Service ("IRS") nicht bin- dend und die IRS kann zu einer anderen Klassifizierung gelangen. Im Fall von Wertpapieren, die periodische Zinszahlungen vorsehen und die IRS der Klassifizierung nicht zustimmt, besteht das Ri- siko, dass die Zinszahlungen an den Wertpapierinhaber (einschließlich der Zinszahlungen bei Fällig- keit) mit einem Steuersatz von 30 % oder einem niedrigeren Satz, der in einem anwendbaren Ein- kommensteuerabkommen für eine "sonstige Einnahmequelle" oder in einer ähnlichen Bestimmung festgelegt ist, besteuert werden. Es werden keine zusätzlichen Beträge für diese Quellensteuer von der Emittentin oder der zuständigen Stelle für den Quellensteuerabzug gezahlt. Beträge, die bei Rück- zahlung oder Fälligkeit der Wertpapiere gezahlt werden, unterliegen voraussichtlich nicht der US- Quellensteuer und sofern die Emittentin (einschließlich eines mit ihr verbundenen Unternehmens) die zuständige Stelle für den Quellensteuerabzug ist, beabsichtigt die Emittentin nicht, einen Einbe- halt auf diese Beträge vorzunehmen. Wertpapierinhaber sollten hinsichtlich der US-steuerlichen Fol- gen beim Kauf, Halten und der Veräußerung der Wertpapiere ihren Steuerberater konsultieren.

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Samples: Endgültige Bedingungen, Step Up & Step Down Securities, Step Up & Step Down Securities

Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission. Die Emittentin beabsichtigt, mit Ausnahme der in den Bedingungen genannten Bekanntmachungen, keine Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission. Informationen in Bezug auf Abschnitt 871 (m) des US-Bundessteuergesetzes (Internal Revenue Code) Das US-Finanzministerium (US-Treasury Department) hat Vorschriften erlassen, gemäß derer ge- zahlte Dividenden oder als Dividenden eingestufte Zahlungen aus US-Quellen für bestimmte Finan- zinstrumente entsprechend den Umständen insgesamt oder teilweise, als eine Dividendenäquivalente Zahlung betrachtet werden, die einer Quellensteuer in Höhe von 30% (vorbehaltlich eines niedrigeren Satzes im Fall eines entsprechenden Abkommens) unterliegt. Nach Auffassung der Emittentin unter- fallen die Wertpapiere zum Zeitpunkt der Begebung nicht der Quellensteuer nach diesen Vorschrif- ten. In bestimmten Fällen ist es aber im Hinblick auf eine Kombination von Transaktionen, die so behandelt werden, als würden sie miteinander in Verbindung stehen, auch wenn sie eigentlich keiner Einbehaltung der Quellensteuer unterliegen, möglich, dass Nicht-US-Inhaber der Besteuerung gemäß dieser Vorschriften unterfallen. Nicht-US-Inhaber sollten ihren Steuerberater bezüglich der Anwend- barkeit dieser Vorschriften, nachträglich veröffentlichter offiziellen Bestimmungen/Richtlinien und bezüglich jeglicher anderer möglicher alternativen Einordnung ihrer Wertpapiere für US-amerikani- sche Bundeseinkommensteuerzwecke zu Rate ziehen (siehe hierzu auch den Abschnitt „Besteuerung in den Vereinigten Staaten von Amerika - Ausschüttungsgleiche Zahlungen“ im Basisprospekt, der eine ausführlichere Darstellung der Anwendbarkeit des Abschnitts 871 (m) auf die Wertpapiere ent- hält). Goldman Sachs beabsichtigt hat festgestellt, dass ein nicht unerhebliches Risiko besteht, dass die Wertpapiere für die Zwecke der US-EinkommensteuerEinkommensteuer nicht als Fremdkapital, sondern als Termin- bzw. Derivatkon- trakt behandelt werden. In Anbetracht dieser Tatsache beabsichtigt Goldman Sachs, die Wertpapiere, so zu behandeln, wie dies im Ba- sisprospekt Basisprospekt unter "Besteuerung in den Vereinigten Staaten von Amerika – Von Ame- xxxx - Xxx der GSFCI ausgege- bene ausgegebene Wertpapiere - Wertpapiere, die für US-Steuerzwecke nicht als Fremdkapital klassifiziert sind" be- schriebenbeschrieben ist. Wenn die Wertpapiere eine periodische Zinszahlung vorsehen, zu klassifizieren, wobei diese Beschreibung Einzelheiten für Nicht-US-Inhaber enthält, die für eine Befreiung von ist aufgrund der Unsicherheit hinsichtlich der Behandlung der US-Quellensteuer auf Kapital- und Zinszahlungen in Betracht kom- men. Diese Einordnung ist jedoch für die United States Internal Revenue Service ("IRS") nicht bin- dend und die IRS kann zu einer anderen Klassifizierung gelangen. Im Fall von Zins- zahlungen unter Wertpapieren, die periodische Zinszahlungen vorsehen nicht als Fremdkapital eingestuft werden, zu erwarten, dass eine für den Quellensteuerabzug zuständige Stelle (und die IRS der Klassifizierung nicht zustimmtEmittentin, besteht das Ri- siko, dass wenn sie die Zinszahlungen an zuständige Stelle für den Wertpapierinhaber (einschließlich der Zinszahlungen bei Fällig- keitQuellensteuerabzug ist) mit einem Steuersatz einen Satz von 30 % oder einem einen niedrigeren Satz, der in einem anwendbaren Ein- kommensteuerabkommen anwend- baren Einkommensteuerabkommen für eine "sonstige Einnahmequelle" oder in einer ähnlichen Bestimmung Be- stimmung festgelegt ist, besteuert werdenauf Zinszahlungen im Zusammenhang mit den Wertpapieren einbehalten wird. Es werden Die Emittentin wird keine zusätzlichen Beträge für diese eine derart einbehaltene Quellensteuer von der Emittentin oder der zuständigen Stelle für den Quellensteuerabzug gezahltzah- len. Beträge, die bei Rück- zahlung Rückzahlung oder Fälligkeit der Wertpapiere gezahlt werden, unterliegen voraussichtlich vo- raussichtlich nicht der US- US-Quellensteuer und die Emittentin beabsichtigt nicht, einen Einbehalt auf diese Beträge vorzunehmen, sofern die Emittentin (einschließlich eines mit ihr verbundenen UnternehmensUnter- nehmens) die zuständige Stelle für den Quellensteuerabzug ist, beabsichtigt die Emittentin nicht, einen Einbe- halt auf diese Beträge vorzunehmen. Wertpapierinhaber sollten hinsichtlich hinsicht- lich der US-steuerlichen Fol- gen Folgen beim Kauf, Halten und der Veräußerung der Wertpapiere ihren Steuerberater Steu- erberater konsultieren.

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Samples: Endgültige Bedingungen, Endgültige Bedingungen, Endgültige Bedingungen

Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission. Die Emittentin beabsichtigt, mit Ausnahme der in den Bedingungen genannten Bekanntmachungen, keine Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission. Informationen in Bezug auf Abschnitt 871 (m) des US-Bundessteuergesetzes (Internal Revenue Code) Das US-Finanzministerium (US-Treasury Department) hat Vorschriften erlassen, gemäß derer ge- zahlte Dividenden oder als Dividenden eingestufte Zahlungen aus US-Quellen für bestimmte Finan- zinstrumente entsprechend den Umständen insgesamt oder teilweise, als eine Dividendenäquivalente Zahlung betrachtet werden, die einer Quellensteuer in Höhe von 30% (vorbehaltlich eines niedrigeren Satzes im Fall eines entsprechenden Abkommens) unterliegt. Nach Auffassung der Emittentin unter- fallen die Wertpapiere zum Zeitpunkt der Begebung nicht der Quellensteuer nach diesen Vorschrif- ten. In bestimmten Fällen ist es aber im Hinblick auf eine Kombination von Transaktionen, die so behandelt werden, als würden sie miteinander in Verbindung stehen, auch wenn sie eigentlich keiner Einbehaltung der Quellensteuer unterliegen, möglich, dass Nicht-US-Inhaber der Besteuerung gemäß dieser Vorschriften unterfallen. Nicht-US-Inhaber sollten ihren Steuerberater bezüglich der Anwend- barkeit dieser Vorschriften, nachträglich veröffentlichter offiziellen Bestimmungen/Richtlinien und bezüglich jeglicher anderer möglicher alternativen Einordnung ihrer Wertpapiere für US- amerikanische Bundeseinkommensteuerzwecke zu Rate ziehen (siehe hierzu auch den Abschnitt „Besteuerung in den Vereinigten Staaten von Amerika - Ausschüttungsgleiche Zahlungen“ im Ba- sisprospekt, der eine ausführlichere Darstellung der Anwendbarkeit des Abschnitts 871 (m) auf die Wertpapiere enthält). Goldman Sachs beabsichtigt die Wertpapiere für die Zwecke der US-Einkommensteuer, wie im Ba- sisprospekt unter "Besteuerung in den Vereinigten Staaten von Amerika - Von der GSFCI ausgege- bene Wertpapiere - Wertpapiere, die für US-Steuerzwecke als Fremdkapital klassifiziert sind" be- schrieben, zu klassifizieren, wobei diese Beschreibung Einzelheiten für Nicht-US-Inhaber enthält, die für eine Befreiung von der US-Quellensteuer auf Kapital- und Zinszahlungen in Betracht kom- men. Diese Einordnung ist jedoch für die United States Internal Revenue Service Ser- vice ("IRS") nicht bin- dend bindend und die IRS kann zu einer anderen Klassifizierung gelangen. Im Fall von Wertpapieren, die periodische Zinszahlungen vorsehen und die IRS der Klassifizierung nicht zustimmtzu- stimmt, besteht das Ri- sikoRisiko, dass die Zinszahlungen an den Wertpapierinhaber (einschließlich der Zinszahlungen bei Fällig- keitFälligkeit) mit einem Steuersatz von 30 % oder einem niedrigeren Satz, der in einem anwendbaren Ein- kommensteuerabkommen Einkommensteuerabkommen für eine "sonstige Einnahmequelle" oder in einer ähnlichen Bestimmung festgelegt ist, besteuert werden. Es werden Die Emittentin wird keine zusätzlichen Beträge Be- träge für diese Quellensteuer von der Emittentin oder der zuständigen Stelle für den Quellensteuerabzug gezahltzahlen. Beträge, die bei Rück- zahlung Rückzahlung oder Fälligkeit der Wertpapiere gezahlt werden, unterliegen voraussichtlich nicht der US- US-Quellensteuer und die Emittentin beabsich- tigt nicht, einen Einbehalt auf diese Beträge vorzunehmen, sofern die Emittentin (einschließlich eines mit ihr verbundenen Unternehmens) die zuständige Stelle für den Quellensteuerabzug ist, beabsichtigt die Emittentin nicht, einen Einbe- halt auf diese Beträge vorzunehmen. Wertpapierinhaber Wertpapi- erinhaber sollten hinsichtlich der US-steuerlichen Fol- gen Folgen beim Kauf, Halten und der Veräußerung der Wertpapiere ihren Steuerberater konsultieren.

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Samples: Endgültige Bedingungen, Endgültige Bedingungen, Endgültige Bedingungen

Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission. Die Emittentin beabsichtigt, mit Ausnahme der in den Bedingungen genannten Bekanntmachungen, keine Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission. Informationen in Bezug auf Abschnitt 871 (m) des US-Bundessteuergesetzes (Internal Revenue Code) Das US-Finanzministerium (US-Treasury Department) hat Vorschriften erlassen, gemäß derer ge- zahlte Dividenden oder als Dividenden eingestufte Zahlungen aus US-Quellen für bestimmte Finan- zinstrumente entsprechend den Umständen insgesamt oder teilweise, als eine Dividendenäquivalente Zahlung betrachtet werden, die einer Quellensteuer in Höhe von 30% (vorbehaltlich eines niedrigeren Satzes im Fall eines entsprechenden Abkommens) unterliegt. Nach Auffassung der Emittentin unter- fallen die Wertpapiere zum Zeitpunkt der Begebung nicht der Quellensteuer nach diesen Vorschrif- ten. In bestimmten Fällen ist es aber im Hinblick auf eine Kombination von Transaktionen, die so behandelt werden, als würden sie miteinander in Verbindung stehen, auch wenn sie eigentlich keiner Einbehaltung der Quellensteuer unterliegen, möglich, dass Nicht-US-Inhaber der Besteuerung gemäß dieser Vorschriften unterfallen. Nicht-US-Inhaber sollten ihren Steuerberater bezüglich der Anwend- barkeit dieser Vorschriften, nachträglich veröffentlichter offiziellen Bestimmungen/Richtlinien und bezüglich jeglicher anderer möglicher alternativen Einordnung ihrer Wertpapiere für US-amerikani- sche Bundeseinkommensteuerzwecke zu Rate ziehen (siehe hierzu auch den Abschnitt „Besteuerung in den Vereinigten Staaten von Amerika - Ausschüttungsgleiche Zahlungen“ im Basisprospekt, der eine ausführlichere Darstellung der Anwendbarkeit des Abschnitts 871 (m) auf die Wertpapiere ent- hält). Goldman Sachs beabsichtigt die Wertpapiere für die Zwecke der US-Einkommensteuer, wie im Ba- sisprospekt unter "Besteuerung in den Vereinigten Staaten von Amerika - Von der GSFCI ausgege- bene Wertpapiere - Wertpapiere, die für US-Steuerzwecke als Fremdkapital klassifiziert sind" be- schrieben, zu klassifizieren, wobei diese Beschreibung Einzelheiten für Nicht-US-Inhaber enthält, die für eine Befreiung von der US-Quellensteuer auf Kapital- und Zinszahlungen in Betracht kom- men. Diese Einordnung ist jedoch für die United States Internal Revenue Service Ser- vice ("IRS") nicht bin- dend bindend und die IRS kann zu einer anderen Klassifizierung gelangen. Im Fall von Wertpapieren, die periodische Zinszahlungen vorsehen und die IRS der Klassifizierung nicht zustimmtzu- stimmt, besteht das Ri- sikoRisiko, dass die Zinszahlungen an den Wertpapierinhaber (einschließlich der Zinszahlungen bei Fällig- keitFälligkeit) mit einem Steuersatz von 30 % oder einem niedrigeren Satz, der in einem anwendbaren Ein- kommensteuerabkommen Einkommensteuerabkommen für eine "sonstige Einnahmequelle" oder in einer ähnlichen Bestimmung festgelegt ist, besteuert werden. Es werden Die Emittentin wird keine zusätzlichen Beträge Be- träge für diese Quellensteuer von der Emittentin oder der zuständigen Stelle für den Quellensteuerabzug gezahltzahlen. Beträge, die bei Rück- zahlung Rückzahlung oder Fälligkeit der Wertpapiere gezahlt werden, unterliegen voraussichtlich nicht der US- US-Quellensteuer und die Emittentin beabsich- tigt nicht, einen Einbehalt auf diese Beträge vorzunehmen, sofern die Emittentin (einschließlich eines mit ihr verbundenen Unternehmens) die zuständige Stelle für den Quellensteuerabzug ist, beabsichtigt die Emittentin nicht, einen Einbe- halt auf diese Beträge vorzunehmen. Wertpapierinhaber Wertpapi- erinhaber sollten hinsichtlich der US-steuerlichen Fol- gen Folgen beim Kauf, Halten und der Veräußerung der Wertpapiere ihren Steuerberater konsultieren.

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Samples: Endgültige Bedingungen, Endgültige Bedingungen, Endgültige Bedingungen

Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission. Die Emittentin beabsichtigt, mit Ausnahme der in den Bedingungen genannten Bekanntmachungen, keine Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission. Informationen in Bezug auf Abschnitt 871 (m) des US-Bundessteuergesetzes (Internal Revenue Code) Das US-Finanzministerium (US-Treasury Department) hat Vorschriften erlassen, gemäß derer ge- zahlte Dividenden oder als Dividenden eingestufte Zahlungen aus US-Quellen für bestimmte Finan- zinstrumente entsprechend den Umständen insgesamt oder teilweise, als eine Dividendenäquivalente Zahlung betrachtet werden, die einer Quellensteuer in Höhe von 30% (vorbehaltlich eines niedrigeren Satzes im Fall eines entsprechenden Abkommens) unterliegt. Nach Auffassung der Emittentin unter- fallen die Wertpapiere zum Zeitpunkt der Begebung nicht der Quellensteuer nach diesen Vorschrif- ten. In bestimmten Fällen ist es aber im Hinblick auf eine Kombination von Transaktionen, die so behandelt werden, als würden sie miteinander in Verbindung stehen, auch wenn sie eigentlich keiner Einbehaltung der Quellensteuer unterliegen, möglich, dass Nicht-US-Inhaber der Besteuerung gemäß dieser Vorschriften unterfallen. Nicht-US-Inhaber sollten ihren Steuerberater bezüglich der Anwend- barkeit dieser Vorschriften, nachträglich veröffentlichter offiziellen Bestimmungen/Richtlinien und bezüglich jeglicher anderer möglicher alternativen Einordnung ihrer Wertpapiere für US- amerikanische Bundeseinkommensteuerzwecke zu Rate ziehen (siehe hierzu auch den Abschnitt „Besteuerung in den Vereinigten Staaten von Amerika - Ausschüttungsgleiche Zahlungen“ im Ba- sisprospekt, der eine ausführlichere Darstellung der Anwendbarkeit des Abschnitts 871 (m) auf die Wertpapiere enthält). Goldman Sachs beabsichtigt hat festgestellt, dass ein nicht unerhebliches Risiko besteht, dass die Wertpapiere für die Zwecke der US-EinkommensteuerEinkommensteuer nicht als Fremdkapital, sondern als Termin- bzw. Derivatkon- trakt behandelt werden. In Anbetracht dieser Tatsache beabsichtigt Goldman Sachs, die Wertpapiere, so zu behandeln, wie dies im Ba- sisprospekt Basisprospekt unter "Besteuerung in den Vereinigten Staaten von Amerika – Von Ame- xxxx - Xxx der GSFCI ausgege- bene ausgegebene Wertpapiere - Wertpapiere, die für US-Steuerzwecke nicht als Fremdkapital klassifiziert sind" be- schriebenbeschrieben ist. Wenn die Wertpapiere eine periodische Zinszahlung vorsehen, zu klassifizieren, wobei diese Beschreibung Einzelheiten für Nicht-US-Inhaber enthält, die für eine Befreiung von ist aufgrund der Unsicherheit hinsichtlich der Behandlung der US-Quellensteuer auf Kapital- und Zinszahlungen in Betracht kom- men. Diese Einordnung ist jedoch für die United States Internal Revenue Service ("IRS") nicht bin- dend und die IRS kann zu einer anderen Klassifizierung gelangen. Im Fall von Zins- zahlungen unter Wertpapieren, die periodische Zinszahlungen vorsehen nicht als Fremdkapital eingestuft werden, zu erwarten, dass eine für den Quellensteuerabzug zuständige Stelle (und die IRS der Klassifizierung nicht zustimmtEmittentin, besteht das Ri- siko, dass wenn sie die Zinszahlungen an zuständige Stelle für den Wertpapierinhaber (einschließlich der Zinszahlungen bei Fällig- keitQuellensteuerabzug ist) mit einem Steuersatz einen Satz von 30 % oder einem einen niedrigeren Satz, der in einem anwendbaren Ein- kommensteuerabkommen anwend- baren Einkommensteuerabkommen für eine "sonstige Einnahmequelle" oder in einer ähnlichen Bestimmung Be- stimmung festgelegt ist, besteuert werdenauf Zinszahlungen im Zusammenhang mit den Wertpapieren einbehalten wird. Es werden Die Emittentin wird keine zusätzlichen Beträge für diese eine derart einbehaltene Quellensteuer von der Emittentin oder der zuständigen Stelle für den Quellensteuerabzug gezahltzah- len. Beträge, die bei Rück- zahlung Rückzahlung oder Fälligkeit der Wertpapiere gezahlt werden, unterliegen voraussichtlich vo- raussichtlich nicht der US- US-Quellensteuer und die Emittentin beabsichtigt nicht, einen Einbehalt auf diese Beträge vorzunehmen, sofern die Emittentin (einschließlich eines mit ihr verbundenen UnternehmensUnter- nehmens) die zuständige Stelle für den Quellensteuerabzug ist, beabsichtigt die Emittentin nicht, einen Einbe- halt auf diese Beträge vorzunehmen. Wertpapierinhaber sollten hinsichtlich hinsicht- lich der US-steuerlichen Fol- gen Folgen beim Kauf, Halten und der Veräußerung der Wertpapiere ihren Steuerberater Steu- erberater konsultieren.

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Samples: Endgültige Bedingungen, Endgültige Bedingungen, Endgültige Bedingungen

Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission. Die Emittentin beabsichtigt, mit Ausnahme der in den Bedingungen genannten Bekanntmachungen, keine Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission. Goldman Sachs beabsichtigt die Wertpapiere für die Zwecke der US-Einkommensteuer, wie im Ba- sisprospekt Basisprospekt unter "Besteuerung in den Vereinigten Staaten von Amerika – Von der GSFCI ausgege- bene ausgegebene Wertpapiere - Wertpapiere, die für US-Steuerzwecke als Fremdkapital klassifiziert sind" be- schriebenbeschrieben, zu klassifizieren, wobei diese Beschreibung Einzelheiten für Nicht-US-Inhaber enthält, die für eine Befreiung von der US-Quellensteuer auf Kapital- und Zinszahlungen in Betracht kom- menkommen. Diese Einordnung ist jedoch für die United States Internal Revenue Service ("IRS") nicht bin- dend bindend und die IRS kann zu einer anderen Klassifizierung gelangen. Im Fall von Wertpapieren, die periodische Zinszahlungen vorsehen und die IRS der Klassifizierung nicht zustimmt, besteht das Ri- sikoRisiko, dass die Zinszahlungen an den Wertpapierinhaber (einschließlich der Zinszahlungen bei Fällig- keitFälligkeit) mit einem Steuersatz von 30 % oder einem niedrigeren Satz, der in einem anwendbaren Ein- kommensteuerabkommen Einkommensteuerabkommen für eine "sonstige Einnahmequelle" oder in einer ähnlichen Bestimmung festgelegt ist, besteuert werden. Es werden keine zusätzlichen Beträge für diese Quellensteuer von der Emittentin oder der zuständigen Stelle für den Quellensteuerabzug gezahlt. Beträge, die bei Rück- zahlung Rückzahlung oder Fälligkeit der Wertpapiere gezahlt werden, unterliegen voraussichtlich nicht der US- US-Quellensteuer und sofern die Emittentin (einschließlich eines mit ihr verbundenen Unternehmens) die zuständige Stelle für den Quellensteuerabzug ist, beabsichtigt die Emittentin nicht, einen Einbe- halt Einbehalt auf diese Beträge vorzunehmen. Wertpapierinhaber sollten hinsichtlich der US-steuerlichen Fol- gen Folgen beim Kauf, Halten und der Veräußerung der Wertpapiere ihren Steuerberater konsultieren.

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Samples: Final Terms, Endgültige Bedingungen, Endgültige Bedingungen

Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission. Die Emittentin beabsichtigt, mit Ausnahme der in den Bedingungen genannten Bekanntmachungen, keine Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission. Goldman Sachs beabsichtigt die Wertpapiere für die Zwecke der US-Einkommensteuer, wie im Ba- sisprospekt Basisprospekt unter "Besteuerung in den Vereinigten Staaten von Amerika – Von der GSFCI ausgege- bene ausgegebene Wertpapiere - Wertpapiere, die für US-Steuerzwecke als Fremdkapital klassifiziert sind" be- schriebenbeschrieben, zu klassifizieren, wobei diese Beschreibung Einzelheiten für Nicht-US-Inhaber enthält, die für eine Befreiung von der US-Quellensteuer auf Kapital- und Zinszahlungen in Betracht kom- menkommen. Diese Einordnung ist jedoch für die United States Internal Revenue Service ("IRS") nicht bin- dend bindend und die IRS kann zu einer anderen Klassifizierung gelangen. Im Fall von Wertpapieren, die periodische Zinszahlungen vorsehen und die IRS der Klassifizierung nicht zustimmt, besteht das Ri- sikoRisiko, dass die Zinszahlungen an den Wertpapierinhaber (einschließlich der Zinszahlungen bei Fällig- keitFälligkeit) mit einem Steuersatz von 30 % oder einem niedrigeren Satz, der in einem anwendbaren Ein- kommensteuerabkommen Einkommensteuerabkommen für eine "sonstige Einnahmequelle" oder in einer ähnlichen Bestimmung festgelegt ist, besteuert werden. Es werden keine zusätzlichen Beträge für diese Quellensteuer von der Emittentin oder der zuständigen Stelle für den Quellensteuerabzug gezahlt. Beträge, die bei Rück- zahlung Rückzahlung oder Fälligkeit der Wertpapiere gezahlt werden, unterliegen voraussichtlich nicht der US- US-Quellensteuer und sofern die Emittentin (einschließlich eines mit ihr verbundenen Unternehmens) die zuständige Stelle für den Quellensteuerabzug ist, beabsichtigt die Emittentin nicht, einen Einbe- halt Einbehalt auf diese Beträge vorzunehmen. Wertpapierinhaber sollten hinsichtlich der US-steuerlichen Fol- gen Folgen beim Kauf, Halten und der Veräußerung der Wertpapiere ihren Steuerberater konsultieren.

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Samples: Final Terms, Final Terms, Final Terms

Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission. Die Emittentin beabsichtigt, mit Ausnahme der in den Bedingungen genannten Bekanntmachungen, keine Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission. Das US-Finanzministerium (US-Treasury Department) hat Vorschriften erlassen, gemäß derer gezahlte Dividenden oder als Dividenden eingestufte Zahlungen aus US-Quellen für bestimmte Finanzinstrumente entsprechend den Umständen insgesamt oder teilweise, als eine Dividendenäquivalente Zahlung betrachtet werden, die einer Quellensteuer in Höhe von 30% (vorbehaltlich eines niedrigeren Satzes im Fall eines entsprechenden Abkommens) unterliegt. Nach Auffassung der Emittentin unterfallen die Wertpapiere zum Zeitpunkt der Begebung nicht der Quellensteuer nach diesen Vorschriften. In bestimmten Fällen ist es aber im Hinblick auf eine Kombination von Transaktionen, die so behandelt werden, als würden sie miteinander in Verbindung stehen, auch wenn sie eigentlich keiner Einbehaltung der Quellensteuer unterliegen, möglich, dass Nicht-US-Inhaber der Besteuerung gemäß dieser Vorschriften unterfallen. Nicht-US-Inhaber sollten ihren Steuerberater bezüglich der Anwendbarkeit dieser Vorschriften, nachträglich veröffentlichter offiziellen Bestimmungen/Richtlinien und bezüglich jeglicher anderer möglicher alternativen Einordnung ihrer Wertpapiere für US-amerikanische Bundeseinkommensteuerzwecke zu Rate ziehen (siehe hierzu auch den Abschnitt „Besteuerung in den Vereinigten Staaten von Amerika - Ausschüttungsgleiche Zahlungen“ im Basisprospekt, der eine ausführlichere Darstellung der Anwendbarkeit des Abschnitts 871 (m) auf die Wertpapiere enthält). Goldman Sachs beabsichtigt die Wertpapiere für die Zwecke der US-Einkommensteuer, wie im Ba- sisprospekt Basisprospekt unter "Besteuerung in den Vereinigten Staaten von Amerika - Von der GSFCI ausgege- bene ausgegebene Wertpapiere - Wertpapiere, die für US-Steuerzwecke als Fremdkapital klassifiziert sind" be- schriebenbeschrieben, zu klassifizieren, wobei diese Beschreibung Einzelheiten für Nicht-US-Inhaber enthält, die für eine Befreiung von der US-Quellensteuer auf Kapital- und Zinszahlungen in Betracht kom- men. Diese Einordnung ist jedoch für die United States Internal Revenue Service ("IRS") nicht bin- dend bindend und die IRS kann zu einer anderen Klassifizierung gelangen. Im Fall von Wertpapieren, die periodische Zinszahlungen vorsehen und die IRS der Klassifizierung nicht zustimmt, besteht das Ri- sikoRisiko, dass die Zinszahlungen an den Wertpapierinhaber (einschließlich der Zinszahlungen bei Fällig- keitFälligkeit) mit einem Steuersatz von 30 % oder einem niedrigeren Satz, der in einem anwendbaren Ein- kommensteuerabkommen Einkommensteuerabkommen für eine "sonstige Einnahmequelle" oder in einer ähnlichen Bestimmung festgelegt ist, besteuert werden. Es werden Die Emittentin wird keine zusätzlichen Beträge für diese Quellensteuer von der Emittentin oder der zuständigen Stelle für den Quellensteuerabzug gezahltzahlen. Beträge, die bei Rück- zahlung Rückzahlung oder Fälligkeit der Wertpapiere gezahlt werden, unterliegen voraussichtlich nicht der US- US-Quellensteuer und die Emittentin beabsichtigt nicht, einen Einbehalt auf diese Beträge vorzunehmen, sofern die Emittentin (einschließlich eines mit ihr verbundenen Unternehmens) die zuständige Stelle für den Quellensteuerabzug ist, beabsichtigt die Emittentin nicht, einen Einbe- halt auf diese Beträge vorzunehmen. Wertpapierinhaber sollten hinsichtlich der US-steuerlichen Fol- gen Folgen beim Kauf, Halten und der Veräußerung der Wertpapiere ihren Steuerberater konsultieren.

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Samples: Final Terms, Endgültige Bedingungen, Final Terms

Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission. Die Emittentin beabsichtigt, mit Ausnahme der in den Bedingungen genannten Bekanntmachungen, keine Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission. Informationen in Bezug auf Abschnitt 871 (m) des US-Bundessteuergesetzes (Internal Revenue Code) Das US-Finanzministerium (US-Treasury Department) hat Vorschriften erlassen, gemäß derer ge- zahlte Dividenden oder als Dividenden eingestufte Zahlungen aus US-Quellen für bestimmte Finan- zinstrumente entsprechend den Umständen insgesamt oder teilweise, als eine Dividendenäquivalente Zahlung betrachtet werden, die einer Quellensteuer in Höhe von 30% (vorbehaltlich eines niedrigeren Satzes im Fall eines entsprechenden Abkommens) unterliegt. Nach Auffassung der Emittentin unter- fallen die Wertpapiere zum Zeitpunkt der Begebung nicht der Quellensteuer nach diesen Vorschrif- ten. In bestimmten Fällen ist es aber im Hinblick auf eine Kombination von Transaktionen, die so behandelt werden, als würden sie miteinander in Verbindung stehen, auch wenn sie eigentlich keiner Einbehaltung der Quellensteuer unterliegen, möglich, dass Nicht-US-Inhaber der Besteuerung gemäß dieser Vorschriften unterfallen. Nicht-US-Inhaber sollten ihren Steuerberater bezüglich der Anwend- barkeit dieser Vorschriften, nachträglich veröffentlichter offiziellen Bestimmungen/Richtlinien und bezüglich jeglicher anderer möglicher alternativen Einordnung ihrer Wertpapiere für US-amerikani- sche Bundeseinkommensteuerzwecke zu Rate ziehe in den Vereinigten Staaten von Amerika - AusschüttungsglimeBiasicsphrosepekt,Xxxxx xxxxxx eine ausführlichere Darstellung der Anwendbarkeit des Abschnitts 871 (m) auf die Wertpapiere ent- hält). Goldman Sachs beabsichtigt hat festgestellt, dass ein nicht unerhebliches Risiko besteht, dass die Wertpapiere für die Zwecke der US-EinkommensteuerEinkommensteuer nicht als Fremdkapital, sondern als Termin- bzw. Derivatkon- trakt behandelt werden. In Anbetracht dieser Tatsache beabsichtigt Goldman Sachs, die Wertpapiere, so zu behandeln, wie dies im Ba- sisprospekt Basisprospekt unter "Besteuerung in den Vereinigten Staaten von Amerika – Von Ame- xxxx - Xxx der GSFCI ausgege- bene ausgegebene Wertpapiere - Wertpapiere, die für US-Steuerzwecke nicht als Fremdkapital klassifiziert sind" be- schriebenbeschrieben ist. Wenn die Wertpapiere eine periodische Zinszahlung vorsehen, zu klassifizieren, wobei diese Beschreibung Einzelheiten für Nicht-US-Inhaber enthält, die für eine Befreiung von ist aufgrund der Unsicherheit hinsichtlich der Behandlung der US-Quellensteuer auf Kapital- und Zinszahlungen in Betracht kom- men. Diese Einordnung ist jedoch für die United States Internal Revenue Service ("IRS") nicht bin- dend und die IRS kann zu einer anderen Klassifizierung gelangen. Im Fall von Zins- zahlungen unter Wertpapieren, die periodische Zinszahlungen vorsehen nicht als Fremdkapital eingestuft werden, zu erwarten, dass eine für den Quellensteuerabzug zuständige Stelle (und die IRS der Klassifizierung nicht zustimmtEmittentin, besteht das Ri- siko, dass wenn sie die Zinszahlungen an zuständige Stelle für den Wertpapierinhaber (einschließlich der Zinszahlungen bei Fällig- keitQuellensteuerabzug ist) mit einem Steuersatz einen Satz von 30 % oder einem einen niedrigeren Satz, der in einem anwendbaren Ein- kommensteuerabkommen anwend- baren Einkommensteuerabkommen für eine "sonstige Einnahmequelle" oder in einer ähnlichen Bestimmung Be- stimmung festgelegt ist, besteuert werdenauf Zinszahlungen im Zusammenhang mit den Wertpapieren einbehalten wird. Es werden Die Emittentin wird keine zusätzlichen Beträge für diese eine derart einbehaltene Quellensteuer von der Emittentin oder der zuständigen Stelle für den Quellensteuerabzug gezahltzah- len. Beträge, die bei Rück- zahlung Rückzahlung oder Fälligkeit der Wertpapiere gezahlt werden, unterliegen voraussichtlich vo- raussichtlich nicht der US- US-Quellensteuer und die Emittentin beabsichtigt nicht, einen Einbehalt auf diese Beträge vorzunehmen, sofern die Emittentin (einschließlich eines mit ihr verbundenen UnternehmensUnter- nehmens) die zuständige Stelle für den Quellensteuerabzug ist, beabsichtigt die Emittentin nicht, einen Einbe- halt auf diese Beträge vorzunehmen. Wertpapierinhaber sollten hinsichtlich hinsicht- lich der US-steuerlichen Fol- gen Folgen beim Kauf, Halten und der Veräußerung der Wertpapiere ihren Steuerberater Steu- erberater konsultieren.

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Samples: Endgültige Bedingungen, Final Terms

Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission. Die Emittentin beabsichtigt, mit Ausnahme der in den Bedingungen genannten Bekanntmachungen, keine Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission. Das US-Finanzministerium (US-Treasury Department) hat Vorschriften erlassen, gemäß derer gezahlte Dividenden oder als Dividenden eingestufte Zahlungen aus US-Quellen für bestimmte Finanzinstrumente entsprechend den Umständen insgesamt oder teilweise, als eine Dividendenäquivalente Zahlung betrachtet werden, die einer Quellensteuer in Höhe von 30% (vorbehaltlich eines niedrigeren Satzes im Fall eines entsprechenden Abkommens) unterliegt. Nach Auffassung der Emittentin unterfallen die Wertpapiere zum Zeitpunkt der Begebung nicht der Quellensteuer nach diesen Vorschriften. In bestimmten Fällen ist es aber im Hinblick auf eine Kombination von Transaktionen, die so behandelt werden, als würden sie miteinander in Verbindung stehen, auch wenn sie eigentlich keiner Einbehaltung der Quellensteuer unterliegen, möglich, dass Nicht-US-Inhaber der Besteuerung gemäß dieser Vorschriften unterfallen. Nicht-US-Inhaber sollten ihren Steuerberater bezüglich der Anwendbarkeit dieser Vorschriften, nachträglich veröffentlichter offiziellen Bestimmungen/Richtlinien und bezüglich jeglicher anderer möglicher alternativen Einordnung ihrer Wertpapiere für US-amerikanische Bundeseinkommensteuerzwecke zu Rate ziehen (siehe hierzu auch den Abschnitt „Besteuerung in den Vereinigten Staaten von Amerika - Ausschüttungsgleiche Zahlungen“ im Basisprospekt, der eine ausführlichere Darstellung der Anwendbarkeit des Abschnitts 871 (m) auf die Wertpapiere enthält). Goldman Sachs beabsichtigt hat festgestellt, dass ein nicht unerhebliches Risiko besteht, dass die Wertpapiere für die Zwecke der US-EinkommensteuerEinkommensteuer nicht als Fremdkapital, sondern als Termin- bzw. Derivatkontrakt behandelt werden. In Anbetracht dieser Tatsache beabsichtigt Goldman Sachs, die Wertpapiere, so zu behandeln, wie dies im Ba- sisprospekt Basisprospekt unter "Besteuerung in den Vereinigten Staaten von Amerika - Von der GSFCI ausgege- bene ausgegebene Wertpapiere - Wertpapiere, die für US-US- Steuerzwecke nicht als Fremdkapital klassifiziert sind" be- schriebenbeschrieben ist. Wenn die Wertpapiere eine periodische Zinszahlung vorsehen, zu klassifizieren, wobei diese Beschreibung Einzelheiten für Nicht-US-Inhaber enthält, die für eine Befreiung von ist aufgrund der Unsicherheit hinsichtlich der Behandlung der US-Quellensteuer auf Kapital- und Zinszahlungen in Betracht kom- men. Diese Einordnung ist jedoch für die United States Internal Revenue Service ("IRS") nicht bin- dend und die IRS kann zu einer anderen Klassifizierung gelangen. Im Fall von unter Wertpapieren, die periodische Zinszahlungen vorsehen nicht als Fremdkapital eingestuft werden, zu erwarten, dass eine für den Quellensteuerabzug zuständige Stelle (und die IRS der Klassifizierung nicht zustimmtEmittentin, besteht das Ri- siko, dass wenn sie die Zinszahlungen an zuständige Stelle für den Wertpapierinhaber (einschließlich der Zinszahlungen bei Fällig- keitQuellensteuerabzug ist) mit einem Steuersatz einen Satz von 30 % oder einem einen niedrigeren Satz, der in einem anwendbaren Ein- kommensteuerabkommen Einkommensteuerabkommen für eine "sonstige Einnahmequelle" oder in einer ähnlichen Bestimmung festgelegt ist, besteuert werdenauf Zinszahlungen im Zusammenhang mit den Wertpapieren einbehalten wird. Es werden Die Emittentin wird keine zusätzlichen Beträge für diese eine derart einbehaltene Quellensteuer von der Emittentin oder der zuständigen Stelle für den Quellensteuerabzug gezahltzahlen. Beträge, die bei Rück- zahlung Rückzahlung oder Fälligkeit der Wertpapiere gezahlt werden, unterliegen voraussichtlich nicht der US- US-Quellensteuer und die Emittentin beabsichtigt nicht, einen Einbehalt auf diese Beträge vorzunehmen, sofern die Emittentin (einschließlich eines mit ihr verbundenen Unternehmens) die zuständige Stelle für den Quellensteuerabzug ist, beabsichtigt die Emittentin nicht, einen Einbe- halt auf diese Beträge vorzunehmen. Wertpapierinhaber sollten hinsichtlich der US-steuerlichen Fol- gen Folgen beim Kauf, Halten und der Veräußerung der Wertpapiere ihren Steuerberater konsultieren.

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Samples: Endgültige Bedingungen, Endgültige Bedingungen

Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission. Die Emittentin beabsichtigt, mit Ausnahme der in den Bedingungen genannten Bekanntmachungen, keine Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission. Informationen in Bezug auf Abschnitt 871 (m) des US-Bundessteuergesetzes (Internal Revenue Code) Das US-Finanzministerium (US-Treasury Department) hat Vorschriften erlassen, gemäß derer ge- zahlte Dividenden oder als Dividenden eingestufte Zahlungen aus US-Quellen für bestimmte Finan- zinstrumente entsprechend den Umständen insgesamt oder teilweise, als eine Dividendenäquivalente Zahlung betrachtet werden, die einer Quellensteuer in Höhe von 30% (vorbehaltlich eines niedrigeren Satzes im Fall eines entsprechenden Abkommens) unterliegt. Nach Auffassung der Emittentin unter- fallen die Wertpapiere zum Zeitpunkt der Begebung nicht der Quellensteuer nach diesen Vorschrif- ten. In bestimmten Fällen ist es aber im Hinblick auf eine Kombination von Transaktionen, die so behandelt werden, als würden sie miteinander in Verbindung stehen, auch wenn sie eigentlich keiner Einbehaltung der Quellensteuer unterliegen, möglich, dass Nicht-US-Inhaber der Besteuerung gemäß dieser Vorschriften unterfallen. Nicht-US-Inhaber sollten ihren Steuerberater bezüglich der Anwend- barkeit dieser Vorschriften, nachträglich veröffentlichter offiziellen Bestimmungen/Richtlinien und bezüglich jeglicher anderer möglicher alternativen Einordnung ihrer Wertpapiere für US- amerikanische Bundeseinkommensteuerzwecke zu Rate ziehen (siehe hierzu auch den Abschnitt „Besteuerung in den Vereinigten Staaten von Amerika - Ausschüttungsgleiche Zahlungen“ im Ba- sisprospekt, der eine ausführlichere Darstellung der Anwendbarkeit des Abschnitts 871 (m) auf die Wertpapiere enthält). Goldman Sachs beabsichtigt die Wertpapiere für die Zwecke der US-Einkommensteuer, wie im Ba- sisprospekt unter "Besteuerung in den Vereinigten Staaten von Amerika - Von der GSFCI ausgege- bene Wertpapiere - Wertpapiere, die für US-Steuerzwecke als Fremdkapital klassifiziert sind" be- schrieben, zu klassifizieren, wobei diese Beschreibung Einzelheiten für Nicht-US-Inhaber enthält, die für eine Befreiung von der US-Quellensteuer auf Kapital- und Zinszahlungen in Betracht kom- men. Diese Einordnung ist jedoch für die United States Internal Revenue Service Ser- vice ("IRS") nicht bin- dend bindend und die IRS kann zu einer anderen Klassifizierung gelangen. Im Fall von Wertpapieren, die periodische Zinszahlungen vorsehen und die IRS der Klassifizierung nicht zustimmtzu- stimmt, besteht das Ri- sikoRisiko, dass die Zinszahlungen an den Wertpapierinhaber (einschließlich der Zinszahlungen bei Fällig- keitFälligkeit) mit einem Steuersatz von 30 % oder einem niedrigeren Satz, der in einem anwendbaren Ein- kommensteuerabkommen Einkommensteuerabkommen für eine "sonstige Einnahmequelle" oder in einer ähnlichen Bestimmung festgelegt ist, besteuert werden. Es werden Die Emittentin wird keine zusätzlichen Beträge Be- träge für diese Quellensteuer von der Emittentin oder der zuständigen Stelle für den Quellensteuerabzug gezahltzahlen. Beträge, die bei Rück- zahlung Rückzahlung oder Fälligkeit der Wertpapiere gezahlt werden, unterliegen voraussichtlich nicht der US- US-Quellensteuer und die Emittentin beabsich- tigt nicht, einen Einbehalt auf diese Beträge vorzunehmen, sofern die Emittentin (einschließlich eines mit ihr verbundenen Unternehmens) die zuständige Stelle für den Quellensteuerabzug ist, beabsichtigt die Emittentin nicht, einen Einbe- halt auf diese Beträge vorzunehmen. Wertpapierinhaber ist Wertpapi- erinhaber sollten hinsichtlich der US-steuerlichen Fol- gen Folgen beim Kauf, Halten und der Veräußerung der Wertpapiere ihren Steuerberater konsultieren.

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Samples: Endgültige Bedingungen, Final Terms

Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission. Die Emittentin beabsichtigt, mit Ausnahme der in den Bedingungen genannten Bekanntmachungen, keine Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission. Informationen in Bezug auf Abschnitt 871 (m) des US-Bundessteuergesetzes (Internal Revenue Code) Das US-Finanzministerium (US-Treasury Department) hat Vorschriften erlassen, gemäß derer gezahlte Dividenden oder als Dividenden eingestufte Zahlungen aus US-Quellen für bestimmte Finanzinstrumente entsprechend den Umständen insgesamt oder teilweise, als eine Dividendenäquivalente Zahlung betrachtet werden, die einer Quellensteuer in Höhe von 30% (vorbehaltlich eines niedrigeren Satzes im Fall eines entsprechenden Abkommens) unterliegt. Nach Auffassung der Emittentin unterfallen die Wertpapiere zum Zeitpunkt der Begebung nicht der Quellensteuer nach diesen Vorschriften. In bestimmten Fällen ist es aber im Hinblick auf eine Kombination von Transaktionen, die so behandelt werden, als würden sie miteinander in Verbindung stehen, auch wenn sie eigentlich keiner Einbehaltung der Quellensteuer unterliegen, möglich, dass Nicht-US-Inhaber der Besteuerung gemäß dieser Vorschriften unterfallen. Nicht-US-Inhaber sollten ihren Steuerberater bezüglich der Anwendbarkeit dieser Vorschriften, nachträglich veröffentlichter offiziellen Bestimmungen/Richtlinien und bezüglich jeglicher anderer möglicher alternativen Einordnung ihrer Wertpapiere für US-amerikanische Bundeseinkommensteuerzwecke zu Rate ziehen (siehe hierzu auch den Abschnitt „Besteuerung in den Vereinigten Staaten von Amerika - Ausschüttungsgleiche Zahlungen“ im Basisprospekt, der eine ausführlichere Darstellung der Anwendbarkeit des Abschnitts 871 (m) auf die Wertpapiere enthält). Goldman Sachs beabsichtigt die Wertpapiere für die Zwecke der US-Einkommensteuer, wie im Ba- sisprospekt Basisprospekt unter "Besteuerung in den Vereinigten Staaten von Amerika - Von der GSFCI ausgege- bene ausgegebene Wertpapiere - Wertpapiere, die für US-Steuerzwecke als Fremdkapital klassifiziert sind" be- schriebenbeschrieben, zu klassifizieren, wobei diese Beschreibung Einzelheiten für Nicht-US-Inhaber enthält, die für eine Befreiung von der US-Quellensteuer auf Kapital- und Zinszahlungen in Betracht kom- men. Diese Einordnung ist jedoch für die United States Internal Revenue Service ("IRS") nicht bin- dend bindend und die IRS kann zu einer anderen Klassifizierung gelangen. Im Fall von Wertpapieren, die periodische Zinszahlungen vorsehen und die IRS der Klassifizierung nicht zustimmt, besteht das Ri- sikoRisiko, dass die Zinszahlungen an den Wertpapierinhaber (einschließlich der Zinszahlungen bei Fällig- keitFälligkeit) mit einem Steuersatz von 30 % oder einem niedrigeren Satz, der in einem anwendbaren Ein- kommensteuerabkommen Einkommensteuerabkommen für eine "sonstige Einnahmequelle" oder in einer ähnlichen Bestimmung festgelegt ist, besteuert werden. Es werden Die Emittentin wird keine zusätzlichen Beträge für diese Quellensteuer von der Emittentin oder der zuständigen Stelle für den Quellensteuerabzug gezahltzahlen. Beträge, die bei Rück- zahlung Rückzahlung oder Fälligkeit der Wertpapiere gezahlt werden, unterliegen voraussichtlich nicht der US- US-Quellensteuer und die Emittentin beabsichtigt nicht, einen Einbehalt auf diese Beträge vorzunehmen, sofern die Emittentin (einschließlich eines mit ihr verbundenen Unternehmens) die zuständige Stelle für den Quellensteuerabzug ist, beabsichtigt die Emittentin nicht, einen Einbe- halt auf diese Beträge vorzunehmen. ist Wertpapierinhaber sollten hinsichtlich der US-steuerlichen Fol- gen Folgen beim Kauf, Halten und der Veräußerung der Wertpapiere ihren Steuerberater konsultieren.

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Samples: Endgültige Bedingungen

Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission. Die Emittentin beabsichtigt, mit Ausnahme der in den Bedingungen genannten Bekanntmachungen, keine Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission. Informationen in Bezug auf Abschnitt 871 (m) des US-Bundessteuergesetzes (Internal Revenue Code) Das US-Finanzministerium (US-Treasury Department) hat Vorschriften erlassen, gemäß derer ge- zahlte Dividenden oder als Dividenden eingestufte Zahlungen aus US-Quellen für bestimmte Finan- zinstrumente entsprechend den Umständen insgesamt oder teilweise, als eine Dividendenäquivalente Zahlung betrachtet werden, die einer Quellensteuer in Höhe von 30% (vorbehaltlich eines niedrigeren Satzes im Fall eines entsprechenden Abkommens) unterliegt. Nach Auffassung der Emittentin unter- fallen die Wertpapiere zum Zeitpunkt der Begebung nicht der Quellensteuer nach diesen Vorschrif- ten. In bestimmten Fällen ist es aber im Hinblick auf eine Kombination von Transaktionen, die so behandelt werden, als würden sie miteinander in Verbindung stehen, auch wenn sie eigentlich keiner Einbehaltung der Quellensteuer unterliegen, möglich, dass Nicht-US-Inhaber der Besteuerung gemäß dieser Vorschriften unterfallen. Nicht-US-Inhaber sollten ihren Steuerberater bezüglich der Anwend- barkeit dieser Vorschriften, nachträglich veröffentlichter offiziellen Bestimmungen/Richtlinien und bezüglich jeglicher anderer möglicher alternativen Einordnung ihrer Wertpapiere für US-amerikani- sche Bundeseinkommensteuerzwecke zu Rate ziehen (siehe hierzu auch den Abschnitt „Besteuerung in den Vereinigten Staaten von Amerika - Ausschüttungsgleiche Zahlungen“ im Basisprospekt, der eine ausführlichere Darstellung der Anwendbarkeit des Abschnitts 871 (m) auf die Wertpapiere ent- hält). Goldman Sachs beabsichtigt die Wertpapiere für die Zwecke der US-Einkommensteuer, wie im Ba- sisprospekt unter "Besteuerung in den Vereinigten Staaten von Amerika - Von der GSFCI ausgege- bene Wertpapiere - Wertpapiere, die für US-Steuerzwecke als Fremdkapital klassifiziert sind" be- schrieben, zu klassifizieren, wobei diese Beschreibung Einzelheiten für Nicht-US-Inhaber enthält, die für eine Befreiung von der US-Quellensteuer auf Kapital- und Zinszahlungen in Betracht kom- men. Diese Einordnung ist jedoch für die United States Internal Revenue Service ("IRS") nicht bin- dend bindend und die IRS kann zu einer anderen Klassifizierung gelangen. Im Fall von Wertpapieren, die periodische Zinszahlungen vorsehen und die IRS der Klassifizierung nicht zustimmt, besteht das Ri- sikoRisiko, dass die Zinszahlungen an den Wertpapierinhaber (einschließlich der Zinszahlungen bei Fällig- keitFälligkeit) mit einem Steuersatz von 30 % oder einem niedrigeren Satz, der in einem anwendbaren Ein- kommensteuerabkommen Einkommensteuerabkommen für eine "sonstige Einnahmequelle" oder in einer ähnlichen Bestimmung festgelegt ist, besteuert werden. Es werden Die Emittentin wird keine zusätzlichen Beträge Be- träge für diese Quellensteuer von der Emittentin oder der zuständigen Stelle für den Quellensteuerabzug gezahltzahlen. Beträge, die bei Rück- zahlung Rückzahlung oder Fälligkeit der Wertpapiere gezahlt werden, unterliegen voraussichtlich nicht der US- US-Quellensteuer und die Emittentin beabsich- tigt nicht, einen Einbehalt auf diese Beträge vorzunehmen, sofern die Emittentin (einschließlich eines mit ihr verbundenen Unternehmens) die zuständige Stelle für den Quellensteuerabzug ist, beabsichtigt die Emittentin nicht, einen Einbe- halt auf diese Beträge vorzunehmen. Wertpapierinhaber ist Wertpapi- erinhaber sollten hinsichtlich der US-steuerlichen Fol- gen Folgen beim Kauf, Halten und der Veräußerung der Wertpapiere ihren Steuerberater konsultieren.

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Samples: Final Terms

Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission. Die Emittentin beabsichtigtEmittentinbeabsichtigt, mit Ausnahme der in den Bedingungen genannten Bekanntmachungen, keine Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission. Emis.sion Goldman Sachs beabsichtigt die Wertpapiere für die Zwecke der US-Einkommensteuer, wie im Ba- sisprospekt Basisprospekt unter "Besteuerung in den Vereinigten Staaten von Amerika – Von ±Von der GSFCI ausgege- bene ausgegebene Wertpapiere - Wertpapiere±Wertpapiere, die für US-Steuerzwecke als Fremdkapital klassifiziert sind" be- schriebenbeschrieben, zu klassifizieren, wobei diese Beschreibung Einzelheiten für Nicht-US-Inhaber enthält, die für eine Befreiung von der US-Quellensteuer auf Kapital- und Zinszahlungen in Betracht kom- menkommen. Diese Einordnung ist jedoch für die United States Internal Revenue Service ("IRS") nicht bin- dend bindend und die IRS kann zu einer anderen Klassifizierung gelangen. Im Fall von Wertpapieren, die periodische Zinszahlungen vorsehen und die IRS der Klassifizierung nicht zustimmt, besteht das Ri- sikoRisiko, dass die Zinszahlungen an den Wertpapierinhaber (einschließlich der Zinszahlungen bei Fällig- keitFälligkeit) mit einem Steuersatz von 30 % oder einem niedrigeren Satz, der in einem anwendbaren Ein- kommensteuerabkommen Einkommensteuerabkommen für eine "sonstige Einnahmequelle" oder in einer ähnlichen Bestimmung festgelegt ist, besteuert werden. Es werden keine zusätzlichen Beträge für diese Quellensteuer von der Emittentin oder der zuständigen Stelle für den Quellensteuerabzug gezahlt. Beträge, die bei Rück- zahlung Rückzahlung oder Fälligkeit der Wertpapiere gezahlt werden, unterliegen voraussichtlich nicht der US- US-Quellensteuer und sofern die Emittentin (einschließlich eines mit ihr verbundenen Unternehmens) die zuständige Stelle für den Quellensteuerabzug ist, beabsichtigt die Emittentin nicht, einen Einbe- halt Einbehalt auf diese Beträge vorzunehmen. Wertpapierinhaber sollten hinsichtlich der US-steuerlichen Fol- gen Folgen beim Kauf, Halten und der Veräußerung der Wertpapiere ihren Steuerberater konsultieren.

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Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission. Die Emittentin beabsichtigt, mit Ausnahme der in den Bedingungen genannten Bekanntmachungen, keine Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission. Informationen in Bezug auf Abschnitt 871 (m) des US-Bundessteuergesetzes (Internal Revenue Code) Das US-Finanzministerium (US-Treasury Department) hat Vorschriften erlassen, gemäß derer ge- zahlte Dividenden oder als Dividenden eingestufte Zahlungen aus US-Quellen für bestimmte Finan- zinstrumente entsprechend den Umständen insgesamt oder teilweise, als eine Dividendenäquivalente Zahlung betrachtet werden, die einer Quellensteuer in Höhe von 30% (vorbehaltlich eines niedrigeren Satzes im Fall eines entsprechenden Abkommens) unterliegt. Nach Auffassung der Emittentin unterfallen die Wertpapiere zum Zeitpunkt der Begebung nicht der Quellensteuer nach diesen Vor- schriften. In bestimmten Fällen ist es aber im Hinblick auf eine Kombination von Transaktionen, die so behandelt werden, als würden sie miteinander in Verbindung stehen, auch wenn sie eigentlich keiner Einbehaltung der Quellensteuer unterliegen, möglich, dass Nicht-US-Inhaber der Besteuerung gemäß dieser Vorschriften unterfallen. Nicht-US-Inhaber sollten ihren Steuerberater bezüglich der Anwendbarkeit dieser Vorschriften, nachträglich veröffentlichter offiziellen Bestimmungen/Richtli- nien und bezüglich jeglicher anderer möglicher alternativen Einordnung ihrer Wertpapiere für US- amerikanische Bundeseinkommensteuerzwecke zu Rate ziehen (siehe hierzu auch den Abschnitt „Besteuerung in den Vereinigten Staaten von Amerika - Ausschüttungsgleiche Zahlungen“ im Ba- sisprospekt, der eine ausführlichere Darstellung der Anwendbarkeit des Abschnitts 871 (m) auf die Wertpapiere enthält). Goldman Sachs beabsichtigt hat festgestellt, dass ein nicht unerhebliches Risiko besteht, dass die Wertpapiere für die Zwecke der US-EinkommensteuerEinkommensteuer nicht als Fremdkapital, sondern als Termin- bzw. Derivatkon- trakt behandelt werden. In Anbetracht dieser Tatsache beabsichtigt Goldman Sachs, die Wertpapiere, so zu behandeln, wie dies im Ba- sisprospekt Basisprospekt unter "Besteuerung in den Vereinigten Staaten von Amerika – Von Ame- xxxx - Xxx der GSFCI ausgege- bene ausgegebene Wertpapiere - Wertpapiere, die für US-Steuerzwecke nicht als Fremdkapital klassifiziert sind" be- schriebenbeschrieben ist. Wenn die Wertpapiere eine periodische Zinszahlung vorsehen, zu klassifizieren, wobei diese Beschreibung Einzelheiten für Nicht-US-Inhaber enthält, die für eine Befreiung von ist aufgrund der Unsicherheit hinsichtlich der Behandlung der US-Quellensteuer auf Kapital- und Zinszahlungen in Betracht kom- men. Diese Einordnung ist jedoch für die United States Internal Revenue Service ("IRS") nicht bin- dend und die IRS kann zu einer anderen Klassifizierung gelangen. Im Fall von Zins- zahlungen unter Wertpapieren, die periodische Zinszahlungen vorsehen nicht als Fremdkapital eingestuft werden, zu erwarten, dass eine für den Quellensteuerabzug zuständige Stelle (und die IRS der Klassifizierung nicht zustimmtEmittentin, besteht das Ri- siko, dass wenn sie die Zinszahlungen an zuständige Stelle für den Wertpapierinhaber (einschließlich der Zinszahlungen bei Fällig- keitQuellensteuerabzug ist) mit einem Steuersatz einen Satz von 30 % oder einem einen niedrigeren Satz, der in einem anwendbaren Ein- kommensteuerabkommen anwend- baren Einkommensteuerabkommen für eine "sonstige Einnahmequelle" oder in einer ähnlichen Bestimmung Be- stimmung festgelegt ist, besteuert werdenauf Zinszahlungen im Zusammenhang mit den Wertpapieren einbehalten wird. Es werden Die Emittentin wird keine zusätzlichen Beträge für diese eine derart einbehaltene Quellensteuer von der Emittentin oder der zuständigen Stelle für den Quellensteuerabzug gezahltzah- len. Beträge, die bei Rück- zahlung Rückzahlung oder Fälligkeit der Wertpapiere gezahlt werden, unterliegen voraussichtlich vo- raussichtlich nicht der US- US-Quellensteuer und die Emittentin beabsichtigt nicht, einen Einbehalt auf diese Beträge vorzunehmen, sofern die Emittentin (einschließlich eines mit ihr verbundenen UnternehmensUnter- nehmens) die zuständige Stelle für den Quellensteuerabzug ist, beabsichtigt die Emittentin nicht, einen Einbe- halt auf diese Beträge vorzunehmen. Wertpapierinhaber sollten hinsichtlich hinsicht- lich der US-steuerlichen Fol- gen Folgen beim Kauf, Halten und der Veräußerung der Wertpapiere ihren Steuerberater Steu- erberater konsultieren.

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Samples: Endgültige Bedingungen

Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission. Die Emittentin beabsichtigt, mit Ausnahme der in den Bedingungen genannten Bekanntmachungen, keine Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission. Informationen in Bezug auf Abschnitt 871 (m) des US-Bundessteuergesetzes (Internal Revenue Code) Das US-Finanzministerium (US-Treasury Department) hat Vorschriften erlassen, gemäß derer gezahlte Dividenden oder als Dividenden eingestufte Zahlungen aus US-Quellen für bestimmte Finanzinstrumente entsprechend den Umständen insgesamt oder teilweise, als eine Dividendenäquivalente Zahlung betrachtet werden, die einer Quellensteuer in Höhe von 30% (vorbehaltlich eines niedrigeren Satzes im Fall eines entsprechenden Abkommens) unterliegt. Nach Auffassung der Emittentin unterfallen die Wertpapiere zum Zeitpunkt der Begebung nicht der Quellensteuer nach diesen Vorschriften. In bestimmten Fällen ist es aber im Hinblick auf eine Kombination von Transaktionen, die so behandelt werden, als würden sie miteinander in Verbindung stehen, auch wenn sie eigentlich keiner Einbehaltung der Quellensteuer unterliegen, möglich, dass Nicht-US-Inhaber der Besteuerung gemäß dieser Vorschriften unterfallen. Nicht-US- Inhaber sollten ihren Steuerberater bezüglich der Anwendbarkeit dieser Vorschriften, nachträglich veröffentlichter offiziellen Bestimmungen/Richtlinien und bezüglich jeglicher anderer möglicher alternativen Einordnung ihrer Wertpapiere für US-amerikanische Bundeseinkommensteuerzwecke zu Rate ziehen (siehe hierzu auch den Abschnitt „Besteuerung in den Vereinigten Staaten von Amerika - Ausschüttungsgleiche Zahlungen“ im Basisprospekt, der eine ausführlichere Darstellung der Anwendbarkeit des Abschnitts 871 (m) auf die Wertpapiere enthält). Goldman Sachs beabsichtigt die Wertpapiere für die Zwecke der US-Einkommensteuer, wie im Ba- sisprospekt Basisprospekt unter "Besteuerung in den Vereinigten Staaten von Amerika - Von der GSFCI ausgege- bene ausgegebene Wertpapiere - Wertpapiere, die für US-Steuerzwecke als Fremdkapital klassifiziert sind" be- schriebenbeschrieben, zu klassifizieren, wobei diese Beschreibung Einzelheiten für Nicht-US-Inhaber enthält, die für eine Befreiung von der US-Quellensteuer auf Kapital- und Zinszahlungen in Betracht kom- men. Diese Einordnung ist jedoch für die United States Internal Revenue Service ("IRS") nicht bin- dend bindend und die IRS kann zu einer anderen Klassifizierung gelangen. Im Fall von Wertpapieren, die periodische Zinszahlungen vorsehen und die IRS der Klassifizierung nicht zustimmt, besteht das Ri- sikoRisiko, dass die Zinszahlungen an den Wertpapierinhaber (einschließlich der Zinszahlungen bei Fällig- keitFälligkeit) mit einem Steuersatz von 30 % oder einem niedrigeren Satz, der in einem anwendbaren Ein- kommensteuerabkommen Einkommensteuerabkommen für eine "sonstige Einnahmequelle" oder in einer ähnlichen Bestimmung festgelegt ist, besteuert werden. Es werden Die Emittentin wird keine zusätzlichen Beträge für diese Quellensteuer von der Emittentin oder der zuständigen Stelle für den Quellensteuerabzug gezahltzahlen. Beträge, die bei Rück- zahlung Rückzahlung oder Fälligkeit der Wertpapiere gezahlt werden, unterliegen voraussichtlich nicht der US- US-Quellensteuer und die Emittentin beabsichtigt nicht, einen Einbehalt auf diese Beträge vorzunehmen, sofern die Emittentin (einschließlich eines mit ihr verbundenen Unternehmens) die zuständige Stelle für den Quellensteuerabzug ist, beabsichtigt die Emittentin nicht, einen Einbe- halt auf diese Beträge vorzunehmen. Wertpapierinhaber sollten hinsichtlich der US-US- steuerlichen Fol- gen Folgen beim Kauf, Halten und der Veräußerung der Wertpapiere ihren Steuerberater konsultieren.

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Samples: Endgültige Bedingungen

Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission. Die Emittentin beabsichtigt, mit Ausnahme der in den Bedingungen genannten Bekanntmachungen, keine Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission. Goldman Sachs beabsichtigt Informationen in Bezug auf Abschnitt 871 (m) des US-Bundessteuergesetzes (Internal Revenue Code) Das US-Finanzministerium (US-Treasury Department) hat Vorschriften erlassen, gemäß derer gezahlte Dividenden oder als Dividenden eingestufte Zahlungen aus US-Quellen für bestimmte Finanzinstrumente entsprechend den Umständen insgesamt oder teilweise, als eine Dividendenäquivalente Zahlung betrachtet werden, die einer Quellensteuer in Höhe von 30% (vorbehaltlich eines niedrigeren Satzes im Fall eines entsprechenden Abkommens) unterliegt. Nach Auffassung der Emittentin unterfallen die Wertpapiere für die Zwecke zum Zeitpunkt der US-Einkommensteuer, wie Begebung nicht der Quellensteuer nach diesen Vorschriften. In bestimmten Fällen ist es aber im Ba- sisprospekt unter "Besteuerung in den Vereinigten Staaten Hinblick auf eine Kombination von Amerika – Von der GSFCI ausgege- bene Wertpapiere - WertpapiereTransaktionen, die für US-Steuerzwecke so behandelt werden, als Fremdkapital klassifiziert sind" be- schriebenwürden sie miteinander in Verbindung stehen, zu klassifizierenauch wenn sie eigentlich keiner Einbehaltung der Quellensteuer unterliegen, wobei diese Beschreibung Einzelheiten für möglich, dass Nicht-US-Inhaber enthält, die für eine Befreiung von der Besteuerung gemäß dieser Vorschriften unterfallen. Nicht-US-Quellensteuer auf Kapital- Inhaber sollten ihren Steuerberater bezüglich der Anwendbarkeit dieser Vorschriften, nachträglich veröffentlichter offiziellen Bestimmungen/Richtlinien und Zinszahlungen in Betracht kom- men. Diese bezüglich jeglicher anderer möglicher alternativen Einordnung ist jedoch ihrer Wertpapiere für die United States Internal Revenue Service ("IRS") nicht bin- dend und die IRS kann zu einer anderen Klassifizierung gelangen. Im Fall von Wertpapieren, die periodische Zinszahlungen vorsehen und die IRS der Klassifizierung nicht zustimmt, besteht das Ri- siko, dass die Zinszahlungen an den Wertpapierinhaber (einschließlich der Zinszahlungen bei Fällig- keit) mit einem Steuersatz von 30 % oder einem niedrigeren Satz, der in einem anwendbaren Ein- kommensteuerabkommen für eine "sonstige Einnahmequelle" oder in einer ähnlichen Bestimmung festgelegt ist, besteuert werden. Es werden keine zusätzlichen Beträge für diese Quellensteuer von der Emittentin oder der zuständigen Stelle für den Quellensteuerabzug gezahlt. Beträge, die bei Rück- zahlung oder Fälligkeit der Wertpapiere gezahlt werden, unterliegen voraussichtlich nicht der US- Quellensteuer und sofern die Emittentin (einschließlich eines mit ihr verbundenen Unternehmens) die zuständige Stelle für den Quellensteuerabzug ist, beabsichtigt die Emittentin nicht, einen Einbe- halt auf diese Beträge vorzunehmen. Wertpapierinhaber sollten hinsichtlich der US-steuerlichen Fol- gen beim Kaufamerikanische Bundeseinkommensteuerzwecke zu Rate ]LHKHQ VLHKH KLHU]X DXFK GHQ $EVFvoKnQALmeWrikWa - Ä%HVWH $XVVFKWWXQJVJOiHm LBFasiKspHros pek=t, Halten und DdKer OeiXneQaJusHfühQrl³ich ere Darstellung der Veräußerung der Anwendbarkeit des Abschnitts 871 (m) auf die Wertpapiere ihren Steuerberater konsultierenenthält).

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Samples: Reverse Convertible Securities Agreement